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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - ein kurzer Überblick

Seminararbeit, 2007, 31 Seiten
Autor: Christian Abeling
Fach: Jura - Zivilrecht - Familienrecht / Erbrecht

Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2007
Seiten: 31
Note: 11 Punkte
Literaturverzeichnis: ~ 55  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V82950
ISBN (E-Book): 978-3-638-88976-6
ISBN (Buch): 978-3-638-88984-1
Dateigröße: 178 KB

Zusammenfassung / Abstract

Durch das Pflichtteilsrecht erhalten die nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Sie können zwar durch letztwillige Verfügung von Todes wegen enterbt werden; der Pflichtteil kann ihnen jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2339 ff. BGB genommen werden. Um den pflichtteilsberechtigten Personen den Pflichtteil dennoch zu entziehen, könnte der Erblasser auf die Idee kommen, den Nachlass durch Schenkungen soweit zu schmälern, dass etwaige Pflichtteilsansprüche ins Leere laufen würden. Durch den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) werden die Pflichtteilsberechtigten vor derartigen Verfügungen geschützt. Gemäß § 2325 I BGB können sie den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöht, wenn sich der verschenkte Ge-genstand noch im Nachlass befindet. Der Anspruch richtet sich in erste Linie gegen den oder die Erben; subsidiär gegen den Beschenkten selbst (vgl. § 2329 BGB). Berücksichtigt werden nach § 2325 III BGB allerdings nur solche Schenkungen, die der Erblas-ser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. Anspruchsberechtigt sind die in § 2303 BGB genannten Personen. Der Kreis der Berechtigten kann sich zwischen der den Ergänzungsanspruch auslösenden Schenkung und dem Erbfall jedoch noch verändern. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob auch solche Personen den Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, die zwar im Erbfall pflichtteilsberechtigt waren, aber noch nicht im Zeitpunkt der Schenkung. Schließlich soll die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs näher betrachtet werden. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf die Pflichtteilsquote des anspruchsauslösenden Geschenks. Verbrauchbare Sachen kommen nach § 2325 II 1 BGB mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatten. Der Wert von nicht verbrauchbaren Sachen kann sich mit der Zeit verändern. Sie können also entweder im Schenkungszeitpunkt oder beim Erbfall wertvoller oder weniger wertvoll sein. Gemäß dem sog. Niederstwertprinzip des § 2325 II 2 BGB ist für die Berechnung der Anspruchshöhe der Wert in demjenigen Zeitpunkt maßgebend, in dem die Sache weniger wert war. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie eine unverbrauchbare Sache zu bewerten ist, die der Erblasser vor seinem Tod verschenkte, an der er sich jedoch einen lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hat. Er ist dann zwar nicht mehr Eigentümer der Sache, zieht aber bis zu seinem Ableben weiter die Früchte und Nutzungen.


Textauszug (computergeneriert)

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

von

Christian Abeling

 


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung... 1

B. Pflichtteilsergänzungsanspruch von Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt waren... 3

I. Ausschluss durch einen besser Berechtigten... 3

1. Pflichtteilsberechtigung bei Schenkung erforderlich... 3
2. Pflichtteilsberechtigung beim Erbfall genügt... 6
3. Stellungnahme... 8
4. Ergebnis... 11

II. Ausschluss durch Zeugung nach der Schenkung... 11

1. abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt erforderlich... 11
2. abstrakte Pflichtteilsberechtigung bei Schenkung nicht erforderlich... 12
3. Stellungnahme... 13
4. Ergebnis... 14

C. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt... 15

I. Berücksichtigung des Nießbrauch... 15

1. Abzug des Nießbrauchswertes... 15
2. Kein Abzug des Nießbrauchswertes... 18
3. Stellungnahme... 20
4. Ergebnis... 22

II. Bewertung des Nießbrauchs... 23

1. Kapitalisierung... 23
2. Berechnung nach der tatsächlichen Dauer... 23
3. Stellungnahme... 24
4. Ergebnis... 24

Literaturverzeichnis

 

 

A. Einleitung

Durch das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 – 2338 BGB) erhalten die nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Sie können zwar durch letztwillige Verfügung von Todes wegen enterbt werden; der Pflichtteil, der gemäß § 2303 I 2 BGB in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, kann ihnen jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2339 ff. BGB genommen werden. Um den pflichtteilsberechtigten Personen (vgl. § 2303 BGB) den Pflichtteil dennoch zu entziehen, könnte der Erblasser auf die Idee kommen, den Nachlass durch unentgeltliche Verfügungen unter Lebenden soweit zu schmälern, dass etwaige Pflichtteilsansprüche ins Leere laufen würden. Durch den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) werden die Pflichtteilsberechtigten vor derartigen Verfügungen geschützt. Gemäß § 2325 I BGB können sie den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöht, wenn sich der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass befindet. Der Anspruch richtet sich in erste Linie gegen den oder die Erben; subsidiär gegen den Beschenkten selbst (vgl. § 2329 BGB). Berücksichtigt werden nach § 2325 III BGB allerdings nur solche Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. Anspruchsberechtigt sind die in § 2303 BGB genannten Personen. Der Kreis der Berechtigten kann sich zwischen der den Ergänzungsanspruch auslösenden Schenkung und dem Erbfall jedoch noch verändern. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob auch solche Personen den Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, die zwar im Erbfall pflichtteilsberechtigt waren, aber noch nicht im Zeitpunkt der Schenkung. Schließlich soll die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs näher betrachtet werden. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf die Pflichtteilsquote des anspruchsauslösenden Geschenks. Verbrauchbare Sachen kommen nach § 2325 II 1 BGB mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatten. Der Wert von nicht verbrauchbaren Sachen (z.B. Immobilien) kann sich mit der Zeit verändern. Sie können also entweder im Schenkungszeitpunkt oder beim Erbfall wertvoller oder weniger wertvoll sein. Gemäß dem sog. Niederstwertprinzip des § 2325 II 2 BGB ist für die Berechnung der Anspruchshöhe der Wert in demjenigen Zeitpunkt maßgebend, in dem die Sache weniger wert war. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie eine unverbrauchbare Sache zu bewerten ist, die der Erblasser vor seinem Tod verschenkte, an der er sich jedoch einen lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hat. Er ist dann zwar nicht mehr Eigentümer der Sache, zieht aber bis zu seinem Ableben weiter die Früchte und Nutzungen.

B. Pflichtteilsergänzungsanspruch von Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt waren

Der Umstand, dass jemand zwar im Zeitpunkt des Erbfalls pflichtteilsberechtigt ist, aber noch nicht im Schenkungszeitpunkt, kann vor allem auf zwei Umständen beruhen: Entweder war der Betreffende im Schenkungszeitpunkt zwar bereits vorhanden, aber noch durch einen besser Berechtigten ausgeschlossen (vgl. § 2309 BGB und grundlegend § 1924 II BGB) oder er wurde erst nach der Schenkung gezeugt1. Zur Veranschaulichung beider Fallkonstellationen sei folgendes Beispiel gegeben:2: Der Erblasser A hat ein Kind [B] und durch B zwei Enkel [C und D]. Im Jahr 2003 wird C geboren, 2004 macht A eine Schenkung, 2005 wird D geboren und 2006 verstirbt A.

I. Ausschluss durch einen besser Berechtigten

C war im Schenkungszeitpunkt zwar schon in persona vorhanden, aber gemäß §§ 1924 II, 2309 BGB noch nicht pflichtteilsberechtigt. Im Zeitpunkt des Erbfalls war C unstreitig pflichtteilsberechtigt, Fraglich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt – Schenkung oder Erbfall – die Pflichtteilsberechtigung vorgelegen haben muss, damit ein Anspruch aus § 2325 I BGB geltend gemacht werden kann.

1. Pflichtteilsberechtigung bei Schenkung erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat in bislang zwei Urteilen3,4 entschieden, dass das die Pflichtteilsergänzungsberechtigung begründende Rechtsverhältnis sowohl im Zeitpunkt der Schenkung, als auch im Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben muss (sog. Doppelberechtigung). Personen, die erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt werden, sind demnach nicht ergänzungsberechtigt. Diese Meinung wird vom Schrifttum bis auf wenige Ausnahmen5 abgelehnt. Sinn und Zweck der §§ 2325 ff. BGB sei es, zu verhindern, dass der Erblasser durch unentgeltliche Verfügungen unter Lebenden das Pflichtteilsrecht verkürzen kann.6 Insoweit gewähre § 2325 I BGB Bestands- bzw. Vertrauensschutz hinsichtlich berechtigter Erberwartungen. Dies geschehe mittels einer Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der Pflichtteilsberechtigte soll in den Stand wiedereingesetzt werden, den er vor der Schenkung inne gehabt hat. Das Weggeschenkte wird zur Berechnung des Ergänzungsanspruchs dem Nachlass hinzugerechnet, sodass dem Gesetz die rückwärts gewandte Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung zugrunde liege.7

[...]


1 Vgl. § 1923 II BGB.

2 Fallbeispiel nach Prof. Dr. Gerhard Otte, Universität Bielefeld.

3 BGHZ 56, 210 = NJW 1973, 40 = RPfleger 1973, 12 = DNotZ 1973, 101 = FamRZ 1973, 87 = MDR 1973, 207.

4 BGHZ 134, 60 = NJW 1997, 2676 = ZEV 1997, 373 = FamRZ 1997, 1072 = MittBayNot 1997, 298.

5 Vgl. Leipold, Michalski, RGRK-Johannsen, a.a.O.

6 BGHZ 59, 210 (214); Leipold, Rn.866; Michalski, Rn.589.

7 BGHZ 59, 210 (212); BGH NJW 1997, 2676 (2676); LG Dortmund, ZEV 1999, 30 (30).


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