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Presentation (Elaboration), 2006, 28 Pages
Author: Alex Theile
Subject: Law - Civil Action / Lawsuit Law
Details
Institution/College: University of Leipzig (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht)
Tags: Beweiserhebung, Verfahren, Familiensachen, Angelegenheiten, Gerichtsbarkeit, Reform, Verfahrens, Familiensachen
Year: 2006
Pages: 28
Grade: 13 Punkte
Bibliography: ~ 15 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-58215-5
ISBN (Book): 978-3-638-67081-4
File size: 217 KB
Die Arbeit befasst sich mit der Beweiserhebung/- verwertung im Referentenentwurf zum FGG aus dem Jahr 2006. Auch wird allgm. auf das Beweissystem der ZPO eingegangen.
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Abstract
Ermittlungsregeln und Beweisregeln finden sich in der jetzigen Fassung der FGG kaum. Anzuführen ist der § 12 FGG, welcher den Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren für die Verfahren der FGG grundsätzlich festlegt. Ebenfalls enthält der § 15 FGG Regeln zur Beweisaufnahme und zum Beweismaß bei der Glaubhaftmachung. Aus dieser Vorschrift wurden bisher durch Rechtsprechung und Literatur Ansätze entwickelt, wann eine förmliche Beweisaufnahme, abweichend von dem Grundsatz des § 12 FGG, für bestimmte Verfahren der FGG stattzufinden hat. Im Einzelnen ist jedoch bedingt durch die Regelungslücken auch im Bereich der Beweisregeln vieles strittig und unklar. Eines der Anliegen des Entwurf ist es, auch im Bereich der Beweisregeln Klarheit zu schaffen Dafür wurden im allgemeinen Teil Regeln manifestiert, die vorschreiben, welcher Ermittlungsgrundsatz in der FamFG gelten soll und wann von einem Streng- oder Freibeweisverfahren Gebrauch gemacht werden soll. Im Folgenden wird auf die Grundsätze der Beweiserhebung, Beweisverwertung und Besonderheiten (Ausnahmen von den allgemeinen Regeln) eingegangen werden. Zunächst wird jedoch der Beweis nach der ZPO im Vordergrund stehen. Danach werden die allgemeinen Beweisregeln des Entwurfs näher beleuchtet. Als vierter Teil wird dann auf einige Besonderheiten, mit einem Exkurs zu Beweismittel der ZPO, eingegangen werden, um schließlich zu einer Schlussbemerkung zu gelangen.
Excerpt (computer-generated)
Die Beweiserhebung und –verwertung in Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
von: Alex Theile
4. Semester
Teil I- Einführung 5
Teil II- Allgemeines zum Beweis in der ZPO 5
a) Definition Beweis 5
b) Gegenstand des Beweises 6
c) Beweisarten 7
aa) Der Vollbeweis 7
bb) Die Glaubhaftmachung 8
cc) Der Haupt-/ Gegenbeweis 8
dd) Der Direkt-, Indizien und Anscheinsbeweis 9
ee) Streng- und Freibeweis 10
d) Beweiserhebung/ Beweisanritt 11
e) Beweiswürdigung 12
Teil III: Beweiserhebung und Beweiswürdigung in dem Referentenentwurf zur FGG 12
a) allgemeines 12
b) Beweiserhebung 14
aa) Beweiserhebung nach § 29 14
bb) Förmliche Beweisaufnahme nach §30 15
(1) Zu § 30 Absatz I und IV 16
(2) Zu Absatz II und III 16
(3) Zu Absatz V 17
c) Beweiswürdigung und Beweismaß 17
aa) Grundsätzliches 17
bb) Glaubhaftmachung 18
cc) Überzeugung als Grundlage der Entscheidung 18
Teil IV: Ausnahme von den allgemeinen Regeln 20
a) Im allgemeinen Teil 20
aa) Der Augenscheinbeweis 21
bb) Der Zeugenbeweis 22
cc) Der Sachverständigenbeweis 23
dd) Der Urkundenbeweis 24
ee) Die Parteivernehmung 25
b) im besondern Teil 26
Teil V: Schlussbemerkung 26
Literaturliste
Teil I- Einführung
Ermittlungsregeln und Beweisregeln finden sich in der jetzigen Fassung der FGG kaum. Anzuführen ist der § 12 FGG, welcher den Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren für die Verfahren der FGG grundsätzlich festlegt. Ebenfalls enthält der § 15 FGG Regeln zur Beweisaufnahme und zum Beweismaß bei der Glaubhaftmachung. Aus dieser Vorschrift wurden bisher durch Rechtsprechung und Literatur Ansätze entwickelt, wann eine förmliche Beweisaufnahme, abweichend von dem Grundsatz des § 12 FGG, für bestimmte Verfahren der FGG stattzufinden hat. Im Einzelnen ist jedoch bedingt durch die Regelungslücken auch im Bereich der Beweisregeln vieles strittig und unklar. Eines der Anliegen des Entwurf1 ist es, auch im Bereich der Beweisregeln Klarheit zu schaffen Dafür wurden im allgemeinen Teil Regeln manifestiert, die vorschreiben, welcher Ermittlungsgrundsatz in der FamFG gelten soll und wann von einem Streng- oder Freibeweisverfahren Gebrauch gemacht werden soll. Im Folgenden wird auf die Grundsätze der Beweiserhebung, Beweisverwertung und Besonderheiten (Ausnahmen von den allgemeinen Regeln) eingegangen werden. Zunächst wird jedoch der Beweis nach der ZPO im Vordergrund stehen. Danach werden die allgemeinen Beweisregeln des Entwurfs näher beleuchtet. Als vierter Teil wird dann auf einige Besonderheiten, mit einem Exkurs zu Beweismittel der ZPO, eingegangen werden, um schließlich zu einer Schlussbemerkung zu gelangen.
Teil II- Allgemeines zum Beweis in der ZPO
a) Definition Beweis
Betrachtet man den Rechtsstreit aus dem Blickwinkel eines Rechts- und Verfahrensunkundigen, so geht es in einem Prozess einzig und allein um die Punkte Recht zu bekommen oder es zu behalten und/oder es durchzusetzen. Dafür werden von der einen Seite Behauptungen aufgestellt, die meist von der Gegenseite bestritten werden. Trotz der durchaus konträren Ansichten bezüglich der Behauptung steht am Ende ein Ergebnis und dies in der Mehrheit von Fällen als Urteil. Bei der Frage, wie das Gericht zu diesem Ergebnis kam, kommt der Rechts- und Verfahrensunkundige ins Straucheln, und es wird ins Feld geführt, dass die „Gewinnerseite“ die Behauptung bewiesen hat und der „Verliererseite“ ein Gegenbeweis nicht gelungen ist. Betrachtet man nun als Rechts- und Verfahrenskundiger das Verfahren, so stellt man fest, dass der zentrale Punkt für die Ergebnisfindung der Beweis ist. Eine Kodifizierung in der Verfahrensordnung für das Zivilrecht (ZPO) erfuhr das Beweisrecht in den §§ 284 ff. mit den Regeln der §§ 355ff2. Allerdings ist der ZPO eine Legaldefinition des Begriffs Beweis fremd. Auch die Literatur lässt eine einheitliche Definition nicht erkennen. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Beweis scheinbar ein System ist, welches bei den Beweisarten beginnt, durch die Beweismittel lebt und später Gewicht durch die Würdigung erhält. Daher ist der Schluss Jauernigs, „Parteien und Gerichte werden tätig, um dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit […] zu verschaffen. Die hier entfaltete Tätigkeit, nennt man Beweis.“ 3 als verständliche Definition des Begriffs hinnehmbar.
b) Gegenstand des Beweises
Gegenstand des Beweises sind Tatsachen und zwar nur solche, die entscheidungserheblich oder beweiswürdig sind. Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung durch Dritte zugänglich sind4. Entscheidungserheblich ist eine Tatsache, wenn sie für die Entscheidung maßgebend ist5. Beweisbedürftig sind Tatsachen, die bei geltender Verhandlungsmaxime der ZPO von der Gegenseite bestritten werden6. Also sind Tatsachen nicht beweisbedürftig, wenn sie von der Gegenseite nicht bestritten (§138 III ZPO) oder zugestanden (§288 ZPO- Geständnis) werden. Dagegen kommt es bei der Inquisitionsmaxime (Untersuchungsgrundsatz oder Amtsmaxime) für die Entscheidung über die Beweisbedürftigkeit auf die Einschätzung des Gerichts an7. Niemals beweisbedürftig sind nach § 291 ZPO offenkundige Tatsachen. Tatsachen sind offenkundig, wenn sie entweder einer größeren Anzahl von Personen bekannt oder für diese ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar sind8. Sie sind aber auch dann offenkundig, wenn sie das erkennende Gericht schon einmal wahrgenommen hat und an die es sich mit einer die volle Überzeugung begründeten Sicherheit erinnern kann9.
c) Beweisarten
Für eine Einteilung der Beweisarten lassen sich mehrere Möglichkeiten ausmachen. Einer der Vorschläge teilt die Arten des Beweises in vier Gruppen. Diese sind der volle Beweis, die Glaubhaftmachung, der Haupt-/ Gegenbeweis und der unmittelbare Beweis. Ebenfalls überzeugt eine Dreiteilung der Beweisarten, die von dem Grad der Anforderungen an die Überzeugungskraft ausgeht10. Demnach würde es einen Strengbeweis, eine Glaubhaftmachung und den Freibeweis gegeben. Auch eine Einteilung der Beweisarten nach Beweislast, Beweismaß, Beweisthema und Beweisverfahren wird vorgeschlagen11. Dabei zählen zur Beweislast der Haupt- und der Gegenbeweis, zum Beweismaß der Vollbeweis und die Glaubhaftmachung, zum Beweisthema der Direkt- und der Indizienbeweis und schließlich zum Beweisverfahren der Strengbeweis und Freibeweis12. Im Folgenden soll nun kurz auf die Arten des Beweises insbesondere des letzten Vorschlages eingegangen werden.
aa) Der Vollbeweis
[...]
1 Entwurf vom 14.02.2006.
2 Lauterbach/Hartmann, ZPO- Kommentare, Einf. §284, Rz.1.
3 Jauernig, ZPO, S.200.
4 Jauernig, Zivilprozessrecht, § 49, S.204.
5 Jauernig, Zivilprozessrecht, § 49, S.206.
6 Jauernig, Zivilprozessrecht, § 49, S.206.
7 Jauernig, Zibvilprozessrecht, § 49, S.206.
8 Saenger, ZPO- Kommentare, §291, Rz.3
9 Saenger, ZPO-Kommentare, §291, Rz.4.
10 Lauterbach/ Hartmann, ZPO-Kommentare, Einf. §284, Rz.6.
11 Schellhammer, Zivilprozess, S.229, Rz. 506.
12 Schellhammer, Zivilprozessrecht, S.229, Bild 22.
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