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Die doppelte Ablehnung des europäischen Verfassungsvertrags - Konsequenzen und Handlungsoptionen

Scholary Paper (Seminar), 2005, 14 Pages
Author: Anina Vontobel
Subject: Politics - International Politics - Topic: European Union

Details

Event: Die europäische Integration. Theorie und Praxis
Institution/College: University of Zurich (Politikwissenschaft)
Tags: Ablehnung, Verfassungsvertrags, Konsequenzen, Handlungsoptionen, Integration, Theorie, Praxis
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2005
Pages: 14
Grade: sehr gut
Bibliography: ~ 16  Entries
Language: German
Archive No.: V71660
ISBN (E-book): 978-3-638-63370-3

File size: 163 KB


Excerpt (computer-generated)

Universität Zürich, Europäische Integration. Theorie und Praxis
Abgabetermin: 5. August 2005, Sommersemester 2005

Die doppelte Ablehnung des europäischen Verfassungsvertrags -
Konsequenzen und Handlungsoptionen

von: Anina Vontobel

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung  3

2. Kernpunkte des Europäischen Verfassungsvertrags  4

3. Gründe und Konsequenzen der zweifachen Ablehnung der Europäischen Verfassung  5

3.1 Motive zur Ablehnung des Verfassungsvertrags  6
3.2 Konsequenzen der Ablehnung  8

4. Alternativen zur Verfassungsratifikation  9

4.1 Wiederholung des Ratifikationsprozesses in Frankreich und den Niederlanden  10
4.2 Ausschluss der Nicht-Ratifizierer  10
4.3 Bildung eines ‚Kerneuropa’ mit erweiterter Kooperation  11
4.4 Rosinen aus der Verfassung picken  11

5. Fazit  12

6. Bibliographie  13

 


 

1. Einführung

Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der 25 EU-Mitgliedsstaaten und der drei Kandidatenländer den Vertrag über eine Verfassung für Europa, den sie am 18. Juni desselben Jahres einstimmig angenommen hatten. Dieser Vertrag tritt jedoch erst in Kraft, wenn er von jedem Unterzeichnerstaat nach dem in seiner Verfassung vorgeschriebenen Verfahren ratifiziert wurde. Je nach juristischer und geschichtlicher Tradition der einzelnen Länder geschieht dies mittels Volksabstimmung oder eines parlamentarischen Verfahrens.

Wie in den vielen Diskussionen um die EU-Verfassung oft verwechselt, geht es bei der Europäischen Verfassung nicht darum, die Europäische Union an die Herausforderungen der Ost-Erweiterung anzupassen. Die Motivation hinter der Verfassung ist es, die Kompetenzen und Zuständigkeitsbereiche der EU zu klären, das demokratische Defizit zu mindern und die Legitimität der EU zu sichern sowie deren politische Effizienz zu verbessern1.

Zum heutigen Zeitpunkt haben bereits dreizehn Mitgliedsstaaten2 den Verfassungsvertrag ratifiziert. Am 29. Mai beziehungsweise am 1. Juni 2005 lehnten allerdings sowohl Frankreich wie auch die Niederlande den Vertrag in einem Referendum ab, beide mit signifikant hoher Wahlbeteiligung3. Über eine mögliche Krise des Ratifizierungsprozesses legt die Verfassung lediglich fest, dass „der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten sind4.“

In dieser Arbeit möchte ich mich nun mit den möglichen Alternativen der EU zur Handhabung der momentanen Krise des Ratifizierungsprozesses befassen. Der erste Teil gibt einen Überblick über den Inhalt und die Bestimmungen der Verfassung. Darauf folgt im zweiten Teil eine Analyse der Ablehnung, sowie der möglichen Konsequenzen für die Europäische Union. Anschliessend sollen im dritten Teil dieser Arbeit verschiedene Wege aufgezeigt werden, wie die EU mit der momentanen Krise umgehen könnte oder sollte. Diese Handlungsoptionen werden sowohl vom politischen wie auch vom juristischen Standpunkt aus durchleuchtet.

2. Grundaussagen und Neuerungen der Verfassung

Auf dem Gipfel von Laeken 2001 beriefen die Staats- und Regierungschefs zum ersten Mal in der Geschichte der EU einen „Konvent zur Zukunft der Europäischen Union“5 ein. Das Mandat des Konvents war sehr vorsichtig gefasst. Sein offizieller Auftrag war es, die nächste Regierungskonferenz möglichst umfassend und transparent zu gestalten. Er sollte Vorschläge für eine Reform der EU erarbeiten und den Weg zu einer Verfassung für die europäischen Bürger öffnen. Nach 16 Monaten intensiver Arbeit beendete der 105-köpfige Konvent im Juni 2003 seine Beratungen offiziell und verabschiedete einen gemeinsamen Entwurf für eine EU-Verfassung6.

Der Verfassungsvertrag hebt den EG-Vertrag und den EU-Vertrag, sowie alle Verträge zu ihrer Änderung und Erweiterung, auf und fasst diese in einem einheitlichen Vertragsrahmen zusammen. Die Europäische Union soll so eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit erhalten, welche die Arbeit der EU effizienter und transparenter für die europäischen Bürger gestaltet. Generell kann die Verfassung in vier Teilen zusammengefasst werden: Der erste Teil definiert die Ziele, Zuständigkeiten, Entscheidungsfindungsprozesse und Institutionen der Union; Teil II erklärt die vollständige Übernahme der Charta der Grundrechte; Teil III definiert die Politikbereiche und Arbeitsweisen der EU und berücksichtigt die Bestimmungen der gegenwärtigen Verträge; in Teil IV sind schliesslich noch Allgemeine und Schlussbestimmungen, sowie einige Ausführungen zum Verfahren zur Annahme der Verfassung und Protokolle der Kommission enthalten7.
Die wichtigste institutionelle Neuerung ist die Errichtung des Amtes eines Aussenministers der Union, der die EU auf internationaler Ebene vertritt. Der europäische Aussenminister nimmt die bisherigen Aufgaben des Hohen Vertreters für die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und des Kommissionsmitglied für Aussenbeziehungen wahr. Aufgrund dieser neu erworbenen eigenen Rechtspersönlichkeit kann die Union auf internationaler Ebene ihr Gewicht stärker geltend machen. Aufgrund der Verfassung wird ausserdem der Europäische Rat zu einem vollwertigen Organ, dessen Vorsitz ein Präsident mit begrenzten Befugnissen führt und für jeweils zweieinhalb Jahre ernannt wird. Das System der halbjährlichen Rotation des Vorsitzes der verschiedenen Formationen des Rates zwischen den Mitgliedsstaaten wird beibehalten, allerdings im Rahmen einer „team presidency“ dreier Länder.

[...]


1 Vgl. Skach (2005): S. 151 - 152

2 Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern

3 Das französische Volk lehnte die Verfassung mit 54,68% bei einer Wahrbeteiligung von 69,3% ab, während die Holländer mit 61,6% und einer Beteiligung von 62,8% Nein zum Verfassungsvertrag sagten.

4 Vgl. „30. Erklärung zur Ratifikation des Vertrages über eine Verfassung für Europa“, online im Internet: http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc164_de.htm#a638

5 Der Konvent setzte sich aus Vertretern der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten und Kandidatenländern, Mitgliedern der nationalen Parlamente (2 pro Staats), Mitgliedern des Europaparlaments und zwei Vertretern der Europäischen Kommission zusammen.

6 Online im Internet: http://www.eu-kommission.de/html/themen/verfassung.asp [Stand 2.8.2005]

7 Online im Internet: http://europa.eu.int/constitution/de/allinone_de.htm [Stand 2.8.2005]


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