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Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen

Diploma Thesis, 2006, 68 Pages
Author: Dipl. Verwaltungswirtin (FH) Kathrin Holder
Subject: Environmental Sciences

Details

Category: Diploma Thesis
Year: 2006
Pages: 68
Grade: 11,5 Punkte
Bibliography: ~ 28  Entries
Language: German
Archive No.: V75604
ISBN (E-book): 978-3-638-71674-1
ISBN (Book): 978-3-638-71881-3
File size: 310 KB

Abstract

Damit Solaranlagen in Deutschland rentabel sind, schuf der Gesetzgeber entsprechende Grundlagen. Aufgrund des Stromeinspeisungsgesetzes von 1990 – seit April 2000 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in ihr Netz aufzunehmen. Seit dem 01. Januar 2004 wird auch Strom aus Photovoltaikanlagen, die nicht auf oder an Gebäuden angebracht sind, vergütet. Dadurch wurden Anreize geschaffen, auch Photovoltaikanlagen in der freien Landschaft zu errichten. Durch vermehrte Anfragen müssen sich die deutschen Behörden immer häufiger mit dem Thema der (städte-)baulichen Relevanz von Solaranlagen auseinandersetzen. Problematisch sind vor allem Solarstrom-Großanlagen. Diese Anlagen werden von Solarpark-Unternehmen überwiegend auf verschattungsfreien Dächern (Dachfläche größer als 10.000 m²) und Freiflächen in Südhanglage ab 50.000 m², die gepachtet werden, realisiert. Vom Gesetzgeber gibt es zum jetzigen Zeitpunkt relativ wenige eindeutige Regelungen. Vieles ist noch Auslegungssache oder muss durch Rechtsprechung festgestellt werden. Dieses Buch gibt Praktikern eine Entscheidungshilfe bei der Genehmigung von Solaranlagen bzw. hilft zu erkennen, ob Solaranlagen überhaupt genehmigungsbedürftig sind. Außerdem wird dargestellt, was für Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Solaranlage in dem vom Bauherrn gewünschten Umfang errichtet werden kann. Zusätzlich zum Baurecht wird auch das Naturschutzrecht, insbesondere die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, intensiv untersucht. Die weiteren Rechtsgebiete (UVPG, Denkmalschutzrecht, Immissionsschutzrecht) werden in einem kurzen Überblick dargestellt. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Luftfahrt werden ebenfalls knapp erläutert. In einem weiteren Kapitel wird auf die formelle Rechtmäßigkeit einer Genehmigung eingegangen.


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule Kehl
Hochschule für öffentliche Verwaltung

Wahlpflichtfach: Umweltschutz

Diplomarbeit
zur Erlangung des Grades einer
Diplom-Verwaltungswirtin (FH)

Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen

Kathrin Landenberger

 

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung ... 1

2. Solaranlagen ... 4

2.1 Thermische Solaranlagen ... 4
2.2 Photovoltaikanlagen ... 6
2.2.1 Technik ... 6
2.2.2 Anwendungsfelder ... 7

3. Rechtliche Eingrenzung des Themas ... 9

4. Baurecht ... 9

4.1 Der Vorhabensbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB ... 10
4.2 Genehmigung im Innenbereich ... 11
4.2.1 Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen ... 12
4.2.1.1 Raumbedeutsamkeit von Vorhaben ... 12
4.2.1.2 Anpassungen an die Zielsetzungen der Raumordnung ... 13
4.2.1.3 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) ... 15
4.2.1.4 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) ... 15
4.2.2 Unbeplanter Innenbereich ... 18
4.3 Genehmigung im Außenbereich ... 19
4.4 Beeinträchtigungen öffentlicher Belange ... 21
4.4.1 Darstellungen im Flächennutzungsplan ... 22
4.4.2 Darstellungen in einem Landschaftsplan ... 22
4.4.3 schädliche Umweltauswirkungen ... 23
4.4.3.1 Artenschutz ... 24
4.4.3.2 Schadstoff- und Partikelemissionen ... 24
4.4.3.3 Klimaschutz ... 25
4.4.3.4 Abfall ... 26
4.4.4 Naturschutz und Landschaftspflege ... 26
4.4.5 Bodenschutz ... 27
4.4.6 Natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert ... 29
4.4.7 Orts- und Landschaftsbild ... 29
4.5 Rückbauverpflichtung ... 30

5. Naturschutzrecht ... 31

5.1 Staatszielbestimmung Umweltschutz ... 31
5.2 Bundesrecht ... 32
5.3 Landesrecht ... 33
5.4 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ... 34
5.4.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ... 36
5.4.2 Ausgleich von Eingriffen ... 36
5.4.3 Naturschutzrechtliche Genehmigung – Erlaubnis – Befreiung ... 37
5.4.4 Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ... 38
5.5 Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht ... 40
5.5.1 Europäisches Netz „Natura 2000“ ... 40
5.5.2 Landschaftsschutzgebiete ... 41
5.5.3 Naturschutzgebiete ... 43
5.5.4 Naturparke ... 43
5.5.5 Besonders geschützte Biotope ... 45

6. Verhältnis Baurecht – Naturschutzrecht ... 46

7. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ... 48

8. Denkmalschutzrecht ... 49

9. Immissionsschutzrecht ... 50

10. Auswirkungen aus Sicht der Landwirtschaft ... 51

11. Auswirkungen auf die Luftfahrt ... 53

12. Formelle Rechtmäßigkeit der Genehmigung ... 54

12.1 Form ... 54
12.2 Sachliche Zuständigkeit ... 55
12.3 Örtliche Zuständigkeit ... 55
12.4 Verfahren ... 55

13. Schlussbetrachtung ... 57

Literaturverzeichnis ... I

Zusammenfassung ... IV

 

 

1. Einleitung


„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…“1

In Zeiten, in denen die fossilen Energien immer knapper werden und sich das Klima merklich verändert, ist ein Umdenken angesagt. Dies wurde auch auf Seiten der Industriestaaten erkannt.

Auf der 3. Klimaschutzkonferenz in Kyoto haben sich die Vertragsstaaten daher verpflichtet, das Kyoto-Protokoll durchzuführen. In diesem Protokoll wurde festgelegt, dass die gemeinsamen Emissionen der sechs wichtigsten Treibhausgase (u.a. Kohlendioxid, Methan und Fluorchlorkohlenwasserstoffe) bis 2012 um mindestens 5 % unter das Niveau von 1990 gesenkt werden. In Kraft trat dieses Protokoll zum 16.02.2005.

Auch Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten. Um hier die geforderten Grenzwerte zu erreichen, setzt es auf regenerative Energien wie Wind, Wasser und die Sonne.

Die Sonne ist die größte und ergiebigste Energiequelle, die der Menschheit aus heutiger Sicht zur Verfügung steht. Selbst in der Entfernung, in der die Erde um die Sonne kreist (150 Mio. km), liefert sie ohne Unterlass enorme Energiemengen in Form von Strahlungsenergie.

Die Sonne spendet unserem Globus Tag für Tag die 15.000-fache Menge des täglichen Primärenergie-Bedarfs der gesamten Erdbevölkerung. So ließe sich z. B. mit Solar-Kraftwerken auf einer Fläche von 3 % der Sahara der Energiebedarf Europas und Afrikas decken. Diese Tatsache ist so faszinierend, dass man sich fragt, wieso nicht schon längst solche Solarkraftwerke dort aufgebaut wurden.

Ein Aufbau solcher Großsolaranlagen wäre extrem kostenintensiv. Auch der Energietransport wäre so teuer, dass er sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht lohnt.

Damit Solaranlagen in Deutschland rentabel sind, schuf der Gesetzgeber entsprechende Grundlagen.
Aufgrund des Stromeinspeisungsgesetzes von 1990 – seit April 2000 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in ihr Netz aufzunehmen.
Seit dem 01. Januar 2004 wird auch Strom aus Photovoltaikanlagen, die nicht auf oder an Gebäuden angebracht sind, vergütet. Dadurch wurden Anreize geschaffen, auch Photovoltaikanlagen in der freien Landschaft zu errichten.

Durch vermehrte Anfragen müssen sich die deutschen Behörden immer häufiger mit dem Thema der (städte-)baulichen Relevanz von Solaranlagen auseinandersetzen.

Problematisch sind vor allem Solarstrom-Großanlagen. Diese Anlagen werden von Solarpark-Unternehmen überwiegend auf verschattungsfreien Dächern (Dachfläche größer als 10.000 m²) und Freiflächen in Südhanglage ab 50.000 m², die gepachtet werden, realisiert.

Vom Gesetzgeber gibt es zum jetzigen Zeitpunkt relativ wenige eindeutige Regelungen. Vieles ist noch Auslegungssache oder muss durch Rechtsprechung festgestellt werden.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, Praktikern eine Entscheidungshilfe bei der Genehmigung von Solaranlagen zu geben bzw. zu erkennen, ob Solaranlagen überhaupt genehmigungsbedürftig sind. Außerdem soll dargestellt werden, was für Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Solaranlage in dem vom Bauherrn gewünschten Umfang errichtet werden kann.
Zudem soll die Diplomarbeit dazu beitragen, dass erkannt wird, wie die Solarenergie als ressourcenschonende Energieform selbst ressourcenschonend, nämlich flächensparend sowie landschafts- und naturverträglich, genutzt werden kann.


2. Solaranlagen

In diesem Kapitel soll ein allgemeines Hintergrundwissen zum Themenkomplex Solaranlagen geschaffen werden. Es widmet sich vor allem technischen Begriffen, die dem Verwaltungsbeamten des nichttechnischen Dienstes nicht unbedingt geläufig sind bzw. deren genaue Verwendung unklar ist.

Schon die Definition des Begriffs „Solaranlage“ bereitet Probleme. In der Literatur wird dieser Begriff unterschiedlich verwendet. Zum einen wird er benutzt, um allgemein die Technik zu beschreiben, mit deren Hilfe aus Sonnenenergie Strom gewonnen wird. Andere Autoren hingegen, wie z.B. Dieter Bazing in seinem Buch „Baurechtlicher Wegweiser zum Energiesparen“, verstehen unter diesem Begriff die Anlagen, in denen mithilfe von Sonnenenergie Heizungs- und Brauchwasser erwärmt wird. Dies mag jedoch auch daran liegen, dass die Technik der Solaranlagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Buches (1980) noch nicht so weit fortgeschritten war, dass eine genauere Differenzierung notwendig gewesen wäre.

In dieser Arbeit wird der Begriff „Solaranlagen“ dann verwendet, wenn es sich um alle Anlagen handelt, die aus Sonnenlicht Energie gewinnen. Sonst wird zwischen „thermischen Solaranlagen“ und „Photovoltaikanlagen“ unterschieden.


2.1 Thermische Solaranlagen

Thermische Solaranlagen erwärmen durch Sonnenenergie Heizungs- und Brauchwasser. Sie werden meist auf Dächern von Wohnhäusern aufgebaut oder in die Dachziegel oder Fassadenverkleidung integriert.

Herzstück einer thermischen Solaranlage ist der Kollektor. Ein Flachkollektor, die am weitesten verbreitete Bauform eines Kollektors, besteht aus einem selektiv beschichteten Absorber, der zur Aufnahme der einfallenden Sonnenstrahlung und ihrer Umwandlung in Wärme dient. Zur Minimierung von thermischen Verlusten wird dieser Absorber in einen wärmegedämmten Kasten mit transparenter Abdeckung (meistens Glas) eingebettet.

 

[...]


1 Artikel 20 a GG.


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