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Scholary Paper (Seminar), 2006, 19 Pages
Author: Diplom-Kaufmann Aleksej Mitrjaschkin
Subject: Economics / Business: Banking, Stock Exchanges, Insurance, Accounting
Details
Tags: Rahmen, Haftungsfragen, Anlageberatung
Year: 2006
Pages: 19
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 16 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-61432-0
File size: 132 KB
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Excerpt (computer-generated)
Universität Mannheim
WS 05/06, 6. Fachsemester
Der Rechtliche Rahmen und Haftungsfragen bei der Anlageberatung
von: Aleksej Mitrjaschkin
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III [in der Downloaddatei vorhanden]
1 Einführung 1
2 Dogmatische Grundlagen 1
2.1 Terminologische Abgrenzung zu verwandten Begriffen 2
2.2 Einzelne Haftungspflichten 2
3 Haftung bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung 3
3.1 Haftungsgrundlagen 3
3.1.1 Vertraglich und vorvertraglich begründete Haftung 4
3.1.2 Gesetzlich begründete Haftung 4
3.2 Haftungsvoraussetzungen 5
3.2.1 Form und Zeitpunkt der Aufklärung 5
3.2.2 Verschulden und Mitverschulden 6
3.2.3 Schadensumfang und Rechtsfolgen 7
3.2.4 Beweislast und Kausalität 8
4 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten: Eine kritische Betrachtung 9
4.1 Erkundigungspflicht 9
4.2 Prüfungs- und Nachforschungspflicht 11
5 Schlussbetrachtung 12
Literaturverzeichnis 13
Rechtssprechungsverzeichnis 15
1 Einführung
Mit der Mehrung des Geldvermögens deutscher Haushalte hat sich in den letzten Jahrzehnten die Zahl der zur Verfügung stehenden Anlagemöglichkeiten stark vergrößert. Dabei zeichnen sich die neuen Anlageformen oft durch einen hohen Grad an Komplexität aus, was ein gesteigertes Bedürfnis der Anleger nach Beratung bedingt. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute, der Vermögensverwalter sowie der freien Anlageberater immer mehr an Bedeutung. Folgerichtig hat sich die Rechtssprechung im Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts in den letzten Jahren schwerpunktmäßig mit dem Inhalt dieser Pflichten beschäftigt.1 Neben diesem dichten Netz an zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen stützt sich das rechtliche Regelwerk der Anlageberatung vor allem auf das im Jahr 1994 in Kraft getretene Wertpapierhandelsgesetz, das im Zuge der Umsetzung dreier EG-Richtlinien2 in deutsches Recht transferiert wurde. Im Folgenden soll ein Überblick über die rechtliche Basis der Anlageberatung gegeben werden sowie der Inhalt des Pflichtenkatalogs des Anlageberaters und die damit in Zusammenhang stehenden Haftungsfragen diskutiert werden. Zunächst werden dabei in Teil 2 einige grundlegende Begriffsklärungen vorgenommen. Anschließend befasst sich Teil 3 mit der Haftung im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung. Die Reichweite der Beratungspflichten wird in Teil 4 dieser Arbeit problematisiert. Zuletzt erfolgt eine zusammenfassende Schlussbetrachtung des rechtlichen Rahmens der Anlageberatung.
2 Dogmatische Grundlagen
Die bloße Anlageberatung ist weder Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG noch Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG. Betreiben Unternehmen nur Anlageberatung, sind sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KWG Finanzunternehmen und unterfallen somit nicht einer Erlaubnisverpflichtung durch die BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Auch wenn es sich bei der reinen Anlageberatung nicht um ein Bankgeschäft handelt, so hat doch dieses Geschäftsfeld speziell für Banken erhebliche praktische Relevanz,3 da Anlageberatung in Deutschland meistens von Kreditinstituten im Vorlauf zu Effektengeschäften erteilt wird und in diesem Rahmen der Aufsicht durch die BaFin nach § 2 Abs. 4 WpHG unterworfen ist.4
2.1 Terminologische Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Beratung bedeutet, dass der Anlageberater dem Kunden seine eigene fachkundige Beurteilung und Empfehlung zu einem bestimmten Anlageobjekt mitteilt. Der Anleger nimmt die Dienste eines Beraters in Anspruch, da er sich davon eine höhere Richtigkeitsgewähr im Hinblick auf dessen selbständige Anlageentscheidung erhofft.5 Zu unterscheiden ist der Begriff der Anlageberatung von dem der Anlagevermittlung. Von einem Anlagevermittler kann der Anleger lediglich Auskunft über die zur Disposition stehenden Anlage erwarten.6 Dem Vermittler obliegt es nicht eine eigenständige Bewertung der von ihm vertriebenen Kapitalanlage vorzunehmen. Eine weitere deutlich abzugrenzende Gruppe ist die Vermögensverwaltung. Ein Vermögensverwalter bestimmt, meist im Rahmen der im Vermögensverwaltungsvertrag festgelegten Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers, nach seinem freien Ermessen und in der Regel ohne Rücksprache mit dem Kunden über die Durchführung der Einzelanlagen.7
2.2 Einzelne Haftungspflichten
Die Differenzierung zwischen der Anlageberatung, Anlagevermittlung und Vermögensverwaltung ist durchaus von Bedeutung, da abhängig von dieser Qualifizierung ein unterschiedlicher Umfang an Informations-, Beratungs- und Warnpflichten unterstellt wird. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG und in § 31 Abs. 2 WpHG einerseits zwischen Information (Aufklärung) und Beratung andererseits. Die bloße Aufklärung bedeutet die Mitteilung von Tatsachen, deren Kenntnis für den Anleger zur Vorbereitung einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung wesentlich ist. Anlageberatung meint dagegen insbesondere ein Werturteil der Bank, an die Mitteilung von Informationen knüpft sich bei der Beratung also auch eine bestimmte Handlungsempfehlung an.
[...]
1 Vgl. Schäfer/Müller (1999), S. 1.
2 Insiderrichtlinie 89/591/EWG vom 13.11.1989, Transparenzrichlinie 88/627 EWG vom 12.12.1988, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10.05.1993.
3 Vgl. Huber (2001), S. 564. Nachfolgend dienen Banken stellvertretend als Adressaten der Beraterpflichten.
4 Vgl. Balzer (2002), S. 116.
5 Vgl. Steuer (1999), S. 794 f.
6 Vgl. BGH WM 1989, S. 1923.
7 Vgl. Brunner (1987), S. 7.
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