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Die Profession in der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts - Expansion einer Kategorie?

Subtitle: Berufe in deutschen Krankenhäusern - Anspruch und Wirklichkeit aus arbeitssoziologischer Sicht

Essay, 2007, 16 Pages
Author: Oliver Gebel
Subject: Sociology - Work, Profession, Education, Organisation

Details

Category: Essay
Year: 2007
Pages: 16
Grade: 1,7/ A -
Bibliography: ~ 19  Entries
Language: German
Archive No.: V82938
ISBN (E-book): 978-3-638-01508-0
ISBN (Book): 978-3-638-91782-7
File size: 229 KB
Notes :
Zwei Essays.


Abstract

Beide Essays befassen sich argumentativ and auch teilweise analytisch mit zwei thematisch bedeutsamen Forschungsfeldern der Arbeits- und Organisationssoziologie. Die notwenige Erweiterung des Professionsbegriff wird im ersten Essay diskutiert. Das Innehaben einer Profession, eines akademischen Berufs, dessen gesellschaftlich-politische Bedeutung essentiell ist und deswegen einer besonderen staatlichen Legitimation bedarf, ist und war eng mit den Attributen Macht, Einfluss und Elite verknüpft. Diese Statuszumessung verdienen aber zudem "neue" Professionen, d. h. neben Medizinern, Pharmazeuten, Rechtsgelehrten, Theologen und Lehrern auch psychologische Psychotherapeuten und Absolventen von Studien der Sozialen Arbeit, da ihre Tätigkeit ebenso relevant wie grundlegend für eine kohärente und damit funktionierende Gesellschaft ist. Das zweite Essay konzentriert sich auf die zunehmende Arbeitsbelastung in medizinischen Berufen und macht deutlich, dass der gegenwärtige - aber deswegen nicht neue - Trend erhebliche Konsequenzen bezüglich der physischen und psychischen Verfassung der Vertreter jener Berufsgruppen (Ärzte, Schwester, Pfleger, MTAs etc.) zur Folge hat. Erschöpfungszustände, zunehmende Demotivation, Abwanderungstendenzen und weitere, im Essay näher benannte Folgen zeigen sich im Zusammenhang von marktwirtschaftlichem Effizienzdenken und der daraus resultierenden Verschlankung personeller Ressourcen.


Excerpt (computer-generated)

Humboldt-Universität zu Berlin

Sommersemester

2007

Philosophische Fakultät III

Institut für Sozialwissenschaften

HS

Formen der Arbeit



Essay

Die Profession in der Arbeitswelt

des 21. Jahrhunderts ­

Expansion einer Kategorie (?)


Oliver Gebel

FS:

13


Die Profession als tradierte Exklusivität

Der Begriff der Profession, der hier allein im berufssoziologischen Sinne verstanden

werden soll, entstammt dem US-amerikanischen soziologischen Diskurs und wurde

erst in den späten 60er Jahren in Deutschland im Hinblick auf die Sozialgeschichte

der Epoche der Industrialisierung und die Entwicklung der modernen Wissenschaften

definitorisch verortet. Die historische Notwendigkeit der Implementierung von

gesellschaftlicher Arbeitsteilung im Rahmen einer allumfassenden Technisierung

wurde schließlich rückblickend in der Arbeitssoziologie insofern zur Kenntnis

genommen, als der Arbeitsbegriff vom Beruf und schließlich der wissenschaftlich-

akademisch basierte Beruf als Profession von den übrigen Berufen geschieden

wurde. Die Profession als Tätigkeit, deren theoretische Basis in einer universitären

Ausbildung begründet liegt, reicht jedoch bis in die vormodernen Epoche des

Feudalismus zurück, in der sie zwar noch nicht ­ in bezug auf heutige Maßstäbe ­

wissenschaftlich fundiert, jedoch schon mit einem hoheitlich verliehenem

Kompetenzmonopol ausgestattet war, welches im Laufe der Jahrhunderte immer

weiter, bis hin zur Alleinvertretung, ausgebaut und gegenüber konkurrierenden

Berufen abgesichert wurde. Der Rede sei hier vor allem von der Theologie, der

Rechtsprechung sowie der (Human-)Medizin bzw. der Pharmazie.

Einer Profession nachzugehen gilt nach wie vor, damals wie heute, als eine

besondere, von anderen Berufsgruppen separierte Tätigkeit, die in der Gesellschaft

hohes Ansehen genießt und, mit den Attributen der Wissenspflege und der hohen

Intelligenz versehen, mit quasi-mystischer Exklusivität, aber auch ­ gerade von den

nicht akademisch Gebildeten ­ mit kognitiv-psychischer Überlegenheit assoziiert wird.

Die Genese und Systematisierung von neuen Erkenntnissen durch Forschung; das

Inbeziehungsetzen alten und neuen Wissens in einer autonomen Sphäre geschieht

jedoch in allen Wissenschaften, nicht allein in denen, die man unter dem Begriff der

Professionen subsumiert. So wird denn eine Ein- bzw. eine Abgrenzung der

Profession von den übrigen Wissenschaften nötig; entsprechende Debatten zur

Definition wurden und werden in den Sozialwissenschaften ­ und nicht ausschließlich

dort ­ geführt und trugen durchaus dazu bei, die vagen definitorischen Konturen zu

schärfen, welche wiederum berechtigte Fragen nach einer Ausdehnung der

Professionskategorie aufwerfen.

2


Drei entscheidende Merkmale kennzeichnen also nicht nur die klassische, seit dem

Mittelalter unbestrittene Trias der in Deutschland akzeptierten Professionen in Gestalt

der Medizin, Jurisprudenz, des Lehramtes und ferner der Theologie, sondern

ebenfalls einige weitere Wissenschaftsberufe, die anhand eben jener Kriterien die

Erhebung in den Stand der Profession indiskutabel erscheinen lassen müssen.

Zunächst lässt sich hierbei eine wissenschaftlich-theoretisch fundierte Ausbildung an

einer Universität mit abschließender staatlicher Lizenzierung ausmachen. Gekoppelt

daran ist implizit eine besondere Handlungskompetenz durch die alleinige Verfügung

über ein gesellschaftlich relevantes Spezialwissen. Genau jenes Sonderwissen in

Verbindung mit der oft zum Recht oder gar zur Pflicht werdenden Möglichkeit,

erhebliche Eingriffe in das Leben der Staatsbürger vorzunehmen, bedeutet ein

beispielloses Machtpotential. Die daraus direkt ableitbare besondere

Interventionsprärogative hat im Falle der Anwendung erhebliche Auswirkungen auf

die (grund-)gesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte des Individuums, weswegen

des weiteren eine spezielle Berufsethik, verbunden mit professionsinterner Kontrolle

durch autonome Gremien, vonnöten und etabliert ist. Zuvorderst gilt das bisher

Genannte vor allem für Juristen, Mediziner und Lehrer ­ jedoch auch für Theologen,

obwohl diese allein kirchenintern examiniert und kontrolliert werden. Im Falle der

Erstgenannten verteilt also hier der Staat einmalig die Lizenz für die ansonsten

autonome Ausübung professioneller Tätigkeit, welche hingegen dennoch gesetzlich

hochgradig reglementiert ist.

Gerade aber jene Unmittelbarkeit, welche die Profession gegenüber dem Individuum

entfaltete und entfaltet, ist es, die die Frage aufwirft, ob andere, im späten 20.

Jahrhundert aus wissenschaftlichen Forschungsfeldern hervorgegangene

akademisch-wissenschaftliche Berufe gemäß den oben genannten und erläuterten

Kriterien ebenfalls den Anspruch erheben dürfen, als Professionen akzeptiert zu

werden. Der Blick über den deutschen Tellerrand hinaus gestattet die Annahme, dass

Entwicklungstendenzen und akademische Diskussionen, wie man sie im

angelsächsischen Raum schon seit einiger Zeit führt, auch in Deutschland zu einer

Erweiterung des Professionsspektrums führen werden ­ und im Zeitalter der

Globalisierung, d. h. der multispezifischen internationalen Vernetzung, auch führen

müssen. Schon allein die Tatsache, dass der Terminus profession im Vereinigten

Königreich und in den USA quasi alle Berufe umfasst, die eines Studiums als

3


Ausübungsvoraussetzung bedürfen, zeigt, dass der verengte Professionsbegriff, wie

er in Deutschland etabliert ist, einer Redefinition nicht entgehen kann. Das

Staatsexamen als einzig möglicher Abschluss dürfte dann zusätzlich zur Debatte

stehen, denn es gibt durchaus Beispiele, z. B. bezüglich des englisch-walisischen

Rechtssystems (in Schottland existiert ein Rechtssystem nach römisch-

kontinentaleuropäischem Vorbild), die demonstrieren, dass eine staatspolitisch

relevante Profession wie die des Juristen auch ausschließlich von der eigenen

Standesorganisation ohne staatliches Zutun qualitätssichernd geprüft werden kann.

Vorraussetzung dafür ist natürlich die Verinnerlichung der staatstragenden und

gesellschaftsstabilisierenden Funktion der eigenen professionellen Tätigkeit, d. h. die

Selbstverpflichtung zum moralisch einwandfreien Handeln. In England ist dies seit

Jahrhunderten unangetastete Praxis, zumal die oberste Gerichtsbarkeit einen

Ausschuss des House of Lords darstellt und daher Bestandteil der Exekutive ist.

Damit offenbart sich der Wert und die Machbarkeit der kollegialen Selbstkontrolle als

ein wichtiges Professionsmerkmal, sowohl bei der Zugangssicherung als auch in der

späteren Professionspraxis.

Jenseits der Überlegung, ein Zuviel an Staat sei der tradierten Exklusivität ­ in der

lauteren Absicht, hohe Standards zum Wohle der Bevölkerung zu gewährleisten ­ der

Professionen in Deutschland zuträglich (gewesen), steht also der Gedanke einer

Deregulierung, welche den Professionen die Möglichkeit gibt, freier und flexibler auf

Prozesse innerhalb der Gesellschaft zu reagieren sowie auch anderen Wissenschaften

gestattet, bei Anerkennung des etablierten Professionskodex selbst den Status einer

Profession erlangen. Im Zuge einer beobachtbaren, steten Zunahme quasi-

professioneller Arbeit muss in der Bundesrepublik, die bis dato allen Professionen

ihren Status auf legislativem Wege zubilligte, der Prozess der Anerkennung als

solcher wissenschaftsintern und autonomer erfolgen, als dies bislang der Fall war.

Sämtliche Deregulierungen in den bestehenden Professionen nahmen bisher auch

stets von Angehörigen dieser Berufsgruppen ihren Anfang über den Klageweg.

Somit expandiert eine arbeitssoziologische Kategorie, um sich im 21. Jahrhundert

nach vorangegangenen Jahrhunderten der doch elitären, meist hochherrschaftlich

bzw. staatlich garantierten, relativen Exklusion für weitere wissenschaftliche

Disziplinen zu öffnen, die sich im Zuge des industriellen und post-industriellen

Zeitalters mit all ihren Implikationen für den Menschen in den westlichen

4



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