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Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und der § 266 StGB

Subtitle: (Stand 2005)

Scholary Paper (Seminar), 2005, 26 Pages
Author: Ramiza Hadzic
Subject: Law - Penology

Details

Event: Straf – und Strafprozessrecht
Institution/College: University of Würzburg
Tags: Aufsichtsrat, Aktiengesellschaft, StGB, Straf, Strafprozessrecht
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2005
Pages: 26
Grade: 16,0
Bibliography: ~ 18  Entries
Language: German
Archive No.: V81428
ISBN (E-book): 978-3-638-86680-4
ISBN (Book): 978-3-638-86691-0
File size: 155 KB

Abstract

In der Rechtsprechung und Literatur gab es bis vor einigen Jahren keine Konstellation, in der ein Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) und der Tatbestand der Untreue § 266 StGB in einem Zug genannt wurden. Bis dato wurde die Haftung der Mitglieder eines AR stets zivil - und gesellschaftsrechtlich behandelt - und stellte bis dahin für die Strafverfolgungsbehörden ein unbekanntes Feld dar. Dies änderte sich jedoch, als die Medien ein deutliches Interesse an den Managern und vor allem an der Höhe der Vorstandsvergütungen - jeglicher Art - zeigten. Auch das öffentliche Interesse wurde deshalb geweckt, weil sich im Falle der Abfindungs- - und Pensionszahlungen die Beträge in zweistelligen Millionen Bereichen befinden. Die folgende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Pflichten die AR - Mitglieder bzgl. des Gesellschaftsvermögens haben und was sie für den Untreuetatbestand des § 266 StGB erfüllen müssen, damit man diese Mitglieder strafrechtlich verfolgen kann. Abschließend werden einige Zeilen dem amerikanischen und französischen aktienrechtlichen System gewidmet. Schließlich werden im Zweiten Abschnitt dieser Arbeit einige Lösungsansätze bezüglich der angesprochenen Problematik, die sich im Laufe diese Referats ergibt, an vorgeschlagen.


Excerpt (computer-generated)

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und der § 266 StGB

von

Ramiza Hadzic

 


INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort ... 7

Erster Abschnitt - aktienrechtlicher Bezug ... 8

§ 1 Einleitung ... 8
§ 2 Die Aktiengesellschaft (AG) - eine kurze Darstellung ... 8

A. Definition ... 8
B. Die Organe ... 8
C. Insbesondere: Der Aufsichtsrat (AR) ... 4

I. Die Entscheidungsautonomie des AR ... 4

1. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Vorstandsvergütung ("Aktionärsinteresse") ... 4
2. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Interpretation des "Unternehmensinteresses" ... 5
3. Aktionärsinteresse dem Grunde nach immer im Unternehmensinteresse ... 5

II. Möglicher Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften ... 6

1. Formelle Pflichten, §§ 105, 107 ff. AktG ... 6
2. Materielle Pflichten, § 87 AktG ... 7

a) Grundgedanke: Das Unternehmensinteresse ... 7
b) Die wesentlichen Angemessenheitsaspekte und die Systematik des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG ... 8

aa) Maßstäbe ... 8

(1) Aufgaben des Vorstandsmitglieds ... 8
(2) Die Lage der Gesellschaft ... 8
(3) Kumulation dieser Maßstäbe ... 9

bb) Angemessenheit im Deutschen - Corporate - Governance - Kodex ...  9

D. Stellung und Aufgaben des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft im internationalen Vergleich ... 9

I. Allgemeines ... 9

II. Der AR im amerikanischen "Board - System" ... 9

1. Weitere Merkmale ... 10
2. Fazit ... 10

III. Der AR im französischen System als "conseil d′administration" ... 10
IV. Ergebnis ... 10

§ 3 Schlussfolgerungen ... 11

Zweiter Abschnitt - Strafrechtlicher Bezug unter Beachtung des Ersten Abschnitts ... 11

§ 1 Einleitung ... 11
§ 2 Modernes Strafrecht - ein Kommunikationsmedium ... 12
§ 3 Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts zum Zivil - und Gesellschaftsrecht ... 12
§ 4 Strafbarkeitsvoraussetzung des Unreuetatbestandes - § 266 StGB - ... 12

A. Allgemeines ... 12
B. Missbrauchs - und Treubruchstatbestand ... 12
C. Vergütungsentscheidung als Untreue im Sinne von § 266 I StGB ... 13

I. Pflichtbegründung, §§ 111 Abs. 1, 112 AktG ... 13
II. Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften und somit Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht ... 14

1. Allgemeines ... 14
2. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht ... 15

a) Allgemeines ... 15
b) Anerkennungsprämien ... 15
c) Pensionsabfindungen ... 16
d) Pflicht ... 16

aa) Allgemeines ... 16
bb) Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem BGH ... 17

(1) Aktienrechtswidrigkeit ... 17
(2) Grobe Sachfremdheit als gravierender Verstoß gegen aktien – und gesellschaftsrechtliche Vorschriften ... 17

III. Vermögensnachteil ... 17
IV. Die einzige subjektive Tatbestandskomponente: Der Vorsatz ... 19
V. Bemerkung zum Versuchsdelikt des § 266 StGB ...  19
VI. Bemerkung zum Fahrlässigkeitsdelikt des § 266 StGB ... 19
VII. Kurzer internationaler Vergleich des § 266 StGB ... 19

§ 5 Schluss ... 20

Schlusswort mit Lösungsvorschlägen ... 20

LITERATURVERZEICHNIS
 


 

VORWORT

In der Rechtsprechung und Literatur gab es bis vor einigen Jahren keine Konstellation, in der ein Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) und der Tatbestand der Untreue § 266 StGB in einem Zug genannt wurden. Bis dato wurde die Haftung der Mitglieder eines AR stets zivil - und gesellschaftsrechtlich behandelt - und stellte bis dahin für die Strafverfolgungsbehörden ein unbekanntes Feld dar.
Dies änderte sich jedoch, als die Medien ein deutliches Interesse an den Managern und vor allem an der Höhe der Vorstandsvergütungen - jeglicher Art - zeigten. Auch das öffentliche Interesse wurde deshalb geweckt, weil sich im Falle der Abfindungs- - und Pensionszahlungen die Beträge in zweistelligen Millionen Bereichen befinden. Die folgende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Pflichten die AR - Mitglieder bzgl. des Gesellschaftsvermögens haben und was sie für den Untreuetatbestand des § 266 StGB erfüllen müssen, damit man diese Mitglieder strafrechtlich verfolgen kann. Abschließend werden einige Zeilen dem amerikanischen und französischen aktienrechtlichen System gewidmet. Schließlich werden im Zweiten Abschnitt dieser Arbeit einige Lösungsansätze bezüglich der angesprochenen Problematik, die sich im Laufe diese Referats ergibt, an vorgeschlagen.

ERSTER ABSCHNITT - AKTIENRECHTLICHER BEZUG

§ 1 Einleitung

Im Zuge der Industrialisierung und vor allem der Globalisierung werden Gesellschaften - und dabei sei all unser Interesse auf die Aktiengesellschaft gerichtet – veranlasst, sich gesetzlicher Regelung zu unterwerfen. Wie wir später erfahren werden, ist das unternehmerische Risiko einer AG jedoch sehr hoch, da sich ihre Lage ständig ändert. Inwieweit gesetzliche Regelungen dabei notwendig sind, wird hier nicht behandelt, sondern vielmehr der Ermessensspielraum dieser Regelungen durch den Aufsichtsrat. Dabei wird aber nicht auf jede einzelne Norm des Aktiengesetzes eingegangen, die möglicherweise dem AR Pflichten und Rechten zuspricht, sondern nur auf solche Normen, die in Verbindung mit dem Untreuetatbestand des § 266 StGB in Frage kommen - also die Vermögensbetreuungspflichten. Aufgrund der Aktualität der Problematik steht deshalb die Festsetzung der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat im Mittelpunkt dieser Arbeit.

§ 2 Die Aktiengesellschaft (AG) - eine kurze Darstellung

A. Definition

Die AG ist eine privatrechtliche Unternehmensform, mit eigener Rechtspersönlichkeit gem. § 1 AktG, bei der das Gesellschaftsvermögen also das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist, die Haftung der Gesellschafter auch auf diesen beschränkt wird.

B. Die Organe

[Abbildung in der Downloaddatei vorhanden]

C. Insbesondere: Der Aufsichtsrat (AR)

Der AR einer AG ist das überwachende und gesetzlich vorgeschriebenes1 Organ, §§ 95 ff. AktG. Dieser setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Der AR überwacht das Tun des Vorstandes, prüft den Jahresabschluss, Prüfungs- - und Lagebericht und berichtet der Hauptversammlung (HV) über den Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns. Gemäß dem Grundsatz der personellen Inkompatibilität darf ein Mitglied des AR nicht gleichzeitig ein Mitglied des Vorstandes sein - zumindest nicht in der gleichen Gesellschaft. Daneben gibt es auch das Verbot der Überkreuzverflechtung, das besagt: Wenn A im Vorstand der Gesellschaft - X und im AR der Gesellschaft - Y ist, dann darf der B zwar im AR der Gesellschaft - X sein aber nicht im Vorstand der Gesellschaft - Y. Sonst bestünde die Gefahr, dass A und B ihr Verhalten im jeweiligen Organ aufeinander abstimmen.

I. Die Entscheidungsautonomie des AR

Zunächst wird hier der Versuch unternommen, zu verdeutlichen, dass die Festsetzung von Vorstandsvergütungen in den Entscheidungsbereich des AR fällt. Des Weiteren wird auf das Unternehmensinteresse eingegangen, dessen Interpretation ebenfalls dem AR zusteht. Schließlich werden diese Tatsachen in Bezug aufeinander gesetzt, wobei erkannt wird, dass die Vergütungsentscheidung stets unter dem Aspekt des Unternehmensinteresses gefällt wird.

1. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Vorstandsvergütung ("Aktionärsinteresse")

[...]


1 Hoffmann - Becking, in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 2. Auflage (1999), § 29 Rn. 1.


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