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Autor: Philipp Hermanns
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Details
Institution/Hochschule: Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (Institut für Wirtschaftswissenschaften)
Tags: Haftung, Wirtschaftsprüfers, Anlegern, Kapitalmarkt, Recht
Jahr: 2006
Seiten: 18
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 10 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 126 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-61021-6
Textauszug (computergeneriert)
Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht
Seminar: „Kapitalmarkt und Recht“
WS 06/07
Die Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen fehlerhafter
Prospektbeurteilung gegenüber Anlegern
von: Philipp Hermanns
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Der Emissionsprospekt 1
2.1 Anlass und Inhalt 1
2.2 Beteiligte 3
2.2.1 Urheber 3
2.2.2 Wirtschaftsprüfer 3
2.2.3 Interessierte Anleger 4
2.3 Haftungsgründe 4
3 Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Prospektbeurteilung 5
3.1 Vertragliche Haftung 6
3.1.1 Haftung aus Auskunftsvertrag 6
3.1.2 Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 7
3.2 Vorvertragliche Haftung 8
3.2.1 Haftung aus § 311 II BGB 9
3.2.2 Haftung aus § 311 III BGB 9
3.3 Prospekthaftung 9
3.3.1 Prospekthaftung im engeren Sinne 10
3.3.2 Prospekthaftung im weiteren Sinne 11
3.4 Deliktische Haftung 11
3.4.1 Haftung aus § 823 BGB 11
3.4.2 Haftung aus § 826 BGB 12
3.5 Ergebnis 12
4 Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung 14
5 Schlussbetrachtung 15
6 Literaturverzeichnis III
7 Rechtsprechungsverzeichnis III
1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers wegen fehlerhafter Prospektbeurteilung gegenüber geschädigten Anlegern geben. Diese ist Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung der letzten 30 Jahre, die durch entsprechende Urteile des BGH ständig weiterentwickelt wurde. Zunächst werden im Rahmen dieser Seminararbeit der Emissionsprospekt, die Anlässe seiner Erstellung sowie die in verschiedener Weise an ihm beteiligten Personen näher erläutert. Anschließend wird das der Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers zugrunde liegende Rechtsproblem dargestellt und die möglicherweise in Betracht kommenden verschiedenen Haftungsmodelle mit ihrer jeweiligen rechtspraktischen Bedeutung näher erläutert. Zum Abschluss werden die Ergebnisse festgehalten und die Möglichkeiten des Wirtschaftsprüfers, seine haftungsrechtliche Verantwortung gegenüber Anlegern einzuschränken, aufgezeigt.
2 Der Emissionsprospekt
Die Emission mancher Vermögensanlagen wird begleitet von einem so genannten Emissionsprospekt, der wichtige Informationen zu der emittierten Anlage enthält. Im Folgenden werden nun die verschiedenen Anlässe zur Erstellung, der Inhalt sowie die am Emissionsprospekt beteiligten Parteien vorgestellt.
2.1 Anlass und Inhalt
Der Kapitalmarkt ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen von Kapitalnachfragern und Kapitalanbietern. Kaum ein Geschäftsmodell kommt heute ohne eine entsprechende Finanzierung für die Bewältigung anstehender Aufgaben aus. Für das Zusammentreffen von Anbietern und Nachfragern auf dem Kapitalmarkt bestehen gesetzliche Regelungen, die dem Kapitalnachfrager beim Angebot von Kapitalanlagen bestimmte Pflichten auferlegen. Charakteristisch für den deutschen Kapitalmarkt ist die Unterteilung in einen Kapitalmarkt für Vermögensanlagen, die in Wertpapieren verbrieft sind, und den so genannten Grauen Kapitalmarkt für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen.1 Der Emittent einer öffentlich angebotenen, in Wertpapieren verbrieften Vermögensanlage im Sinne des § 1 WpPG ist gemäß § 3 WpPG verpflichtet einen Emissionsprospekt zu erstellen. Ebenso besteht für den Emittenten von nicht in Wertpapieren verbrieften Vermögensanlagen seit dem 1. Juli 2005 die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gemäß § 8f VerkProspG. Dies resultierte daraus, dass der Gesetzgeber dem aus verschiedenen Anlässen erschütterten Vertrauen der Anleger durch die Verabschiedung des Anlegerschutzverbesserungsgesetz entgegenwirkte.2
In diesem 2004 verabschiedeten Gesetz wurde unter anderem auch eine Änderung des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) vorgenommen mit eben der Konsequenz einer nun geltenden Prospektpflicht für Kapitalanlagen des Grauen Kapitalmarkts. Vor Inkrafttreten des AnSVG unterlagen diese Kapitalanlagen keiner Prospektpflicht, so dass es bei freiwillig erstellten Prospekten für solche Kapitalanlagen keine spezialgesetzliche Haftungsgrundlage für falsche oder unvollständige Angaben gab.3
Adressat des Emissionsprospekts ist gemäß § 2 I VermVerkProspV der interessierte Anleger, der aus diesem Prospekt alle Information über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bekommen soll, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage notwendig sind. Hierbei wird von einem durchschnittlich verständigen Anleger ausgegangen, der über ein wirtschaftliches Grundverständnis für die zu prospektierende Vermögensanlage verfügt.4 Aufgabe des vom Wirtschaftsprüfer zu erstellenden Prospektgutachtens ist, wie der Standard 4 des Instituts Deutscher Wirtschaftsprüfer (IDW S 4) für den Geltungsbereich des § 8f VerkProspG beschreibt, die Beurteilung des Verkaufsprospekts hinsichtlich der Frage, ob die „für eine Anlageent-scheidung erheblichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und ob diese Angaben klar […] gemacht werden.“5
Festzuhalten bleibt, dass Adressat des IDW S 4 der Wirtschaftsprüfer ist und es sich um eine Richtlinie handelt, die dem Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit im Rahmen einer Prospektprüfung erleichtern soll.6 Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers soll eine hinreichende Sicherheit der gemachten Angaben gewährleisten, damit der Interessent seine Anlageentscheidung in Kenntnis aller relevanten Fakten treffen kann.
2.2 Beteiligte
Im Wesentlichen stehen in verschiedener Weise drei Parteien mit dem Emissionsprospekt in Verbindung.
2.2.1 Urheber
[...]
1 Vgl. Fleischer, BKR 2004, 339, 339
2 Vgl. Ziegler, NZG, 301, 301
3 Vgl. Fleischer, BKR 2004, 339, 340
4 Vgl. Fleischer, BKR 2004, 339, 343
5 IDW S4, Abs.7
6 Vgl. Wagner, DStR 2001, 497, 497
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