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Beihilfe durch neutrale Handlungen

Scholarly Research Paper, 2006, 53 Pages
Author: Joris Tolsma
Subject: Law - Penology

Details

Institution/College: University of Würzburg
Tags: Beihilfe, Handlungen
Category: Scholarly Research Paper
Year: 2006
Pages: 53
Grade: 12
Bibliography: ~ 81  Entries
Language: German
Archive No.: V64827
ISBN (E-book): 978-3-638-57543-0
ISBN (Book): 978-3-638-69381-3
File size: 323 KB

Abstract

Überaus kontrovers ist in den letzten Jahren in der Literatur die Frage diskutiert worden, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung fremder Straftaten durch „neutrale Handlungen“ als strafbare Beihilfe im Sinne des § 27 StGB zu qualifizieren ist. Die Beihilfe wird vom deutschen Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 StGB als vorsätzliche Hilfeleistung zu einer tatbestandsmäßig-rechtswidrigen und vorsätzlichen Tat umschrieben. Um einen Einstieg in die Problematik der „neutralen Handlungen“ zu ermöglichen, soll folgender Fall dienen: Ein Naturfreund züchtet Blumen, obgleich er weiß, dass sein Nachbar, ein notorischer Heiratsschwindler, gerade diese Blumen stehlen und als Präsent zu einer Betrügerei ver-wenden wird. Bei schulmäßiger Subsumtion dieses Sachverhaltes gelangt man ohne größere Anstrengung zum Ergebnis der Beihilfestrafbarkeit, wenn die unterstützte Haupttat zumindest in das Versuchsstadium gelangt. Mit Blick auf den an sich alltäglichen Charakter dieser Handlung ist die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz der zumindest mit neutralem Anschein versehenen Mitwirkungshand-lung notwendig. Vor dem Hintergrund des Funktionierens einer auf Arbeitsteilung angelegten Gesellschaft, in der ein neutrales Unterstützungsverhalten leicht zu erhalten ist, stellt sich die Frage, ob die uneingeschränkte Einbeziehung solcher „neutraler Handlungen“ in die Beihilfestrafbarkeit zu unangemessenen Ergebnis-sen führt. Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über den Stand der Diskussion in der Rechtswissenschaft zum Thema „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ zu geben. Hierfür wird zunächst die historische Entwicklung der Thematik dargestellt und sodann mögliche Erscheinungsformen „neutraler Hand-lungen“ vorgestellt. Im darauf folgenden Abschnitt wird auf den Strafgrund sowie auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe näher eingegangen. Anschließend wird die Rechtsprechung anhand von ausgewählten Fällen darge-stellt und die existierenden Lösungsansätze in der Literatur nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Von der Bearbeitung des Themas „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ soll die Problematik der Rechtsauskunft durch einen Anwalt als mögliche Beihilfe ausgeschlossen werden, da diese im Hinblick auf zahlreiche berufs- und verfassungsrechtliche Aspekte eine separate Bearbeitung erfordert.


Excerpt (computer-generated)

Beihilfe durch neutrale Handlungen

von: Joris Tolsma

 


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung 1

II. Historische Entwicklung der Thematik „neutraler Handlungen“  2

A. Die Diskussion von 1840 bis 1994  2
B. Die Diskussion ab 1994  3

III. „Neutrale Handlungen“  3

A. Formen „neutraler Handlungen“  4

a. Gewerblicher Verkauf von Tatmitteln und -werkzeugen 4
b. Gewerbliche oder freiberufliche Dienstleistungen 5
c. Dienstleistung durch Arbeitnehmer  5
d. Güteraustausch und Dienstleistungen unter Privaten 5

B. Begriff  6

IV. Die Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB  7

A. Strafgrund der Beihilfe 7

a. Schuldteilnahmetheorie 7
b. Unrechtsteilnahmetheorie  8
c. Solidarisierungstheorie 8
d. Verursachungstheorien 9

aa. Strenge Verursachungstheorie  9
bb. Akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie 10
cc. Theorie vom akzessorischen Rechtsgutsangriff 11

B. Objektiver Tatbestand der Beihilfe  11

a. Teilnahmefähige Haupttat 11
b. „Hilfeleisten“ i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB 12

aa. Mittel der Beihilfe 12

(1) Physische Beihilfe 12
(2) Psychische Beihilfe  12

bb. Zeitpunkt der Beihilfe  13
cc. Kausalität des „Hilfeleistens“ für die Haupttat  13

(1) Handlungsförderungstheorie 14
(2) Erfolgsförderungstheorie  14
(3) Gefährdungstheorien 15

C. Subjektiver Tatbestand der Beihilfe 16
D. Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Lösung 17

a. Vorhersehbarkeit der Bestrafung  17
b. Grundrechtseingriffe durch und im Erkenntnisverfahren  18

V. Beurteilung „neutraler Handlungen“ in der Judikatur  20

A. „Bordell-Fall“ (RGSt 39, 44)  20
B. „Gift-Fall“ (OLG Stuttgart, NJW 1950, 118)  20
C. „Warentermin-Fall“ (BGH, NStZ 2000, 34)  21
D. „Steuerhinterziehungs-Fall“ (BGH, JZ 2000, 1175)  22
E. „Unerlaubter Aufenthalts-Fall“ (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 184)  22

VI. Ansichten zur Beihilfe durch „neutrale Handlungen“ in der Literatur  23

A. Extensive Theorie  23
B. Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Restriktion 24
C. Objektive Theorien zur Restriktion des Beihilfetatbestands 26

a. Theorie der Sozialadäquanz  26

aa. Inhalt  26
bb. Kritik  27

b. Theorie der professionellen Adäquanz 28

aa. Inhalt  28
bb. Kritik  29

c. nach Schumann  30

aa. Inhalt  30
bb. Kritik  31

d. nach Jakobs  32

aa. Inhalt  32
bb. Kritik  33

e. nach Puppe 35

aa. Inhalt  35
bb. Kritik  36

f. nach Frisch 37

aa. Inhalt  37
bb. Kritik  38

D. Gemischt subjektiv-objektive Theorien zur Restriktion des Beihilfetatbestands  39

a. nach Roxin 39

aa. Inhalt  39
bb. Kritik  40

b. nach Meyer-Arndt  41

aa. Inhalt  41
bb. Kritik  41

c. nach Otto  42

aa. Inhalt  42
bb. Kritik  43

E. Lehre vom Ausschluss der Rechtswidrigkeit 43

VII. Resümee  44

Literaturverzeichnis


 


 

I. Einführung

Überaus kontrovers ist in den letzten Jahren in der Literatur die Frage diskutiert worden, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung fremder Straftaten durch „neutrale Handlungen“ als strafbare Beihilfe1 im Sinne des § 27 StGB zu qualifizieren ist. Die Beihilfe wird vom deutschen Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 StGB als vorsätzliche Hilfeleistung zu einer tatbestandsmäßig-rechtswidrigen und vorsätzlichen Tat umschrieben. Um einen Einstieg in die Problematik der „neutralen Handlungen“ zu ermöglichen, soll folgender Fall dienen: Ein Naturfreund züchtet Blumen, obgleich er weiß, dass sein Nachbar, ein notorischer Heiratsschwindler, gerade diese Blumen stehlen und als Präsent zu einer Betrügerei verwenden wird.2 Bei schulmäßiger Subsumtion dieses Sachverhaltes gelangt man ohne größere Anstrengung zum Ergebnis der Beihilfestrafbarkeit, wenn die unterstützte Haupttat zumindest in das Versuchsstadium gelangt.3 Mit Blick auf den an sich alltäglichen Charakter dieser Handlung ist die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz der zumindest mit neutralem Anschein versehenen Mitwirkungshandlung notwendig. Vor dem Hintergrund des Funktionierens einer auf Arbeitsteilung angelegten Gesellschaft, in der ein neutrales Unterstützungsverhalten leicht zu erhalten ist, stellt sich die Frage, ob die uneingeschränkte Einbeziehung solcher „neutraler Handlungen“ in die Beihilfestrafbarkeit zu unangemessenen Ergebnissen führt. Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über den Stand der Diskussion in der Rechtswissenschaft zum Thema „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ zu geben. Hierfür wird zunächst die historische Entwicklung der Thematik dargestellt und sodann mögliche Erscheinungsformen „neutraler Handlungen“ vorgestellt. Im darauf folgenden Abschnitt wird auf den Strafgrund sowie auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe näher eingegangen. Anschließend wird die Rechtsprechung anhand von ausgewählten Fällen dargestellt und die existierenden Lösungsansätze in der Literatur nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Von der Bearbeitung des Themas „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ soll die Problematik der Rechtsauskunft durch einen Anwalt als mögliche Beihilfe ausgeschlossen werden, da diese im Hinblick auf zahlreiche berufs- und verfassungsrechtliche Aspekte eine separate Bearbeitung erfordert.

II. Historische Entwicklung der Thematik „neutraler Handlungen“

A. Die Diskussion von 1840 bis 1994

Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung „neutraler Handlungen“ wurde erstmals im Jahr 1840 durch den österreichischen Prozessualisten Joseph Kitka aufgeworfen. Kitka ging dabei dem Problem nach, wie es sich verhält, wenn „der A, der den B zu ermorden beschloss, in dem Handelsgewölbe eine Terzerole4 kauft, und dem Handelsmanne bey diesem Kaufe auch wirklich erklärt, daß er (A) diese Terzerole zur Ermordung des B kaufe wobei der Handelsmanne die Terzerole nicht in der Absicht verkaufte, um solche dem A als Mittel zur Ausführung der Mordthat in die Hände zu spielen, sondern bey dem Verkaufe keine andere Absicht hatte, als von dem A als Käufer Geld zu lösen“.5 In dieser Phase der Diskussion bestand Einigkeit zwischen Rechtsprechung und Literatur,6 den Zurechnungsmaßstab bei „neutralen Handlungen“ einzugrenzen und das Problem im Bereich des subjektiven Tatbestandes zu verorten. Im Gegensatz zur Rechtsprechung war die Lehre wesentlich transparenter. V. Bar war der Auffassung, dass eine „Behülfe mit eventuellem dolus“ deshalb ausgeschlossen sei, weil andernfalls harmlose Handlungen durch bloße Gedanken zu einer Strafbarkeit führen müssten. 7 Kitka vertrat die Ansicht, dass in den Fällen „neutraler Handlungen“ nur dann eine Beihilfe zur Haupttat in Betracht komme, wenn der Gehilfe wirklich die Absicht habe, durch sein Handeln zur Ausübung des Verbrechens in irgendeiner Beziehung etwas beitragen zu wollen.8 Demnach verlangte er für eine Strafbarkeit des Gehilfen dolus directus 1. Grades. Die Rechtsprechung hingegen arbeitete seit einem Urteil aus dem Jahr 1904 mit der später so genannten Theorie des Tatförderungswillens9. Nach dieser Theorie soll die Kenntnis des Gehilfen von der Haupttat nicht alleine ausschlaggebend sein. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass der Gehilfe in dem Bewusstsein und mit dem Willen gehandelt habe, die Tat zu fördern. Nachdem die Problematik lange Zeit in Vergessenheit geraten war, wurde sie erst in einem Beitrag aus dem Jahre 1977 von Jakobs10 wieder aufgegriffen. Jakobs löste die Frage der strafrechtlichen Beurteilung „neutralen Handlungen“ über eine Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der einen Seite und bestimmten kriminalpolitischen Bedürfnissen auf der anderen Seite und entwickelte ein System von Regel und Ausnahme der strafrechtlichen Zurechnung. 11

B. Die Diskussion ab 1994

Im Gegensatz zur Diskussion der ersten Phase, in welcher noch weitgehend theoretische Beispiele erörtert wurden, zeigte sich ab etwa 1994 die Aktualität und Praxisrelevanz der Problematik. Ausschlaggebend war der „Dresdner Bank“ Beschluss des BVerfG vom 23.3.199412. Diesem vorangegangen war die Durchsuchung der Geschäftsräume zahlreicher Filialen dieser Bank zur Auffindung von Beweismitteln um den Verdacht der Beihilfe von Bankmitarbeitern zur Steuerhinterziehung zu untermauern. Es stand der Verdacht im Raume, dass die Mitarbeiter ihren Kunden den anonymisierten Kapitaltransfer auf ein Luxemburger Konto ermöglichten und dadurch den Tatbestand der Beihilfe verwirklichten. Das BVerfG lehnte die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der zu Grunde gelegte Verdacht einer systematisch betriebenen Beihilfe „keinesfalls willkürlich, sondern ohne weiteres nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend“ sei.13 Der Beschluss löste eine wahre Flut von Fachpublikationen zur Thematik „neutraler Handlungen“ aus.14 In der Folgezeit entwickelte sich die Frage der strafrechtlichen Beurteilung „neutraler Handlungen“ zum „Modethema“.15

III. „Neutrale Handlungen“

[...]


1 Die Begriffe „Beihilfe“, „Gehilfe“, „Gehilfenhandlung“, „Gehilfenbeitrag“ usw. werden im Folgenden auch dann gebraucht, wenn im Ergebnis eine Strafbarkeit aus § 27 StGB gar nicht vorliegt oder zumindest nicht feststeht, da sich der Sprachgebrauch ansonsten unverhältnismäßig verkomplizieren würde.

2 Beispiel in: Jakobs, Strafrecht AT, 1991, 24/13.

3 Selbst eine nur versuchte Haupttat ist als vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB hinreichend, wenn der Versuch dieser Straftat mit Strafe bedroht ist, vgl. Tröndle/ Fischer, § 27 Rn. 2.

4 Taschenpistole.

5 Kitka, Zusammentreffen mehrerer Schuldigen, 1840, S. 62 ff..

6 Vgl. aus der Literatur: Kitka, Zusammentreffen mehrerer Schuldigen, S. 65; 1840, v. Bar, Gesetz und Schuld, 1907, S. 693; aus der Rspr.: RGSt 37, 321; RGSt 39, 44; RGSt 60, 6.

7 v. Bar, Gesetz und Schuld, 1907, S. 693.

8 Kitka, Zusammentreffen mehrerer Schuldigen, 1840, S. 65.

9 Vgl. Tröndle/Fischer, § 27 Rn. 2a; Baumgarte, wistra 1992, S. 41 (43); BGHR, § 27 Abs. 1, Hilfeleisten 6; BGH, JZ 2000, S. 1175 f.; BGH, wistra 2000, S. 340 f.; BGH, NStZ 1995, S. 490 f..

10 Jakobs, ZStW, 89 (1977) , S. 1 ff..

11 So Schneider, NStZ 2004, S. 312 (313).

12 BVerfG, wistra 1994, S. 221 f..

13 Vgl. BVerfG, wistra 1994, S. 221.

14 Übersicht in: Hillenkamp, 32 Probleme, 2001, S. 170 ff..

15 So Amelung, Grünwald-FS, 1999, S. 9; Kühl, Strafrecht AT, 2005, § 20 Rn. 222; Wohlers, NStZ 2000, S. 169 (169).


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