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Grundsätze der Prüfung der Vorratsinventur im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung

Scholarly Research Paper, 2006, 19 Pages
Author: Alois Eder
Subject: Economics / Business: Revision, Auditing

Details

Category: Scholarly Research Paper
Year: 2006
Pages: 19
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 20  Entries
Language: German
Archive No.: V65718
ISBN (E-book): 978-3-638-58224-7

File size: 241 KB
Notes :
Grundsätze der Prüfung der Vorratsinventur im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung



Excerpt (computer-generated)

FACHHOCHSCHULE ROSENHEIM
Fachbereich Betriebswirtschaft, Prüfungswesen
SS 2006, Fachsemester: B7

Grundsätze der Prüfung der Vorratsinventur im Rahmen
der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung

von: Alois Eder

 


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung  1

2. Begriffserklärung  1

2.1. Vorräte  1
2.2. Inventur 2
2.3. Inventurgrundsätze  2

2.3.1. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme  2
2.3.2. Richtigkeit der Bestandsaufnahme 2
2.3.3. Einzelerfassung der Bestände 2
2.3.4. Nachprüfbarkeit der Bestände 3

2.4. Risiken der Abschlussprüfung  3

3. Planung der Inventurprüfung  3

4. Durchführung der Inventurprüfung  4

4.1. Prüfung des internen Kontrollsystems  5
4.2. Aussagebezogenen Prüfungshandlungen  6
4.3. Alternative Prüfungshandlungen bei Unmöglichkeit der Inventurbeobachtung 7
4.4. Periodenabgrenzung (Cut-off-Prüfung)  8
4.5. Besonderheiten bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen  9
4.6. Prüfung bei Anwendung besonderer Inventurverfahren  9

4.6.1. Ausgeweitete sowie vor- und nachverlegte Stichtagsinventur  9
4.6.2. Permanente Inventur  10
4.6.3. Inventur mit vollautomatischen Lagersystemen 10
4.6.4. Systemgestützte Werkstattinventur  10
4.6.5. Stichprobeninventur  10
4.6.6. Festbewertung als Inventurverfahren  12
4.6.7. Gruppenbewertung mit gewogenen Durchschnittswerten 12
4.6.8. Von Dritten verwahrte und verwaltete Vorräte  13

5. Dokumentation der Prüfung der Vorratsinventur 13

6. Fazit  14

LITERATURVERZEICHNIS  15

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS 16

 


 

1. Einleitung

Nach § 240 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen.1 Um ein solches Verzeichnis erstellen zu können ist eine Aufnahme der Bestände notwendig. D. h. es muss eine Inventur durchgeführt werden, was sich insbesondere im Vorratsvermögen als problematisch erweist. Da die Inventur die Grundlage für den Jahresabschluss darstellt, soll eine genaue Erfassung der Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens ein zuverlässiges Mengengerüst für die Bilanz sicherstellen.2

2. Begriffserklärung

2.1. Vorräte

Zu den Vorräten eines Unternehmens werden alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die auf Lager, in Arbeit oder unterwegs sind gezählt, insofern sie für die Leistungserstellung oder als Erzeugnisse, Leistungen oder Waren für die Veräußerung vorgesehen sind. Ihre Zuordnung erfolgt nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Da das HGB Anzahlungen, die auf Vorräte geleistet wurden, als Vorstufe dieser Vermögensgegenstände betrachtet, schreibt es ihren Ausweis ebenfalls im Rahmen des Vorratsvermögens vor.3 Nach § 266 Abs. 2 B I HGB ist für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften folgende Gliederung vorgesehen:

• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
• unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
• fertige Erzeugnisse und Waren;
• geleistete Anzahlungen.

2.2. Inventur

Eine Inventur ist die Erfassung der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert um ein Inventar aufstellen zu können. Hierbei handelt es sich meist um die Erfassung der Vorräte. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen betrieblichen Bedürfnisse haben sich in der Praxis verschiedene Inventurverfahren entwickelt, bei deren Anwendung die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und Inventurgrundsätze zu beachten sind.4 Nach § 240 Abs. 1 HGB müssen alle Vermögensgegenstände genau aufgezeichnet und im Einzelnen bewertet werden, die dem Betrieb dienen. Wobei die Erfassung durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfolgen hat und die Inventur zeitnah durchzuführen ist.5

2.3. Inventurgrundsätze

Bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Auswertung der Bestandsaufnahme nach den §§ 240, 241 HGB sind folgende Grundsätze zu beachten.

2.3.1. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme

„Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind die Bestände sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, die in die Bilanz nach § 246 Abs. 1 HGB aufzunehmen sind, im Inventar zu erfassen.“6 Die Inventarisierungspflicht richtet sich dabei am wirtschaftlichen Eigentum.7 Somit sind unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, sicherungsübereignete Waren und Bestände in Konsignations- und Außenlägern mit ins Inventar aufzunehmen. Fremdbestände wie z. B. Kommissionswaren dürfen nicht inventarisiert werden.8

2.3.2. Richtigkeit der Bestandsaufnahme

„Nach dem Grundsatz der Richtigkeit sind die zu erfassenden Bestandspositionen nach Art und Menge zutreffend festzustellen. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Identifizierung und der Erfassung sämtlicher Informationen, die für die Bewertung dieser Bestände notwendig sind.“9

2.3.3. Einzelerfassung der Bestände

[...]


1 Handelsgesetzbuch (HGB) idF vom 10. Mai 1987.

2 Vgl. Prof. Dr. Quick, Reiner, Inventurdifferenzen, 2000, S. 2201.

3 Vgl. Prof. Dr. Wohlgemuth, Michael, Beck’sches StB-Handbuch, 2006/2007, S. 287, Rz. 522; vgl. auch Baumann, Kirsten F./Ewald, Jürgen/Förschle, Gerhart, Praxis-Lexikon, 2000 S. 400.

4 Vgl. Dr. Philipps, Holger/Prof. Dr. Winkeljohann, Gerhardt in Bil-Kommentar, 2006, S. 27, Rz. 12.

5 Vgl. Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004, S. 23.

6 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Stellungnahme HFA 1/1990, Abschn. B I.

7 Vgl. Dr. Quick, Reiner, GoI, 1991, S. 23.

8 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., WPH, 2006, S. 2079 Rz. 461.

9 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Stellungnahme HFA 1/1990, Abschn. B II.


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