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Arbeitnehmererfindungen - das Recht an Erfindungen und daraus folgende Vergütungsansprüche

Termpaper, 2007, 12 Pages
Author: Dr. Mark von Kopp-Krimpenfort
Subject: Economics / Business: Law

Details

Category: Termpaper
Year: 2007
Pages: 12
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 7  Entries
Language: German
Archive No.: V71876
ISBN (E-book): 978-3-638-68584-9
ISBN (Book): 978-3-638-74768-4
File size: 208 KB

Abstract

Drei Viertel aller innovativen Leistungen werden in Deutschland von abhängig Beschäftigten erbracht. So stammen auch mehr als 80 % aller Patentanmeldungen in Deutschland von Unternehmen und gehen damit auf Arbeitnehmer zurück. Nicht zuletzt auf Grund dieser hohen Bedeutung, die innovative und kreative Leistungen für eine moderne Volkswirtschaft haben, kommt dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ein hoher Stellenwert zu. Es besteht dabei Einigkeit darin, dass Arbeitsergebnisse grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen: Er erwirbt das Sacheigentum am Arbeitsergebnis und ihm stehen auch immaterielle Leistungen zu, die gesetzlich nicht geschützt sind. Ausgleichsansprüche kommen aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein Werk schafft, das immaterialgüterrechtlich geschützt ist. Der Anwendungsbereich des ArbnErfG ist an das Patentrecht gekoppelt. Es erfasst Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und technische Verbesserungsvorschläge, die diese Kriterien nicht erfüllen, vgl. § 1 ArbnErfG : „Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.“ Demnach gilt das ArbnErG in gleicher Weise für Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst. Es ist jedoch deutlich erkennbar auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft zugeschnitten. Die vorliegende Arbeit bietet einen Überblick über das Recht an Erfindungen und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche.


Excerpt (computer-generated)

Arbeitnehmererfindungen

von

Dr. Mark von Kopp-Krimpenfort

 


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

1.1 ANWENDUNGSBEREICH 4
1.2 BEGRIFFSKLÄRUNGEN 5
1.3 RECHTSQUELLEN DES ARBEITNEHMERERFINDUNGSRECHTS 5
1.4 ABDINGBARKEIT 6

2. MELDEPFLICHT 7

3. DAS RECHT AN DER ERFINDUNG 7

4. VERGÜTUNGSANSPRÜCHE 8

4.1 DAUER 8
4.2 BERECHNUNG 9

4.2.1 Lizenzanalogie 9
4.2.2 Betrieblicher Nutzen 9
4.2.3 Schätzung 10

5. SCHLUSSBEMERKUNGEN 11

LITERATURVERZEICHNIS 12

 


 

1. Einleitung

Drei Viertel aller innovativen Leistungen werden in Deutschland von abhängig Beschäftigten erbracht.1 So stammen auch mehr als 80 % aller Patentanmeldungen in Deutschland von Unternehmen und gehen damit auf Arbeitnehmer zurück.2 Diese Fähigkeit der Angestellten und Arbeiter in Unternehmungen Innovationen3 hervorzubringen, d.h. neues Wissen zu schaffen und dieses in neue, marktfähige Produkte und Dienstleistungen umzusetzen, ist von herausragender Bedeutung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand in Deutschland.4 Nicht zuletzt auf Grund dieser hohen Bedeutung, die innovative und kreative Leistungen für eine moderne Volkswirtschaft haben, kommt dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ein hoher Stellenwert zu. Es besteht dabei Einigkeit darin, dass Arbeitsergebnisse grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen: Er erwirbt das Sacheigentum am Arbeitsergebnis und ihm stehen auch immaterielle Leistungen zu, die gesetzlich nicht geschützt sind.5 Ausgleichsansprüche kommen aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein Werk schafft, das immaterialgüterrechtlich geschützt ist.6 Die Ansprüche von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in solchen Fällen sind in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt: dem ArbnErfG und dem Urhebergesetz (UrhG). So hat das ArbnErfG eine Diskussion über die Fragen des Rechts an Erfindungen von Arbeitnehmern abgeschlossen, die in Deutschland vor rund 100 Jahren begonnen hat.7 In seinem ersten zu diesem Problemkreis ergangenen Urteil, der Drehpianino- Entscheidung vom 29. Oktober 1883, legt das Reichsgericht die These fest, dass der Arbeitnehmer, "wie er nicht für sich gearbeitet, so auch nicht für sich erfunden hat. Es ist daher das Erfinderrecht auch von vornherein Eigentum des Geschäftsherrn geworden".8 Die Dauerbrandbogenlampen-Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. April 1907 stellt stellvertretend jedoch modifizierend zu dieser ersten Entscheidung des Reichsgerichts klar, dass eine im Laufe eines Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung des Arbeitnehmers nur dann dem Arbeitgeber zufällt, wenn dies im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart oder entweder die Erfindung im besonderen Auftrag des Dienstberechtigten gemacht ist oder aber im Bereich der besonderen, dem Arbeitnehmer zufallenden Aufgaben (zugewiesener Pflichtenkreis) liegt.9 Ein besonderer Anspruch auf eine Erfindervergütung wurde dem Arbeitnehmer - sofern nichts Abweichendes vertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden war – damals allerdings nicht zuerkannt.10

1.1 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des ArbnErfG ist an das Patentrecht gekoppelt. Es erfasst Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und technische Verbesserungsvorschläge, die diese Kriterien nicht erfüllen, vgl. § 1 ArbnErfG11: „Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.“ Demnach gilt das ArbnErG in gleicher Weise für Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst. Es ist jedoch deutlich erkennbar auf die Arbeitnehmer12 der Privatwirtschaft zugeschnitten.13 Besonderheiten für den öffentlichen Dienst sind in den §§ 40 bis 42 ArbnErfG geregelt. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Gegenstände urheberrechtlichen Schutzes und seine Rechtsfolgen. Hinsichtlich eines urheberrechtlich geschützten Werkes, dessen Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, vgl. § 43 UrhG.14

1.2 Begriffsklärungen

[...]


1 Schack, H. (2005): Urheber- und Urhebervertragsrecht. Rn. 978.

2 Vgl. den BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen unter http://www.ipjur.com/data/arbnerfg.pdf.

3 Der Begriff der Innovation leitet sich aus dem lateinischen Substantiv innovatio ab. Es bedeutet soviel wie Neuerung, Erneuerung, Neueinführung oder auch Neuheit und geht auf das lateinische Adjektiv novus (neu) zurück. Nach dem diesen Begriff in den Wirtschaftswissenschaften prägenden Joseph Schumpeter ist Innovation die Durchsetzung einer technischen oder organisatorischen Neuerung und nicht allein ihre Erfindung, vgl. Schumpeter, J. (1911): Theory of Economic Development.

4 Vgl. DIW, Innovationsindikator Deutschland 2006, S.31 unter: www.innovationsindikator.de/ .

5 Sack, R. (2000): Arbeitnehmererfindung. Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 101 Rn 1f.

6 Vgl. Benecke, M. (2002): Entwicklung von Computerprogrammen durch Arbeitnehmer - Aktuelle Entwicklungen des gewerblichen Rechtsschutzes für Computerprogramme und ihre arbeitsrechtlichen Folgen. NZA 2002, S.883.

7 Vgl. Bartenbach, K.; Volz, F.E. (1982): Geschichtliche Entwicklung und Grundlagen des Arbeitnehmererfindungsrechts - 25 Jahre ArbEG. GRUR 1982, S.693.

8 Patentblatt 1883, 465, 467f. - Drehpiano.

9 Vgl. LZ 1907, S.508.

10 So auch RG v. 14.4.1907 in GRUR 1908, S.222.

11 Im Folgenden sind alle Paragraphen ohne besondere Bezeichnung solche des ArbNErfG.

12 Wer als Arbeitnehmer anzusehen ist bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts. Zu den Arbeitnehmern gehören somit auch Auszubildenden und Ihre leitenden Angestellten. Keine Anwendung findet das Arbeitnehmererfindungsgesetz demnach auf Handelsvertreter, Heimarbeiter, Ruheständler bzw. Pensionäre (dies ist relevant für Erfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis fertig gestellt werden), persönlich haftende Gesellschafter einer KG oder freie Mitarbeiter. Ein GmbH-Geschäftsführer fällt als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft auch nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz.

13 Sack, R. (2000): Arbeitnehmererfindung. Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 101 Rn 1.

14 Siehe UrhG vom 9. 9. 1965 (BGBl. I S. 1273).


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