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Untertitel: Realdiagnose einer mangelnden Methodenehrlichkeit
Wissenschaftlicher Aufsatz, 2007, 53 Seiten
Autor: Nick Zänker
Fach: Jura - Anderes
Details
Institution/Hochschule: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Strafrecht)
Tags: Machtausübung, Verleugnung, Existenz, Objektive, Auslegungstheorie, Entscheidungsargument, Rechtstheorie
Jahr: 2007
Seiten: 53
Note: 17 Punkte
Literaturverzeichnis: ~ 60 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-72618-4
ISBN (Buch): 978-3-638-72739-6
Dateigröße: 322 KB
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Zusammenfassung / Abstract
" A. E i n f ü h r u n g I. verfassungsrechtliche Einordnung Die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 durch „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“. Verfassungsrechtlich gefordert wird sonach die funktionale Teilung der materiellen Staatsgewalt in Rechtsetzung, Rechtsprechung und Vollziehung und deren organisatorische Zuweisung an gesonderte Organe, sog. Prinzip der Gewaltenteilung . Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Organe nur dann der Verfassung entsprechen, wenn sie sich sachlich und personell voneinander unterscheiden . Hingegen darf hierin keine zugleich absolute Zuständigkeitsbeschränkung des jeweiligen Organs auf dessen entsprechende materielle Staatsfunktion erachtet werden; vielmehr muss das Erfordernis der Gewaltenteilung insofern einem Toleranzbereich zugänglich sein, als dass sich Kompetenzkonflikte in Form von Überschneidungen in den materiellen Zuweisungsgehältern der Staatsfunktionen bei Ausübung der Staatsgewalt ergeben können, sog. „Gewaltenverschränkung“ . So kann die hier zu thematisierende richterliche Normauslegung i.R.d. Rechtsanwendung zu einer Rechtsfortbildung führen und folglich einen potenziell unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers implizieren, der einer strengen Rechtfertigung bedarf [...]."
Textauszug (computergeneriert)
„Machtausübung neigt zur Verleugnung ihrer Existenz“:
Objektive Auslegungstheorie als pragmatisches Entscheidungsargument
Realdiagnose einer mangelnden Methodenehrlichkeit
Essay
vorgelegt von
Nick Zänker
Juristische Fakultät der
Martin-Luther-Universität zu Halle / Wittenberg
Halle, der 10. Juli 2007
Inhaltsübersicht
Literaturverzeichnis 4-11
A. E I N F Ü H R U N G 12
I. Verfassungsrechtliche Einordnung 12
II. Ausgangslage und Gang der Untersuchung 15
1. „Alterungsprozess“ 15
2. „Intellektuelles Defizit“ 15
3. resultierendes Sachproblem als Gegenstand des Methodenstreits 15
Theoretischer Teil 17-40
B. M E T H O D E N S T R E I T 17
I. Die Gesetzesauslegung 17
1. Normauslegung als Rechtsanwendungsvoraussetzung 17
2. Differenzierung Auslegungsbegriff und Auslegungsziel - strenger Auslegungsbegriff - 18
3. Differenzierung Auslegungsziel und Auslegungsmittel - Zweck-Mittel-Relation - 19
4. Heranführung an den Methodenstreit 20
II. Lehre von der subjektiven und objektiven Auslegung 21
1. Das Verlangen nach einer Rechtsanwendungsmethode – Motivation des Methodenstreits 21
2. Konkretisierende Darstellung der subjektiven Theorie 22
3. Konkretisierende Darstellung der objektiven Theorie 23
4. kombinative Ansätze 23
III. Analyse des Methodenstreits 24
1. Arbeitshypothese 24
2. kritische Würdigung der Auslegungstheorien 24
a) hermeneutisches Argument 25
b) Vertrauensargument 27
c) parlamentarisches Argument 28
d) staatsrechtstheoretisches Argument 30
aa) Freiheit und Determination i.R. richterlicher Entscheidungskompetenz 30
bb) Grundsatz sachgerechter Entscheidungen 33
3. Reflexion 34
IV. Modifikation des Methodenstreits 36
1 .(hier sog.:)“ restriktiv-objektives Auslegungsmodell“ nach Larenz 36
2. (hier sog.) „extensiv-subjektives Auslegungsmodell“ nach Säcker - Verfahren methodengerechter Gesetzesauslegung - 38
3. Stellungnahme 39
Praktischer Teil 41-52
C. ANALYSE DER METHODENPRAXIS 41
I. methodentheoretische Proklamationen 41
II. methodenpraktische Umsetzung: Verfassungswidrige Rechtsanwendungspraxis? 43
1. Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Mai 1960 (BVerfGE 11, 126) 43
2. Beschluss des Ersten Senats vom 14. März 1989 (BVerfGE 80, 1) 44
3. Urteil des Zweiten Senats vom 8. Februar 2001 (BVerfGE 103, 111) 44
III. Resonanz: Rechtsanwendung „ad libitum“? 46
1. mangelnde Methodenehrlichkeit 46
2. Folgen 46
a) Trugschluss „richtiges Recht“ 46
b) Gefährdung der Senatsmehrheit 47
c) mangelnde rationale Überprüfbarkeit der Entscheidungen 48
D. SCHLUSS UND PERSPEKTIVE 50
I. abschließende Betrachtung 50
II. Plädoyer 51
„Machtausübung neigt zur Verleugnung ihrer Existenz“1:
Objektive Auslegungstheorie als pragmatisches Entscheidungsargument.
Realdiagnose einer mangelnden Methodenehrlichkeit
A. E i n f ü h r u n g
I. Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 durch „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“. Verfassungsrechtlich gefordert wird sonach die funktionale Teilung der materiellen Staatsgewalt in Rechtsetzung, Rechtsprechung und Vollziehung und deren organisatorische Zuweisung an gesonderte Organe, sog. Prinzip der Gewaltenteilung2. Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Organe nur dann der Verfassung entsprechen, wenn sie sich sachlich und personell voneinander unterscheiden3. Hingegen darf hierin keine zugleich absolute Zuständigkeitsbeschränkung des jeweiligen Organs auf dessen entsprechende materielle Staatsfunktion erachtet werden; vielmehr muss das Erfordernis der Gewaltenteilung insofern einem Toleranzbereich zugänglich sein, als dass sich Kompetenzkonflikte in Form von Überschneidungen in den materiellen Zuweisungsgehältern der Staatsfunktionen bei Ausübung der Staatsgewalt ergeben können, sog. „Gewaltenverschränkung“ 4. So kann die hier zu thematisierende richterliche Normauslegung i.R.d. Rechtsanwendung zu einer Rechtsfortbildung führen und folglich einen potenziell unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers implizieren, der einer strengen Rechtfertigung bedarf.
Erweitern lässt sich die verfassungsrechtliche Tragweite dieser Fragestellung unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimation: Gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Zur Rechtsetzung befugt sind ausschließlich die Parlamente, deren Mitglieder durch das Volk in Wahlen bestimmt werden und dieses projizieren. Im vom Parlament erlassenen Gesetz manifestiert sich also der verbindlich geäußerte Gemeinwille. Diffizil erscheint hingegen die Situation, wenn richterliche Normauslegung als Rechtsfortbildung, mithin als Rechtsetzung qualifiziert werden kann. Im Gegensatz zu parlamentarischen Volksvertretern erfahren Richter ihre demokratische Legitimation nicht durch Volkswahl, sondern durch Ernennung oder interne Richterwahlausschüsse5. Richterliche Rechtsetzung würde folgerichtig nicht den Gemeinwillen des Volkes, sondern den subjektiven Regelungswillen des Richters erfassen und somit den objektiven Gehalt des Demokratieprinzips vermindern6.
Schließlich und insbesondere erfährt die richterliche Rechtsanwendung ihre verfassungsrechtliche Prägung durch Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 2 GG, welcher einen zentralen Grundsatz rechtsstaatlicher Organisation konstitutionalisiert, indem er die Bindung vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht verlangt. Ungeachtet des spezifischen Bedeutungsgehalts der sprachlichen Differenzierung zwischen Gesetz und Recht7, auf welche vorliegend nicht eingegangen werden kann, darf demgemäß dem Geltungsbefehl einer Rechtsnorm nicht widersprochen werden8:
geboten ist, bestehende Gesetze anzuwenden (Befolgungsgebot) verboten ist, von ihrem Inhalt abzuweichen (Abweichungsverbot) 9.
Um an eine Norm gebunden werden zu können, muss jedoch der Normgehalt dem Rechtsanwender bekannt sein. Dieser ergibt sich indes nicht allein aus dem Rechtstext, da dieser lediglich als sprachliches Transportmittel für den von der Gesetzgebung gewollten Gebotsinhalt fungieren kann10. Vielmehr bedarf der konkrete Normgehalt erst einer Bestimmung i.R.d. Rechtsanwendung. Die Bindung an das Gesetz beinhaltet demnach primär die Verpflichtung zur Gesetzesauslegung11. Dies mag in erster Linie diskrepant, wenn nicht sogar paradox erscheinen, veranschaulicht hingegen trefflich den konturenlosen Raum, in dem sich Rechtsanwendung und Rechtsetzung gegenüberstehen.
[....]
1 Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 914
2 Schulze-Fielitz in: Dreier-GG Kommentar, Art. 20 (Rechtsstaat)Rn. 62; Jarass/Pieroth, GGKommentar, Art. 20 Rn. 24
3 Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 746; ausführlich: Herzog in: Maunz / Dürig, GG Komm. Art. 20 Rn. V 40 ff. (1980)
4 BVerfGE 95, 1, 15; Schmidt, Staatsorganisationsrecht, Rn. 168; Jarass / Pieroth, GG-Kommentar, Art. 20 Rn. 24; Brockmeyer in: Schmidt - Bleibtreu / Klein, GG Art. 20 Rn. 43 a; Schulze-Fielitz in: Dreier-GG Kommentar, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 69
5 Schulze-Fielitz in: Dreier-GG Kommentar, Art. 20 (Demokratie) Rn. 131
6 Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 709
7 weiterführend zu diesem Thema: Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 710, der zutreffend von einer methodischen Aporie spricht
8 vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier-GG Kommentar, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 84; Brockmeyer in: Schmidt-Bleibtreu / Klein, GG Art. 20 Rn. 42
9 BVerfGE 25, 216 (228); 30, 292 (332)
10 Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 743
11 vgl. auch Schulze-Fielitz in: Dreier-GG Kommentar, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 92
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