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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2006, 27 Pages
Author: Florian Ziegler
Subject: Economics / Business: Law
Details
Tags: Wirtschaftsverfassung, Europäischen, Union
Year: 2006
Pages: 27
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 9 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-60209-9
File size: 265 KB
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Excerpt (computer-generated)
Hochschule Nürtingen
Betriebswirtschaftslehre
Oberseminararbeit
Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union
Florian Ziegler
Wintersemester 2006/2007
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis II
1. Einführung und Begriffsbestimmung - 1 -
1.1 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften - 1 -
1.2 Begriff der Wirtschaftsverfassung - 2 -
2. Die deutsche Wirtschaftsverfassung - 4 -
3. Die Europäische Wirtschaftsverfassung - 6 -
3.1 Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - 6 -
3.2. Grundsätzliche Norben des EGV bezüglich einer europäischen Wirtschaftsverfassung - 7 -
3.3 Die Grund- und Hilfsfreiheiten des EGV - 8 -
3.3.1 Der freie Warenverkehr - 10 -
3.3.2 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit - 12 -
3.3.3 Die Niederlassungsfreiheit - 14 -
3.3.4 Die Dienstleistungsfreiheit - 15 -
3.3.5 Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr - 16 -
4. Steuerungs- und Interventionsmöglichkeiten am Beispiel Industriepolitik - 18 -
4.1 Die strukturelle Industriepolitik der EG - 19 -
4.2 Die sektorelle Industriepolitik der EG - 19 -
5. Fazit - 22 -
Literaturverzeichnis - 24 -
1. Einführung und Begriffsbestimmung
1.1 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, der weite Teile des europäischen Kontinents verwüstete und Millionen Menschenleben forderte, herrschte in Europa allgemeiner Konsens ein solches Verbrechen zukünftig mit allen Mitteln zu verhindern, oder besser, dem Entstehen von Krieg und Gewalt im Ansatz zu begegnen. In seiner historischen Zürcher Rede im Jahre 1946 forderte der britische Premierminister Sir Winston Churchill die Gründung einer Art Vereinigter Staaten von Europa1 und wurde damit einer der Väter der nachfolgenden europäischen Einigung. Die grundlegende Idee zur Friedenssicherung war die Schaffung einer engen wirtschaftlichen und politischen Gemeinschaft der europäischen Staaten.
Eine „erste Etappe der Europäischen Föderation“ war die Ratifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951, der eine gemeinsame Förderung und Gewinnung der Rohstoffe vorsah. Der Vertrag basierte auf einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman sowie dessen Mitarbeiters Jean Monnet und wurde von Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten unterzeichnet.2
Im Jahre 1957 wurden durch Unterzeichnung der „Römischen Verträge“ zwei weitere Gemeinschaften gegründet. Die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) sowie die „Europäische Atomgemeinschaft“ (EAG). Die EAG war, und ist immer noch, Eigentümer aller europäischen Kernbrennstoffe. Sie hat die Aufgabe der Atomforschung und verwaltet die zivile Nutzung der Atomkraft zur Energiegewinnung.
Die wichtigste der drei Europäischen Gemeinschaften war seit Gründung jedoch stets die EWG, die gewissermaßen von der EGKS und EAG flankiert wurde. Hauptaufgaben der EWG waren die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschaft- und Währungsunion, die Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie die Entstehung engerer Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern.3 Die EWG bildete die Grundlage für eine fortschreitende wirtschaftliche und politische Einigung Europas und führte 1993 durch den Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union. Diese wird in Artikel 1 II des EU-Vertrages als eine „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas…“ beschrieben. Um vor allem die politische Dimension der voranschreitenden Integration durch den Vertrag über die Europäisch Union zu betonen, wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in die Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.
Trotz erweiterter politischer Zuständigkeiten und einer Ausweitung der Befugnisse, hat die heutige EG/EU eine bislang noch starke wirtschaftliche Ausrichtung. Die Macht der EG/EU begründet weiterhin vor allem die wirtschaftliche Stärke der Gemeinschaft und weniger die politische Einigkeit der Mitgliedstaaten.
1.2 Begriff der Wirtschaftsverfassung
Die wirtschaftliche Stärke der EU/EG liegt hauptsächlich in der Größe des Binnenmarktes und hängt direkt ab von der Angleichung und Harmonisierung der Wirtschaftspolitiken der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei dem Versuch durch Abschaffung von Handelsschranken einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen, in dem den Marktteilnehmer ein weitgehend unbehindertes wirtschaften ermöglicht wird, bedarf es eines übergeordneten europäischen Gesamtkonzepts. An dieser Stelle spätestens stellt sich die Frage nach „Allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die als Eckwerte zusammen gesehen das wirtschaftsrechtliche Leitbild der EG ergeben“,4 ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen der Mitgliedsstaaten koordinieren und die Wirtschaftspolitik der EU/EG determinieren; kurz: die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union.
Als Wirtschaftsverfassung im engeren Sinn werden „die vertraglichen Grundlagen im primären europäischen Gemeinschaftsrecht“ bezeichnet, dies sind „alle wirtschaftlich relevanten Regeln, die in der Verfassungsurkunde festgehalten sind“.5 Als Verfassung kann in diesem Zusammenhang der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betrachtet werden. Im Bezug auf die Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland etwa sind es die „Vorschriften des Grundgesetzes die die Wirtschaft betreffen“.6
2. Die deutsche Wirtschaftsverfassung
Bevor im Weiteren die Wirtschaftsverfassung der EU besprochen wird, ein Blick auf die Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
[...]
1 Rede von Sir Winston Churchill an der Universität Zürich am 19.09.1946. „We must build a kind of United States of Europe. The first step, and that is the recreation of the European family, must be a partnership between France and Germany.”
2 Hierzu Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, München 2005, § 1, Rn. 19 ff.
3 Siehe Art. 2, Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.02.1957. „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion … eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens … [und] den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.“
4 Vgl. Oppermann, § 12, Rn. 926 f.
5 Siehe Gabler, Lexikon Recht in der Wirtschaft, Wiesbaden 1998, S. 1098.
6 Siehe Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, Mannheim 2004, S. 1571.
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