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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Scholary Paper (Seminar), 2006, 27 Pages
Author: Martin Exner
Subject: Economics / Business: Law

Details

Event: Personalmanagement
Institution/College: University of Applied Sciences Essen
Tags: Allgemeine, Gleichbehandlungsgesetz, Personalmanagement
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 27
Grade: 2,00
Bibliography: ~ 23  Entries
Language: German
Archive No.: V69314
ISBN (E-book): 978-3-638-62453-4

File size: 223 KB

Abstract

Nach heftigen Protesten aus der Wirtschaft hat der Gesetzgeber ernst gemacht. Am 18.8.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches auch oft noch unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ bekannt ist, in Kraft. Aufbauend auf vier EU-Richtlinien wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, ein umfassender Diskriminierungsschutz geschaffen. Die bisherigen Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts, gem. §§ 611a, b und 612 Abs. 3 BGB, und wegen einer Schwerbehinderung, gem. §81 Abs. 2 SGB IX, werden um die Merkmale der Rasse und ethnischen Herkunft, Alter, Religion und Weltanschauung, Behinderung, sowie sexuelle Identität erweitert. Der Gesetzgeber tat sich allerdings sehr schwer damit, das Gesetz in die Tat umzusetzen. Ursprünglich sollte das Gesetz einige Jahre früher in Kraft treten. Aber die Regierungsparteien konnten sich nicht darüber einigen, ob lediglich die EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen oder ob man den Diskriminierungsschutz noch erweitern sollte. Das Gesetz enthält zahlreiche neue Regelungen, die auf den ersten Blick recht harmlos klingen. Allerdings drohen empfindliche Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem AGG nicht nachkommt und den Betriebsablauf diskriminierungsfrei gestaltet. Dadurch kommt ggf. ein erheblicher Mehraufwand auf die Arbeitgeber in Deutschland zu.


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule für Ökonomie & Management Essen
Seminararbeit im Schwerpunktfach
Personal- und Ausbildungswesen
WS 2006/2007, Essen, den 14.12.2006

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

von: Martin Exner

 


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis  II [in der Downloaddatei vorhanden]
Tabellenverzeichnis  II [in der Downloaddatei vorhanden]
Abkürzungsverzeichnis  III [in der Downloaddatei vorhanden]

1 Einleitung 1

1.1 Problemstellung  1
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise  1

2 Diskriminierungsmerkmale 2

2.1 Rasse 2
2.2 Ethnische Herkunft 2
2.3 Geschlecht  3
2.4 Behinderung  3
2.5 Alter  3
2.6 Religion und Weltanschauung  4
2.7 Sexuelle Identität  4

3 Anwendungsbereich  5

3.1 Sachlicher Anwendungsbereich 5
3.2 Persönlicher Anwendungsbereich  5

4 Benachteiligungsformen  6

4.1 Unmittelbare Benachteiligung  6
4.2 Mittelbare Benachteiligung 7
4.3 Belästigung 7
4.4 Sexuelle Belästigung  8

5 Arbeitgeberpflichten und Maßnahmen gegen Benachteiligung 9

5.1 Stellenausschreibung 9
5.2 Bewerbermanagement 12
5.3 Durchführung des Arbeitsverhältnisses  13
5.4 Schulungspflicht 14

6 Rechte der Arbeitnehmer 16

6.1 Entschädigung und Schadensersatz 16

6.1.1 Vermögensschaden  16
6.1.2 Entschädigung  17

6.2 Beschwerderecht  18
6.3 Leistungsverweigerungsrecht  19

7 Fristen 20

8 Fazit  20

9 Literaturverzeichnis 22

9.1 Internetquellen  23
 



 

1 Einleitung

1.1 . Problemstellung

Nach heftigen Protesten aus der Wirtschaft hat der Gesetzgeber ernst gemacht. Am 18.8.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches auch oft noch unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ bekannt ist, in Kraft. Aufbauend auf vier EU-Richtlinien wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, ein umfassender Diskriminierungsschutz geschaffen. Die bisherigen Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts, gem. §§ 611a, b und 612 Abs. 3 BGB, und wegen einer Schwerbehinderung, gem. §81 Abs. 2 SGB IX, werden um die Merkmale der Rasse und ethnischen Herkunft, Alter, Religion und Weltanschauung, Behinderung, sowie sexuelle Identität erweitert. Der Gesetzgeber tat sich allerdings sehr schwer damit, das Gesetz in die Tat umzusetzen. Ursprünglich sollte das Gesetz einige Jahre früher in Kraft treten. Aber die Regierungsparteien konnten sich nicht darüber einigen, ob lediglich die EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen oder ob man den Diskriminierungsschutz noch erweitern sollte. Das Gesetz enthält zahlreiche neue Regelungen, die auf den ersten Blick recht harmlos klingen. Allerdings drohen empfindliche Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem AGG nicht nachkommt und den Betriebsablauf diskriminierungsfrei gestaltet. Dadurch kommt ggf. ein erheblicher Mehraufwand auf die Arbeitgeber in Deutschland zu.

1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise

Welche gesetzlichen Regelungen sich hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbergen, welche Pflichten Arbeitgeber erfüllen müssen und wie sie sich am besten auf das AGG vorbereiten können, sowie welche Rechte die Arbeitnehmer haben, wird in der folgenden Arbeit untersucht. Weil zu diesem Gesetz noch keine ausführliche Rechtssprechung existiert und dadurch eine Wertung sehr schwierig ist, stützt sich diese Arbeit hauptsächlich auf die Meinungen der Literatur.

2 Diskriminierungsmerkmale

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, sowie der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Merkmale sind abschließend. Dadurch fallen Benachteiligungen wegen anderer Merkmale nicht unter den Schutz des AGG.

2.1 Rasse

Für den Begriff der Rasse gibt es in der deutschen Gesetzgebung keine Definition. Vielmehr kommt es auf die subjektive Vorstellung der Beteiligten über rassistische oder fremdenfeindliche Motive an1. Das AGG möchte aber keineswegs den Begriff der Rasse auf den Menschen übertragen, sondern gegen das Problem des Rassismus vorgehen. Ein Beispiel für eine Benachteiligung aufgrund der Rasse könnte der Tatbestand darstellen, bei dem einem Afrikaner aufgrund seiner Hautfarbe der Zugang zur Beschäftigung oder der berufliche Aufstieg verwehrt wird2. Da das Ziel des Gesetzes ein möglichst weitgehender Schutz ist, ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Begriff der Rasse und der ethnischen Herkunft sehr weit interpretieren werden. Dadurch könnte es ggf. sogar passieren, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund einer regionalen oder gar örtlichen Abstammung unter den Schutz des AGG fällt3.

2.2 Ethnische Herkunft

Dieser Begriff soll, wie auch das Benachteiligungsmerkmal der Rasse, einen lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung bieten. Unter dem Begriff der Ethnie sind Gruppen von Menschen gemeint, die sich durch gemeinsame Eigenschaften wie Sprache Kultur, Tradition oder Gebräuche auszeichnen. Das ist bspw. bei Volksgruppen wie „Sinti und Roma [oder] Sorben“4 der Fall.

2.3 Geschlecht

Dieses Benachteiligungsmerkmal soll Frauen, Männer und wohl auch „Hermaphroditen“5, d.h. zweigeschlechtliche Menschen, schützen. Allerdings kann nach §8 Abs. 1 AGG eine Ungleichbehandlung durchaus gerechtfertigt sein, wenn eine unterschiedliche Behandlung aufgrund einer besonderen beruflichen Anforderung oder der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegt. Daher ist es bspw. weiterhin zulässig, eine Stellenanzeige für ein Bikini-Modell geschlechtsbezogen auszuschreiben. Ursprünglich wurde eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes in den §§611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB geregelt6. Diese wurden durch die Regelungen des AGG ersetzt.

2.4 Behinderung

[...]


1 Vgl. Loschelder Rechtsanwälte (2006), S. 4

2 Vgl. o.V. (2006), EUV S. 4

3 Vgl. Baumann, Heil, Schwering, EUV Seminar 19.10.2006

4 Roesner (2006), S. 103

5 Essener Unternehmerverband e.V. (2006), Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, S. 7

6 Vgl. Schrader, Schubert (2006), S. 37


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