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Haftungsrechtliche Fragen bei Meinungsportalen im Internet

Termpaper, 2006, 29 Pages
Author: Dipl.Wirtschaftsjuristin (FH) Anja Herzberg
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright

Details

Category: Termpaper
Year: 2006
Pages: 29
Grade: 1,0
Language: German
Archive No.: V73627
ISBN (E-book): 978-3-638-78111-4

File size: 165 KB

Abstract

Für Informations- und Kommunikationsdienste gelten sowohl das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Die Aufspaltung der Mediendienste in Tele- und Mediendienste hat seinen Ursprung in den unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, weil die Teledienste bundesrechtlich und die Mediendienste in den sechzehn Landesausführungsgesetzen geregelt sind. Nach bisheriger Rechtslage sind sowohl Tele- als auch Mediendienste gegenüber den Telekommunikationsdiensten sowie gegenüber dem Rundfunk abzugrenzen, da beide Gesetze für diese Bereiche keine Geltung beanspruchen. Dem Begriff des Teledienstes unterfallen nach der Regelung des § 2 Abs.1 TDG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder und Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Unter den Begriff des Teledienstes werden folglich alle Inhaltsangebote subsumiert, bei denen die wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund steht, so beispielsweise bei Webseiten eines Unternehmens oder auch E-Commerce-Plattformen. Zu den Telediensten zählen folglich Internetportale mit Informations-, Kommunikations- und Transaktionsmöglichkeiten. Gleiches gilt für das Betreiben eines Meinungsportals im Internet. Zwangsläufig stellt sich deshalb die Frage, ob und wem gegenüber sich Unternehmen gegen negative Bewertungen ihrer Produkte in Meinungsforen wehren können. Auf der anderen Seite ist es für Betreiber eines Meinungsportals von existenzieller Bedeutung, ob sie für Äußerungen ihrer Nutzer haftbar sind. Der Aufsatz enthält eine umfassende Darstellung, mit welchen haftungsrechtlichen Ansprüchen der Betreiber eines Meinungsportals im Internet konfrontiert werden kann. Für den Anwender in der Praxis ist jedoch vielmehr von Interesse, etwaigen Haftungsansprüchen schon im Vorfeld auszuweichen. Hierauf liegt das Augenmerk der juristischen Synopse. Darüber hinaus werden Lösungen aufgezeigt, für den Fall, dass sich ein Portalbetreiber - aufgrund unzulässiger Inhalte - haftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sieht.


Excerpt (computer-generated)

Haftungsrechtliche Fragen bei Meinungsportalen im Internet

von

Anja Herzberg

 


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung  4

2 Ansprüche des Betroffenen  5

3 Zulässigkeit von Produkt- und Dienstleistungsbewertungen  7

3.1 Werturteil vs. Tatsachenbehauptung  7
3.2 Rückgriff auf Warentests 8

4 Verantwortlichkeit des Portalbetreibers  10

4.1 Grundzüge der Verantwortlichkeitsverteilung nach TDG 10
4.2 Eigene und fremde Inhalte 11
4.3 „Zu Eigen machen“ der Inhalte  12
4.4 Verantwortlichkeit nach § 11 TDG 15
4.5 Verantwortung nach den Grundsätzen der Störerhaftung  16
4.6 Abmahnkosten 17

5 Auskunftsanspruch  19

5.1 Allgemeine Voraussetzungen 19
5.2 Datenschutz  21

6 Gestaltungsvorschläge zur Haftungsminderung 23

6.1 Disclaimer 23
6.2 Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 24

7 Fazit  27
 


 


1 Einleitung

Für Informations- und Kommunikationsdienste gelten sowohl das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Die Aufspaltung der Mediendienste in Tele- und Mediendienste hat seinen Ursprung in den unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, weil die Teledienste bundesrechtlich und die Mediendienste in den sechzehn Landesausführungsgesetzen geregelt sind.

Nach bisheriger Rechtslage sind sowohl Tele- als auch Mediendienste gegenüber den Telekommunikationsdiensten sowie gegenüber dem Rundfunk abzugrenzen, da beide Gesetze für diese Bereiche keine Geltung beanspruchen. Dem Begriff des Teledienstes unterfallen nach der Regelung des § 2 Abs.1 TDG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder und Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Unter den Begriff des Teledienstes werden folglich alle Inhaltsangebote subsumiert, bei denen die wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund steht, so beispielsweise bei Webseiten eines Unternehmens oder auch E-Commerce-Plattformen.

Zu den Telediensten zählen folglich Internetportale mit Informations-, Kommunikations- und Transaktionsmöglichkeiten. Gleiches gilt für das Betreiben eines Meinungsportals im Internet. Zwangsläufig stellt sich deshalb die Frage, ob und wem gegenüber sich Unternehmen gegen negative Bewertungen ihrer Produkte in Meinungsforen wehren können. Auf der anderen Seite ist es für Betreiber eines Meinungsportals von existenzieller Bedeutung, ob sie für Äußerungen ihrer Nutzer haftbar sind.

2 Ansprüche des Betroffenen

Dem Betroffenen wird es in erster Linie darauf ankommen, dass nachteilige Produkt- und Dienstleistungsbewertungen gelöscht und zukünftig unterlassen werden. Zu prüfen wäre auch die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Das UWG kommt hierfür als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da die Bewertungen in der Regel nicht zum Zwecke der Förderung des Absatzes eigener oder fremder Produkte und Dienstleistungen vorgenommen werden. Denkbar sind vielmehr Ansprüche aus den §§ 1004, 823 Abs.2 BGB i.V.m. verschiedenen Schutzgesetzen, wie etwa den §§ 185 ff. StGB, § 824 und § 826 BGB oder auch bei Werturteilen nach den §§ 1004, 823 Abs.1 BGB als Eingriff in den Gewerbebetrieb des Beurteilten.

Die Tatbestände der Beleidigung, Verleumdung oder auch der üblen Nachrede gem. §§ 185 ff. StGB sind bei Bewertungen eher als Ausnahme zu betrachten. Gleiches gilt für den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB, dessen hohe Voraussetzungen selten erfüllt sein werden. Deshalb kommt bei unwahren Tatsachenbehauptungen dem § 824 BGB eine zentrale Bedeutung zu. Dafür muss die unwahre Tatsachenbehauptung geeignet sein, den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen zu gefährden. Bezieht sie sich auf Produkte oder Dienstleistungen, wird eine solche Gefährdung angenommen.1 Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit liegt regelmäßig vor, da die behaupteten Tatsachen meist in enger Beziehung zum Betrieb oder zu der gewerblichen Leistung stehen.2 Ist hingegen keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil gegeben, sind Ansprüche aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB denkbar, sofern das Werturteil die Grenzen des Erlaubten überschreitet.

Unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gestützt werden soll, ist immer von zentraler Bedeutung, ob es sich bei der Produktbewertung um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Während bei unwahren Tatsachenbehauptungen in vielen Fällen ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegeben ist, stehen Werturteile als Meinungsäußerung grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 5 Abs.1 S1 GG.

3 Zulässigkeit von Produkt- und Dienstleistungsbewertungen

Gerade bei Produktbewertungen, die subjektive Bewertungen mit objektiven Fakten vermischen, fällt eine Einordnung in die Kategorien „Werturteile“ oder „Tatsachenbehauptungen“ oft schwer.

3.1 Werturteil vs. Tatsachenbehauptung

Die grundsätzliche Abgrenzung der Tatsachenbehauptung vom Werturteil erfolgt anhand der klassischen Definitionen: Tatsachenbehauptungen charakterisieren sich durch eine tatsächliche Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit,3 sind also einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich.4

Im Gegensatz dazu sind Werturteile durch eine subjektive Beziehung der Person zu der Aussage, durch Elemente der Stellungnahme, der Kritik oder des Dafürhaltens geprägt.5 Bei Produktbewertungen in Meinungsportalen werden Erfahrungen mit den Produkten beschrieben und damit eine subjektive Beziehung der Person zum Produkt. Eindeutig ist die Abgrenzung aber selten, da die Bewertungen regelmäßig auch Angaben zu den Eigenschaften des Produkts - tatsächlichen Elementen - enthalten. Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Adressaten abzustellen.6 Gelingt eine Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht, so ist wegen des aus Art. 5 Abs.1 S1 GG folgenden Schutzgedankens im Zweifel von einem Werturteil auszugehen.7

3.2 Rückgriff auf Warentests

[...]


1 BGH NJW 1966, 2010.

2 BGH NJW 1963, 1871.

3 BVerfGE 33, 1 insbes. 14; BVerfG 90, 241 insbes. 247.

4 BVerfG NJW 1999, 483.

5 BVerfGE 61, 1 insbes. 9 (st. Rspr.).

6 BVerfGE 93, 266 insbes. 295.

7 BVerfGE 85, 1 insbes. 15.


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