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Aktuelle Entwicklungen der IRP Regelungen in den Ländern Frankreich, Schweden, Dänemark und Finnland

Seminararbeit, 2006, 43 Seiten
Autor: Gabriele Wilke-Müller
Fach: Informationswiss., Informationsmanagement

Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2006
Seiten: 43
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 26  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V65108
ISBN (E-Book): 978-3-638-57752-6

Dateigröße: 282 KB


Textauszug (computergeneriert)

Universität Konstanz, FB Informatik und Informationswissenschaften
Seminar: Regulierungsformen für Geistiges Eigentum
SS 2006, Friedrichshafen, den 25. Juni 2006

Aktuelle Entwicklungen der IRP Regelungen in den
Ländern Frankreich, Schweden, Dänemark und Finnland

von: Gabriele Wilke-Müller

 


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung  3

2 Internationale Abkommen 5

3 Umsetzung der EUCD in Deutschland  8

4 Frankreich  12

4.1 Das Urheberrecht in Frankreich  12

4.1.1 Urheberpersönlichkeitsrechte 12
4.1.2 Urheberverwertungsrechte  13

4.2 Entwicklungen in Frankreich 14

5 Schweden  18

5.1 Copyright  19
5.2 Schranken zum Copyright  19
5.3 Aktuellen Entwicklungen in Schweden 27

6 Dänemark  29

7 Finnland 34

7.1 Schranken zum Copyright Act 34
7.2 Finnland nimmt EUCD an  37

8 Schlussbetrachtung 39

Quellenverzeichnis:  40



 

1 Einleitung

Das Urheberrecht musste in seiner Entwicklung bis zur Gegenwart immer wieder an neue technische Entwicklungen angepasst werden, um die Urheber in ihren Rechten effektiver zu schützen. Durch das Internet und die technischen Möglichkeiten digitale Kopien ohne Qualitätsverluste anzufertigen, musste das Urheberrecht weiter überarbeitet werden. So sollte mit der EU Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die sogenannte EU-Copyright Richtlinie das Urheberrecht europaweit an das digitale Zeitalter angepasst werden.

Die Mitgliedsstaaten einigten sich darauf, dass die Richtline bis Ende 2003 in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Das Urheberrecht wurde in den meisten Mitgliedsstaaten verschäft, um den Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Der Wunsch die P2P einzudämmen hat zu einer Verschärfung des Urheberrechtes, auch für den Bereich Bildung und Wissenschaft, geführt. Die Folge ist, dass der Schutz von Wissen und Information einen höheren Stellenwert bekommen hat als die freizügige Nutzung im Interesse der Öffentlichkeit. Die Richtlinie wurde in den verschiedenen Ländern unterschiedlich durchgesetzt.

Ziel der Seminararbeit ist es die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Bildung und Wissenschaft in Frankreich und den skandinavischen Länder zu verfolgen. Als Einstieg in das Thema werden kurz die aktuellen Entwicklungen in Deutschland präsentiert, um dann im Anschluss Frankreich und die skandinavischen Länder Schweden, Dänemark und Finnland zu analysieren. Hierfür werden die Grundlagen zum Urheberrecht bzw. zum Copyright kurz erörtert, um dann auf die aktuellen Rechtssprechungen einzugehen. Hierfür werden vor allem die Schranken zum Urheberrecht bzw. zum Copyright für Einrichtungen für Bildungsaktivitäten bzw. Bibliotheken und Archive focusiert.

2 Internationale Abkommen

Zu den wichtigsten internationalen Abkommen gehören die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen (WUA) oder das TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums). Mit den beiden im Dezember 1996 in Genf vereinbarten Verträgen der WIPO, dem WIPO Copyright Treaty (WCT) und dem WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT), wurden erstmals auf internationaler Ebene urheberrechtliche Regelungen für das Internet. [1] Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, mit dem Ziel das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. So gelten nach der Softwarerichtlinie (91/250/EWG) von 1991 Computerprogramme als literarische Werke und sind i. S. d. Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung. [2]

Im Mai 2001 wurde die Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Die Urheberrechtsrichtlinie - UrhRil, im Engl. auch European Union Copyright Directive (EUCD) genannt, setzt den WIPOUrheberrechtsvertrag auf europäischer Ebene um.

Bis 22. Dezember 2002 sollte die EUCD in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings hielten nur Griechenland und Dänemark diese Frist ein. Italien, Österreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich setzten die Richtlinie im Laufe des Jahres 2003 um. Den anderen Mitgliedsstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Finnland und Schweden) drohte eine Klage vor dem Gerichtshof. [3]

Der Geltungsbereich des Urheberrechts oder Copyright erstreckt sich auf das Gebiet des einzelnen Landes (Territorialprinzip). Allerdings wird der Urheberrechtsschutz durch die völkerrechtlichen Verträge über die Ländergrenzen hinweg erweitert. Das Urheberrecht ist in den verschiedenen Ländern immer noch unterschiedlich geregelt. Dies kommt auch daher, dass das Urheberrecht bzw. das Copyright im kontinentalen Rechtssystem und im angloamerikanischen Rechstkreis unterschiedlich gehandhabt werden. So tritt im angloamerikanischen Rechtskreis die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund und kommerzielle Aspekte werden betont. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen. [2]

Die Umsetzung der EUCD hat weltweit zu einem verschärften Urhberrecht bzw. Copyright geführt. Auch „haben sich weltweit die Regulierungsformen für Produkte geistigen Eigentums eindeutig dahingehend verschoben, dass in der Wertehierarchie die Verwertung von Wissen und Information und dessen Sicherung einen höheren Stellenwert bekommen haben als die freizügige Nutzung im Interesse der Öffentlichkeit und zum Nutzen der einzelnen Menschen. Der Bereich des Commons, also der öffentliche Raum für Wissen und Information, droht, entgegen den Potenzialen der elektronischen Umgebungen, eher eingeschränkt zu werden.“ [4]

3 Umsetzung der EUCD in Deutschland

[...]


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