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Private Kaufpreisrente

Scholarly Research Paper, 2006, 30 Pages
Author: Konrad Grünwald
Subject: Law - Tax / Fiscal Law

Details

Category: Scholarly Research Paper
Year: 2006
Pages: 30
Grade: 14
Bibliography: ~ 8  Entries
Language: German
Archive No.: V77288
ISBN (E-book): 978-3-638-80823-1

File size: 133 KB


Excerpt (computer-generated)

Private Kaufpreisrente

Schriftliche Arbeit für die
Prüfung zum Diplom-Finanzwirt (FH)
im Fachbereich IV
- Steuerrecht und Wirtschaftsrecht -
der Fachhochschule Ludwigsburg
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen

von

 Konrad Grünwald

Abgabetermin: 6. März 2006

 

 

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis III
Literaturverzeichnis IV

1 Einführung 1

2 Wiederkehrende Bezüge 2
2.1. Definition Rente 2
2.2. Definition dauernde Last 3
2.3. Gleichmäßigkeit der Leistungen 4

3 Private oder betriebliche Veranlassung der wiederkehrenden Bezüge 6
3.1. Private wiederkehrende Bezüge 6
3.2. Betriebliche wiederkehrende Bezüge 6
1. Private wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung 6
3.3. Definition private Kaufpreisrente 7
3.4. Private Versorgungsleistungen 7
3.4.1. Definition und Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften 7
3.4.2. Gegenstand der Vermögensübergabe 9
3.4.3. Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen 12
3.5. Unterhaltsleistungen 13

4 Private Kaufpreisrente 14
4.1. Barwert 14
4.2. Behandlung beim Käufer 16
4.2.1. Anschaffungskosten 16
4.2.2. Zinsanteil 16
4.3. Behandlung beim Veräußerer 19
4.3.1. Veräußerungspreis und privates Veräußerungsgeschäft 19
4.3.2. Zinsanteil 20

5 Schlussbemerkungen 22

Anlagen 23
Unterscheidung Rente - Dauernde Last 23
Barwertberechnung 24
Zinsanteilberechnung 25
Berechnungsbeispiel Veräußerungsgewinn 26

 

 

1 Einführung

"Die Rente ist sicher!"

Diese Aussage aus dem Jahre 1994 stammt vom damaligen Bundesminister für Arbeit Norbert Blüm (CDU) und bezog sich auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mittlerweile ist jedoch klar, dass zukünftig die gesetzliche Rente nicht für die Altersversorgung ausreichen wird. Um die entstehende Versorgungslücke zu schließen, fordert die Politik von den Bürgern, mehr privat für das Alter vorzusorgen. Zudem wird die private Altersvorsorge wie z.B. die Riester-Rente oder die Rürup-Rente durch staatliche Zuschüsse oder einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert.

Neben der privaten Vorsorge in Form von Renten- oder Lebensversicherungen und den unterschiedlichen Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung, versuchen viele Bürger durch den Erwerb von Immobilien ihre Altersversorgung sicherzustellen. Die einen bewohnen die Immobilie selbst und profitieren somit von der Mietersparnis, andere beziehen durch eine Vermietung monatliche Mieteinkünfte, wieder andere veräußern das Objekt und leben von dem Veräußerungserlös und eventuellen Zinsen.

Für Selbstständige war die eigene Immobilie oder der Betrieb oftmals als Hauptaltersversorgung gedacht. Auch dieser Personengruppe eröffnet sich die Möglichkeit im Alter durch wiederkehrende Leistungen oder Bezüge abgesichert zu sein. Zum einen kann die Immobilie oder der Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen oder zweitens gegen eine Kaufpreisrente veräußert werden.
Vorweg ist zu notieren, dass beide Formen nicht auf Immobilien oder einen Betrieb beschränkt sind und sie auch keine reine Altersversorgung darstellen, da es keine bestimmte Altersgrenze gibt, die der Übergeber oder Veräußerer erfüllen muss. Jedoch wird dies in der Praxis in der Regel der Fall sein.

Diese schriftliche Arbeit soll einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Arten von wiederkehrenden Leistungen und Bezügen geben. Daran anschließend werden die verschiedenen Möglichkeiten von Vermögensübertragung gegen laufende Zahlungen mit dem Schwerpunkt Abgrenzung von Versorgungsleistungen und Kaufpreisrenten dargestellt. Abschließend werden die steuerlichen Folgen der privaten Kaufpreisrente beleuchtet.

2 Wiederkehrende Bezüge

Unter den Oberbegriff wiederkehrende Bezüge fallen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, inklusive Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die wegen eines einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrundes regelmäßig bezogen werden.1 Unterarten der wiederkehrenden Bezüge sind die Rente und die dauernde Last.

Eine Abgrenzung zwischen Rente und dauernder Last ist wegen der teilweise unterschiedlichen steuerlichen Behandlung bei Kaufpreisrenten (vgl. 4.1. und 5.) und Versorgungsleistungen (vgl. 4.2.) erforderlich.

2.1. Definition Rente

Weder im Einkommensteuergesetz noch in der zugehörigen Durchführungsverordnung findet sich eine Legaldefinition des Rentenbegriffs. Aus diesem Grund wurden die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit steuerrechtlich eine Rente vorliegt, durch die Rechtsprechung ausgearbeitet.

Renten sind daher gleich bleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen (§ 91 BGB), die auf die Lebenszeit einer Bezugsperson geschuldet werden2 (Leibrente) oder für eine bestimmt Zeit (Zeitrente) gewährt werden.

H 167 (Allgemeines) EStH fordert unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 15.07.1991 (BStBl. II 1992, 78) noch zusätzlich, dass die wiederkehrenden Leistungen auf Grund eines Rentenrechts gewährt werden. Gemeint ist ein bürgerlichrechtliches Rentenstammrecht. Bei einem Stammrecht handelt es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgrund, als dessen Früchte sich die einzelnen Bezüge darstellen3. Solche Rentenstammrechte können sowohl unentgeltlich, als auch entgeltlich erworben werden. Sie können sich aus Verträgen oder Gesetzen, aber auch auf Grund einer letztwilligen Verfügung4 wie Testament oder Vermächtnis ergeben. Unter Verweisung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 (BStBl. II 1992, 78) ist h.M. in der Literatur, dass ein zivilrechtlich definiertes Rentenstammrecht nicht mehr Voraussetzung für das Vorliegen einer Rente ist.5 Soweit ein Stammrecht noch erforderlich, ist auch dessen Selbstständigkeit umstritten.6 Selbstständigkeit bedeutet, dass die einzelnen Rentenansprüche aus dem Rentengrundrecht zufließen müssen7. Das Stammrecht darf somit nicht abhängig von anderen Rechten sein. Das Reichsgericht hatte hierzu die so genannte Stammrechts- und Isolierungstheorie entwickelt.8

[....]


1 vgl. Wacker, Roland in Schmidt, Ludwig § 22 Rz. 6 und 13.

2 vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.1991 (GrS 1/90) BStBl. II 1992, 78.

3 vgl. Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 892.

4 vgl. BFH vom 01.08.1975, BStBl. II 1975, 882.

5 vgl. Wacker, Roland in Schmidt, Ludwig § 22 Rz. 26 und Kirchhof, Paul Kompaktkommentar § 22 Rz. 2 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 888.

6 vgl. BFH vom 08.03.1989, BStBl. II 1989, 551 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 893 a.A. Rick, Eberhard S. 750.

7 vgl. Rick, Eberhard u.a. S. 750 Rz. 2116.

8 vgl. BFH vom 08.03.1989, BStBl. II 1989, 551.


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