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Termpaper, 2007, 23 Pages
Author: Roland Raabe
Subject: Social Pedagogy / Social Work
Details
Tags: VIII, Eingliederungshilfe, Kinder, Jugendliche
Year: 2007
Pages: 23
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 10 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-62968-3
ISBN (Book): 978-3-638-68340-1
File size: 730 KB
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Abstract
1995 wurde mit dem § 35a SGB VIII die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in die Hände der Kinder- und Jugendhilfe gelegt, wobei die Zuständigkeit bzgl. der körperlich und geistig behinderten jungen Menschen bei den Sozialhilfeträgern verblieb. Im Rahmen dieser Arbeit wird zunächst der Inhalt des § 35a SGB VIII und dessen Bedeutung erläutert, um Fragen des Rechtsanspruches und dessen Prüfung zu klären sowie die Art und das Ziel der möglichen Leistungen darzustellen. Im Anschluss daran folgt eine Erläuterung der Verhältnisse der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu anderen Leistungen und Leistungsträgern, um evtl. bestehende Probleme, zum Beispiel bei der Klärung der Zuständigkeit, offen zu legen. Nachdem dies geschehen ist soll vor diesem vermittelten Hintergrund eine kurze Darstellung der Legitimation der Integration des § 35a in das SGB VIII aus sozialpädagogischer Perspektive und einer weiterführenden Forderung bzgl. der Zuständigkeiten folgen. Diese Arbeit ist nicht als Ratgeber oder ähnliches zu verstehen. Bei bestehenden rechtlichen Fragen von potentiellen Leistungsberechtigten soll hiermit unbedingt auf die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsberatung verwiesen werden. Der vorliegende Text wurde zwar nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben und es sind keine enthaltenen Fehler bekannt, aber eine Arbeit dieses Umfanges kann natürlich nie alle individuellen Fälle abdecken oder eine ausführliche Beratung ersetzen. Das Ziel dieser Arbeit soll es vielmehr sein, neben der Erläuterung des § 35a SGB VIII als solches, eventuell bestehende Probleme oder Unstimmigkeiten in Sachen der Umsetzung der Norm, vor allem durch die starke Verteilung der relevanten Leistungen auf mehrere unterschiedliche Träger, aufzuzeigen und zu erklären. Weiter soll auch zum Weiterdenken über die Problematik und eventuelle Lösungsansätze angeregt werden. Roland Raabe
Excerpt (computer-generated)
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
von: Roland Raabe
§ 35a SGB VIII
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Auf-
gaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung ... 3
2. § 35a SGB VIII – Inhalt und Bedeutung ... 3
2.1 Leistungsvoraussetzungen ... 4
2.1.1 Voraussetzungen und Inhaber der Ansprüche ... 4
2.1.2 Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ... 5
2.1.2.1 Seelische Gesundheit ... 5
2.1.2.2 Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ... 6
2.2 Art und Ziel der Leistungen ... 8
3. Andere Leistungen und Träger ... 10
3.1 Interne Konkurrenz zur Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII ... 11
3.2 Externe Konkurrenzen und das Verhältnis zu anderen Trägern ... 12
3.2.1 Das Verhältnis zu Leistungen des SGB XII ... 12
3.2.2 Das Verhältnis zu Leistungen der Krankenkassen ... 13
3.2.3 Das Verhältnis zu Leistungen der Schulen ... 15
4. § 35a SGB VIII – Ein erster Schritt zur „großen Lösung“? ... 15
5. Schlussbetrachtung ... 18
6. Quellennachweis ... 20
Anhang ... 21
Abb. 1: Definition einer Behinderung nach WHO ... 21
Abb. 2: Vorrang der Leistungen der Krankenkassen ... 23
1. Einleitung
1995 wurde mit dem § 35a SGB VIII die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in die Hände der Kinder- und Jugendhilfe gelegt, wobei die Zuständigkeit bzgl. der körperlich und geistig behinderten jungen Menschen bei den Sozialhilfeträgern verblieb.
Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst der Inhalt des § 35a SGB VIII und dessen Bedeutung erläutert werden, um Fragen des Rechtsanspruches und dessen Prüfung zu klären sowie die Art und das Ziel der möglichen Leistungen darzustellen. Im Anschluss daran wird auf das Verhältnis der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu anderen Leistungen und Leistungsträgern eingegangen, um evtl. bestehende Probleme, zum Beispiel bei der Klärung der Zuständigkeit, offen zu legen. Nachdem dies geschehen ist soll vor diesem vermittelten Hintergrund eine kurze Darstellung der Legitimation der Integration des § 35a in das SGB VIII aus sozialpädagogischer Perspektive und einer weiterführenden Forderung bzgl. der Zuständigkeiten folgen.
Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, neben der Erläuterung des § 35a SGB VIII als solches, eventuell bestehende Probleme oder Unstimmigkeiten in Sachen der Umsetzung der Norm, vor allem durch die starke Verteilung der relevanten Leistungen auf mehrere unterschiedliche Träger, aufzuzeigen und zu erklären.
2. § 35a SGB VIII – Inhalt und Bedeutung
Die Regelungen des § 35a SGB VIII erscheinen auf den ersten Blick relativ deutlich. Aber wie definiert man nun die Voraussetzungen für die Ansprüche, wie werden diese geprüft und wer hat eigentlich im Falle einer (drohenden) seelischen Behinderung Anspruch auf welche Leistungen und von wem bekommt er diese?
Diese und weitere Fragen sollen an dieser Stelle in den folgenden Punkten geklärt werden.
2.1 Leistungsvoraussetzungen
Hier soll nun erläutert werden, welche Bedingungen vorliegen müssen, um einen Anspruch auf Leistungen begründen zu können, wer diese Rechtsansprüche geltend machen kann und in welcher Art und Weise die Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind.
2.1.1 Voraussetzungen und Inhaber der Ansprüche
Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen gemäß § 35a SGB VIII sind in Abs. 1 geregelt. Es wird bei den genannten Voraussetzungen auf keine anderen Normen verwiesen. Allerdings ist ersichtlich, dass bei der Definition einer Behinderung eine Orientierung an § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stattgefunden hat. Denn auch hier wird eine Behinderung zweigeteilt dargelegt als (1.) Abweichung der (seelischen) Gesundheit vom altersgemäßen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird und (2.) mit einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft korreliert. Also ist die Bedingung für einen gültigen Rechtsanspruch eine seelische Störung, die durch eine damit zusammenhängende beeinträchtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie die angegebene Mindestdauer als seelische Behinderung definiert werden kann. Zusätzlich liegt ein Rechtsanspruch vor, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Seit der Änderung des § 35a SGB VIII im Rahmen des „KICK“ (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz von 2005) muss diese Erwartung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, wodurch bei dieser Definition einer drohenden Behinderung zusätzlich eine Orientierung an § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vorliegt. Auf eine Übernahme des Wesentlichkeitsbegriffes und der Bedingung eines voraussichtlichen Erfolges aus Abs. 1 dieser Norm wurde allerdings bislang verzichtet, obwohl diese Änderungsforderung aus finanziellen Gründen von Seiten der Länder und Kommunen schon mehrmals eingebracht wurde (vgl. Wiesner, 2006 und Kunkel, 2005).
Anspruchsinhaber sind hier, im Gegensatz zu der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, die Kinder bzw. Jugendlichen und nicht deren Eltern. Der Grund dafür kann darin gesehen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen hier Aspekte sind, die ganz klar bei den jungen Menschen liegen und keine Bedingungen, die zwar Auswirkungen auf sie haben, aber dennoch eher die Eltern betreffen (Erziehungsverantwortung). Was den Antrag auf Leistungen betrifft, so können junge Menschen als Anspruchsinhaber diesen selber stellen, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 SGB I). Sind sie jünger, bleiben sie dennoch Inhaber des Rechtsanspruchs, müssen sich allerdings rechtlich von ihren Eltern vertreten lassen (§ 1626 BGB). Laut § 8 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche allerdings das Recht sich auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter an das Jugendamt zu wenden, wodurch ihnen die Möglichkeit offen steht sich bzgl. der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beraten zu lassen und evtl. in Frage kommende Leistungen anzuregen. Für Leistungen, die außerhalb des familiären Rahmens stattfinden müssen, ist aufgrund der Bestimmungen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (§ 1631 Abs. 1 BGB) in jedem Fall die Zustimmung der Eltern erforderlich (vgl. Wiesner, 2006). Relevant kann hier außerdem § 1632 Abs. 2 BGB sein, der den Eltern das Recht einräumt über den Umgang des Kindes mit Dritten zu entscheiden.
2.1.2 Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
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