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Das deutsche Transplantationsgesetz und der Organmangel. Wie kann die Organspenderate gesteigert werden?

Seminararbeit, 2007, 20 Seiten
Autor: Christoph Schneider
Fach: Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)

Details

Veranstaltung: Proseminar: Bioethik (Organtransplantation)
Institution/Hochschule: Universität Erfurt
Tags: Transplantationsgesetz, Organmangel, Organspenderate, Proseminar, Bioethik
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2007
Seiten: 20
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 6 Literaturquellen  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V74309
ISBN (E-Book): 978-3-638-71262-0

Dateigröße: 154 KB

Zusammenfassung / Abstract

In dieser bioethischen Arbeit wird Bezug genommen auf das deutsche Transplantationsgesetz und den allgemeinen Organmangel in Deutschland. Die Arbeit nimmt ausschließlich Bezug auf die post mortale Spende. Es wird der Frage nachgegangen, wie die Organspenderate in Deutschland gesteigert werden kann? Verschiedene Lösungsansätze werden Vorgestellt und philosophisch, ökonomisch Bewertet.


Textauszug (computergeneriert)

Universität Erfurt
Proseminar: Bioethik: Organtransplantation
Wintersemester 2006 / 2007, 3. Fachsemester

Das deutsche Transplantationsgesetz und der Organmangel
Wie kann die Organspenderate gesteigert werden?

von

Christoph Schneider

 


Gliederung

1. Das Transplantationsgesetz und das Problem des Organmangels  3

1.1 Das deutsche Transplantationsgesetz  3
1.2 Die Organspende und der Organmangel  5

2. Modelle der Einwilligung zur Organentnahme bei verstorbenen zum Zwecke der Transplantation  8

2.1 (Enge) Zustimmungslösung ohne Entscheidungsobligatorium 8
2.2 (Engere) Zustimmungslösung mit Entscheidungsobligatorium 9
2.3 Die erweiterte Zustimmungslösung 10
2.4 Die Widerspruchlösung ohne zentrales Register 11
2.5 Widerspruchlösung mit zentralen Register 12
2.6 Erweiterte Widerspruchlösung (Informationslösung)  13
2.7 Das Verknüpfungsmodell („Club-Lösung“) und Perrys Marktlösung, sowie  andere Strategien 14

3. Zusammenfassung und Fazit 16

4. Quellenangabe 20





 

1. Das Transplantationsgesetz und das Problem des Organmangels

1.1 Das deutsche Transplantationsgesetz

Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG), dass am 25. Juni 1997 nach langer politischer und gesellschaftlicher Diskussion verabschiedet wurde und am 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft trat, regelt die „wesentlichen rechtlichen Aspekte der Transplantationsmedizin: Todeszeitpunkt, Zustimmung zur Organentnahme, Gewinnung und Verteilung der Organe sowie Regulierung der Lebendspende.“1 Bei der Transplantationsmedizin handelt es sich um eine Hochtechnologie, „ die sich gleichzeitig jedoch in einer schnellen Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen und klinischen Anwendungsmöglichkeiten befindet.“2 Diese Hochtechnologie muss zum einen rechtlich abgesichert und zum anderen ethisch vertretbar sein. Das TPG soll in diesem Zusammenhang auch als Vorbild für zukünftige biomedizinische Technologien und deren ethischen Fragen dienen. Wobei dabei beachtet werden muss, inwieweit die Erfahrungen auf andere Bereiche übertragbar sind. Mit diesem Gesetz wurde die Zulässigkeit der Organtransplantation als Heilmedizin beschloss. Die Organentnahme durch den Arzt und das medizinische Personal ist dementsprechend keine Leichenschändung und es wird auch nicht die Totenruhe gestört. Diese rechtliche Absicherung ist Voraussetzung für die Organentnahme bei Toden. Nach § 3 des TPG ist die Organentnahme bei toten Organspendern unter den Bedingungen zulässig, dass:

1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2. der Tod des Organspenders nach den Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.3

Sollte keine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung vorliegen oder nicht rechtzeitig auffindbar sein, kann abweichend von § 3 die Organentnahme vollzogen werden, wenn der nächste Angehörige der Organentnahme zustimmt.

Dieses Spendemodell wird als erweiterte Zustimmungslösung bezeichnet. Der kommerzielle Handel mit Organen, sowie die gegen angemessenes Entgelt vorgenommene Entnahme und Übertragung von Organen, ist nach § 17 und 18 des TPG strikt verboten. Organhandel kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Dies würde die behandelnden Ärzte, das medizinische Personal und die betreffende Person, die sich ein Organ gegen Entgelt Übertragen lässt betreffen.

Um seine Bereitschaft zur Organentnahme oder seine Ablehnung dafür festzuhalten, genügt es, schriftlich seinen Willen zu verfassen. Jedoch sollte das Schriftstück immer bei sich getragen werden, um im Falle eines tödlichen Unfalls Klarheit zu schaffen. Eine andere Möglichkeit bietet der unter § 2 des TPG geregelte Organspendeausweis. Auf ihm kann die Ablehnung bzw. das Einverständnis zur Organentnahme generell oder mit Einschränkung nur für bestimmte Organe gegeben werden. Der Organspendeausweis, soweit im Notfall rechtzeitig aufgefunden, schafft eindeutige Verhältnisse und entlastet die Angehörigen von einer schwerwiegenden Entscheidung. Ohne die schriftliche Hinterlassung des Willens, gibt es keine Möglichkeit sein Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod wahr zu nehmen. Die Entscheidung für oder gegen eine Organentnahme erfolgt nicht auf Lebenszeit, die Daten werden nicht gespeichert und es verläuft alles unbürokratisch. Die Zustimmung zur Organentnahme ist ab 16 Jahren, der Einspruch dagegen ab 14 Jahren möglich. Eine Willensentscheidung im Testament käme in jedem Fall für die Organtransplantation zu spät. Wie wichtig die rechtliche Absicherung der Ärzte und des Krankenhauspersonals in einem Transplantationsgesetz ist, zeigt die Diskussion um das Hirntodkriterium. Von den rund 400 000 Menschen, die jährlich in deutschen Krankenhäusern streben, tritt bei ungefähr 1 % der Hirntod vor dem Herzstillstand ein.4 Dieses 1 % würde für eine Organspende in Frage kommen. Der Hirntod gilt in der Medizin als endgültiger nicht behebbarer Ausfall der Gehirnfunktionen. Definiert ist der Hirntod nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und muss von zwei unabhängigen Ärzten, die nicht mit der Transplantation in Verbindung stehen, festgestellt werden.

Dies ist ebenfalls unter § 3 des TPG vorgeschrieben. Ist der Hirntod nach mehreren standardisierten Tests und Untersuchungen festgestellt wurden, gilt der potentielle Organspender als tot.

Kritiker des Hirntodkriterium, als Vorrausetzung für eine anschließende Organentnahme, behaupten, dass der Patient sich noch im sterben befindet. Demnach würde der Arzt, den Organspender durch den Eingriff und der Entnahme von Organen töten. An dieser stelle muss jedes Transplantationsgesetz Rechtsicherheit schaffen, ansonsten wäre dies „eine absolute Unzumutbarkeit für alle Beteiligten.“5

[...]


1 Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“. Drucksache 14/9020. S. 200-201

2 Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“. Drucksache 14/9020. S. 200-201

3 Siehe Transplantationsgesetz vom 1.12.1997 Fundstelle: BGBl I 1997, 2631

4 Vgl. Informationsmaterial der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

5 Thiel, Gilbert: Wie soll die Organtransplantation bei Toten zum Zwecke der Transplantation geregelt werden? – Gedanken eines Schweizer Arztes. S. 202


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