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Scholary Paper (Seminar), 2006, 19 Pages
Author: Alois Eder
Subject: Economics / Business: Law
Details
Institution/College: University of Applied Sciences Rosenheim
Tags: Bestimmung, Zahlungsunfähigkeit, Beachtung, Rechtsprechung, Seminar, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Controlling
Year: 2006
Pages: 19
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 23 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-59485-1
File size: 282 KB
Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
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Excerpt (computer-generated)
FACHHOCHSCHULE ROSENHEIM
Fachbereich Betriebswirtschaft
Seminar zu Steuern, Wirtschaftsprüfung und Controlling
WS 2006/2007
Seminararbeit
Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Vorgelegt von: Alois Eder
Fachsemester: B8 Schwerpunkt: Steuern, Wirtschaftsprüfung und Controlling
Abgabetermin: 18.12.2006
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS IV
1. Einleitung 1
2. Begriffserklärung 1
2.1. Zahlungsunfähigkeit 1
2.2. Überschuldung 1
3. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit 2
3.1. Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung 2
3.2. Methoden zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit 3
3.2.1. Wirtschaftskriminalistische Feststellungsmethode 3
3.2.2. Finanzplan 4
4. Feststellung der Überschuldung 6
4.1. Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuldungsprüfung 6
4.1.1. Fortführungsprognose 8
4.1.1.1. Zukünftige Entwicklung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners 8
4.1.1.2. Ertragskraft des Schuldners 9
4.1.2. Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus 10
4.1.2.1. Ansatz und Bewertungsgrundsätze bei positiver Fortbestehungsprognose 10
4.1.2.2. Ansatz und Bewertungsgrundsätze bei negativer Fortbestehensprognose 11
5. Fazit 12
LITERATURVERZEICHNIS 13
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS 15
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS 15
1. Einleitung
Nach den § 64 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), den § 92 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) und den §§ 130 a Abs. 1 und 177 a Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.1 Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, wobei in der Insolvenzordnung (InsO) neben diesem Ziel auch die Aufgabe einer Unternehmenssanierung durch eine (vorübergehende) Unternehmensfortführung getreten ist.2 Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 InsO kann auch ein Gläubiger einen Antrag stellen, hierzu muss dieser den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.3 Dazu muss der Gläubiger, genauso wie der Schuldner wissen, wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, woher soll beispielsweise ein Gläubiger die nur beim Schuldner vorhanden erforderlichen Informationen bekommen, stellt sich für jeden Antragsteller die Frage, was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu erfüllen.4
2. Begriffserklärung
2.1. Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit ein allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Wobei der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
2.2. Überschuldung
Eine Überschuldung liegt nach § 19 InsO vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“ Die Überschuldung ist bei einer juristischen Person auch ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
3. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Die Insolvenzordnung brachte eine gesetzliche Umschreibung und zugleich eine Verschärfung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit mit dem Ziel einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung. Hierin nimmt der Gesetzgeber Abstand davon, dass eine über Wochen oder gar Monate andauernde Zahlungsunfähigkeit zu einer Zahlungsstockung erklärt wird.5
3.1. Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung
Laut BGH ist von einer bloßen Zahlungsstockung auszugehen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Hierfür scheinen 3 Wochen erforderlich und ausreichend. Dieser Zeitraum ist deshalb ausreichend,6 da Liquiditätsschwierigkeiten, von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht unvermittelt eintreten. Somit kann der Unternehmer mit Hilfe eines Finanzplans Liquiditätslücken frühzeitig erkennen und dementsprechend darauf reagieren.7 Wenn der Schuldner also in der Lage ist seine Verbindlichkeiten binnen drei Wochen wieder zu erfüllen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.8 Weiter legte der BGH in seinem Urteil vom 24.05.2005 fest, dass von einer Zahlungsfähigkeit regelmäßig dann auszugehen ist, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmacht. Wenn dagegen seine Liquiditätslücke sogar 10 % oder mehr beträgt, wird vermutet das Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt.
[...]
1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) idF vom 22. März 2005; Aktiengesetz (AktG) idF vom 08.Juli.2006; Handelsgesetzbuch (HGB) idF vom 14.August 2006.
2 Vgl. Dr. Elsner, Ben, Beck’sches Stb-Handbuch, 2002/2003, S. 1716, Rz. 65.
3 Insolvenzordnung (InsO) idF vom 22. März 2005.
4 Vgl. Prof. Dr. Bork, Reinhard, Grundfragen der Zahlungsunfähigkeit, 2005, S. 1.
5 Vgl. Wolf, Thomas/Kurz, Peter, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, 2006, S. 1339.
6 Vgl. BGH vom 24.05.2005, IX ZR 123/04.
7 Vgl. Wolf, Thomas/Kurz, Peter, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, 2006, S. 1339.
8 Vgl. Hölzle, Gerrit, Zahlungsunfähigkeit, 2006, S. 102.
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