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Societas Europaea - Optionen und Konsequenzen der Europäischen Aktiengesellschaft für den Standort Deutschland

Termpaper, 2007, 12 Pages
Author: Dr. Mark von Kopp-Krimpenfort
Subject: Economics / Business: General

Details

Category: Termpaper
Year: 2007
Pages: 12
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 10  Entries
Language: German
Archive No.: V71884
ISBN (E-book): 978-3-638-78405-4
ISBN (Book): 978-3-638-78874-8
File size: 134 KB

Abstract

Seit am 01.01.1993 der Europäische Binnenmarkt offiziell verkündet wurde, sollen die EU-Staaten einen Raum ohne Grenzen bilden, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Doch obwohl die Mehrzahl der mittleren und großen Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, bestanden für die Rechtsformen die nationalen Grenzen weiter, da die Existenzgrundlage für Kapitalgesellschaften ausschließlich in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen lagen, die für ihre Errichtung und ihre Funktionsweise maßgebend waren. Um diese Diskrepanz zwischen den unternehmensrechtlichen Gegebenheiten und der wirtschaftlichen Realität des Binnenmarktes aufzuheben, stand ab dem 08.10.2004 mit der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) im Gemeinschaftsgebiet eine neue supranationale Gesellschaftsform zur Verfügung, die in allen EU-Mitgliedsstaaten als nationales Ausführungsgesetz in Kraft treten sollte. Dieses „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“ wurde durch die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 (SE-VO) des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft möglich gemacht. Die einzelnen Mitgliedsstaaten waren zur weiteren Ausführung dieser Verordnung aufgefordert, ein nationales Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem am 22. Dezember 2004 mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) nachgekommen.


Excerpt (computer-generated)

SE - Europäische Aktiengesellschaft

von

Dr. Mark von Kopp-Krimpenfort


 

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

1.1 PROBLEMSTELLUNG 3
1.2 RECHTSFORMSPEZIFISCHE MERKMALE DER SE 4
1.3 GRÜNDUNGSARTEN 4

2. ZENTRALE OPTIONEN DER SOCIETAS EUROPAEA RECHTSFORM UND IHRE KONSEQUENZEN 5

2.1 SUPRANATIONALE RECHTSFORMWAHL 5

2.1.1 OPTION 5
2.1.2 KONSEQUENZ 5

2.2 SITZ UND HAUPTVERWALTUNG 7

2.2.1 OPTION 7
2.2.2 KONSEQUENZ 7

2.3 RECHTSFORMZUSATZ „SE“ 8

2.3.1 OPTION 8
2.3.2 KONSEQUENZ 8

2.4 SELBSTORGANISATIONSRECHT 8

2.4.1 OPTION 8
2.4.2 KONSEQUENZ 9

2.5 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG 10

2.5.1 OPTION 10
2.5.2 KONSEQUENZ 11

LITERATURVERZEICHNIS 12

 



 

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Seit am 01.01.1993 der Europäische Binnenmarkt offiziell verkündet wurde, sollen die EU-Staaten einen Raum ohne Grenzen bilden, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.1 Doch obwohl die Mehrzahl der mittleren und großen Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, bestanden für die Rechtsformen die nationalen Grenzen weiter, da die Existenzgrundlage für Kapitalgesellschaften ausschließlich in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen lagen, die für ihre Errichtung und ihre Funktionsweise maßgebend waren.2 Um diese Diskrepanz zwischen den unternehmensrechtlichen Gegebenheiten und der wirtschaftlichen Realität des Binnenmarktes aufzuheben,3 stand ab dem 08.10.2004 mit der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) im Gemeinschaftsgebiet eine neue supranationale Gesellschaftsform zur Verfügung,4 die in allen EU-Mitgliedsstaaten als nationales Ausführungsgesetz in Kraft treten sollte.5 Dieses „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“6 wurde durch die EGVerordnung Nr. 2157/2001 (SE-VO) des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft möglich gemacht. Die einzelnen Mitgliedsstaaten waren zur weiteren Ausführung dieser Verordnung aufgefordert, ein nationales Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem am 22. Dezember 2004 mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) nachgekommen.7 Darin wurde in Artikel 1 das „Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SEAusführungsgesetz – SEAG) beschlossen“.8
Zudem wurde in Artikel 2 das „Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG)“ abgefasst.

1.2 Rechtsformspezifische Merkmale der SE

Die Europäische Aktiengesellschaft ist gemäß Art. 1 I SE-VO eine Handelsgesellschaft in Form der Kapitalgesellschaft (Art. 1 I SE-VO) mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital (Art. 1 II 1 SE-VO), wobei das auf Euro lautende Kapital mindestens 120000 EUR betragen muss (Art. 4 II SE-VO). Sie wird auf nationaler Ebene wie eine nach dem Recht des Sitzstaates gegründete Aktiengesellschaft behandelt (Art. 9a SE-VO).9 Gegenüber den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft.10

1.3 Gründungsarten

Zwingende Voraussetzung dafür, dass eine SE errichtet werden kann, ist die Mehrstaatlichkeit.11 In diesem Rahmen gibt es vier – durch einen numerus clausus eingeschränkte - originäre Gründungsarten: Die Verschmelzungs-SE nach Art. 2 I SEVO, die Holding-SE nach Art. 2 II und Art. 32-34 SE-VO, die Tochter-SE nach Art. 2 III, Art. 35 und 36 SE-VO und die Umwandlungs-SE durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts in eine SE nach Art. 2 IV SEVO.12

2. Zentrale Optionen der Societas Europaea Rechtsform und ihre Konsequenzen

2.1 Supranationale Rechtsformwahl

2.1.1 Option

[...]


1 Siehe hierzu beispielsweise Art. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

2 So war einer der Leitsatzes des EuGH bis dahin: „Der EWG-Vertrag betrachtet die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung … als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden , EuGH v. 27.9.1988, Rs. C-81/87, EuGHE 1988, 5483.

3 Vgl. Buchheim, R.(2001): Europäische Aktiengesellschaft und grenzüberschreitende Konzernverschmelzung. Der aktuelle Entwurf der Rechtsform aus betriebswirtschaftlicher Sicht. 1.Aufl., Wiesbaden: Deutscher Universitäts- Verlag. S.1.

4 Diese Idee zur Schaffung einer SE kam schon vor mehr als 40 Jahren auf, vgl. Pluskat, S. (2001) Die neuen Vorschläge für die Europäische Aktiengesellschaft, EuZW 2001 Heft 17, S.524.

5 Bereits während des 34. Deutschen Juristentages 1926 in Köln wurde eine solche Anregung von Karl Geilers gegeben, vgl. Theisen, M. R. / Wenz, M. Hintergründe, historische Entwicklung und Grundkonzeption, in: Theisen, M. R. / Wenz, M. (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea. 2.Aufl., Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 2005. S. 27f.

6 Vgl. Hopt, K.J. (1998): Europäisches Gesellschaftsrecht, ZIP Heft 19, S.99.

7 Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, 3675.

8 Vgl. Amtsblatt der EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 ff. und S. 22 ff.

9 Vgl. Nagel, B. (2004): Die Europäische Aktiengesellschaft in Deutschland - der Regierungsentwurf zum SEEinführungsgesetz, NZG 2004 Heft 18, S.833f.

10 Vgl. Hirte, H. (2002): Die Europäische Aktiengesellschaft, NZG 2002 Heft 1, S.1.

11 Dies bedeutet dass die Gründungsgesellschaften eine institutionelle Verbindung zu zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufweisen müssen, vgl. Neun J. (2005): Gründung, in: Theisen, M. R. / Wenz, M.: Die europäische Aktiengesellschaft,. S. 187.

12 Vgl. Neun J. (2005): Gründung, in: Theisen, M. R. / Wenz, M.: Die europäische Aktiengesellschaft,. S. 186f.


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