Private Kaufpreisrente


Research Paper (undergraduate), 2006

30 Pages, Grade: 14


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einführung

2 Wiederkehrende Bezüge
2.1. Definition Rente
2.2. Definition dauernde Last
2.3. Gleichmäßigkeit der Leistungen

3 Private oder betriebliche Veranlassung der wiederkehrenden Bezüge
3.1. Private wiederkehrende Bezüge
3.2. Betriebliche wiederkehrende Bezüge
1. Private wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
3.3. Definition private Kaufpreisrente
3.4. Private Versorgungsleistungen
3.4.1. Definition und Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften
3.4.2. Gegenstand der Vermögensübergabe
3.4.3. Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen
3.5. Unterhaltsleistungen

4 Private Kaufpreisrente
4.1. Barwert
4.2. Behandlung beim Käufer
4.2.1. Anschaffungskosten
4.2.2. Zinsanteil
4.3. Behandlung beim Veräußerer
4.3.1. Veräußerungspreis und privates Veräußerungsgeschäft
4.3.2. Zinsanteil

5 Schlussbemerkungen

Anlagen
Unterscheidung Rente - Dauernde Last
Barwertberechnung
Zinsanteilberechnung
Berechnungsbeispiel Veräußerungsgewinn

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bordewin, Arno/Brandt, Jürgen: Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 252. Lfg. Stand Februar 2005

Horschitz, Harald u.a.: Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 10. A., Ludwigsburg 2004

Kirchhof, Paul u.a.: Einkommensteuergesetz Kommentar, 158. Lfg. Stand Oktober 2005, Heidelberg

Kirchhof, Paul (Hrsg.): EStG KompaktKommentar Einkommensteuergesetz, 5. A., Heidelberg 2005

Littmann, Eberhard u.a.: Das Einkommensteuerrecht Kommentar zum Einkom­mensteuerrecht, 68. Lfg. Stand November 2005, Düsseldorf und München

Rick, Eberhard u.a.: Lehrbuch Einkommensteuer, 13. A., Herne 2005

Schmidt, Ludwig: Einkommensteuergesetz Kommentar, 22. A., München 2003

Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter: Einkommensteuer, 8. A., Nord­kirchen 2004

1 Einführung

„Die Rente ist sicher!“

Diese Aussage aus dem Jahre 1994 stammt vom damaligen Bundesminister für Arbeit Norbert Blüm (CDU) und bezog sich auf die Renten aus der gesetz­lichen Renten­ver­sicherung. Mittlerweile ist jedoch klar, dass zukünftig die gesetzliche Rente nicht für die Alters­versorgung ausreichen wird. Um die entstehende Versor­gungs­lücke zu schließen, fordert die Politik von den Bürgern, mehr privat für das Alter vorzusorgen. Zudem wird die private Altersvorsorge wie z.B. die Riester-Rente oder die Rürup-Rente durch staatliche Zuschüsse oder einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert.

Neben der privaten Vorsorge in Form von Renten- oder Lebensversicherungen und den unterschiedlichen Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung, versuchen viele Bürger durch den Erwerb von Immobilien ihre Altersversorgung sicherzustellen. Die einen bewohnen die Immobilie selbst und profitieren somit von der Mietersparnis, andere beziehen durch eine Vermietung monatliche Miet­ein­künfte, wieder andere veräußern das Objekt und leben von dem Veräußerungs­erlös und eventuellen Zinsen.

Für Selbstständige war die eigene Immobilie oder der Betrieb oftmals als Haupt­alters­versorgung gedacht. Auch dieser Personengruppe eröffnet sich die Möglichkeit im Alter durch wieder­kehrende Leistungen oder Bezüge abgesichert zu sein. Zum einen kann die Im­mo­bilie oder der Betrieb ge­gen Versorgungs­leis­tung­en übertragen oder zweitens gegen eine Kauf­preis­rente veräußert werden.

Vorweg ist zu notieren, dass beide Formen nicht auf Immobilien oder einen Betrieb beschränkt sind und sie auch keine reine Altersversorgung darstellen, da es keine bestimmte Altersgrenze gibt, die der Übergeber oder Ver­äußerer erfüllen muss. Jedoch wird dies in der Praxis in der Regel der Fall sein.

Diese schriftliche Arbeit soll einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Arten von wiederkehrenden Leistungen und Bezügen geben. Daran anschließend werden die verschiedenen Möglichkeiten von Vermö­gens­über­tragung gegen lau­fende Zahlungen mit dem Schwerpunkt Abgrenzung von Versorgungs­leis­tung­en und Kaufpreisrenten dargestellt. Abschließend werden die steuerlichen Folgen der privaten Kaufpreisrente beleuchtet.

2 Wiederkehrende Bezüge

Unter den Oberbegriff wiederkehrende Bezüge fallen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, inklusive Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die wegen eines ein­heit­lichen Entschlusses oder Rechtsgrundes regelmäßig bezogen werden.[1] Unter­arten der wiederkehrenden Bezüge sind die Rente und die dauernde Last.

Eine Abgrenzung zwischen Rente und dauernder Last ist wegen der teilweise unterschiedlichen steuerlichen Behandlung bei Kaufpreisrenten (vgl. 4.1. und 5.) und Versor­gungsleistungen (vgl. 4.2.) erforderlich.

2.1. Definition Rente

Weder im Einkommensteuergesetz noch in der zugehörigen Durchführungs­ver­ordnung findet sich eine Legaldefinition des Rentenbegriffs. Aus diesem Grund wurden die Voraus­setzungen, die gegeben sein müssen, damit steuerrechtlich eine Rente vorliegt, durch die Rechtsprechung ausgearbeitet.

Renten sind daher gleich bleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sa­chen (§ 91 BGB), die auf die Lebenszeit einer Bezugsperson geschuldet werden[2] (Leibrente) oder für eine bestimmt Zeit (Zeitrente) gewährt werden.

H 167 (Allgemeines) EStH fordert unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 15.07.1991 (BStBl. II 1992, 78) noch zusätzlich, dass die wiederkehrenden Leis­tungen auf Grund eines Rentenrechts gewährt werden. Gemeint ist ein bürgerlich-rechtliches Rentenstammrecht. Bei einem Stammrecht handelt es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgrund, als dessen Früchte sich die einzel­nen Bezüge darstellen[3]. Solche Rentenstammrechte können sowohl unentgeltlich, als auch entgeltlich erworben werden. Sie können sich aus Verträgen oder Geset­zen, aber auch auf Grund einer letztwilligen Verfügung[4] wie Testament oder Ver­mächtnis ergeben. Unter Verweisung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 (BStBl. II 1992, 78) ist h.M. in der Literatur, dass ein zivil­rechtlich defi­nier­tes Rentenstammrecht nicht mehr Voraussetzung für das Vor­lie­gen einer Rente ist.[5] Soweit ein Stammrecht noch erforderlich, ist auch dessen Selbstständigkeit um­stritten.[6] Selbst­ständig­keit bedeu­tet, dass die einzelnen Ren­tenansprüche aus dem Renten­grund­­recht zuflie­ßen müssen[7]. Das Stamm­recht darf somit nicht abhängig von ande­ren Rech­ten sein. Das Reichsgericht hatte hierzu die so genannte Stamm­rechts- und Isolierungstheori­e entwickelt.[8]

Der Rentenbegriff ist selbst wiederum ein Oberbegriff. Man unter­scheidet zwi­schen so genannten Leibrenten, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Per­sonen gewährt werden und so genannten Zeitrenten, die unabhängig von der Le­benszeit einer Person auf eine bestimmte Anzahl von Jahren zugesichert werden.

Bei der Leibrente gibt es zusätzlich noch zwei Unterformen. Die abge­kürzte Leibrente (Höchstzeitrente)[9] bei der grundsätzlich bis zum Tod des Berech­tigten gezahlt wird, bei der jedoch auch eine zeitliche Begrenzung besteht. Auf der ande­ren Seite die verlängerte Leibrente (Mindestzeitrente)[10], die auf die Lebens­zeit des Berechtigten abgeschlossen ist, aber eine garantierte Mindestlaufzeit auf­weist.

Werden Zeitrenten vereinbart, ist genau zu prüfen, ob nicht doch Kauf­preis­ra­ten vorliegen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass es sich bei entgeltlich erwor­benen Zeitrenten i.d.R. um Kapitalrückzahlungen, also Raten handelt.[11] Damit über­haupt eine Zeitrente vorliegen kann, muss sie dem Rentenberechtigten für mindestens 10 Jahre zugesichert werden.[12] Für eine Zeitrente spricht des Weite­ren, wenn die Zahlungsweise aufgrund des Versorgungsgedanken des Veräuße­rers vereinbart wurde und nicht vorderst der Erwerber eine Stundung erreichen wollte.[13]

2.2. Definition dauernde Last

Wie beim Rentebegriff findet sich auch für die dauernde Last keine Legal­defi­nition in Gesetz oder Durchführungsverordnung. In einer Vielzahl von Urteilen hat der BFH den Begriff dauernde Last ausgelegt. Eine Kurzdefinition ist in H 87 (Dauernde Last) EStH niedergelegt. Danach sind dauernde Lasten wieder­keh­rende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Steu­er­pflich­tiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Dieser Verpflichtungs­grund ent­spricht dem Renten­stamm­recht und er ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.[14] Im Gegensatz zum Stammrecht bei der Rente ist bei der dauernden Last unstrittig die Selbst­ständigkeit des Stammrechts nicht er­forderlich.

Gleichbleibende Leistungen sind wegen der Möglichkeit der Abänderbarkeit der Auf­wendung­en nicht erforderlich. Ebenso ist eine regel­mäßige Wiederkehr wie bei der Rente nicht Voraussetzung. Neben der Leistungs­erbringung in Geld oder vertretbaren Sachen sind auch Dienstleistungen oder Natural­leis­tung­en denkbar. Persönlich er­brachte Dienstleistungen können mangels wirtschaftlicher Belastung keine dauernde Last dar­stellen.[15]

Bei dauernden Lasten gelten aber die gleichen zeitlichen Voraussetzungen wie bei einer Rente. Die Leistung muss also auf die Lebenszeit einer Person oder für mindestens zehn Jahren zugesichert werden.

2.3. Gleichmäßigkeit der Leistungen

Die Gleichmäßigkeit der Leistungen ist oftmals das Hauptunterschei­dungs­krite­r­ium zwischen Rente und dauernder Last. Zu beachten ist, dass die Verein­barung von Wertsicherungsklauseln (vgl. H 167 (Wertsicherungsklausel) EStH) die An­nahme einer Rente nicht ausschließt. „Die Wert­sicherungs­klausel hat die Funk­tion, den inneren Wert des Anspruchs gegen ein allgemeines Währungs­risiko zu sichern“[16]. Das bedeutet, eine Rente soll nicht durch die Inflation an Kaufkraft verlie­ren. Oftmals sollen die wiederkehrenden Leistungen im Umfang, in dem die Beamtengehälter, die Sozial­versicherungs­ren­ten oder die Lebens­hal­tungs­kosten steigen, erhöht werden.

Dagegen liegt immer eine dauernde Last vor, wenn die zu erbringenden Leis­tungen wegen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten oder der Bedürftigkeit des Berechtigten geändert werden können. Hierin liegt die Bedeutung von Änderungs­klauseln i.S.d. § 323 ZPO. Ob für das Vorliegen einer dauernden Last der Vertrag ein Hinweis auf § 323 ZPO oder eine gleichwertige Änderungsklausel beinhalten muss, hängt davon ab, ob es sich um reine Unterhaltsleistungen (vgl. 4.3.), private Ver­sor­gungsleistungen (vgl. 4.2.) oder private Kaufpreisrenten (vgl. 4.1. und 5.) handelt.

Bei Unterhaltsleistungen liegt immer eine dauernde Last vor, es sei denn eine Änderungs­möglichkeit i.S.d. § 323 ZPO ist ausdrücklich ausgeschlossen.[17]

Mit Urteil vom 11.03.1992 (BStBl II 1992, 449) hat der BFH entschieden, dass auch bei Versorgungsleistungen im Vertrag keine Erwähnung des § 323 ZPO oder einer ähn­lichen Änderungsklausel mehr erforderlich ist, da sich die Abänder­bar­keit aus der Rechts­natur des Vertrages als Versorgungsvertrag ergebe. Dies hat zur Folge, dass eine Rente bei Versorgungsleistungen nur noch dann vorliegt, wenn die Abänderbarkeit aus­drück­lich ausgeschlossen ist.[18]

Im Gegensatz dazu liegt bei der so genannten Kaufpreisrente nur dann eine dauernde Last vor, wenn eine Abänderungsmöglichkeit i.S.d. § 323 ZPO aus­drücklich Vertrags­ge­gen­stand ist. Wird im Veräußerungsvertrag jedoch über­haupt kein Bezug auf § 323 ZPO oder eine ähnliche Klausel genommen oder wird aus­drücklich auf die Abänderbarkeit verzichtet, liegt eine Rente vor.

Vgl. hierzu Beispiele Unterscheidung Rente – dauernde Last (Anlage 1 S. 23)

3 Private oder betriebliche Veranlassung der wiederkehrenden Bezüge

Objekte, die Gegenstand einer Vermögensübertragung gegen Rente oder dauernde Last sind, können sowohl aus dem betrieblichen, als auch aus dem pri­vaten Bereich des Übergebers stammen und Betriebs- oder Privatvermögen beim Übernehmer werden. Je nach Fallkonstellation ergibt sich dann eine unterschiedli­che Beurteilung der wiederkehrenden Bezüge. Ob eine private oder betriebliche Rente oder dauernde Last vorliegt muss für den Berechtigten und den Verpflich­teten jeweils einzeln geprüft werden. Eine Wechselbeziehung besteht insoweit nicht.[19]

3.1. Private wiederkehrende Bezüge

Private wiederkehrende Bezüge sind gegeben, wenn sie nicht in wirtschaft­li­chem Zusammenhang mit Gewinneinkünften i.S.d. §§ 13, 15, 17 oder 18 EStG stehen. Sie sind dann entweder den Überschusseinkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG zuzuordnen oder sie stehen mit keiner Einkunftsart in Zusammenhang.

Die Bezüge können beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 EStG) führen, gegeben­en­falls aber auch nicht steuerbare wiederkehrende Leistungen darstellen.

Beim Leistungsgeber kann sich ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG, ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder ein Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG ergeben.

3.2. Betriebliche wiederkehrende Bezüge

In den Fällen, in denen die Bezüge beim Berechtigten zu Einnahmen aus §§13, 15, 17 oder 18 EStG führen oder beim Verpflichteten zu Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG, liegt ein betrieblicher Anlass vor.

1. Private wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Ver­mögensübertragung

Handelt es sich um private wiederkehrende Leistungen (vgl. 3.1.), die im Zu­sammenhang mit Vermögens­über­tra­gung­en stehen, so sind diese nach Rz. 1 des BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl. I S. 922), dem so genannten Renten-Erlass, entweder als private Versorgungsleistungen, Unter­halts­leis­tungen oder private Kaufpreisrente zu beurteilen.

Eine Kaufpreisrente kann aber nur vorliegen, wenn es sich bei den wiederkeh­renden Leistungen nicht um Versorgungsleistungen oder Unterhalts­leis­tungen han­delt. Aus diesem Grund ist hier ebenfalls eine Abgrenzung erforderlich.

3.3. Definition private Kaufpreisrente

In der Literatur und im Renten-Erlass, wird i.d.R. nicht der Begriff Kaufpreis­rente, sondern die Bezeichnung „ent­gelt­liche Ver­mögensübertragung gegen wie­der­kehrende Leistungen“ oder „private Veräußerungsrente“ verwendet.

Voraussetzung ist der Abschluss eines Kaufvertrags, in dem die Übertragung eines Wirtschaftsguts (meist Immobilien), das weder zu einem Betriebsvermögen gehört, noch unter § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaf­ten) fällt[20], gegen Entgelt vereinbart wird. Anstelle der sofortigen Kaufpreis- oder einer Raten­zah­lung wird dagegen eine wiederkehrende Leistung in Form einer Rente oder dauernden Last ver­einbart.

Entscheidend bei solchen Veräußerungsleistungen ist, dass nicht die Versor­gung des Veräußerers im Vordergrund steht, sondern dass Veräußerer und Er­werber „subjektiv von der Gleichwertigkeit“[21] des veräußerten Vermögens und der zu erbringenden Renten­zah­lung oder dauernden Last ausgegangen sind.

3.4. Private Versorgungsleistungen

3.4.1. Definition und Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften

Versorgungsleistungen (Renten oder dauernde Lasten) sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweg­ge­nommenen Erbfolge (Vermögensübergabe).[22] Bei der Vermögensübergabe behält sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischer­weise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögens­übernehmer erwirtschaftet werden müssen.[23]

Eine solche Vermögensübergabe erfolgt i.d.R. an gesetzlich Erbberechtigte. Dabei soll der Übernehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.[24] Werden bei einer Vermögensübertragung an Angehörige wieder­keh­rende Leistungen in Form einer Rente oder einer dauernden Last vereinbart, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung, die die Betei­ligten zu erbringen haben, nicht wie unter fremden Dritten nach kauf­männischen Gesichtspunkten abgewogen wurden. Es gilt die widerlegbare Vermu­tung, dass die Höhe der wiederkehrenden Leistungen nach dem Versorgungs­bedürfnis des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und un­ab­hängig vom Wert des übertragenen Vermögens bemessen worden sind.[25]

Sollten die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit des übertragenen Vermö­gens­wertes und der Rentenverpflichtung ausgegangen sein, ist die Vermu­tung einer Versorgungsleistung widerlegt, und es liegt selbst dann eine Kaufpreis­rente vor, wenn die beiden Leistungen objektiv ungleichwertig sind.[26] Dabei ist zudem zu beachten, dass die Annahme der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegen­­leistung bei Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertretbar erscheint.[27]

Da eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen i.d.R. aus fami­liären Gründen erfolgt, galt bei einer Vermögensübertragung an nicht­ver­wandte Personen die Vermutung, dass es sich um einen entgeltlichen Leistungs­aus­tausch, also um eine Kaufpreisrente, handelt. Diese Vermutung konnte auch nur in Ausnahmefällen widerlegt werden. Nach Ansicht des BMF war dies aber nur mög­lich, wenn keine gesetzlich Erbberechtigten vorhanden waren und die Über­tra­gung an einen nahe stehenden Dritten erfolgt ist. Nahe stehende Personen waren nach Meinung des BMF nur solche, mit denen familienähnliche persönliche Beziehun­gen bestehen.[28] Jedoch hat der BFH mit Urteil vom 16.12.1997 (BStBl. II 1998, 718) entschieden, dass eine Vermögensübergabe gegen Versorgungs­leistungen steuerrechtlich auch anzuerkennen ist, wenn es „an einer persönlichen Beziehung der Vertragsparteien fehlt“[29]. Für die Annahme von Versorgungs­leistungen spricht somit, dass die wiederkehrenden Leistungen aus­schließlich nach dem Ver­sor­gungs­bedürfnis des Berechtigten und der Leistungs­fähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind und keine Abwägung zwischen dem Wert des übergebe­nen Vermögens und der wiederkehrenden Leistung stattgefunden hat. Je größer die Wertabweichung zwischen dem übertragenen Vermögen und dem Barwert der wieder­kehrenden Leistung ist, desto leichter lässt sich nach Ansicht des BFH die Vermutung einer Kaufpreisrente widerlegen.

Vereinbaren die beiden Parteien im Übergabevertrag eine abgekürzte Leib­rente oder dauernde Last, liegt grundsätzlich eine Kaufpreisrente vor. Es handelt sich auch dann nicht um Versorgungsleistungen, wenn die Vertragsparteien kei­nen marktgerechten Preis vereinbart haben.[30] Der BFH lässt in seinem Urteil von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zu. So sollen Versorgungsleistungen dann vor­lie­gen, wenn sich eine Änderung der Versorgungssituation ergibt. Dies betrifft die Fälle, in denen die Leistungen bis zur Wiederheirat oder bis zum erstmaligen Be­zug einer Sozialversicherungsrente erbracht werden.

Indessen werden verlängerte Leibrenten oder dauernde Lasten nicht als Ver­sor­gungs­leistungen anerkannt. Es liegen immer wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung vor. Der Auffassung des BFH, dass es sich hierbei nicht ausschließlich um Versorgungsleistungen handelt, sondern der Über­nehmer durch die über die Lebenszeit hinausgehenden Zahlungen einen wert­mä­ßigen Ausgleich für die empfangene Leistung erbringt,[31] ist zuzustimmen. Die frü­her vertretene Verwaltungsauffassung, bei einer verlängerten Rente oder dauern­den Last nur dann eine Kaufpreisrente anzunehmen, wenn die vereinbarte Min­destlaufzeit die Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt[32], hat der BFH zu­recht abgelehnt. Denn auch in diesen Fällen steht m.E. nicht die Sicher­stellung der Versorgung des Berechtigten, sondern das Ziel, einen angemessenen Preis für das übergebene Objekt zu erhalten, im Vordergrund.

3.4.2. Gegenstand der Vermögensübergabe

3.4.2.1. Abkehr von Typus I und Typus II

Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass Ver­sor­gungsleistungen nur noch dann als Sonderausgabe abziehbar sind, wenn der Übernehmer diese aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bezahlen kann. Dieser Beschluss des Großen Senats bedeutet eine Abkehr von der bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung, die im BMF-Schrei­ben vom 26. August 2002 (BStBl. I S. 893) dargelegt worden ist. In diesem BMF-Schreiben wurde differenziert zwischen der ausreichend ertragbringenden Wirt­schaftseinheit (Typus 1) und der existenzsichernden Wirtschaftseinheit, deren Er­träge nicht ausreichen um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen (Typus II). Damit ein Fall des Typus II vorlag, war allerdings Voraussetzung, dass der Wert des übertragenen Vermögens zum Übergabezeitpunkt mindestens die Hälfte des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen beträgt.[33]

In seiner Begründung vergleicht der BFH die übertragene Wirtschaftseinheit, die Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein soll, mit dem Vor­behaltsnießbrauch. Da nun die vom Vermögensübernehmer zu­gesagten wieder­kehren­den Leistungen als vorher vom Vermögensübergeber ab­gespaltene Nettoerträge angesehen werden sollen, konnte die logische Schluss­folgerung des BFH nur sein, dass in den Fällen des Typus II keine Versor­gungs­leistungen mehr vorliegen.

Nach Auffassung des Großen Senats stellen die wiederkehrenden Leistungen für ein übergebenes Vermögen des Typus II Entgelt dar. Das bedeutet, es liegt grundsätzlich eine ent­gelt­liche Ver­mögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen (Kaufpreisrente) vor. Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung mitt­lerweile in den Renten-Erlass übernommen.

3.4.2.2. Existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschafts­einheiten

Wie unter 4.2.2.1. bereits vermerkt, werden durch Rechtsprechung und den daraufhin ergangenen Renten-Erlass bestimmte Anforderungen an das über­tra­ge­ne Vermögen gestellt. Es muss existenzsichernd und ausreichend ertragbringend sein.

Als existenzsichernd gilt eine Wirtschaftseinheit, wenn sie „grundsätzlich für eine generationenübergreifende dauernde Anlage geeignet und bestimmt“[34] ist. Zudem muss das übergebene Vermögen zumindest zum Teil die Existenz des Übergebers sicherstellen. Als existenzsichernde Wirtschaftseinheiten kommen nicht nur bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe, Teilbetriebe, Mitunter­nehmeranteile oder Anteile an Kapital­gesell­schaften in Betracht, sondern auch, wie der BFH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2003 ausdrücklich klargestellt hat, Vermögen in Form von Kapitalforderungen, Wertpapieren oder stillen Beteiligun­gen.

[...]


[1] vgl. Wacker, Roland in Schmidt, Ludwig § 22 Rz. 6 und 13.

[2] vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.1991 (GrS 1/90) BStBl. II 1992, 78.

[3] vgl. Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 892.

[4] vgl. BFH vom 01.08.1975, BStBl. II 1975, 882.

[5] vgl. Wacker, Roland in Schmidt, Ludwig § 22 Rz. 26 und Kirchhof, Paul Kompaktkommentar § 22 Rz. 2 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 888.

[6] vgl. BFH vom 08.03.1989, BStBl. II 1989, 551 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 893 a.A. Rick, Eberhard S. 750.

[7] vgl. Rick, Eberhard u.a. S. 750 Rz. 2116.

[8] vgl. BFH vom 08.03.1989, BStBl. II 1989, 551.

[9] Gleichlautender Ländererlass vom 07.12.2001, BStBl. I 2001, 1041 ber. I 2002, 112. Tz. 1.2.5.

[10] Gleichlautender Ländererlass vom 07.12.2001, BStBl. I 2001, 1041 ber. I 2002, 112. Tz. 1.2.5.

[11] vgl. BFH vom 24.04.1970, BStBl. II 1970, 541.

[12] vgl. Horschitz, Harald S. 254 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 893.

[13] vgl. BFH vom 23.01.1964, BStBl III 1964, 239 und vom 30.07.1965, BStBl. III 1965, 613.

[14] vgl. Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 895.

[15] vgl. BFH vom 04.04.1989, BStBl. II 1989, 779

[16] vgl. BFH vom 11.03.1992, BStBl. II 1992, 499.

[17] vgl. BFH vom 01.08.1975, BStBl. II 1975, 881.

[18] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 48.

[19] Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 896.

[20] vgl. Stöcker, Ernst Eberhard in Bordewin, Arno/Brandt § 22 Rz. 193

[21] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 50.

[22] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 2.

[23] vgl. BFH-Beschluß vom 15.7.1991 (GrS 1/90) BStBl. II 1992, 78.

[24] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 4.

[25] vgl. BFH vom 30.07.2003, BStBl. II 2004, 211.

[26] vgl. BFH vom 30.07.2003, BStBl. II 2004, 211.

[27] vgl. BFH vom 16.12.1993, BStBl. II 1996, 669.

[28] vgl. BFH vom 16.12.1997, BStBl. II 1998, 718.

[29] vgl. BFH vom 16.12.1997, BStBl. II 1998, 718.

[30] vgl. BFH vom 31.08.1994, BStBl. II 1996, 676.

[31] vgl. BFH vom 21.10.1999, BStBl. II 2002, 650.

[32] vgl. BMF vom 23.12.1996, BStBl. I, 1508 Rz. 51.

[33] vgl. BMF vom 26.08.2003, BStBl. I S. 893 Rz. 18.

[34] BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 9.

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Private Kaufpreisrente
College
University of Applied Sciences Ludwigsburg
Grade
14
Author
Year
2006
Pages
30
Catalog Number
V77288
ISBN (eBook)
9783638808231
File size
437 KB
Language
German
Keywords
Private, Kaufpreisrente
Quote paper
Konrad Grünwald (Author), 2006, Private Kaufpreisrente, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77288

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