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Subtitle: Gesetze und Praxis eines umstrittenen Begriffs
Termpaper, 2005, 16 Pages
Author: Christian Nerowski
Subject: Pedagogy - Family Education
Details
Institution/College: University of Bamberg (Lehrstuhl für Elementar- und Familienpädagogik)
Tags: Homeschooling, Deutschland, Familie, Institutionen, Familienpädagogik, Schule
Year: 2005
Pages: 16
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 24 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-87089-4
ISBN (Book): 978-3-640-25678-5
File size: 153 KB
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Abstract
Homeschooling bezeichnet das Phänomen, dass Kinder von ihren Eltern unterrichtet werden anstatt eine staatliche bzw. staatlich anerkannte Schule zu besuchen. Die Arbeit beleuchtet zunächst die Gesetzeslage. Hier steht das elterliche Recht auf Erziehung (Art. 7 GG) gegen die Schulpflicht. Im nächsten Teil finden sich Informationen über die Praxis von Homeschooling, die häufig vom Gesetz abweicht. Nach der Beschreibung der allgemeinen Situation und des Ausmaßes von Homeschooling werden zwei Beispiele näher ausgeführt. Ein Überblick über Organisationen, die Homeschooling unterstützen, schließt sich an. Die Arbeit endet mit einem Ausblick auf die künftige Entwicklung von Homeschooling in Deutschland.
Excerpt (computer-generated)
Universität Bamberg, Lehrstuhl für Elementar- und Familienpädagogik
Seminar: Familie versus Institutionen
Abgabedatum 15.10.2005
Homeschooling in Deutschland
Gesetze und Praxis eines umstrittenen Begriffs
von
Christian Nerowski
Gliederung
1. Das deutsche Schulsystem in der Kritik... 4
2. Gesetzliche Regelungen... 4
2.1. Elternrecht und Schulpflicht... 4
2.2. Pflege und Erziehung als die „zuvörderst [den Eltern] obliegende Pflicht“... 4
2.3. Wächteramt des Staates... 5
2.4. Die Schulpflicht... 6
2.5. Die Unterscheidung zwischen elterlicher und schulischer Erziehung... 6
2.6. Rechtfertigung einer Strafe bei Missachtung der Schulpflicht... 7
3. Homeschooling in Deutschland... 8
3.1. Die Situation der Homeschoolkinder... 8
3.2. Anzahl der Homeschoolkinder... 9
3.3. Blick ins Ausland... 9
3.4. Beispiele für Homeschooling in Deutschland... 10
3.4.1. Familie G. ... 10
3.4.2. „Katzenhäusle“... 10
3.5. Homeschooling Organisationen... 11
3.5.1. Allgemeines über die Organisationen... 11
3.5.2. Philadelphia-Schule e.V.... 11
3.5.3. Lernen ist Leben – Bundesverband Natürlich Lernen! e.V.... 12
3.5.4. Schulunterricht zu Hause e.V.... 12
4. Ausblick... 13
5. Quellenangaben... 15
Jedes Mal, wenn wir einem Kind etwas frühzeitig beibringen,
das er später für sich selbst hätte entdecken können,
wird diesem Kind die Chance genommen,
es selbst zu erfinden und es infolgedessen vollkommen zu verstehen.
(Jean Piaget, Schweizer Psychologe, 1896 - 1980)
Wenn die Meister aufhören zu lehren,
werden die Schüler endlich lernen können.
(Charles de Montesquieu, französischer Philosoph, 1689 - 1755)
1. Das deutsche Schulsystem in der Kritik
Spätestens seit der PISA Studie wird Kritik am deutschen Schulsystem laut. Das unerwartet mittelmäßige Abschneiden im internationalen Vergleich verunsichert viele Eltern (vgl. Spiegler 2003, S.181), hinzukommen Zeitungsberichte über „Pausenhofkriminalität“ wie Erpressung, Mobbing oder sogar Gewalt. Nicht wenige Eltern sind auf der Suche nach einer Alternative. Obwohl im gesamten Bundesgebiet illegal, hat das Homeschooling mittlerweile einige Anhänger gefunden. Die Kinder besuchen ihre Schule nicht mehr, sondern werden von ihren Eltern zu Hause unterrichtet, und können sogar über alternative Wege Schulabschlüsse erreichen. Die Hausarbeit setzt sich mit den gesetzlichen Regelungen und der Praxis des Homeschooling in Deutschland auseinander.
2. Gesetzliche Regelungen
2.1. Elternrecht und Schulpflicht
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Art. 6 (2) Der Absatz im Grundgesetz, weitläufig als „Elternrecht“ bekannt, legt fest, dass es primär Aufgabe der Eltern ist, ein Kind zu erziehen. Der Staat besitzt das Wächteramt, kann also bei Bedarf einschreiten. Zu klären wird sein, ob dem Artikel 7 (1) entgegensteht: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. Kann der Staat also das Elternrecht in der Schule aussetzen? Oder wirkt das Elternrecht in die Schule hinein? Wenn ja, wie weit? Und können sich Eltern der Schulpflicht widersetzen? Im Folgenden werde ich etwas genauer auf die jeweiligen Artikel eingehen.
2.2. Pflege und Erziehung als die „zuvörderst [den Eltern] obliegende Pflicht“
Es ist in erster Linie Pflicht (und Recht!) der Eltern, ihre Kinder zu erziehen. Dem Begriff „zuvörderst“ ist aber die Tatsache immanent, dass es noch weitere Personen oder Institutionen gibt, die zur Erziehung der Kinder mit beitragen können oder sogar müssen. Die Eltern haben also das Vorrecht, ihre Kinder zu erziehen, aber es gibt andere Personen oder Institutionen, die die Funktion eines Erziehungsträgers ausüben können (siehe Thiel 2000, S.60). Schmitt-Kammler sieht in der Phrase weniger die Tatsache, dass es außer den Eltern einen zweiten Erziehungsbevollmächtigten gibt, sondern eher das Primat der Eltern betont. Hier ist der Einfluss des Staates nicht per se, sondern nur subsidiar, sollten also die Eltern ihrer Pflicht nicht nachkommen, geregelt (vgl. Schmitt-Kammler 1983 S.55).
2.3. Wächteramt des Staates
Es ist also Aufgabe des Staates, über die Erziehungsarbeit der Eltern zu „wachen“. Eine überwachende Funktion ist zunächst das bloße aufmerksame Betrachten der Tätigkeiten Anderer. Sollten sich hierbei ein unerwünschter Zustand oder sogar eine Gefahr einstellen, so muss eingegriffen werden. Der Begriff „Wachen“ impliziert also eine Eingriffsermächtigung für den Staat, die sowohl im Sinne einer Hilfeleitung als auch im Sinne einer Zwangsmaßnahme vollzogen werden kann (vgl. Surwald 1961 S.134ff, oder Erichsen 1985, S.47). Dennoch bleibt zu beachten, dass das Interventionsrecht des Staates zum Erziehungsrecht der Eltern „nicht konkurrierenden, sondern subsidiären Charakter“ (Böckenförde 1980, S.76) besitzt. Der Staat hat sich somit zunächst aus den elterlichen Erziehungsbemühungen heraus zu halten, solange das Kindeswohl gesichert ist. Können oder wollen die Eltern die Heranreifung des Kindes zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (KJHG 1, I; vgl. auch „leibliche, geistige und seelische Tüchtigkeit“ im JWG) nicht gewährleisten, so hat der Staat das Recht und die Pflicht tätig zu werden. Surwald (1961, S.136) grenzt den Begriff „überwachen“ deutlich von „gestalten“ ab. Eine Überwachungstätigkeit könne zum Beispiel weder Inhalt noch Schranken des Gesetzes bestimmen. Die Aufgabe des Staates sei also nur unterstützender und helfender Art. Böckenförde (1980, S.76) ergänzt, der Staat habe „nicht die beste oder optimale Erziehung für das Kind zu gewährleisten – dann wäre der Staat der eigentliche Erzieher und die Elter nur seine Delegatare –, sondern er hat das Kind vor Schaden zu bewahren“. Ein Eingriff setzt also eine Gefahr für das Kindeswohl voraus.
2.4. Die Schulpflicht
[...]
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