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Seminararbeit, 2006, 20 Seiten
Autor: Alois Eder
Fach: Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Details
Institution/Hochschule: Fachhochschule Rosenheim
Tags: Anwendungsbereich, Funktionsweise, EStG, Vermeidung, Doppelbesteuerung, Ertragsteuern
Jahr: 2006
Seiten: 20
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 11 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-58222-3
Dateigröße: 226 KB
Anwendungsbereich und Funktionsweise des § 34 c EStG zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung
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Textauszug (computergeneriert)
FACHHOCHSCHULE ROSENHEIM
Fachbereich Betriebswirtschaft
SS 2006, Fachsemester: B7
Anwendungsbereich und Funktionsweise des § 34 c EStG
zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung
von: Alois Eder
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 5
2. Begriffserklärung 6
2.1. Steuerpflicht 6
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht 6
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht 6
2.2. Wohnsitz 6
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt 6
2.4. Ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG 6
2.5. Doppelbesteuerungsabkommen 7
3. Anwendungsbereich des § 34 c EStG 7
4. Funktionsweise des § 34 c EStG 9
4.1. Anrechnungsmethode gemäß § 34 c Abs. 1 EStG 9
4.1.1. Allgemeines 9
4.1.2. Voraussetzung für die Anrechnung 9
4.1.3. Durchführung des Anrechnungsverfahrens, Höchstbetrag 11
4.2. Abzugsmethode gemäß § 34 c Abs. 2 und 3 EStG 13
4.2.1. Voraussetzungen 13
4.2.2. Durchführung des Abzugsverfahrens 14
4.3. Erlass oder Pauschalierung der deutschen Steuer 15
4.4. Anrechnungsverfahren aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen 15
5. Fazit 16
LITERATURVERZEICHNIS 17
SONSTIGE QUELLEN 18
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS 19
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS 20
1. Einleitung
Ausländische Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen werden grundsätzlich im Inland besteuert. Im Regelfall erhebt der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, der Quellenstaat, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch. Somit werden die Einkünfte einer Person nebeneinander von zwei Staaten besteuert. Es liegt eine Doppelbesteuerung vor, die regelmäßig weder im Interesse der besteuerten Person noch der betroffenen Staaten liegt.1
§ 34 c EStG im Überblick
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht gegenwärtig nicht vor ausländische Einkünfte von der Einkommensteuer freizustellen. Der § 34 c EStG enthält Regelungen zur Ermäßigung ausländischer Einkünfte.
Folgende Einzelregelungen sind getroffen:
§ 34 c Abs. 1 EStG Anrechnung ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern auf die Einkommensteuer bei Nichtbestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).
§ 34 c Abs. 2 EStG Abzug ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 3 EStG Abzug ausländischer, nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 5 EStG Ermächtigung der obersten Finanzbehörden der Länder zum Erlass/ Teilerlass der Einkommensteuer sowie Pauschalierung der Einkommensteuer im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums der Finanzen.
§ 34 c Abs. 6 EStG Entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 34 c Abs. 1 bis 2 EStG in den Fällen, in denen ein DBA anzuwenden ist.2
2. Begriffserklärung
2.1. Steuerpflicht
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG auf „natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ anzuwenden.
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle „natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, .. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG … wenn sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG haben.“
2.2. Wohnsitz
Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat einen Wohnsitz „jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“3
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt
[...]
1 Vgl. Grützner, Dieter, Einkommensbesteuerung, 2001, S. 11731.
2 Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.
3 Abgabenordnung (AO) idF vom 01. Oktober 2002.
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