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Freistellungen vom Urheberrechtsgesetz zum Zwecke der Berichterstattung in Film, Funk und Fernsehen

Scholary Paper (Seminar), 2006, 18 Pages
Author: Stefan Zeidler
Subject: Communications: Journalism, Journalism Professions

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 18
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 13  Entries
Language: German
Archive No.: V76659
ISBN (E-book): 978-3-638-86244-8
ISBN (Book): 978-3-638-86250-9
File size: 340 KB

Abstract

Heute kann jeder mit seinem Handy und mit seiner Digitalkamera hochwertige Bilder machen, die dann auch von Medien, etwa für die Bild-Aktion der Leserreporter verwertet werden können. So berufen sich die publizierenden Medien auf die Pressefreiheit und scheren sich unter dessen Deckmantel wenig um die persönliche Freiheit des Einzelnen, sich diesem Rummel zu entziehen, bzw. sein Werk vor der Auswertung in oder in manchen Fällen auch der Entwertung durch die Medien zu schützen. Die sonst in unserer Gesellschaft so hofierte freie Presse, die seit ihrer Unterdrückung und Kontrolle im Propagandastaat jenen Sonderstatus als konstitutierendes Element einer gesunden Demokratie innehat, wird hier in ihre wenigen Grenzen verwiesen. Wie genau der Gesetzgeber hier schützend seine Hand über die finanziellen, aber auch imateriellen Interessen der Rechteinhaber hält, soll im Folgenden erläutert werden.


Excerpt (computer-generated)

Freie Universität Berlin, Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft
Proseminar: „Ausgewählte Themen des Medienrechts“

Freistellungen vom Urheberrechtsgesetz zum Zwecke
der Berichterstattung in Film, Funk und Fernsehen

von

Stefan Zeidler

 


Inhalt

1 Einleitung... 3

2 Das Urheberrecht... 3

3 Verwertungsgesellschaften... 4

4 Schranken... 4

4.1 § 24 UrhG.: Freie Benutzung... 5
4.2 § 48 UrhG.: Öffentliche Reden... 7
4.3 § 50 UrhG.: Bild- und Tonberichterstattung... 8

4.3.1 § 5 Rundfunkstaatsvertrag 2001... 10
4.3.2 § 5a Rundfunkstaatsvertrag 2001... 10

4.4 § 51 UrhG.: Zitate... 12
4.5 § 57 UrhG.: Unwesentliches Beiwerk... 14
4.6 § 59 UrhG.: Werke an öffentlichen Plätzen... 14

5 Ausblick / Fazit... 16

6 Literatur... 18


 


 

1 Einleitung

In der heutigen Mediengesellschaft, die vor allem durch Kurzlebigkeit gekennzeichnet ist und durch die Möglichkeit eines jeden Einzelnen, selbst Inhalte zu produzieren und über virtuelle Plattformen wie die Bildercommunity „flickR“, diversen Blogs oder der eigenen Website zu veröffentlichen, gewinnt das Urheberrechtsgesetz immer stärker an Bedeutung und ist inzwischen zur wichtigsten Grundlage der gesamten Medienbranche geworden. So schützt es zum einen den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk an sich, wie auch zu dessen Nutzung und Verwertung.
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ §11, UrhG Es umfaßt damit die zwei voneinander klar zu trennenden Aspekte des Schutzes des ideellen Persönlichkeitsrechts des Urhebers auf der einen Seite und der Sicherung seiner wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch Ausnahmen eingeräumt, um zum Schutz der Demokratie Informationsmonopole zu verhindern und das Recht der Allgemeinheit auf Information zu schützen. Diese Schranken des Urheberrechtsgesetzes sind das Thema der vorliegenden Arbeit, die aber nicht versäumen will, im Vorfeld kurz auf die Grundlagen des Urheberrechts einzugehen und zu erläutern, was ein Werk zum schützenswerten geistigen Eigentum macht und wie der Schutz umgesetzt wird. Abschließend will der Autor noch einen Blick auf den hart umkämpften Markt der Übertragungsrechte für Sport-Großveranstaltungen werfen und auf die Frage eingehen, inwieweit tatsächlich ein fundiertes Recht auf frei empfangbare Sportveranstaltungen besteht.

2 Das Urheberrecht

Was macht eigentlich eine Schöpfung zu einem schützenswerten Werk? Ist schon Werk, was ein Musikkompositionsprogramm auf dem Computer durch Kombination verschiedentlicher Samples produziert? Genießt gar ein pinselschwingender Primat im Zoo den Schutz im Sinne dieses Gesetzes, was seine ideellen wie finanziellen Beziehungen zum Werk betrifft? Die Antwort ist klar: „Jain“. Nicht der Primat selbst genießt diesen Schutz, sondern vielmehr der Forscher oder Betreuer, der diese „Produktion“ veranlaßt hat. Ähnlich ist die Rechtsgrundlage bezüglich des Musikcomputers. Hierzu ist im britischen Copyright, Designs and Patent Act von 1988 geregelt, das Programm selbst sei nur deswegen in dieser Form „kreativ“, weil es von einem Menschen mit entsprechenden Vorgaben programmiert wurde, weswegen diesen Programmierern dann auch die aus urheberrechtliche Schutz abgeleiteten Ansprüche zustünden. In Deutschland allerdings gibt es diese Regelung nicht; hier wird auf die Notwendigkeit der persönlich-geistigen Schöpfung verwiesen (§2, Absatz 2, UrhG), die ein Programm demzufolge selbst nicht haben kann, was wiederum das entstandene Werk letztlich nicht schützenswert machte. Jedoch genießt das Programm selbst den Schutz von §§69a ff. Im Rahmen dieses Gesetzes werden dem Urheber Persönlichkeitsrechte im Bezug auf sein Werk im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt, über die er allein die Verfügungsgewalt besitzt. So entscheidet der Urheber selbst über Veröffentlichung (§12 UrhG.), genießt das Recht auf Anerkennung seiner Verwertungsgesellschaften 4 Urheberschaft (§13 UrhG.) sowie den Schutz vor Entstellung seines Werkes (§15 UrhG.). Weiterhin räumt ihm §15 UrhG das alleinige Bestimmungsrecht über Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe ein. Dieses quasi Monopolrecht an seinem Werk findet seine Grenzen in seiner Natur als subjektives, gegenüber jedermann wirkendes Recht. Zwar entsteht dem Urheber so bei Verletzung seiner Rechte ein Schadenersatzanspruch, das Grundgesetz aber sieht für alle subjektiven Rechte eine Sozialbindung nach Artikel 14 II GG für alle privaten und vermögenswerte Rechte vor. Hierdurch wird eine ausschließliche Privatnützlichkeit des Gutes vermieden, mit dem Zweck, selbiges in gewissem Masse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

3 Verwertungsgesellschaften

Da in einer globalisierten Gesellschaft der einzelne Künstler nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Verbreitungs- und Wiedergabewege auf die Benutzung seines Werkes hin zu überwachen, nehmen darauf spezialisierte Verwertungsgesellschaften seine Interessen wahr. Im musikalischen Bereich sind die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL). Den Unterschied machen die wahrgenommenen Rechte. Während sich die GEMA der persönlich‐geistigen Schöpfungen des Urhebers, also dem Urheberrecht annimmt, nimmt die GVL die Leistungsschutzrechte von Künstlern ab, die selbst keine Werke schaffen, da sie etwa als Studiogitarrist keine eigenen Stücke komponieren, sondern lediglich ihre Leistung als Musiker zur bezahlten Verfügung stellen. Obschon er selbst kein eigenständiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschaffen hat, genießt er doch Leistungsschutzrechte und daraus resultierende Vergütungsansprüche ob seiner musikalischen Leistung bei Wiedergabe oder Vervielfältigung.
Weitere, auf ihre Klientel spezialisierte Verwertungsgesellschaften sind die VGBildKunst und die VGWort. Letztere kassiert die Tantiemen aus Zweitnutzungsrechten von Sprachwerken auch in Funk und Fernsehen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertritt damit Autoren, Übersetzer und Verleger von schöngeistigen und dramatischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten, die der Urheber der VGWort ähnlich der GEMA-Meldung angezeigt hat. Allein bei der GEMA sind für das Jahr 2005 so 852 Millionen Euro eingenommen und davon knapp 732 Millionen an die berechtigten Künstler ausgeschüttet worden.
Das Urheberrecht, bzw. die dem Urheber dadurch entstehenden Privilegien sind deshalb wie Eigentum zu behandeln, welches nach dem Artikel 14, Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichte und dessen Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen solle. Um es nicht dem Altruismus des einzelnen Werkschöpfers zu überlassen, inwieweit er die Allgemeinheit an seiner Schöpfung teilhaben läßt, hat der Gesetzgeber Schranken in die ausschließliche Rechtsposition der Urheber eingebaut, die im Folgenden erläutert werden sollen.

4 Schrankenregelungen

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