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Anwendungsbereich und Funktionsweise des § 34 c EStG zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung

Seminararbeit, 2006, 20 Seiten
Autor: Alois Eder
Fach: Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern

Details

Veranstaltung: Ertragsteuern
Institution/Hochschule: Fachhochschule Rosenheim
Tags: Anwendungsbereich, Funktionsweise, EStG, Vermeidung, Doppelbesteuerung, Ertragsteuern
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2006
Seiten: 20
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 11  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V65716
ISBN (E-Book): 978-3-638-58222-3

Dateigröße: 226 KB
Anmerkungen :
Anwendungsbereich und Funktionsweise des § 34 c EStG zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung



Textauszug (computergeneriert)

FACHHOCHSCHULE ROSENHEIM
Fachbereich Betriebswirtschaft
SS 2006, Fachsemester: B7

Anwendungsbereich und Funktionsweise des § 34 c EStG
zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung

von: Alois Eder

 


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung  5

2. Begriffserklärung  6

2.1. Steuerpflicht 6

2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht  6
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht  6

2.2. Wohnsitz 6
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt 6
2.4. Ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG  6
2.5. Doppelbesteuerungsabkommen  7

3. Anwendungsbereich des § 34 c EStG  7

4. Funktionsweise des § 34 c EStG 9

4.1. Anrechnungsmethode gemäß § 34 c Abs. 1 EStG 9

4.1.1. Allgemeines  9
4.1.2. Voraussetzung für die Anrechnung 9
4.1.3. Durchführung des Anrechnungsverfahrens, Höchstbetrag 11

4.2. Abzugsmethode gemäß § 34 c Abs. 2 und 3 EStG  13

4.2.1. Voraussetzungen  13
4.2.2. Durchführung des Abzugsverfahrens 14

4.3. Erlass oder Pauschalierung der deutschen Steuer  15
4.4. Anrechnungsverfahren aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen 15

5. Fazit  16

LITERATURVERZEICHNIS  17

SONSTIGE QUELLEN  18

RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS  19

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS 20

 


 

1. Einleitung

Ausländische Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen werden grundsätzlich im Inland besteuert. Im Regelfall erhebt der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, der Quellenstaat, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch. Somit werden die Einkünfte einer Person nebeneinander von zwei Staaten besteuert. Es liegt eine Doppelbesteuerung vor, die regelmäßig weder im Interesse der besteuerten Person noch der betroffenen Staaten liegt.1

§ 34 c EStG im Überblick

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht gegenwärtig nicht vor ausländische Einkünfte von der Einkommensteuer freizustellen. Der § 34 c EStG enthält Regelungen zur Ermäßigung ausländischer Einkünfte.

Folgende Einzelregelungen sind getroffen:

§ 34 c Abs. 1 EStG Anrechnung ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern auf die Einkommensteuer bei Nichtbestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).
§ 34 c Abs. 2 EStG Abzug ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 3 EStG Abzug ausländischer, nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 5 EStG Ermächtigung der obersten Finanzbehörden der Länder zum Erlass/ Teilerlass der Einkommensteuer sowie Pauschalierung der Einkommensteuer im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums der Finanzen.
§ 34 c Abs. 6 EStG Entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 34 c Abs. 1 bis 2 EStG in den Fällen, in denen ein DBA anzuwenden ist.2

2. Begriffserklärung

2.1. Steuerpflicht

2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG auf „natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ anzuwenden.

2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle „natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, .. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG … wenn sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG haben.“

2.2. Wohnsitz

Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat einen Wohnsitz „jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“3

2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt

[...]


1 Vgl. Grützner, Dieter, Einkommensbesteuerung, 2001, S. 11731.

2 Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.

3 Abgabenordnung (AO) idF vom 01. Oktober 2002.


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