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Subtitle: Berufe in deutschen Krankenhäusern - Anspruch und Wirklichkeit aus arbeitssoziologischer Sicht
Essay, 2007, 16 Pages
Author: Oliver Gebel
Subject: Sociology - Work, Profession, Education, Organisation
Details
Institution/College: Humboldt-University of Berlin (Institut für Sozialwissenschaften)
Tags: Profession, Arbeitswelt, Jahrhunderts, Expansion, Kategorie, Hauptseminar, Arbeits- und Organisationssoziologie, Soziologie der Arbeit, Arbeitsbelastung, Arbeitszeit, Arbeit im Wandel
Year: 2007
Pages: 16
Grade: 1,7/ A -
Bibliography: ~ 19 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-01508-0
ISBN (Book): 978-3-638-91782-7
File size: 229 KB
Zwei Essays.
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Abstract
Beide Essays befassen sich argumentativ and auch teilweise analytisch mit zwei thematisch bedeutsamen Forschungsfeldern der Arbeits- und Organisationssoziologie. Die notwenige Erweiterung des Professionsbegriff wird im ersten Essay diskutiert. Das Innehaben einer Profession, eines akademischen Berufs, dessen gesellschaftlich-politische Bedeutung essentiell ist und deswegen einer besonderen staatlichen Legitimation bedarf, ist und war eng mit den Attributen Macht, Einfluss und Elite verknüpft. Diese Statuszumessung verdienen aber zudem "neue" Professionen, d. h. neben Medizinern, Pharmazeuten, Rechtsgelehrten, Theologen und Lehrern auch psychologische Psychotherapeuten und Absolventen von Studien der Sozialen Arbeit, da ihre Tätigkeit ebenso relevant wie grundlegend für eine kohärente und damit funktionierende Gesellschaft ist. Das zweite Essay konzentriert sich auf die zunehmende Arbeitsbelastung in medizinischen Berufen und macht deutlich, dass der gegenwärtige - aber deswegen nicht neue - Trend erhebliche Konsequenzen bezüglich der physischen und psychischen Verfassung der Vertreter jener Berufsgruppen (Ärzte, Schwester, Pfleger, MTAs etc.) zur Folge hat. Erschöpfungszustände, zunehmende Demotivation, Abwanderungstendenzen und weitere, im Essay näher benannte Folgen zeigen sich im Zusammenhang von marktwirtschaftlichem Effizienzdenken und der daraus resultierenden Verschlankung personeller Ressourcen.
Excerpt (computer-generated)
Humboldt-Universität zu Berlin
Sommersemester
2007
Philosophische Fakultät III
Institut für Sozialwissenschaften
HS
Formen der Arbeit
Essay
Die Profession in der Arbeitswelt
des 21. Jahrhunderts
Expansion einer Kategorie (?)
Oliver Gebel
FS:
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Die Profession als tradierte Exklusivität
Der Begriff der Profession, der hier allein im berufssoziologischen Sinne verstanden
werden soll, entstammt dem US-amerikanischen soziologischen Diskurs und wurde
erst in den späten 60er Jahren in Deutschland im Hinblick auf die Sozialgeschichte
der Epoche der Industrialisierung und die Entwicklung der modernen Wissenschaften
definitorisch verortet. Die historische Notwendigkeit der Implementierung von
gesellschaftlicher Arbeitsteilung im Rahmen einer allumfassenden Technisierung
wurde schließlich rückblickend in der Arbeitssoziologie insofern zur Kenntnis
genommen, als der Arbeitsbegriff vom Beruf und schließlich der wissenschaftlich-
akademisch basierte Beruf als Profession von den übrigen Berufen geschieden
wurde. Die Profession als Tätigkeit, deren theoretische Basis in einer universitären
Ausbildung begründet liegt, reicht jedoch bis in die vormodernen Epoche des
Feudalismus zurück, in der sie zwar noch nicht in bezug auf heutige Maßstäbe
wissenschaftlich fundiert, jedoch schon mit einem hoheitlich verliehenem
Kompetenzmonopol ausgestattet war, welches im Laufe der Jahrhunderte immer
weiter, bis hin zur Alleinvertretung, ausgebaut und gegenüber konkurrierenden
Berufen abgesichert wurde. Der Rede sei hier vor allem von der Theologie, der
Rechtsprechung sowie der (Human-)Medizin bzw. der Pharmazie.
Einer Profession nachzugehen gilt nach wie vor, damals wie heute, als eine
besondere, von anderen Berufsgruppen separierte Tätigkeit, die in der Gesellschaft
hohes Ansehen genießt und, mit den Attributen der Wissenspflege und der hohen
Intelligenz versehen, mit quasi-mystischer Exklusivität, aber auch gerade von den
nicht akademisch Gebildeten mit kognitiv-psychischer Überlegenheit assoziiert wird.
Die Genese und Systematisierung von neuen Erkenntnissen durch Forschung; das
Inbeziehungsetzen alten und neuen Wissens in einer autonomen Sphäre geschieht
jedoch in allen Wissenschaften, nicht allein in denen, die man unter dem Begriff der
Professionen subsumiert. So wird denn eine Ein- bzw. eine Abgrenzung der
Profession von den übrigen Wissenschaften nötig; entsprechende Debatten zur
Definition wurden und werden in den Sozialwissenschaften und nicht ausschließlich
dort geführt und trugen durchaus dazu bei, die vagen definitorischen Konturen zu
schärfen, welche wiederum berechtigte Fragen nach einer Ausdehnung der
Professionskategorie aufwerfen.
2
Drei entscheidende Merkmale kennzeichnen also nicht nur die klassische, seit dem
Mittelalter unbestrittene Trias der in Deutschland akzeptierten Professionen in Gestalt
der Medizin, Jurisprudenz, des Lehramtes und ferner der Theologie, sondern
ebenfalls einige weitere Wissenschaftsberufe, die anhand eben jener Kriterien die
Erhebung in den Stand der Profession indiskutabel erscheinen lassen müssen.
Zunächst lässt sich hierbei eine wissenschaftlich-theoretisch fundierte Ausbildung an
einer Universität mit abschließender staatlicher Lizenzierung ausmachen. Gekoppelt
daran ist implizit eine besondere Handlungskompetenz durch die alleinige Verfügung
über ein gesellschaftlich relevantes Spezialwissen. Genau jenes Sonderwissen in
Verbindung mit der oft zum Recht oder gar zur Pflicht werdenden Möglichkeit,
erhebliche Eingriffe in das Leben der Staatsbürger vorzunehmen, bedeutet ein
beispielloses Machtpotential. Die daraus direkt ableitbare besondere
Interventionsprärogative hat im Falle der Anwendung erhebliche Auswirkungen auf
die (grund-)gesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte des Individuums, weswegen
des weiteren eine spezielle Berufsethik, verbunden mit professionsinterner Kontrolle
durch autonome Gremien, vonnöten und etabliert ist. Zuvorderst gilt das bisher
Genannte vor allem für Juristen, Mediziner und Lehrer jedoch auch für Theologen,
obwohl diese allein kirchenintern examiniert und kontrolliert werden. Im Falle der
Erstgenannten verteilt also hier der Staat einmalig die Lizenz für die ansonsten
autonome Ausübung professioneller Tätigkeit, welche hingegen dennoch gesetzlich
hochgradig reglementiert ist.
Gerade aber jene Unmittelbarkeit, welche die Profession gegenüber dem Individuum
entfaltete und entfaltet, ist es, die die Frage aufwirft, ob andere, im späten 20.
Jahrhundert aus wissenschaftlichen Forschungsfeldern hervorgegangene
akademisch-wissenschaftliche Berufe gemäß den oben genannten und erläuterten
Kriterien ebenfalls den Anspruch erheben dürfen, als Professionen akzeptiert zu
werden. Der Blick über den deutschen Tellerrand hinaus gestattet die Annahme, dass
Entwicklungstendenzen und akademische Diskussionen, wie man sie im
angelsächsischen Raum schon seit einiger Zeit führt, auch in Deutschland zu einer
Erweiterung des Professionsspektrums führen werden und im Zeitalter der
Globalisierung, d. h. der multispezifischen internationalen Vernetzung, auch führen
müssen. Schon allein die Tatsache, dass der Terminus profession im Vereinigten
Königreich und in den USA quasi alle Berufe umfasst, die eines Studiums als
3
Ausübungsvoraussetzung bedürfen, zeigt, dass der verengte Professionsbegriff, wie
er in Deutschland etabliert ist, einer Redefinition nicht entgehen kann. Das
Staatsexamen als einzig möglicher Abschluss dürfte dann zusätzlich zur Debatte
stehen, denn es gibt durchaus Beispiele, z. B. bezüglich des englisch-walisischen
Rechtssystems (in Schottland existiert ein Rechtssystem nach römisch-
kontinentaleuropäischem Vorbild), die demonstrieren, dass eine staatspolitisch
relevante Profession wie die des Juristen auch ausschließlich von der eigenen
Standesorganisation ohne staatliches Zutun qualitätssichernd geprüft werden kann.
Vorraussetzung dafür ist natürlich die Verinnerlichung der staatstragenden und
gesellschaftsstabilisierenden Funktion der eigenen professionellen Tätigkeit, d. h. die
Selbstverpflichtung zum moralisch einwandfreien Handeln. In England ist dies seit
Jahrhunderten unangetastete Praxis, zumal die oberste Gerichtsbarkeit einen
Ausschuss des House of Lords darstellt und daher Bestandteil der Exekutive ist.
Damit offenbart sich der Wert und die Machbarkeit der kollegialen Selbstkontrolle als
ein wichtiges Professionsmerkmal, sowohl bei der Zugangssicherung als auch in der
späteren Professionspraxis.
Jenseits der Überlegung, ein Zuviel an Staat sei der tradierten Exklusivität in der
lauteren Absicht, hohe Standards zum Wohle der Bevölkerung zu gewährleisten der
Professionen in Deutschland zuträglich (gewesen), steht also der Gedanke einer
Deregulierung, welche den Professionen die Möglichkeit gibt, freier und flexibler auf
Prozesse innerhalb der Gesellschaft zu reagieren sowie auch anderen Wissenschaften
gestattet, bei Anerkennung des etablierten Professionskodex selbst den Status einer
Profession erlangen. Im Zuge einer beobachtbaren, steten Zunahme quasi-
professioneller Arbeit muss in der Bundesrepublik, die bis dato allen Professionen
ihren Status auf legislativem Wege zubilligte, der Prozess der Anerkennung als
solcher wissenschaftsintern und autonomer erfolgen, als dies bislang der Fall war.
Sämtliche Deregulierungen in den bestehenden Professionen nahmen bisher auch
stets von Angehörigen dieser Berufsgruppen ihren Anfang über den Klageweg.
Somit expandiert eine arbeitssoziologische Kategorie, um sich im 21. Jahrhundert
nach vorangegangenen Jahrhunderten der doch elitären, meist hochherrschaftlich
bzw. staatlich garantierten, relativen Exklusion für weitere wissenschaftliche
Disziplinen zu öffnen, die sich im Zuge des industriellen und post-industriellen
Zeitalters mit all ihren Implikationen für den Menschen in den westlichen
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