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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2006, 23 Pages
Author: Andreas Stein
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes
Details
Institution/College: University of Dortmund
Tags: Besteuerung, Investitionen, Ausland, Hauptseminar, Finanzen
Year: 2006
Pages: 23
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 10 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-58230-8
ISBN (Book): 978-3-638-66871-2
File size: 197 KB
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Abstract
Bei Investitionen im Ausland gilt es steuertechnisch allerhand zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Qualifikationsproblematik die sich ergibt, wenn Sachverhalte von verschiedenen Staaten unterschiedlich beurteilt werden. Hier treffen nationale Steuerrechtsvorschriften aufeinander. Weiter wird das Abkommensrecht in seinen Voraussetzungen und Wirkungen der Anwendung erläutert. Die Besteuerung von ausländischen Betriebstätten, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften wird im Einzelnen dargestellt, wobei die Besteuerung im nationalen Recht mit der bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens verglichen wird. Dabei wird im Rahmen der Besteuerung zwischen Wohnsitzstaat und Sitzstaat der inländischen Mitunternehmer und der ausländischen Gesellschaft, bzw. Betriebstätte unterschieden. Die Gewerbesteuer wird bei den Betrachtungen größtenteils außen vor gelassen, da eine der Gewerbesteuer ähnliche Abgabe in den wenigsten Ländern existiert. So ist die Wirkung einer inländischen Gewerbesteuer die, dass die Verlagerung von Betriebstätten ins Ausland gefördert wird.
Excerpt (computer-generated)
Universität Dortmund, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
Lehrstuhl Volkswirtschaftslehre (Öffentliche Finanzen)
10. Semester, 02.05.2006
Die Besteuerung deutscher Investitionen im Ausland
von: Andreas Stein
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Besteuerung ausländischer Betriebstätten 2
2.1. Qualifikationsproblematik 2
2.2. Durchführung der laufenden Besteuerung 3
2.2.1. Besteuerung im Domizilstaat der Betriebstätte 3
3. Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften 7
3.1. Qualifikationsproblematik 7
3.2. Durchführung der laufenden Besteuerung 8
3.2.1. Besteuerung im Domizilstaat der Tochterkapitalgesellschaft 8
3.2.2. Besteuerung der inländischen Gesellschafter 10
4. Besteuerung ausländischer Personengesellschaften 13
4.1. Qualifikationsproblematik 13
4.2. Durchführung der laufenden Besteuerung 17
4.2.1. Besteuerung im Sitzstaat der Personengesellschaft 17
4.2.2. Besteuerung der inländischen Mitunternehmer 18
5. Ausblick 20
Literaturverzeichnis 21
Buchveröffentlichungen: 21
Aufsätze: 21
Internetdokumente: 21
1. Einleitung
Bei Investitionen im Ausland gilt es steuertechnisch allerhand zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Qualifikationsproblematik die sich ergibt, wenn Sachverhalte von verschiedenen Staaten unterschiedlich beurteilt werden. Hier treffen nationale Steuerrechtsvorschriften aufeinander. Weiter wird das Abkommensrecht in seinen Voraussetzungen und Wirkungen der Anwendung erläutert. Die Besteuerung von ausländischen Betriebstätten, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften wird im Einzelnen dargestellt, wobei die Besteuerung im nationalen Recht mit der bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens verglichen wird. Dabei wird im Rahmen der Besteuerung zwischen Wohnsitzstaat und Sitzstaat der inländischen Mitunternehmer und der ausländischen Gesellschaft, bzw. Betriebstätte unterschieden. Die Gewerbesteuer wird bei den Betrachtungen größtenteils außen vor gelassen, da eine der Gewerbesteuer ähnliche Abgabe in den wenigsten Ländern existiert. So ist die Wirkung einer inländischen Gewerbesteuer die, dass die Verlagerung von Betriebstätten ins Ausland gefördert wird1.
2. Besteuerung ausländischer Betriebstätten
2.1. Qualifikationsproblematik
Bei interstaatlichen Wirtschaftsbeziehungen reiben sich mitunter die jeweiligen Steuersysteme an ihren Begriffsdefinitionen. Unterschiedliche Auslegung bestimmter Sachverhalte und Begriffsbestimmungen haben ein großes Konfliktpotential inne. In Anlehnung an die OECD-Kategorisierung sollen unterschiedliche Sachverhaltsbeurteilungen, differierende Abkommensauslegung und die Wirtschaftsbeziehung zweier oder mehr Staaten tangierenden Unterschiede im nationalen Recht als Qualifikationskonflikte verstanden werden.2 Qualifikationskonflikte spielen sowohl bei der Besteuerung ausländischer Betriebstätten, als auch bei der Besteuerung von ausländischen Kapital- und Personengesellschaften eine wichtige Rolle. Zunächst soll allerdings auf die Qualifikationsproblematik im Rahmen der Betriebstättenbesteuerung eingegangen werden.
„Als Betriebstätte bezeichnet man die Form der unternehmerischen Auslandsbetätigung, bei der eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland besteht (Direktinvestition), die allerdings nicht mit einer rechtlichen Selbstständigkeit ausgestattet ist.“3 Eine Betriebstätte ist also ein Betriebsteil des Unternehmens, wie z.B. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen oder eine Fabrikationsstätte.4 Eine Bauausführung oder eine Montage gilt hingegen dann als Betriebstätte, wenn sie länger als 12 Monate dauert.5 Existiert eine Betriebstätte im Ausland, so ist der inländische Steuerpflichtige im Quellenstaat der Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig. Ob allerdings der Betriebsteil des Unternehmens im jeweiligen Quellenstaat als Betriebstätte gilt, entscheidet das Auslandsrecht des Quellenstaates. Dabei ist der Betriebstättenbegriff in Entwicklungsländern zugunsten einer weitreichenden Quellenbesteuerung regelmäßig weiter gefasst als in Industrieländern. Einkünfte eines Inländers durch eine ausländische Betriebsstätte würden durch die Quellenbesteuerung des Auslandes und der Einkommensbesteuerung des Inlandes zu einer Doppelbesteuerung führen. Diese wird in Deutschland durch die Anwendung unilateraler Maßnahmen zu verhindern bzw. zu mindern versucht. Besteht hingegen ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Quellenstaat und Wohnsitzstaat, so werden der Betriebstättenbegriff und die daraus resultierenden Besteuerungskompetenzen in diesem Abkommen festgeschrieben. Industrienationen richten sich i.d.R. dabei nach dem OECDMusterabkommen; Entwicklungsländer nach dem UN-Modell, in dem der Betriebstättenbegriff weiter gefasst wurde (z.B. durch eine hinreichende Montagedauer von 6 Monaten zur Qualifizierung einer Betriebstätte).
2.2. Durchführung der laufenden Besteuerung
2.2.1. Besteuerung im Domizilstaat der Betriebstätte
Bei der Durchführung der laufenden Besteuerung muss zwischen nationalen Recht und Abkommensrecht unterschieden werden. Bezieht ein Inländer Einkünfte aus einem ausländischen Betriebsteil eines Unternehmens der nach nationalen Vorschriften des Auslandes als Betriebstätte qualifiziert wird, so ist er in diesem Land beschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass nicht nur die tatsächliche Besteuerung der Betriebstätte von den Vorschriften des Auslandes abhängt, sondern auch die Qualifikationsfrage, ob im Ausland überhaupt eine Betriebstätte vorliegt. „Für die Art und Höhe der Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Ausland ist ausschließlich der persönliche Status des deutschen Stammunternehmers maßgebend.“6 Somit kommt der Betriebsstätte keine eigene Steuersubjektivität zu.
Einzelunternehmer zahlen Einkommensteuer, Kapitalgesellschaften hingegen Körperschaftsteuer. Dabei wird meistens ein Nettogewinn der Betriebstätte besteuert. Betriebsausgaben können also abgezogen werden, allerdings müssen sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Betriebstätteneinnahmen stehen. Das zu besteuernde Betriebstättenergebnis muss aber nach dem geltenden Recht des Domizilstaats ermittelt werden.
[...]
1 CANSIEN (2004), S. 196.
2 Vgl. RAßHOFER (2006), S. 3.
3 JACOBS (2002), S. 479.
4 OECD-Modell (2003), Art.5 (2).
5 OECD-Modell (2003), Art.5 (3).
6 JACOBS (2002), S. 482.
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