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Verwertung von - bei Kreditinstituten gewonnenen - steuerrelevanten Ermittlungsergebnissen gegenüber deren Kunden

Diplomarbeit, 2004, 61 Seiten
Autor: Diplom-Betriebswirt Jochen Doster
Fach: Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern

Details

Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2004
Seiten: 61
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 48  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V77658
ISBN (E-Book): 978-3-638-78059-9

Dateigröße: 323 KB

Zusammenfassung / Abstract

Mit der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, inwiefern die während einer Außenprüfung, einer Durchsuchung der Steuerfahndung oder im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei Kreditinstituten gewonnenen steuerrelevanten Ermittlungsergebnisse, gegenüber deren Kunden verwertet werden dürfen.


Textauszug (computergeneriert)

Verwertung von - bei Kreditinstituten gewonnenen - steuerrelevanten
Ermittlungsergebnissen gegenüber deren Kunden

Diplomarbeit

vorgelegt am 07.02.2004
Ausbildungsbereich: Wirtschaft
Fachrichtung: Steuern und Prüfungswesen
Studienjahrgang: 2001
Studienhalbjahr: 5. Studienhalbjahr 2003

von

Jochen Doster

 

 

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... IV

1 Einleitung  ... 1

2 Das Bankgeheimnis  ... 2
2.1 Der Begriff des Bankgeheimnis ... 2
2.2 Das Bankgeheimnis im Steuerrecht (§ 30a AO)  ... 2
2.2.1 Historische Entwicklung  ... 3
2.2.1.1 Der Bankenerlass 1949 ... 3
2.2.1.2 Der „Bankenerlass“ 1979 ... 4
2.2.1.3 Das Steuerreformgesetz 1990 ... 5
2.2.1.4 Die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.1991  ... 6
2.2.1.5 Das Zinsabschlaggesetz von 1992  ... 7
2.2.1.6 Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002  ... 7
2.3 Die Absätze des § 30a AO im Einzelnen ... 8
2.3.1 § 30a Abs. 1 AO ... 8
2.3.2 § 30a Abs. 2 AO ... 9
2.3.2.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift  ... 9
2.3.2.2 Allgemeine Kontenabfrage vs. anlassbezogene Abfrage ... 9
2.3.2.3 Begriff der Konten bestimmter Art und Höhe  ... 14
2.3.3 § 30a Abs. 3 AO ... 14
2.3.3.1 Urteil des VIII. Senats (BFH-Urteil vom 18.02.1997, VIII R 33/95)  ... 16
2.3.3.2 Beschluss des VII. Senats (BFH-Beschluss vom 28.10.1997, VII B 40/97)  ... 20
2.3.3.3 Beschlüsse des VII. Senats zu Tafelgeschäften  ... 22
2.3.3.4 Beschluss des I. Senats (BFH-Beschluss vom 04.09.2000, I B 17/00)  ... 23
2.3.4 § 30a Abs. 4 AO ... 25
2.3.5 § 30a Abs. 5 AO ... 25

3 Das Verwertungsverbot im Steuerrecht ... 26
3.1 Grundsätze/Allgemeines  ... 26
3.2 Materiell-rechtliche Voraussetzungen ... 27
3.2.1 Rechtswidrigkeit  ... 27
3.2.2 Verletzung von Ordnungsvorschriften ... 27
3.2.3 Schwerwiegende Rechtsverletzungen ... 29
3.2.4 Auswirkungen strafrechtlicher Verwertungsverbote im Besteuerungsverfahren  ... 30
3.2.5 Ausmaß des Verwertungsverbots ... 30
3.2.6 Einschränkungen  ... 31
3.3 Grundregeln für das Vorliegen eines Verwertungsverbots ... 33
3.4 Durchsetzung eines Verwertungsverbots und zugehörige Rechtsmittel  ... 33
3.4.1 Abgrenzung Verwaltungsakt vs. Realakt ... 34
3.4.2 Anfechtung eines Realaktes  ... 34
3.4.3 Anfechtung eines Verwaltungsaktes  ... 35
3.4.3.1 Unwirksame Prüfungsmaßnahmen ... 35
3.4.3.2 Wirksame Prüfungsmaßnahmen ... 36
3.4.4 Zusammenfassung ... 37
3.4.5 Kritik der Literatur an der BFH-Rechtsprechung  ... 38
3.5 Rechtsmittel gegen die Ausstellung/Verwertung von Kontrollmitteilungen bei Bankaußenprüfungen  ... 39
3.5.1 Banken ... 39
3.5.2 Bankkunden ... 40

4 Fazit  ... 40

5 Anhang ... 42

Literaturverzeichnis ... 45
Rechtsprechungsverzeichnis  ... 51

 

 

1 Einleitung

Mit der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, inwiefern die während einer Außenprüfung, einer Durchsuchung der Steuerfahndung oder im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei Kreditinstituten gewonnenen steuerrelevanten Ermittlungsergebnisse, gegenüber deren Kunden verwertet werden dürfen.

Die Aktualität dieses Themas ergibt sich aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.07.20021 an das BVerfG und dem Aussetzungsbeschluss vom 11.06.20032: Fraglich ist jeweils, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) verfassungsgemäß ist. Auch die Forderung des Bundesfinanzministers Hans Eichel infolge des 11. September 2001 zur verbesserten Terrorbekämpfung die gläserne Bank zu schaffen, hängt wohl hauptsächlich mit dem Ziel der Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle und der verbesserten Erfassung von Zins- und Spekulationseinkünften und weniger mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammen.

Streitpunkt bei all diesen Fragen ist, ob das in § 30a AO gesetzlich verankerte so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden einschränkt, um damit aber gleichzeitig die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dieser Einkünfte in Frage zu stellen.

Zum Thema des „steuerlichen Bankgeheimnisses“ sind in der Vergangenheit bereits einige kontroverse höchstrichterliche Urteile und Beschlüsse ergangen, die sich mit den Problemen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und der Interpretation des § 30a AO auseinandersetzten. Diese werden im Laufe dieser Arbeit umfassend dargelegt und kritisch diskutiert. Im zweiten Teil der Arbeit werden zunächst die Probleme für das Vorliegen eines steuerlichen Verwertungsverbots erläutert. Dabei kann es sich beispielsweise um Informationen handeln, die die Finanzbehörden rechtswidrig (zum Beispiel entgegen der Vorschriften des § 30a AO) erlangt haben. Anschließend wird detailliert auf die Möglichkeiten und Probleme der Durchsetzung eines steuerlichen Verwertungsverbots eingegangen.

2 Das Bankgeheimnis

2.1 Der Begriff des Bankgeheimnis

Obwohl der Begriff des „Bankgeheimnisses“ nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in der Literatur, der Rechtsprechung und sogar vom Gesetzgeber selbst verwendet wird, existiert in Deutschland - im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten (z.B. Österreich, Schweiz, Luxemburg) keine gesetzliche Definition dieses Begriffs3. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Bankgeheimnis im Allgemeinen als das Berufs- und Geschäftsgeheimnis des Kreditgewerbes interpretiert, welches in den AGB der Banken niedergelegt ist. Das Bankgeheimnis wirkt hierbei grundsätzlich in zwei Richtungen:

  • Die Verpflichtung der Banken, ihnen bekannt gewordenes gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren, und
  • das Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Dritten4.

Zivilrechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses ist der Bankvertrag, welcher i.d.R. ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag i.S. der §§ 675, 611 BGB zwischen Banken und deren Kunden ist5.

Ausgehend von der Tatsache, dass das so genannte Bankgeheimnis von den verschiedensten Rechtsbereichen (zivilrechtlich, strafrechtlich, steuerrechtlich und verfassungsrechtlich) berührt wird, ist festzustellen, dass es ebenso viele Perspektiven und damit zusammenhängende Einschränkungen dieses Begriffs gibt6.

Im Folgenden wird einschränkend lediglich das so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ umfassend dargestellt.

2.2 Das Bankgeheimnis im Steuerrecht (§ 30a AO)

Das so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ steht im Mittelpunkt des Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse und der Verpflichtung des Fiskus an einer effektiven und gleichmäßigen Zinsbesteuerung auf der einen Seite, und dem Interesse des Bankkunden bzw. des Anlegers an einer möglichst ungeschmälerten Vermögensmehrung und Diskretion des Geldverkehrs auf der anderen Seite7. Ursache dieses Spannungsverhältnisses ist der schier unlösbare Zielkonflikt zwischen Steuerpolitik und Kapitalmarktpolitik, genauer gesagt zwischen dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung einerseits und der Notwendigkeit der Verhinderung eines stärkeren Kapitalabflusses ins Ausland andererseits8. Obwohl das so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ wie oben erläutert keine gesetzliche Grundlage hat, schränkt § 30a AO die Prüfungsmöglichkeiten der Finanzämter bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und des Veräußerungsgewinns bei Wertpapierveräußerungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahingehend ein, dass beim Besteuerungsverfahren auf das Vertrauensverhältnis zwischen Banken und deren Kunden - zum Schutz der Bankkunden - „besonders Rücksicht“ zu nehmen ist9.

[....]


1 Vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2002, IX B 62/99, BStBl. II 2003 S. 74ff

2 Vgl. BFH-Beschluss vom 11.06.2003, IX B 16/03, BStBl. II 2003 S. 663ff

3 Vgl. Weinreuter, U./Braun. M. (2001), S. 185; Hirsch, C. (1991), S. 3

4 Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 5; Miebach, R. (1999), S. 25

5 Vgl. Weinreuter, U./Braun. M. (2001), S. 185

6 Vgl. Grabau, F.-R./Hundt, I./Hennecka, J. (2002), S. 430

7 Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 30

8 Vgl. Hellwig, P. (1997), § 30a AO, Rz. 5

9 Vgl. Christopoulou, C. (1995), S. 57


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