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Scholarly Research Paper, 2006, 53 Pages
Author: Joris Tolsma
Subject: Law - Penology
Details
Tags: Beihilfe, Handlungen
Year: 2006
Pages: 53
Grade: 12
Bibliography: ~ 81 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-57543-0
ISBN (Book): 978-3-638-69381-3
File size: 323 KB
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Abstract
Überaus kontrovers ist in den letzten Jahren in der Literatur die Frage diskutiert worden, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung fremder Straftaten durch „neutrale Handlungen“ als strafbare Beihilfe im Sinne des § 27 StGB zu qualifizieren ist. Die Beihilfe wird vom deutschen Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 StGB als vorsätzliche Hilfeleistung zu einer tatbestandsmäßig-rechtswidrigen und vorsätzlichen Tat umschrieben. Um einen Einstieg in die Problematik der „neutralen Handlungen“ zu ermöglichen, soll folgender Fall dienen: Ein Naturfreund züchtet Blumen, obgleich er weiß, dass sein Nachbar, ein notorischer Heiratsschwindler, gerade diese Blumen stehlen und als Präsent zu einer Betrügerei ver-wenden wird. Bei schulmäßiger Subsumtion dieses Sachverhaltes gelangt man ohne größere Anstrengung zum Ergebnis der Beihilfestrafbarkeit, wenn die unterstützte Haupttat zumindest in das Versuchsstadium gelangt. Mit Blick auf den an sich alltäglichen Charakter dieser Handlung ist die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz der zumindest mit neutralem Anschein versehenen Mitwirkungshand-lung notwendig. Vor dem Hintergrund des Funktionierens einer auf Arbeitsteilung angelegten Gesellschaft, in der ein neutrales Unterstützungsverhalten leicht zu erhalten ist, stellt sich die Frage, ob die uneingeschränkte Einbeziehung solcher „neutraler Handlungen“ in die Beihilfestrafbarkeit zu unangemessenen Ergebnis-sen führt. Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über den Stand der Diskussion in der Rechtswissenschaft zum Thema „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ zu geben. Hierfür wird zunächst die historische Entwicklung der Thematik dargestellt und sodann mögliche Erscheinungsformen „neutraler Hand-lungen“ vorgestellt. Im darauf folgenden Abschnitt wird auf den Strafgrund sowie auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe näher eingegangen. Anschließend wird die Rechtsprechung anhand von ausgewählten Fällen darge-stellt und die existierenden Lösungsansätze in der Literatur nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Von der Bearbeitung des Themas „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ soll die Problematik der Rechtsauskunft durch einen Anwalt als mögliche Beihilfe ausgeschlossen werden, da diese im Hinblick auf zahlreiche berufs- und verfassungsrechtliche Aspekte eine separate Bearbeitung erfordert.
Excerpt (computer-generated)
Beihilfe durch neutrale Handlungen
von: Joris Tolsma
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung 1
II. Historische Entwicklung der Thematik „neutraler Handlungen“ 2
A. Die Diskussion von 1840 bis 1994 2
B. Die Diskussion ab 1994 3
III. „Neutrale Handlungen“ 3
A. Formen „neutraler Handlungen“ 4
a. Gewerblicher Verkauf von Tatmitteln und -werkzeugen 4
b. Gewerbliche oder freiberufliche Dienstleistungen 5
c. Dienstleistung durch Arbeitnehmer 5
d. Güteraustausch und Dienstleistungen unter Privaten 5
B. Begriff 6
IV. Die Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB 7
A. Strafgrund der Beihilfe 7
a. Schuldteilnahmetheorie 7
b. Unrechtsteilnahmetheorie 8
c. Solidarisierungstheorie 8
d. Verursachungstheorien 9
aa. Strenge Verursachungstheorie 9
bb. Akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie 10
cc. Theorie vom akzessorischen Rechtsgutsangriff 11
B. Objektiver Tatbestand der Beihilfe 11
a. Teilnahmefähige Haupttat 11
b. „Hilfeleisten“ i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB 12
aa. Mittel der Beihilfe 12
(1) Physische Beihilfe 12
(2) Psychische Beihilfe 12
bb. Zeitpunkt der Beihilfe 13
cc. Kausalität des „Hilfeleistens“ für die Haupttat 13
(1) Handlungsförderungstheorie 14
(2) Erfolgsförderungstheorie 14
(3) Gefährdungstheorien 15
C. Subjektiver Tatbestand der Beihilfe 16
D. Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Lösung 17
a. Vorhersehbarkeit der Bestrafung 17
b. Grundrechtseingriffe durch und im Erkenntnisverfahren 18
V. Beurteilung „neutraler Handlungen“ in der Judikatur 20
A. „Bordell-Fall“ (RGSt 39, 44) 20
B. „Gift-Fall“ (OLG Stuttgart, NJW 1950, 118) 20
C. „Warentermin-Fall“ (BGH, NStZ 2000, 34) 21
D. „Steuerhinterziehungs-Fall“ (BGH, JZ 2000, 1175) 22
E. „Unerlaubter Aufenthalts-Fall“ (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 184) 22
VI. Ansichten zur Beihilfe durch „neutrale Handlungen“ in der Literatur 23
A. Extensive Theorie 23
B. Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Restriktion 24
C. Objektive Theorien zur Restriktion des Beihilfetatbestands 26
a. Theorie der Sozialadäquanz 26
aa. Inhalt 26
bb. Kritik 27
b. Theorie der professionellen Adäquanz 28
aa. Inhalt 28
bb. Kritik 29
c. nach Schumann 30
aa. Inhalt 30
bb. Kritik 31
d. nach Jakobs 32
aa. Inhalt 32
bb. Kritik 33
e. nach Puppe 35
aa. Inhalt 35
bb. Kritik 36
f. nach Frisch 37
aa. Inhalt 37
bb. Kritik 38
D. Gemischt subjektiv-objektive Theorien zur Restriktion des Beihilfetatbestands 39
a. nach Roxin 39
aa. Inhalt 39
bb. Kritik 40
b. nach Meyer-Arndt 41
aa. Inhalt 41
bb. Kritik 41
c. nach Otto 42
aa. Inhalt 42
bb. Kritik 43
E. Lehre vom Ausschluss der Rechtswidrigkeit 43
VII. Resümee 44
Literaturverzeichnis
I. Einführung
Überaus kontrovers ist in den letzten Jahren in der Literatur die Frage diskutiert worden, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung fremder Straftaten durch „neutrale Handlungen“ als strafbare Beihilfe1 im Sinne des § 27 StGB zu qualifizieren ist. Die Beihilfe wird vom deutschen Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 StGB als vorsätzliche Hilfeleistung zu einer tatbestandsmäßig-rechtswidrigen und vorsätzlichen Tat umschrieben. Um einen Einstieg in die Problematik der „neutralen Handlungen“ zu ermöglichen, soll folgender Fall dienen: Ein Naturfreund züchtet Blumen, obgleich er weiß, dass sein Nachbar, ein notorischer Heiratsschwindler, gerade diese Blumen stehlen und als Präsent zu einer Betrügerei verwenden wird.2 Bei schulmäßiger Subsumtion dieses Sachverhaltes gelangt man ohne größere Anstrengung zum Ergebnis der Beihilfestrafbarkeit, wenn die unterstützte Haupttat zumindest in das Versuchsstadium gelangt.3 Mit Blick auf den an sich alltäglichen Charakter dieser Handlung ist die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz der zumindest mit neutralem Anschein versehenen Mitwirkungshandlung notwendig. Vor dem Hintergrund des Funktionierens einer auf Arbeitsteilung angelegten Gesellschaft, in der ein neutrales Unterstützungsverhalten leicht zu erhalten ist, stellt sich die Frage, ob die uneingeschränkte Einbeziehung solcher „neutraler Handlungen“ in die Beihilfestrafbarkeit zu unangemessenen Ergebnissen führt. Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über den Stand der Diskussion in der Rechtswissenschaft zum Thema „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ zu geben. Hierfür wird zunächst die historische Entwicklung der Thematik dargestellt und sodann mögliche Erscheinungsformen „neutraler Handlungen“ vorgestellt. Im darauf folgenden Abschnitt wird auf den Strafgrund sowie auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe näher eingegangen. Anschließend wird die Rechtsprechung anhand von ausgewählten Fällen dargestellt und die existierenden Lösungsansätze in der Literatur nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Von der Bearbeitung des Themas „Beihilfe durch neutrale Handlungen“ soll die Problematik der Rechtsauskunft durch einen Anwalt als mögliche Beihilfe ausgeschlossen werden, da diese im Hinblick auf zahlreiche berufs- und verfassungsrechtliche Aspekte eine separate Bearbeitung erfordert.
II. Historische Entwicklung der Thematik „neutraler Handlungen“
A. Die Diskussion von 1840 bis 1994
Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung „neutraler Handlungen“ wurde erstmals im Jahr 1840 durch den österreichischen Prozessualisten Joseph Kitka aufgeworfen. Kitka ging dabei dem Problem nach, wie es sich verhält, wenn „der A, der den B zu ermorden beschloss, in dem Handelsgewölbe eine Terzerole4 kauft, und dem Handelsmanne bey diesem Kaufe auch wirklich erklärt, daß er (A) diese Terzerole zur Ermordung des B kaufe wobei der Handelsmanne die Terzerole nicht in der Absicht verkaufte, um solche dem A als Mittel zur Ausführung der Mordthat in die Hände zu spielen, sondern bey dem Verkaufe keine andere Absicht hatte, als von dem A als Käufer Geld zu lösen“.5 In dieser Phase der Diskussion bestand Einigkeit zwischen Rechtsprechung und Literatur,6 den Zurechnungsmaßstab bei „neutralen Handlungen“ einzugrenzen und das Problem im Bereich des subjektiven Tatbestandes zu verorten. Im Gegensatz zur Rechtsprechung war die Lehre wesentlich transparenter. V. Bar war der Auffassung, dass eine „Behülfe mit eventuellem dolus“ deshalb ausgeschlossen sei, weil andernfalls harmlose Handlungen durch bloße Gedanken zu einer Strafbarkeit führen müssten. 7 Kitka vertrat die Ansicht, dass in den Fällen „neutraler Handlungen“ nur dann eine Beihilfe zur Haupttat in Betracht komme, wenn der Gehilfe wirklich die Absicht habe, durch sein Handeln zur Ausübung des Verbrechens in irgendeiner Beziehung etwas beitragen zu wollen.8 Demnach verlangte er für eine Strafbarkeit des Gehilfen dolus directus 1. Grades. Die Rechtsprechung hingegen arbeitete seit einem Urteil aus dem Jahr 1904 mit der später so genannten Theorie des Tatförderungswillens9. Nach dieser Theorie soll die Kenntnis des Gehilfen von der Haupttat nicht alleine ausschlaggebend sein. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass der Gehilfe in dem Bewusstsein und mit dem Willen gehandelt habe, die Tat zu fördern. Nachdem die Problematik lange Zeit in Vergessenheit geraten war, wurde sie erst in einem Beitrag aus dem Jahre 1977 von Jakobs10 wieder aufgegriffen. Jakobs löste die Frage der strafrechtlichen Beurteilung „neutralen Handlungen“ über eine Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der einen Seite und bestimmten kriminalpolitischen Bedürfnissen auf der anderen Seite und entwickelte ein System von Regel und Ausnahme der strafrechtlichen Zurechnung. 11
B. Die Diskussion ab 1994
Im Gegensatz zur Diskussion der ersten Phase, in welcher noch weitgehend theoretische Beispiele erörtert wurden, zeigte sich ab etwa 1994 die Aktualität und Praxisrelevanz der Problematik. Ausschlaggebend war der „Dresdner Bank“ Beschluss des BVerfG vom 23.3.199412. Diesem vorangegangen war die Durchsuchung der Geschäftsräume zahlreicher Filialen dieser Bank zur Auffindung von Beweismitteln um den Verdacht der Beihilfe von Bankmitarbeitern zur Steuerhinterziehung zu untermauern. Es stand der Verdacht im Raume, dass die Mitarbeiter ihren Kunden den anonymisierten Kapitaltransfer auf ein Luxemburger Konto ermöglichten und dadurch den Tatbestand der Beihilfe verwirklichten. Das BVerfG lehnte die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der zu Grunde gelegte Verdacht einer systematisch betriebenen Beihilfe „keinesfalls willkürlich, sondern ohne weiteres nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend“ sei.13 Der Beschluss löste eine wahre Flut von Fachpublikationen zur Thematik „neutraler Handlungen“ aus.14 In der Folgezeit entwickelte sich die Frage der strafrechtlichen Beurteilung „neutraler Handlungen“ zum „Modethema“.15
III. „Neutrale Handlungen“
[...]
1 Die Begriffe „Beihilfe“, „Gehilfe“, „Gehilfenhandlung“, „Gehilfenbeitrag“ usw. werden im Folgenden auch dann gebraucht, wenn im Ergebnis eine Strafbarkeit aus § 27 StGB gar nicht vorliegt oder zumindest nicht feststeht, da sich der Sprachgebrauch ansonsten unverhältnismäßig verkomplizieren würde.
2 Beispiel in: Jakobs, Strafrecht AT, 1991, 24/13.
3 Selbst eine nur versuchte Haupttat ist als vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB hinreichend, wenn der Versuch dieser Straftat mit Strafe bedroht ist, vgl. Tröndle/ Fischer, § 27 Rn. 2.
4 Taschenpistole.
5 Kitka, Zusammentreffen mehrerer Schuldigen, 1840, S. 62 ff..
6 Vgl. aus der Literatur: Kitka, Zusammentreffen mehrerer Schuldigen, S. 65; 1840, v. Bar, Gesetz und Schuld, 1907, S. 693; aus der Rspr.: RGSt 37, 321; RGSt 39, 44; RGSt 60, 6.
7 v. Bar, Gesetz und Schuld, 1907, S. 693.
8 Kitka, Zusammentreffen mehrerer Schuldigen, 1840, S. 65.
9 Vgl. Tröndle/Fischer, § 27 Rn. 2a; Baumgarte, wistra 1992, S. 41 (43); BGHR, § 27 Abs. 1, Hilfeleisten 6; BGH, JZ 2000, S. 1175 f.; BGH, wistra 2000, S. 340 f.; BGH, NStZ 1995, S. 490 f..
10 Jakobs, ZStW, 89 (1977) , S. 1 ff..
11 So Schneider, NStZ 2004, S. 312 (313).
12 BVerfG, wistra 1994, S. 221 f..
13 Vgl. BVerfG, wistra 1994, S. 221.
14 Übersicht in: Hillenkamp, 32 Probleme, 2001, S. 170 ff..
15 So Amelung, Grünwald-FS, 1999, S. 9; Kühl, Strafrecht AT, 2005, § 20 Rn. 222; Wohlers, NStZ 2000, S. 169 (169).
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