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Subtitle: Versuch einer öffentlich kontrollierten Rettungsfolter
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2007, 44 Pages
Author: Benjamin Baum
Subject: Philosophy - Practical (Ethics, Aesthetics, Culture, Nature, Right, ...)
Details
Tags: Kann, Folterverbot
Year: 2007
Pages: 44
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 22 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-62858-7
ISBN (Book): 978-3-638-70068-9
File size: 229 KB
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Abstract
Kann es per Ausnahme erlaubt oder gar geboten sein, zu foltern, wenn damit - und nur damit - ein Menschenleben gerettet werden kann? Solch eine heikle Frage hätten sich Moralphilosophen wie Rechtstheoretiker noch vor einigen Jahren wohl kaum mit akademischem Anspruch gestellt. Spätestens mit Shues deontologischer Anti-Folter-Doktrin unter dem Titel „torture“ schien das Thema Folter bei nahezu allen seriösen Rechtswissenschaftlern und Philosophen vom Tisch – inklusive sämtlicher aus hypothetischen „hard cases“ (z.B. „Ticking-Bomb-Terrorist“-Szenario, kurz: „TBT“) sich speisender Relativierungsversuche. Im Rahmen dieses Diskurses verfolgt die vorliegende Hausarbeit das Ziel, in Richtung eines kontextgebundenen Foltergebotes zu argumentieren. Der Fokus richtet sich dabei sowohl auf die ethische Herleitung als auch auf die praktischen Implikationen dieses auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkten Gebotes. Der Begriff des „Gebotes“ indes impliziert, dass der intendierten moralischen Überzeugung, Folter sei in bestimmten, klar umrissenen Kontexten moralisch geboten, auch eine entsprechende juristische Konsequenz zu folgen habe. Das Ziel der Arbeit liegt dabei keineswegs darin, Folter zum modus operandi der kriminalistischen oder kriegs- bzw. völkerrechtlichen Praxis zu erklären. Ziel der Arbeit ist es lediglich, die Absolutheit des Folterverbots in Frage zu stellen, um anschließend möglichst präzise Parameter ihrer praktischen Umsetzbarkeit herauszuarbeiten. Drei Kernthesen sollen im Rahmen der Arbeit gestützt werden: These I: Die Annahme, Folter könne per se unter keinen Umständen jemals erlaubt oder gar geboten sein, ist nicht zu halten. These II: Es gibt Kontexte, in denen das Folterverbot ausnahmsweise nicht gilt, und diese Kontexte können klar umrissen werden, ohne notwendigerweise zum schleichenden Missbrauch („slippage“) in benachbarten Fallgruppen zu führen. These III: Folter ist keine „Praxis für Engel“; es lassen sich Parameter einer angewandten Folterpraxis unter öffentlich kontrollierten Bedingungen skizzieren, die Unverhältnismäßigkeit, Fehlanwendung und Missbrauch wirksam eindämmen und ein Abrutschen von Rechtsstaaten oder gerechten Kriegsparteien in die Barbarei verhindern.
Excerpt (computer-generated)
Universität des Saarlandes, FR 3.1 Philosophie
Hauptseminar: Die Lehren des gerechten Krieges
Wintersemester 2006/07, 6. Semester
Kann das Folterverbot relativiert werden?
von: Benjamin Baum
Inhalt
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Einleitung
1.2 Geschichte und Definition
1.3 Beispiele eine aktuellen Debatte - eine Bestandsaufnahme
1.4 Rettungsfolter – ein spezieller Fall
2. Argumentation
2.1 Das deontologische Argument
2.2 Die drei Argumente der menschlichen Würde
2.3 Das Argument der notorischen Inkompetenz
2.4 Das Argument der Schiefen Ebene
2.5 Das Argument „assault upon the defenseless“
2.6 Harte Fälle, schlechte Gesetze?
3. Konklusion
3.1 Verhältnismäßigkeit, Öffentlichkeit, Kontrolle: Warum ist kontrollierte Folter geboten?
3.1.1 Proportionalität
3.1.2 Öffentlichkeit und Kontrolle
3.2 Skizze einer möglicher Folterpraxis: Wie ist kontrollierte Folter möglich?
4. Literatur
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Einleitung
Kann es per Ausnahme erlaubt oder gar geboten sein, zu foltern, wenn damit - und nur damit - ein Menschenleben gerettet werden kann? Solch eine heikle Frage hätten sich Moralphilosophen wie Rechtstheoretiker noch vor einigen Jahren wohl kaum mit akademischem Anspruch gestellt. Spätestens mit Shues deontologischer Anti-Folter-Doktrin unter dem Titel „torture“ schien das Thema Folter bei nahezu allen seriösen Rechtswissenschaftlern und Philosophen vom Tisch – inklusive sämtlicher aus hypothetischen „hard cases“ (z.B. „Ticking-Bomb-Terrorist“-Szenario, kurz: „TBT“) sich speisender Relativierungsversuche.
Jene dereinst so einhellig aus Fragmenten wie der kategorischen Unantastbarkeit menschlicher Würde und der angeblichen Gefahr einer „Schiefen Ebene“ („slippage“) errichtete Mauer der Ablehnung gegenüber jeglicher Folter allerdings hat angesichts neuer Ereignisse Risse bekommen, obwohl die breite Mehrheit der Moralphilosophen und Juristen immer noch an ihr festhält. Hier verstörende Bilder von entpersonalisierten Menschenkörpern mit schwarzen Kapuzen, abgemagert bis auf die Knochen und übersäht mit Elektroden, wie sie aus dem irakischen Militärgefängnis Abu Ghraib medienwirksam an die Öffentlichkeit gedrungen sind, dort Szenarien wie das des Frankfurter Polizisten Wolfgang Daschner, der durch Folterandrohung das Leben eines unschuldigen Kindes – letztlich erfolglos - zu retten versuchte, umreißen das Spannungsfeld einer Debatte, die in jüngster Vergangenheit gerade im deutschsprachigen Raum in überraschendem Maße ihre einstige Brisanz wiedererlangt hat. Im Rahmen dieses Diskurses verfolgt die vorliegende Hausarbeit das Ziel, in Richtung eines kontextgebundenen Foltergebotes zu argumentieren. Der Fokus richtet sich dabei sowohl auf die ethische Herleitung als auch auf die praktischen Implikationen dieses auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkten Gebotes. Der Begriff des „Gebotes“ indes impliziert, dass der intendierten moralischen Überzeugung, Folter sei in bestimmten, klar umrissenen Kontexten moralisch geboten, auch eine entsprechende juristische Konsequenz zu folgen habe. Sprich: Was moralisch geboten ist, das sollte auch rechtlich erlaubt sein. Wäre dies nicht der Fall - würde also ein Folterer dafür bestraft werden (müssen), das Richtige getan zu haben -, so hätte dies unannehmbare Folgen für den Rechtsstaat. Dieser hätte dann mit dem Entführer (im „Fall Daschner“) bzw. Terroristen (im Fall eines „TBT“) quasi stillschweigend einen „Selbstmord-Pakt“1 geschlossen, indem er den Rechtsbrecher mit den Mitteln des Rechts in die Lage versetzt, genau jenes Recht zu brechen, welches durch das absolute Folterverbot überhaupt erst geschützt werden soll. Entsprechende Kompromisse zwischen Recht und Moral, vorgeschlagen etwa von Walzer2 oder Reemtsma3 („Moralisch ja, rechtlich nein!“) werden daher als inkonsistent verworfen.
Als Grundlage zur Argumentation wurden klassische Folter- Texte wie die deontologische Apologie des absoluten Folterverbots von Shue („Torture“) ebenso wie neuere deutschsprachige Literatur (Brugger, Trapp, Bielefeldt etc.) insbesondere in Anlehnung an den „Fall Daschner“ zu Rate gezogen. Nach kurzem Überblick zu Geschichte und Definition von Folter im Allgemeinen soll zunächst anhand dreier Beispiele veranschaulicht werden, welche Art von Folter von der anvisierte Verbotsrelativierung betroffen und welche aus guten Gründen weiter verboten sein soll. Im darauf folgenden Kapitel wird das Szenario der „Rettungsfolter“, auf welches die Argumentation zur Einschränkung des absoluten Folterverbots beschränkt ist, anhand von acht charakteristischen Parametern eingeführt. Ob es sich beim Begriff der „Rettungsfolter“4 oder etwa der „selbstverschuldete[n] Rettungsbefragung“5 tatsächlich um einen geeigneten Oberbegriff all jener Situationen handelt, in denen diese Parameter vorliegen, möge dahingestellt sein. Fest steht allerdings: Sobald die Parameter gegeben sind, muss aus moralischer Sicht - und mithin: darf aus rechtlicher Sicht - gefoltert werden.
Dass und warum dieses Gebot nach Meinung des Autors zwingend gilt, soll im folgenden Abschnitt anhand der Widerlegung gängiger Anti-Folter-Argumente dargelegt werden. Die Argumentation wird im Wesentlichen auf der Grundlage eines ethischen Konsequentialismus geführt und bildet das moralphilosophische Kernstück der Arbeit. Im letzten Kapitel schließlich sollen daraus sich ergebende Fragen nach der Möglichkeit einer hinsichtlich der effektiven Eindämmung von Barbarei, Sadismus und Willkür optimierten und also ethisch rechtfertigungsfähigen Folterpraxis geklärt werden. Bezug genommen wird dabei einerseits auf die ebenso traurige wie empirisch fundierte Feststellung, dass Folter trotz eines vermeintlich rechtstheoretisch hinreichend begründeten wie völkerrechtlich verankerten Verbotes auch in und von modernen Rechtsstaaten wie den USA praktiziert wird, andererseits auf die Annahme, dass deren wirksame Kontrolle durch Öffentlichkeit einem unwirksamen Totalverbot vorzuziehen sei.
Das Ziel der Arbeit liegt dabei keineswegs darin, Folter zum modus operandi der kriminalistischen oder kriegs- bzw. völkerrechtlichen Praxis zu erklären. Ziel der Arbeit ist es lediglich, die Absolutheit des Folterverbots in Frage zu stellen, um anschließend möglichst präzise Parameter ihrer praktischen Umsetzbarkeit herauszuarbeiten. Drei Kernthesen sollen im Rahmen der Arbeit gestützt werden:
These I: Die Annahme, Folter könne per se unter keinen Umständen jemals erlaubt oder gar geboten sein, ist nicht zu halten.
These II: Es gibt Kontexte, in denen das Folterverbot ausnahmsweise nicht gilt, und diese Kontexte können klar umrissen werden, ohne notwendigerweise zum schleichenden Missbrauch („slippage“) in benachbarten Fallgruppen zu führen.
These III: Folter ist keine „Praktik für Engel“; es lassen sich Parameter einer angewandten Folterpraxis unter öffentlich kontrollierten Bedingungen skizzieren, die Unverhältnismäßigkeit, Fehlanwendung und Missbrauch wirksam eindämmen und ein Abrutschen von Rechtsstaaten oder gerechten Kriegsparteien in die Barbarei verhindern. Im Ganzen hofft der Autor mit der vorliegenden Arbeit zur moralphilosophischen Klärung von Foltersituationen beizutragen, wie sie sowohl im Rechtstaat im Kontext der gegenwärtigen terroristischen Bedrohungslage als auch bei moralischen Leitlinien verpflichteten Kriegskombattanten jederzeit vorkommen können.
1.2 Geschichte und Definition
[...]
1 vgl. Brugger, S. 117
2 vgl. Walzer 2004
3 vgl. Reemstma 2005
4 vgl. Buchtitel bei Nitschke 2005
5 vgl. Buchtitel bei Trapp 2006
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