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Über die Entstehung des Preußischen Landrechts

Scholary Paper (Seminar), 2006, 16 Pages
Author: Michael Sauer
Subject: History - Middle Ages, Early Modern

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 16
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 16  Entries
Language: German
Archive No.: V65458
ISBN (E-book): 978-3-638-58019-9

File size: 206 KB


Excerpt (computer-generated)

Über die Entstehung des Preußischen Landrechts

von: Michael Sauer

 


Inhalt

1. Einleitung 3

2. Das Rechtsempfinden Friedrichs II. 4

3. Der für das Allgemeine preußische Landrecht entscheidende Rechtsfall 6

3.1 Der Fall Müller-Arnold 6
3.2 Die Einmischung Friedrichs II. 7
3.3 Die Folgen der Prozesses Müller- Arnold 9

4. Die Resistenz gegen das Allgemeine Gesetzbuch 10

4.1 Der Prozess gegen den „Zopfenschulzen“ 12

5. Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht 13

6. Quellen und Literatur 15

 


 

1. Einleitung

Zwischen den Staaten bzw. Staatsgebilden oder Königreichen im 18. Jahrhundert nimmt Preußen eine besondere Position ein. Es entstand aus einer zufälligen Addition von Ländern, welche aus den Erbverträgen der einzelnen Dynastien und den kriegerischen Eroberungen hervorging.1

Zum Regentschaftsantritt Friedrichs II. 1740 bestand Preußen aus 25 Territorien2, nach dem ersten Schlesischen Krieg 1742 kam der größte Teil Schlesiens und die Grafschaft Glatz dazu. Seit 1772 gehörten in Folge der 1. Teilung auch noch die Territorien Westpreußen, der Netzedistrikt, das Kulmerland, das Bistum Ermland und Südpreußen zum preußischen Staatsgebiet. Mit der 2. Teilung Polens im Jahr 1793 wurden dem Königreich noch einmal die Städte Danzig, Thorn, Gnesen und Kalisz zugesprochen sowie große territoriale Gebiete die den Namen Südpreußen erhielten.3 In all diesen „Provinzen“ als auch in den 313 anderen selbständigen Landesherrschaften im deutschen Raum, die sich noch einmal in mehr als 1400 Ritterschaften aufsplitterten, fand eine unterschiedliche Rechtssprechung statt.4

Genauso verhielt es sich mit den an den deutschsprachigen Raum angrenzenden Staaten Europas. Einzig die Justinianische Kodifikation bzw. das Römische Recht, die aus dem dritten Jahrhundert n. Chr. stammten und im 11. Jahrhundert wieder entdeckt und seit dem 15. Jahrhundert als subsidiäre Kodifikation rezitiert wurden, galten in den meisten Staaten Europas. Das Allgemeine preußische Landrecht bezeichnet Hattenhauer in seinem Vorwort der dritten Auflage, als die „größte Kodifikation der deutschen Geschichte und zugleich eines der wichtigsten Denkmäler der preußischen Aufklärung“5 Bis heute beschäftigt seine Entstehung Historiker, Rechtshistoriker, Politikwissenschaftler und auch Philosophen. Diese Arbeit versucht einen historischen Einblick in die 12jährige Entstehung dieses fulminanten Werkes zu geben, welches von dem „aufgeklärten Monarchen“ Friedrich dem Großen, nach einem erfolgten Machtspruches in dem Fall Müller Arnold, in Auftrag gegeben wurde und von seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. zugunsten eines Machtspruch suspendiert wurde. Die Arbeit kann nicht den Anspruch erheben, vollständig zu sein oder Schlüsse bezüglich der Beweggründe der einzelnen Beteiligten zu liefern, da dies den Rahmen gänzlich sprengen würde und Fachkenntnisse anderer Wissenschaftsfelder erfordert, da vor allem der Fall Müller Arnold und der Religionsprozess des „Zopfschulzen“ Felder der juristischen Betrachtung sind. Auch wenn man den Blick auf die Autoren des Allgemeinen Landrechts richtet, gerät man automatisch in das Feld der Philosophie, sahen sich die Autoren dieses Gesetzwerkes nach Wolff als „ Diener des königlichen Repräsentanten der Aufklärung.“6 Neben der Darstellung der Prozesse um Müller-Arnold und den Zopfenschulzen, bildet die Betrachtung und Interpretation, der Einstellung Friedrichs II. gegenüber der Jurisprudenz seiner Länder, anhand von Quelltexten einen Schwerpunkt dieser Arbeit. Im Wesentlichen erfolgt die Verarbeitung der Fragestellung allerdings durch die Verwendung von Themenbezogener bzw. –verwandten Sekundärliteratur.

2. Das Rechtsempfinden Friedrich II.

Es ist allgemein bekannt, das Friedrich der Große sich seit seinem 16. Lebensjahr als „Frédéric le Pfilosophe“7 und Staatsmann verstand, welcher als Mensch nur durch Zufall in eine Königsfamilie geboren wurde.8 Unter den Werken der Geheimbibliothek seiner Jugend fanden sich Werke von Bayle, Pufendorf, Abbé de St. Bodin, Morus und Locke, Fénelon, Wolff und Voltaire, wobei den Kronprinzen das Dictionnaire Bayles, Voltaires Henriade und Fénelons Télémaque am stärksten beeindruckt haben dürfte.9 Dies weist vor allem darauf hin, „dass sich ein starker aufklärerischen Einfluss des Refuge auf Friedrich feststellen lässt“.10 Das er, die in den letztgenannten Werken beschriebenen Ideale wie „humanité“ oder die durch die Figur Telemachs dem „hônnete homme“ zum Ausdruck gebrachten Tugenden und das vermittelte Weltverständnis finden sich in seinem Rechtsempfinden wieder.11 Gegenüber den Kammerpräsidenten von Platen in Magdeburg äußerte sich Friedrich II.: „Es ist meine Meinung nie gewesen, denen Beamten eine despotische Gewalt über die Unterthanen zu gestatten, und werdet ihr genaue Acht haben, daß sie mit den armen Leuthen nicht nach eigenem Gefallen umspringen dürfen.“12

Auch die persönlichen Erfahrungen mit der Jurisdiktion in dem Prozess um seinen Freund Katte, in dem Friedrichs Vater gegen die Entscheidung aller Instanzen durch einen Machtspruch die Hinrichtung des Freundes erzwang und seine brutale Willkür gegenüber jedem Untergebenen, dürften das Rechtsempfinden Friedrichs nachhaltig geprägt haben.13 In seiner 1749 verfassten Abhandlung „Dissertation sur les raisons d’établir ou d’abroger les lois“ schreibt über das Recht: „Eine Sammlung vollkommener Gesetze wäre das Meisterstück des menschlichen Verstandes im Bereiche der Regierungskunst. … Aber das Vollkommene liegt außerhalb der menschlichen Sphäre.“14

[...]


1 Vgl. Wolff, S. 3.

2 Vgl. Möller, S. 18.

3 Vgl. Ploetz, S. 1063ff.

4 Vgl. Möller, 68

5 Zitiert nach Hattenhauer, S. 5.

6 Zitiert aus Wolff, S. 9.

7 So unterzeichnete er einen Brief den er im Januar 1728 an seine Schwester Wilhelmine schrieb. Zitiert aus Pangels, S. 39.

8 Vgl. Gedanken von Friedrich dem Großen, S.23 und S. 85.

9 Vgl. Schmoeckel, S.168.

10 Zitiert aus Ebd., S. 168.

11 Ebd. Seite 169.

12 Zitiert nach von Bardong, S.106.

13 Vgl. Kugler, S.71.

14 Zitiert aus Hattenhauer.


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