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Scholary Paper (Seminar), 2007, 19 Pages
Author: Christoph Ryczewski
Subject: Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
Details
Institution/College: Humboldt-University of Berlin
Tags: Gesetzgebungskompetenz, Recht, Landesbeamten, Föderalismusreform, Seminar, Gesetzesgestaltung
Year: 2007
Pages: 19
Grade: 10 Punkte
Bibliography: ~ 8 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-59490-5
ISBN (Book): 978-3-638-76848-1
File size: 245 KB
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Abstract
Das Werk beschäftigt sich mit den Änderungen bei der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Landesbeamten durch die Föderalismusreform im Jahre 2006. Hierbei wird die Rechtlage vor und nach der Reform skizziert und es werden Regelungsalternativen vorgestellt. Anschließend erfolgt eine Diskussion der Vor- und Nachteile der Änderungen; hieraus werden Schlussfolgerungen für eine optimale Lösung abgeleitet.
Excerpt (computer-generated)
Christoph Ryczewski
5. Fachsemester
Arbeit zum Seminar
„Praktische Übungen in der Gesetzesgestaltung“
im WS 2006 / 07
Thema:
Änderungen der Gesetzgebungskompetenz für das Recht
der Landesbeamten durch die Föderalismusreform
Inhaltsverzeichnis
A. Ausgangssituation 1
B. Änderungen durch Föderalismusreform 1
C. Regelungsalternativen 2
I. „Bandbreitenmodell“ 2
II. „Zugriffsmodell“ 3
D. Diskussion und Stellungnahme 3
I. Vorteile der Änderungen 3
1. Entflechtung der Kompetenzen 3
2. Wettbewerb 4
3. Handlungsfähigkeit durch Haushaltsentlastung 4
4. Eigenstaatlichkeit der Länder 5
II. Probleme und Risiken 5
1. Bürokratieaufwuchs und dessen Kosten 5
2. Mobilitäts- und Qualitätsverlust 6
a) Nachteile für die Länder 7
b) Nachteile für die Beamten 7
c) Kein gleicher Zugang zum Amt 8
3. Ungleiche Wettbewerbschancen 8
4. „Wettlauf nach unten“ und Qualitätsverlust 9
5. Alimentationsprinzip 9
III. Stellungnahme 9
1. Laufbahnrecht 10
2. Recht der Besoldung und Versorgung 11
3. Statusrechte und -pflichten 14
E. Schlussfolgerung 15
A. Ausgangssituation
Vor der Föderalismusreform waren die Kompetenzen für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Grundgesetz wie folgt geregelt:
Nach Art. 74a Abs. 1 GG a. F. hatte der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten. Solche Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates, Art. 74a Abs. 3 GG a. F. Es musste die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. beachtet werden, welche nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts streng auszulegen war1. Für Richter galt all dies gemäß Art. 74a Abs. 4 GG a. F. entsprechend.
Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F. hatte der Bund die Kompetenz zur Rahmengesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen. Dies entsprach im Wesentlichen der heutigen Regelung der „Statusrechte“, schloss aber auch das Laufbahnrecht ein2. Auch hier war die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. zu beachten. Auch dies galt für Richter gemäß Art. 98 Abs. 3 GG a. F. entsprechend.
B. Änderungen durch Föderalismusreform
Durch die Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen neu geregelt.
Der Bund hat jetzt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. Diese Kompetenz erfährt zwar keine Einschränkung durch die Erforderlichkeitsklausel mehr, da sie im Katalog des Art. 72 Abs. 2 GG nicht enthalten ist. Jedoch bedarf ein solches Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, Art. 74 Abs. 2 GG.
Zum Recht der Statusrechte und -pflichten gehört u. a. die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses, Rücknahmegründe, Versetzungen der Beamten, wesentliche Rechte und Pflichten und Verwendung der Beamten im Ausland3.
Von der Bundeskompetenz ausdrücklich ausgenommen ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG das Recht der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Kompetenz hierfür verbleibt nun nach Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich bei den Ländern.
Bezüglich der Statusrechte wird der Bund also in zweifacher Hinsicht gestärkt: Er unterliegt nicht mehr der Erforderlichkeitsklausel und kann über die Rahmengesetzgebung hinausgehende Regelungen treffen. Dies wird allerdings durch die Zustimmungsbedürftigkeit solcher Gesetze nach Art. 74 Abs. 2 GG kompensiert4.
Bezüglich der Kompetenzen für das Recht der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung werden die Länder gestärkt. Sie erhalten diese Rechte als Vollkompetenz, die ihnen vorher nur dann zugestanden hätten, wenn der Bund von seiner Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hätte.
[...]
1 BVerfGE 112, 226, 243 ff.;
BVerfGE 106, 62, 135 ff.
2 Jarass/Pieroth-Pieroth, Art. 75, Rn. 7 i. V. m. Art. 73, Rn. 19.
3 Gesetzentwurf, BT Drucks. 16/813.
4 Poscher, Stellungnahme, in: Rechtsausschussprotokoll 14, S. 327.
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