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Reinvestition - Fallstudie Autohaus Langwasser

Scholarly Research Paper, 2006, 18 Pages
Author: Alois Eder
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes

Details

Event: Fallstudie Steuern und Rechnungswesen
Institution/College: University of Applied Sciences Rosenheim
Tags: Reinvestition, Fallstudie, Autohaus, Langwasser, Fallstudie, Steuern, Rechnungswesen
Category: Scholarly Research Paper
Year: 2006
Pages: 18
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 5  Entries
Language: German
Archive No.: V65717
ISBN (E-book): 978-3-638-58223-0

File size: 220 KB
Notes :
Reinvestition Autohaus Langwasser



Excerpt (computer-generated)

FACHHOCHSCHULE ROSENHEIM
Fachbereich Betriebswirtschaft
Steuern und Rechnungswesen
SS 2006, Fachsemester: B7

Reinvestition - Fallstudie Autohaus Langwasser

von: Alois Eder

 


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung  1

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 1

2.1. Veräußerung von Wirtschaftsgütern  2
2.2. Begünstigte Wirtschaftsgüter  2
2.3. Dauer der Zugehörigkeit zum inländischen Betriebsvermögen  2
2.4. Umfang der übertragungsfähigen stillen Reserven 3
2.5. Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig  4
2.6. Buchtechnische Behandlung 4

3. Wahlmöglichkeiten 5

3.1. Sofortige Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven 6
3.2. Übertragung auf ein im selben Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgut 7
3.3. Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG  9
3.4. Auflösung der steuerfreien Rücklage ohne Übertragung 11

4. Fazit 12

LITERATURVERZEICHNIS  13

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS 14

RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS  14

 


 

1. Einleitung

Die Autohaus Langwasser GmbH & Co. KG möchte das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zentrum einer Kleinstadt verkaufen und dafür in einem Gewerbegebiet am Stadtrand reinvestieren. Um die Versteuerung der stillen Reserven, welche durch das Veräußerungsgeschäft aufgedeckt werden zu vermeiden, gilt zu klären ob eine Rücklage für Reinvestitionen nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden kann. „Die Regelung des § 6 b EStG sieht vor, dass in bestimmten Fällen die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven … unter bestimmten Voraussetzungen auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen werden können, um die sofortige Versteuerung der realisierten stillen Reserven zu vermeiden.“1

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Um die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aufgedeckte stille Reserve übertragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

• das Wirtschaftsgut muss veräußert werden,
• nur bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter können die Buchgewinne in die Rücklage eingestellt bzw. übertragen werden,
• die Wirtschaftsgüter müssen für eine bestimmte Zeit zum Betriebsvermögen gehört haben,
• die stillen Reserven können nur in bestimmtem Umfang übertragen werden,
• die Übertragung der stillen Reserven ist nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig,
• es werden bestimmte Anforderungen an die buchtechnische Behandlung gestellt.2

Da es sich bei der Regelung des § 6 b EStG um eine personenbezogene Steuervergünstigung handelt müssen die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift jeweils in der Person der Gesellschafter und nicht von der Personengesellschaft erfüllt sein.3

2.1. Veräußerung von Wirtschaftsgütern

Da in der Aufgabe hierzu keine Angaben zur geplanten Veräußerung gemacht werden, gehe ich davon aus das eine entgeltliche Übertragung des Eigentums i. S. d. § 6 b EStG vorliegt. Wobei es hier nicht auf den bürgerrechtlichen Eigentumsübergang, sondern auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ankommt. Dieses geht ab dem Zeitpunkt über, zu dem die Verfügungsmacht (Sachherrschaft, Nutzen und Lasten) auf den Erwerber übergeht. Weiter ist es auch ohne Bedeutung aus welchem Grund das Wirtschaftsgut veräußert wird. In folgenden Fällen liegt jedoch eine Veräußerung nicht vor:

• bei einer Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem einen in den anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen,
• bei einer Entnahme von Wirtschaftsgütern für private oder andere außerordentliche Zwecke,
• bei Ausscheiden von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt,4
• bei Untergang der Anteile im Falle der Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft. 5

2.2. Begünstigte Wirtschaftsgüter

[...]


1 Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004, S. 463.

2 Vgl. Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004 S. 463.

3 Vgl. Dr. Lange, Joachim, Pers.-Ges. im Steuerrecht, 2005, S. 242 Rz. 997.

4 Vgl. Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004 S. 464.

5 Vgl. BFH vom 06.12.1972, I R 182/70, BStBl. II 1973, S. 291.


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