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Diploma Thesis, 2006, 74 Pages
Author: Stephanos Gounakis
Subject: Law - Civil Action / Lawsuit Law
Details
Tags: Haftung, Insolvenzverwalters, Anforderungen, Unternehmensfortführung
Year: 2006
Pages: 74
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 41 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-58533-0
File size: 422 KB
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Excerpt (computer-generated)
Ludwig-Maximilians-Universität München
Fakultät für Betriebswirtschaft
Die Haftung des Insolvenzverwalters und Anforderungen an die Unternehmensfortführung
Stephanos Gounakis
Inhaltsverzeichnis
Vorbetrachtung ... 1
Kapitel I: Haftung des Insolvenzverwalters ... 2
1 Haftung des endgültigen Insolvenzverwalters ... 2
1.1 Zur Person des Insolvenzverwalters ... 4
1.2 Primärhaftung der Insolvenzmasse ... 5
1.3 Verhältnis der §§ 60 und 61 InsO ... 6
1.4 Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nach § 60 InsO ... 6
1.4.1 Innen- und Außenhaftung des Insolvenzverwalters ... 6
1.4.2 Der Beteiligtenbegriff ... 7
1.4.3 Die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters ... 9
1.4.4 Haftung für Hilfspersonen ... 18
1.4.5 Kausalität ... 19
1.4.6 Verschulden des Insolvenzverwalters als Haftungsvoraussetzung für § 60 InsO ... 19
1.5 Haftung wegen Nichterfüllung von Massegegenständen nach § 61 InsO ... 20
1.5.1 Zweck der Haftung nach § 61 InsO ... 21
1.5.2 Voraussetzungen für den Haftungseintritt ... 21
1.5.2.1 Fehlende Erfüllung von Masseverbindlichkeiten ... 21
1.5.2.2 Erkennbarkeit der drohenden Masseunzulänglichkeit ... 22
1.5.3 Verschulden des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit ... 23
1.5.4 Schaden ... 24
1.6 Haftung außerhalb der Insolvenzordnung - nicht insolvenzspezifische Haftung ... 24
1.7 Verjährung von Haftungsansprüchen (§ 62 InsO) ... 26
2 Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ... 26
2.1 Haftung des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ... 28
2.1.1 Aufgaben des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ... 28
2.1.2 Haftungsrisiken des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ... 30
2.2 Haftung des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ... 31
2.2.1 Pflichten des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ... 32
2.2.1.1 Fortführungspflicht ... 32
2.2.1.2 Pflicht zur Überprüfung der Verfahrenskostendeckung ... 33
2.2.1.3 Beauftragung als Sachverständiger tätig zu werden ... 34
2.2.2 Interessenkonflikt des vorläufigen Insolvenzverwalters ... 34
Zwischenbetrachtung ... 35
Kapitel II: Pflichten i. w. S. als Anforderungen an die Unternehmensfortführung ... 36
1 Pflicht zur Inbesitznahme der Masse, § 148 InsO ... 36
2 Pflicht zur Fortführung des Unternehmens ... 37
Kapitel III: Anforderung an die Unternehmensfortführung ... 38
1 Finanzplanung im Insolvenzverfahren ... 39
1.1 Bedeutung der Liquidität ... 39
1.2 Ziele und Aufgaben der Finanzplanung ... 40
1.2.1 Sicherung der Liquidität ... 40
1.2.2 Enthaftung des Insolvenzverwalters ... 40
1.3 Betriebswirtschaftliches Grundwissen für die Finanzplanung ... 41
1.3.1 Geldströme ... 41
1.3.2 Zeithorizonte der Finanzplanung ... 41
1.4 Instrumente der Finanzplanung ... 42
1.4.1 Täglicher Liquiditätsstatus ... 43
1.4.2 Der Liquiditätsplan ... 44
1.4.2.1 Bedeutung für die Enthaftung ... 45
1.4.2.2 Anforderungen an den Liquiditätsplan ... 46
1.4.2.3 Ermittlung der Planungsdaten ... 47
1.4.2.4 Formale Ausgestaltung – Liquiditätsplan und Plankontrolle ... 51
1.4.2.5 Plananpassung ... 54
1.4.2.6 Würdigung des Liquiditätsplans ... 54
1.4.3 Kapitalbedarfsplanung ... 55
2 Externe Rechnungslegung ... 57
Nachbetrachtung ... 60
Anhang ... VI
Literaturverzeichnis ... VIII
Vorbetrachtung
Seit Einführung der Insolvenzordnung von 1999 steht nicht mehr allein die Liquidation im Vordergrund des Insolvenzverfahrens, sondern als gleichrangiges Mittel zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ebenso die Sanierung (§ 1 Satz 1 InsO). Während bei Liquidation, die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Verwertungserlöses befriedigt werden, sieht die Sanierung die Erhaltung des Unternehmens und die Gläubigerbefriedigung aus den daraus resultierenden Unternehmenserlösen vor. Dazu ist im Rahmen der Sanierung die Ertragsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen.
Dabei kommt dem Insolvenzverwalter ein erheblicher Einfluss auf die Gestaltung des Sanierungsprozesses zu. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwalter bei Stilllegung bzw. Liquidation des Unternehmens im Vergleich zur Unternehmensfortführung unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist.
So ist die Stilllegung eines Betriebs durch relativ überschaubare Handlungsschritte zu charakterisieren, denen jeweils bestimmte Haftungsrisiken zugeordnet werden können. Wird das Unternehmen dagegen fortgeführt, so sind die jeweiligen wirtschaftlichen Entscheidungen und Handlungen des Verwalters erheblich vielfältiger und nicht immer ex ante bestimmbar. So muss der Verwalter seine Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage von Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung treffen, welche von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Der Sanierungsprozess ist somit ein sehr dynamischer Prozess und verlangt auch nach einer dynamischen Entscheidungsfindung durch den Verwalter. Diese Dynamik führt dazu, dass das Haftungsrisiko des Verwalters wesentlich höher ist als im Falle der Liquidation.
Ziel dieser Arbeit ist es, die jeweiligen Haftungsrisiken, die dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter während der Verfahrens begegnen können, zu identifizieren sowie aufzuzeigen, welchen Anforderungen der Insolvenzverwalter bei Unternehmensfortführung gerecht werden muss, um möglichst frei von Haftungsrisiken die Unternehmensfortführung zu sichern, um dadurch eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen.
Der Arbeit liegt dabei folgender Aufbau zugrunde: Im ersten Kapitel werden die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Haftungsrisiken des Verwalters vorgestellt. Dazu wird eine Unterscheidung des vorläufigen und des endgültigen Verwalters erfolgen. Als Anspruchsgrundlagen werden in diesem Zusammenhang die §§ 60 und 61 InsO behandelt, welche durch die Verweisung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung finden. Da die meisten Haftungsrisiken aus einer schuldhaften Verletzung der dem Verwalter obliegenden Pflichten resultieren, werden diese Pflichten im Verlauf der Arbeit vorgestellt und einige wichtige dieser insolvenzspezifischen Pflichten und den von ihnen ausgehenden Haftungsrisiken näher erläutert.
Die Zwischenbetrachtung soll einen kurzen Anstoß bieten, sich der Bedeutung der Pflichten bewusst zu werden. Dabei wird festgestellt, dass die insolvenzspezifischen Pflichten die Verfahrensabwicklung unterstützen sollen und insofern für den Insolvenzverwalter Anforderungen darstellen. Dazu werden in Kapitel II am Beispiel von zwei insolvenzspezifischen Pflichten dargestellt, welche Bedeutung die Einhaltung der Pflichten für die Fortführung hat und weshalb diese i. w. S. auch Anforderungen sind. In Kapitel III wird schließlich am Beispiel von zwei Anforderungen an die Fortführung aufgezeigt, wie eine erfolgreiche und dennoch risikoarme Fortführung durch den Verwalter aussehen könnte.
Kapitel I: Haftung des Insolvenzverwalters
Um ein Unternehmen fortzuführen, hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, deren Verletzung zur Haftung führen können. Die Haftung des Verwalters wird nach der Insolvenzordnung in den §§ 60 - 62 InsO geregelt.
Im Folgenden wird zunächst auf die Haftung des „endgültigen“ Insolvenzverwalters eingegangen, da die für ihn geltenden Haftungsnormen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 InsO analog auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung finden.
1 Haftung des endgültigen Insolvenzverwalters
Gem. § 27 Abs.1 Satz 1 InsO ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein endgültiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht zu bestimmen, der die Abwicklung der Insolvenz übernimmt.1 Um dem Insolvenzverwalter ein effektives Arbeiten zu gewährleisten und dabei die Insolvenzmasse zu schützen und zu sichern, weist das Insolvenzgericht diesem erhebliche Rechte zu. So geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen selbst zu verwalten und zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).2 Dies bedeutet, dass der Verwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt.3 Daraus entsteht einerseits eine Sonderrechtsbeziehung zwischen Verwalter und Schuldner, als auch eine Verantwortung für Handlungen des Verwalters gegenüber den übrigen Beteiligten.4
[...]
1 Anm.: Während der Verfahrensabwicklung handelt der Insolvenzverwalter stets in seiner Verwaltereigenschaft und nicht mit Wirkung gegen sich selbst. Da das Handeln des Insolvenzverwalters von dessen Rechtsmacht abhängt, stellt er primär die Funktion eines gesetzlichen Vertreters dar.
2 Vgl. Kroth in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung (2004), § 80, RdNr. 1
3 Vgl. Leithaus in Andres / Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 80, RdNr. 3
4 Vgl. dazu die interne und externe Haftung Kapitel I, 1.4.1
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