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Gesellschaftlich-kultureller Kontext des niederländischen Rechts

Autor: Simone Köbel
Fach: Niederlandistik (Literatur, Sprache, Kultur)

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Details

Veranstaltung: Niederländisches Recht
Institution/Hochschule: Universität Osnabrück (Institut für Fremdsprachenphilologien)
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2007
Seiten: 26
Note: 2,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 163 KB
Archivnummer: V72707
ISBN (E-Book): 978-3-638-72590-3

Textauszug (computergeneriert)

Gesellschaftlich-kultureller Kontext des niederländischen Rechts

von

Simone-Natalie Köbel

WS 06/07

 


Inhaltsverzeichnis

1. Rechtssysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang 3

a) Frankreich 3
b) Deutschland 5
c) Niederlande 8

2. Determinanten des niederländischen Rechtssystems 8

a) Religiöse und kulturelle Vielfalt 8
b) Kultur der Toleranz 9
c) Kultur des Pragmatismus 10

3. Ausprägungen im niederländischen Rechtssystem 11

a) „Euthanasie“-Gesetzgebung 11
b) Drogengesetzgebung 14
c) Homosexuellen-Gesetzgebung 15

4. Ausländer- und Asylrechtsgesetzgebung 17

a) Entwicklungslinien der niederländischen Ausländer- und Asylpolitik 17
b) Das geltende Ausländer- und Asylrecht 19
c) Reformüberlegungen 23

5. Zusammenfassung 25




 

1. Rechtssysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang

Kein Rechtssystem der Welt kann verstanden werden ohne Kenntnis seiner Einbettung in historische, kulturelle, politische, soziale, wirtschaftliche und andere Bezüge. Will man ein Rechtssystem wirklich verstehen, muss man den Zusammenhang beachten, in welchem die Rechtsregeln wirksam sind. Erkenntnisleitende Fragen sind dabei etwa die danach, warum bestimmte Rechtsregeln in einem Land gerade so aussehen, wie sie sind und nicht anders und wie sie angewendet werden1. Auch die Frage danach, welche Wertvorstellungen die nationalen Rechtssysteme leiten, kann nur aus der Einbettung der Rechtssysteme in übergeordnete Zusammenhänge beantwortet werden. Wer sich mit anderen Worten nur mit den Rechtsregeln eines nationalen Rechtssystems zufrieden gibt, wird die tiefere Bedeutung und Wirkungsweise dieses Rechtssystems nur unzureichend erfassen können. Am Beispiel von drei Ländern soll kurz verdeutlicht werden, worum es konkret geht.

a) Frankreich

Das französische Rechtssystem ist bis zum heutigen Tage geprägt von den freiheitlichen Errungenschaften der französischen Revolution und der ersten umfassenden Kodifizierung des französischen Rechts im so genannten Code Napoléon.
Die bestimmenden Werte des französischen Rechtssystems sind bis zum heutigen Tage die drei fundamentalen Errungenschaften der französischen Revolution: Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Diese drei Grundsätze prägen bis zum heutigen Tage die Ausformung der französischen Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung, sowie die französische Innen- und Justizpolitik2.

Freiheit und Gleichheit sind auch für viele andere europäische Rechtssysteme charakteristisch und bestimmend3. Aufgabe der jeweiligen Rechtssysteme ist es, in den konkreten Rechtsgebieten den erforderlichen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundwerten herzustellen, die grundsätzlich in einem Konfliktverhältnis zueinander stehen: grenzenlose Freiheit würde den Grundsatz der Gleichheit leer laufen lassen, wie umgekehrt stringent durchgesetzte Gleichheit nichts mehr mit Freiheit zu tun hätte.

Die Besonderheit des französischen Rechtssystems besteht darin, dass es als Folge der französischen Revolution diesen beiden Grundwerten den in keiner sonstigen Verfassung erwähnten Grundsatz der Brüderlichkeit zur Seite stellt. Nur mit Hilfe dieses Grundsatzes ist beispielsweise das so genannte Sozialmodell Frankreich zu verstehen, welches einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der gesellschaftlich Stärkeren und der gesellschaftlich Schwächeren zu erreichen sucht.

In anderen Ländern wird dem Grundsatz der Brüderlichkeit noch am ehesten durch den Grundsatz der Solidarität Rechnung getragen, der sich aber, z.B. in Deutschland, nicht in der Verfassung findet, sondern in der politischen Programmatik und in der einfachgesetzlichen Gesetzgebung eine Rolle spielt. So ist beispielsweise das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland (welches sich aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert und welches auf dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit beruht) als System der Solidargemeinschaft ausgestaltet, was man in Frankreich auf den Grundsatz der Brüderlichkeit zurückführen würde.

b) Deutschland

Ist das französische Rechtssystem als eine Errungenschaft der französischen Revolution anzusehen, so lässt sich das gesamte deutsche Rechtssystem als eine einzige Antwort auf die deutsche Geschichte verstehen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, welches im Jahr 1949 vom Parlamentarischen Rat verabschiedet worden ist, ist von seinem ersten bis zu seinem letzten Artikel eine Reaktion auf die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus, den Holocaust und den Zweiten Weltkrieg4. Über die einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes wirken diese Erfahrungen auch auf jedes einfache, vom Bundesgesetzgeber verabschiedete Bundesgesetz: denn jedes einfache Bundesgesetz muss mit höherrangigem Recht, also dem Grundgesetz, in Übereinklang stehen5.

Nur wer diese historisch-kulturellen und politischen Hintergründe des deutschen Rechtssystems kennt, kann es angemessen verstehen, würdigen und anwenden. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben die Lehren der Vergangenheit sowohl für den staatsorganisatorischen Teil des Grundgesetzes als auch für den Grundrechteteil gezogen:

[...]


1 Diese Zusammenhänge sind auch in der deutschen Juristenausbildung anerkannt: so sind nach § 5a Abs. 2 DRiG Gegenstand des Studiums der Rechtswissenschaften u. a. auch die „philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen“ des Rechts. 2 In Art.

2 der Verfassung der Republik Frankreich (abgedruckt in: Verfassungen der EU-Mitglied- staaten, 2005, S. 169 ff.) heißt es: „Der Wahlspruch der Republik lautet: „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit.“

3 vgl. z.B. Artikel 2 und 3 GG.

4 vgl. dazu grundlegend und stellvertretend für viele: Friedrich Karl Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, 3.A., 1999.

5 Einfachgesetzliche Ausformungen dieser Art finden sich etwa in unserem Strafrecht: dort werden unter Strafe gestellt die Aufstachelung zum Rassenhass (§ 131 StGB), die Vorbereitung und Aufstachelung eines Angriffskriegs (§§ 80, 80a StGB, vgl. auch: Art. 26 Abs. 1 GG), Völkermord (§ 220a StGB) oder das Verbreiten von Propagandamitteln, „die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“ (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

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