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§ 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen ... close

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§ 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss

Untertitel: Werbung mit Druck und Nötigung

Seminararbeit, 2007, 18 Seiten
Autor: Stephan Ulrich
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR

Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2007
Seiten: 18
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 12  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V73524
ISBN (E-Book): 978-3-638-72889-8

Dateigröße: 170 KB

Zusammenfassung / Abstract

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gehört zum Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und enthält Regelungen, nach denen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden sollen und somit dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen wird. Als unlauterer Wettbewerb wird dabei eine bestimmte Form des Rechtsbruchs bezeichnet, der vorliegt, wenn das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Das UWG ist eine historisch gewachsene Rechtsnorm, die das letzte Mal im Jahre 2004 umfassend novelliert wurde und für dessen Erneuerung unterschiedliche Entwicklungen verantwortlich gemacht werden können. Einerseits sind die verstärkten Bemühungen der Europäischen Union zu nennen, eine Harmonisierung des Wettbewerbs im gesamten Wirtschaftsraum und somit auch die Stärkung des europäischen Binnenmarktes herbeizuführen. Andererseits waren unterschiedliche Reformen des deutschen Wettbewerbsrechts verantwortlich, in dessen Folge eine Arbeitsgruppe Wettbewerbsrecht eingesetzt wurde, „die Vorschläge für eine weitere Liberalisierung des Wettbewerbsrechts […] ausarbeiten sollte“ . Das auf Basis der ausgearbeiteten Vorschläge und eingeholten Gutachten in 2004 verabschiedete neue UWG beinhaltet zwar im Kern das bewährte Konzept des deutschen Wettbewerbsrechts, ist aber neu aufgebaut. In § 1 UWG ist nunmehr die Definition des gesetzlichen Schutzzwecks angesiedelt (siehe oben), an den sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen anschließt, von denen die Wettbewerbshandlung als "jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" hier erwähnt werden muss. In § 3 UWG ist die neue Generalklausel formuliert, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abzielt, sondern gleich jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind, ist beispielhaft im § 4 - § 7 UWG geregelt, woran sich Regelungen über den Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch und über die Gewinnabschöpfung, sowie Regelungen zu Verfahrens-, Verjährungs- und Straftatbeständen anschließen.


Textauszug (computergeneriert)

Universität Lüneburg, Institut für Rechtswissenschaften
Veranstaltung: Seminar zum Werberecht
9. Fachsemester, Hamburg, 28.02.2007

§ 4 Nr.1 UWG – Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
durch unangemessenen unsachlichen Einfluss
Werbung mit Druck, Nötigung

von

Stephan Ulrich

 


Inhaltsverzeichnis

1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  3

2. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessene, unsachliche Beeinflussung (§ 4 Nr.1 UWG)  4

2.1 Der Wortlaut des § 4 Nr.1 und seine Dimensionen 4
2.2 Grundlagen  4
2.3 Wettbewerbshandlungen  5
2.4 Geschützter Personenkreis  6
2.5 Unangemessener unsachlicher Einfluss  7

2.5.1 Unsachlicher Einfluss durch Ausübung von Druck (§ 4 Nr.1, 1. Var.)  8
2.5.2 Unsachlicher Einfluss durch menschenverachtende Werbung  10
2.5.3 Unsachlicher Einfluss durch sonstigen unangemessenen Einfluss  10

2.6 Erscheinungsformen 11
2.7 Zwischenfazit  11

3. Werbe- und Verkaufsfahrten 12

3.1 Grundlagen  12
3.2 Lauterkeitsrechtliche Kriterien 12

3.2.1 Täuschung über den Charakter der Veranstaltung 13
3.2.2 Übertriebenes Anlocken des Kunden  13
3.2.3 Psychischer Kaufzwang 13
3.2.4 Unzulässige Laienwerbung  14

3.3 Fallbeispiel  14

4. Ausblick und Abschluss  16

Quellenverzeichnis  17

Abkürzungsverzeichnis 18




 

1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gehört zum Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und enthält Regelungen, nach denen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden sollen und somit dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen wird.1 Als unlauterer Wettbewerb wird dabei eine bestimmte Form des Rechtsbruchs bezeichnet, der vorliegt, wenn das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Das UWG ist eine historisch gewachsene Rechtsnorm, die das letzte Mal im Jahre 2004 umfassend novelliert wurde und für dessen Erneuerung unterschiedliche Entwicklungen verantwortlich gemacht werden können.
Einerseits sind die verstärkten Bemühungen der Europäischen Union zu nennen, eine Harmonisierung des Wettbewerbs im gesamten Wirtschaftsraum und somit auch die Stärkung des europäischen Binnenmarktes herbeizuführen.2 Andererseits waren unterschiedliche Reformen des deutschen Wettbewerbsrechts3 verantwortlich, in dessen Folge eine Arbeitsgruppe Wettbewerbsrecht eingesetzt wurde, „die Vorschläge für eine weitere Liberalisierung des Wettbewerbsrechts […] ausarbeiten sollte“4. Das auf Basis der ausgearbeiteten Vorschläge und eingeholten Gutachten in 2004 verabschiedete neue UWG beinhaltet zwar im Kern das bewährte Konzept des deutschen Wettbewerbsrechts, ist aber neu aufgebaut. In § 1 UWG ist nunmehr die Definition des gesetzlichen Schutzzwecks angesiedelt (siehe oben), an den sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen anschließt, von denen die Wettbewerbshandlung als "jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" hier erwähnt werden muss. In § 3 UWG ist die neue Generalklausel formuliert, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abzielt, sondern gleich jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind, ist beispielhaft im § 4 - § 7 UWG geregelt, woran sich Regelungen über den Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch und über die Gewinnabschöpfung, sowie Regelungen zu Verfahrens-, Verjährungs- und Straftatbeständen anschließen.
Die Konkretisierung des Unlauterkeitsbegriffs am Beispiel des § 4 Nr.1 UWG soll im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen.

2. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessene, unsachliche Beeinflussung (§ 4 Nr.1 UWG)

Der § 4 Nr.1 UWG bestimmt als Auffangtatbestand, dass jede Form der Werbung unlauter ist, die den Kunden bzw. Verbraucher unangemessen unsachlich beeinflusst. Welche Systematik sich dahinter verbirgt bzw. welche wichtigen Dimensionen sich aus diesem Paragraph ableiten, wird in diesem Kapitel analysiert.

2.1 Der Wortlaut des § 4 Nr.1 und seine Dimensionen

„Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer 1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.“5

In dem Wortlaut des § 4 Nr.1 UWG finden sich neben dem zentralen Ausdruck der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung - und seinen Varianten durch Ausübung von Druck oder in menschenverachtender Weise - weitere wichtige Formulierungen, die einer tiefergehenden Klärung bedürfen. So lässt sich der Begriff der Wettbewerbshandlung ebenso intensiver untersuchen, wie der des Verbrauchers bzw. Marktteilnehmers als geschützter Personenkreis. Aufbauend auf den Grundlagen und der Systematik, die diesem Teil der Rechtsnorm zugrunde liegen, werden diese Begriffe nachstehend näher beleuchtet.

2.2 Grundlagen

Wie anfangs bereits erwähnt, sind in § 4 UWG Beispiele des unlauteren Wettbewerbs aufgezählt. „Hierdurch wird die Generalklausel des § 3 präzisiert und eine höhere Transparenz erreicht.“6 Wird ein Tatbestand nicht explizit in einem Beispiel geregelt, gilt der zuvor genannte Auffangtatbestand.
Jedoch gibt das Gesetz keine Auskunft darüber, wann ein unangemessener unsachlicher Einfluss vorliegt.7 Eine Konkretisierung lässt sich aber mit Hilfe der Systematik erreichen. Im Gesetzestext wird als Beispiel für einen unangemessenen unsachlichen Einfluss die Ausübung von Druck8 genannt. Dies impliziert, dass alle übrigen Maßnahmen, die zu einer solchen Beeinflussung führen, mit der Ausübung von Druck vergleichbar sein müssen und „daher eine gewisse Intensität aufweisen“9 müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Merkmal der Unangemessenheit besonderer Wert zu legen, da jegliche unsachliche Beeinflussungen des Kunden nicht von § 4 Nr.1 UWG erfasst werden.

[...]


1 Vgl. § 1 UWG: Zweck des Gesetzes.

2 Vgl. Emmerich (2004): Unlauterer Wettbewerb, S. 9.

3 u.a. Aufhebung der ZugabeVO und des RabattG in 2001.

4 Emmerich (2004): Unlauterer Wettbewerb, S. 9.

5 Gesetzestext § 4 Nr.1 UWG.

6 Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 423.

7 Ebenda.

8 Auf die genaue Abgrenzung von „Ausübung von Druck“ wird in Gliederungspunkt 2.5 dieser Arbeit näher eingegangen.

9 Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 424.


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