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Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

Scholary Paper (Seminar), 2004, 25 Pages
Author: Diplombetriebswirt (FH) Stefan Reber
Subject: Economics / Business: Law

Details

Event: Recht des Internationalen Wirtschaftsverkehrs
Institution/College: University of Applied Sciences Aschaffenburg
Tags: Rechtsprobleme, Zusammenhang, Verwechslungsgefahr, Recht, Internationalen, Wirtschaftsverkehrs
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2004
Pages: 25
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 4  Entries
Language: German
Archive No.: V78110
ISBN (E-book): 978-3-638-82990-8
ISBN (Book): 978-3-638-83206-9
File size: 149 KB

Abstract

Ein zentraler Begriff im gesamten Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr (§14 II Nr. 2 Markengesetz). Einerseits scheint die darauf abzielende Norm §14 II Nr. 2 MarkenG deutlich geregelt zu sein. Andererseits weist jedoch die für diesen Paragraphen verbindliche Markenrechts-Richtlinie (Art. 5I 2 lit. b) darauf hin, dass die Verwechselungsgefahr nicht nur von den in §14 II Nr. 2 genannten Umständen abhängt, sondern von einer Vielzahl von Umständen und somit jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist. Daher gestaltet sich die Beurteilung der Verwechselungsgefahr der durch die Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wesentlich schwieriger, als der §14 II Nr. 2 MarkenG erahnen lässt.


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule Aschaffenburg
Fachbereich Naturwissenschaften [oder] Fachbereich Wirtschaft und Recht
Seminararbeit im Fach Recht des Internationalen Wirtschaftsverkehrs

Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

von Stefan Reber

29. November 2004

 

Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 1

1 EINLEITUNG 2

2 ALLGEMEINES 2
2.1 Aufgaben des Markenrechts 2
2.2 Rechtsgrundlage des Markenrechts 2
2.3 Gewerbliche Kennzeichen 3
2.4 Andere Normen zum Schutz Gewerblicher Zeichen 3

3 SCHUTZFÄHIGE ZEICHEN 4
3.1 Die Marke als schutzfähiges Zeichen (§3 MarkenG) 4
3.2 Entstehung des Markenschutzes (§4 MarkenG) 5

4 DIE ZENTRALE ANSPRUCHSGRUNDLAGE DES MARKENGESETZ 7
4.1 Ausschließliches Recht des Markeninhabers (§14 I,II MarkenG) 7
4.2 Identität von Marken und Zeichen i.S.d. §14 II Nr.1 7
4.3 Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr, der zentrale Begriff und die Anspruchsgrundlage des Markenrechts 8
4.3.1 Die Verwechslungsgefahr 8
4.3.1.1 Identität bzw. Ähnlichkeit von Marken und Zeichen i.S.d. 14 II Nr.2 8
4.3.1.2 Allgemeines zum Begriff der Verwechslungsgefahr 8
4.3.1.3 Varianten möglicher Verwechselungen des § 14 II Nr. 2 MarkenG 8
4.3.1.4 Grundstruktur der Verwechslungsprüfung 10
4.3.1.5 Arten der Verwechslungsgefahr 10
4.3.1.6 Die Verkehrsauffassung bzw. das Publikum 11
4.3.1.7 Feststellung der Verkehrsauffassung 11
4.3.1.8 Die gedankliche Verbindung 12
4.3.2 Die Kennzeichnungskraft 12
4.3.2.1 Definition der Kennzeichnungskraft 12
4.3.2.2 Normative Bewertung von Marken/Zeichen 13
4.3.2.3 Feststellung der Kennzeichnungskraft 13
4.3.2.4 Der Grad der Kennzeichnungskraft 13
4.3.2.5 Originäre Kennzeichnungskraft 14
4.3.3 Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen 15
4.3.3.1 Definition des Ähnlichkeitsbegriff 15
4.3.3.2 Die erfassten Waren und Dienstleistungen 15
4.3.3.3 Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen 15
4.3.4 Die Zeichenähnlichkeit 17
4.3.4.1 Grundlegendes zur Zeichenähnlichkeit 17
4.3.4.2 Formen der Zeichenähnlichkeit 18
4.3.4.3 Erfahrungssätze zum Zeichenvergleich 18
4.3.4.4 Zeichenähnlichkeit bei Wortzeichen 18
4.3.4.5 Beeinflussung der Zeichenähnlichkeit durch Wechselwirkungen 19
4.3.4.6 Die Prägetheorie des BGH 20

5 RESUMÉE 21

6 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 22  

 

1 Einleitung

Ein zentraler Begriff im gesamten Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr (§14 II Nr. 2 Markengesetz).1 Einerseits scheint die darauf abzielende Norm §14 II Nr. 2 MarkenG deutlich geregelt zu sein.
Andererseits weist jedoch die für diesen Paragraphen verbindliche Markenrechts-Richtlinie (Art. 5I 2 lit. b) darauf hin, dass die Verwechselungsgefahr nicht nur von den in §14 II Nr. 2 genannten Umständen abhängt, sondern von einer Vielzahl von Umständen und somit jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Daher gestaltet sich die Beurteilung der Verwechselungsgefahr der durch die Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wesentlich schwieriger, als der §14 II Nr. 2 MarkenG erahnen lässt.2

2 Allgemeines

2.1 Aufgaben des Markenrechts

Das Markenrecht ermöglicht es Unternehmern, sich durch die Kennzeichnung ihres Unternehmens bzw. ihrer Produkte vor der Nutzung durch Dritte zu schützen. Dies geschieht im Besonderen, um Verwechslungen im Geschäftsverkehr zu vermeiden. Zu diesem Zweck gewährt das Markenrecht den Inhabern solcher Kennzeichen, unter gewissen Voraussetzungen, eigentümerähnliche Rechte.3

2.2 Rechtsgrundlage des Markenrechts

Rechtsgrundlage des Markenrechts ist das Gesetz über den Schutz von Marken und Kennzeichen vom 25.10.1994 (MarkenG) und die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes vom 30.11.1994 (MarkenVO). Das Markengesetz löste das Warenzeichengesetz von 1968 ab und trat am 01.01.1995 in Kraft. Damit setzte der Gesetzgeber die Erste Richtlinie 89/104 EWG des Rates vom 12.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaat bezüglich der Zeichen (Markenrechtsrichtlinie) um.

Um eine Brücke vom Markengesetz (nationales Recht) zum europäischen Recht zu schlagen, wurde die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMVO) vom 20.12.1993 erlassen. Der 3. Abschnitt über die Gemeinschaftsmarke (§§125a-125h) wurde daraufhin in das Markengesetz eingefügt.4

2.3 Gewerbliche Kennzeichen

Das Markengesetz schützt nicht nur Marken im eigentlichen Sinn, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Diese werden unter dem Begriff Kennzeichen zusammengefasst.5 Es lassen sich folgende Arten Gewerblicher Kennzeichen unterscheiden:6

Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen
– Eingetragene Marke (§4 Nr.1 MarkenG)
– Benutzte Marke (§4 Nr. 2 MarkenG)
– Notorisch bekannte Marke (§4 Nr. 3 MarkenG)

Unternehmensbezeichnungen
– Namen/Firma (§12 BGB/§17 HGB)
– Unternehmenskennzeichen (§5 MarkenG)

2.4 Andere Normen zum Schutz Gewerblicher Zeichen

Der §2 MarkenG schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz von Kennzeichen nicht aus. Hierzu wären z.B. die §§12 BGB, 17 HGB zu erwähnen.
Im Anwendungsbereich der §§9 I Nr. 3, 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG schließt die Rechtssprechung jedoch einen bürgerlichrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Schutz aus, da dies ein umfassender, in sich geschlossener Rechtsraum ist.7

[...]


1 Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 130.
2 Hacker, Franz: Methodenlehre und gewerblicher Rechtsschutz, in: GRUR 106 (2004), H.7, S. 538.
3 Vgl. Köhler, Helmut: Wettbewerbsrecht, Beck- Texte im dtv (2004), S.XVIII.
4 Ebd.
5 Ebd.
6 Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 111.
7 Vgl. Köhler, Helmut: Wettbewerbsrecht, Beck- Texte im dtv (2004), S. XVIII.
 


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