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Das Amt des Bundespräsidenten - Eine Entwicklung mit Hindernissen

Termpaper, 2005, 20 Pages
Author: Katrin Schulze
Subject: Politics - Political Systems - General

Details

Event: Vergleichende Demokratieforschung. Eine Einführung in Analyse und Vergleich
Institution/College: University of Applied Sciences Potsdam (Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Tags: Bundespräsidenten, Eine, Entwicklung, Hindernissen, Vergleichende, Demokratieforschung, Eine, Einführung, Analyse, Vergleich
Category: Termpaper
Year: 2005
Pages: 20
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 11  Entries
Language: German
Archive No.: V67779
ISBN (E-book): 978-3-638-60509-0
ISBN (Book): 978-3-638-79365-0
File size: 143 KB

Abstract

Dieser Arbeit liegen die unterschiedlichen Befugnisse des Staatsoberhauptes der Weimarer Republik und des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Die Arbeit im Parlamentarischen Rat und die dortigen Entscheidungsfindungsprozesse, die das Amt des Bundespräsidenten betreffen, werden ebenso erläutert, wie die historischen innen- und außenpolitischen Verhältnisse, die weitere Argumente für das vorwiegend repräsentativ ausgelegte Präsidentenamt liefern.


Excerpt (computer-generated)

Universität Potsdam

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

Hausarbeit zur Vorlesung/Seminar: Vergleichende Demokratieforschung. Eine Einführung in Analyse und Vergleich

Das Amt des Bundespräsidenten

Eine Entwicklung mit Hindernissen

Katrin Schulze

WS 2004/2005

 

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 4

2. Die Gestaltung des Amtes des Bundespräsidenten 5
2.1 Die Befugnisse des Reichspräsidenten 5
2.2 Die Befugnisse des Bundespräsidenten 8
2.3 Die Arbeit im Parlamentarischen Rat - die Entwicklung des Amtes des Bundespräsidenten 11
2.4 Die außen- und innenpolitische Lage als zusätzliche Gründe für die Entscheidungsfindung im Parlamentarischen Rat 16

3. Fazit 19

4. Literaturverzeichnis 21

 

1. Einleitung:

1948 wurde der Parlamentarische Rat, die Versammlung der 11 Ministerpräsidenten der Westzone, von den westlichen Militärgouverneuren einberufen, um die Vorbereitung und schließlich die Abfassung des Grundgesetzes einzuleiten.

Die Männer und Frauen, die die politische Gestaltung des geteilten Nachkriegsdeutschlands übernehmen sollten, sahen sich einer schwierigen Aufgabe gegenübergestellt. Sie mussten ihrem Volk und den Besatzern gegenüber gerecht werden. Die einzigen innerdeutschen Erfahrungen mit einer demokratischen Verfassung, beruhten vor allem auf denen aus Weimar. Die Mitglieder des Rates hatten ein Durchschnittsalter von 56 Jahren. Die Erinnerungen an Weimar und seine Folgen wurden demnach erlebt und spielten natürlich eine Rolle bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes.

Kompromisse mussten im Hinblick auf die Lage Deutschlands getroffen werden. Man war abhängig von den Alliierten, von ihrem Wohlwollen und ihrer finanziellen Unterstützung. 4 Jahre nach dem Ende des Krieges bestand die Möglichkeit von vorn anzufangen und dem Volk eine, wenn auch provisorische, Verfassung zu geben.

Aus den Fehlern von Weimar zu lernen, war ein Hauptanliegen der Verfassungsgeber und dazu gehörte, neben vielen Faktoren, vor allem der Rolle des Reichspräsidenten im Grundgesetz keine Wiederholung zu ermöglichen. Einen solchen Machtposten sollte im zukünftigen Deutschland niemand inne haben. Der zukünftige Bundespräsident, blieb Staatsoberhaupt, ohne den Staat direkt zu regieren oder auch in die Regierung unmittelbar eingreifen zu können. Seine vorwiegend repräsentativen Funktionen leiten sich direkt aus den sogenannten negativen Weimarer Erfahrungen ab.

Dieser Arbeit sollen die unterschiedlichen Befugnisse des Staatsoberhauptes der Weimarer Republik und des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland, die Arbeit im Parlamentarischen Rat und die dortigen Entscheidungsfindungsprozesse, die das Amt des Bundespräsidenten betreffen, zugrunde liegen. Zudem werden kurz die historischen innen- und außenpolitischen Verhältnisse erläutert, die weitere Argumente für das vorwiegend repräsentativ ausgelegte Präsidentenamt liefern.

2. Die Gestaltung des Amtes des Bundespräsidenten

Die Gestaltung des Amtes des Bundespräsidenten stellte sich allgemein als schwierig dar und wurde schon auf dem Verfassungskonvent in Herrenchiemsee diskutiert. Zuerst ist zu beleuchten, welche Befugnisse der Reichspräsident hatte und welche der Bundespräsident heute besitzt. Anschließend soll die Arbeit im Parlamentarischen Rat näher Beleuchtet werden und ebenfalls die Gründe wieso das heutige Staatsoberhaupt der BRD eine eher repräsentative Funktion wahrnimmt. Zum Ende des Hauptteils, sollen noch kurz die historischen Umstände angerissen werden, die zu der Gestaltung des Amtes beigetragen haben.

2.1 Die Befugnisse des Reichspräsidenten

Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik von 1919 bis 1934. Er wurde gemäß Artikel 41 der Weimarer Verfassung direkt vom Volk für die Dauer von sieben Jahren gewählt.1 Somit wurde dem vom Volk gewählten Parlament, ein zweites, ebenfalls vom Volk gewähltes Organ an die Seite gestellt, dass ein klares Machtübergewicht hatte, wenn es denn wollte. Die plebiszitäre Wahl und die Befugnisse des Reichspräsidenten gingen auf die Liberalen der damaligen Zeit zurück, die [...] „von tiefem Misstrauen gegen die reine Parlamentherrschaft erfüllt waren und statt dieser eine auf Gewaltenteilung und Balancedenken fußende Verfassungsordnung schaffen wollten; an die Stelle der konstitutionellen Monarchie sollte eine „konstitutionelle Demokratie“ treten.“2 „In dieser Konstruktion des Parlamentarismus sah man eine glückliche Verbindung der Vorzüge des amerikanischen und des französischen Systems, einen Mittelweg zwischen der Selbstständigkeit des amerikanischen Präsidenten gegenüber dem Parlament und der parlamentarischen Abhängigkeit des französischen Präsidenten.“3 Trotzdem orientierte sich die Figur des Reichspräsidenten eher am deutschen Kaiser, als an seinen ausländischen Vorbildern.4

Die Stellung des Reichspräsidenten entsprach der eines „Ersatzkaisers“ mit durchaus beachtlichen Befugnissen. So besaß er den Oberbefehl über die Reichswehr, hatte das Recht zur Ernennung und Entlassung der Reichsregierung und nach Artikel 25 der Weimarer Reichsverfassung das Recht zur Auflösung des Reichstages. Zudem konnte er auf der Grundlage des Artikels 48 den Ausnahmezustand verhängen und die Notstandsgesetzgebung ausrufen.5 Der Reichstag hatte das Recht die Absetzung des Reichspräsidenten durch eine Volksabstimmung herbeizuführen und ihn vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, hatte von diesem Recht aber nie Gebrauch gemacht.6

[...]


1 Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 49)

2 Kolb, Eberhard: Die Weimarer Republik. R. Oldenburg Verlag. München 1993 (S. 170)

3 Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 40)

4 ebd. (S. 41)

5 Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 125)

6 Otto, Volker: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft. Düsseldorf 1971 (S. 63)


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