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§ 325 Luftverunreinigung - statistische Fallanalyse

Termpaper, 2005, 13 Pages
Author: Bachelor of Arts Kristina Lubahn
Subject: Law - Penology

Details

Category: Termpaper
Year: 2005
Pages: 13
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 5  Entries
Language: German
Archive No.: V83843
ISBN (E-book): 978-3-638-89244-5

File size: 69 KB

Abstract

Betrachtet und ausgewertet werden in dieser Arbeit die statistischen Werte, die der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2003 und den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf den Straftatbestand der Luftverunreinigung zu entnehmen sind. Zu Beginn werden die geltenden gesetzlichen Regelungen des Straftatbestandes der Luftverunreinigung analysiert. Des weiteren werden aktuelle Fallzahlen betrachtet und mit den Fallzahlen der Vorjahre und anderen Umweltdelikten verglichen. Weiter werden bestimmte Tatumstände in bezug auf Motive, Tatorte, Tatzeiten, Tatinstrumente und Ausnahmesituationen betrachtet. Die Person der Täter wird auf Geschlecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Obdachlosigkeit analysiert. Danach wird kurz auf die Person der Opfer eingegangen. Weiter werden Verfahrenseinleitung, Anzeigenhäufigkeit, Ermittlungs-, Abgeurteilten-, Verfolgungs- und Vollstreckungspraxis, Aufklärungs- und Einstellungsquoten betrachtet. Sich aus der Analyse ergebende Präventionskonzepte werden besprochen. Zum Abschluss wird ein Fazit gezogen.


Excerpt (computer-generated)

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)
Kriminalistik II
Seminar BA, Jura – Vertiefung
Sommersemester 2005

§ 325 Luftverunreinigung -statistische Fallanalyse

von

Kristina Lubahn

Fachsemester: 5
Berlin, September 2005

 

 

Inhaltsverzeichnis

1.0 Vorwort 2

2.0 Analyse der geltenden gesetzlichen Regelung 2

3.0 Fallzahlen / Auswertung anhand von Vergleichszahlen 5
3.1.1 Aktuelle Zahlen 5
3.1.1 Absolute Fallzahlen 5
3.1.2 Kriminalitätsbelastungsziffer 5
3.2 Vergleichszahlen 5
3.2.1 Vorjahre 5
3.2.2 Verhältnis zu anderen Delikten 6

4.0 Bestimmte Tatumstände 6
4.1 Motive 6
4.2 Tatorte 6
4.3 Tatzeiten 7
4.4 Tatinstrumente 7
4.5 Ausnahmesituationen 7

5.0 Zur Person der Täter 7
5.1 Geschlecht und Alter der Täter 8
5.2 Wohnsitz der Täter 8
5.3 Staatsangehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit der Täter 8
5.4 Obdachlosigkeit der Täter 9

6.0 Zur Person der Opfer 9

7.0 Verfahrenseinleitung / Anzeigenhäufigkeiten 9

8.0 Ermittlungspraxis / Aufklärungsquoten / Verfolgungspraxis / Einstellungsquoten 9

9.0 Abgeurteiltenpraxis / Vollstreckungspraxis 10

10.0 Sich daraus ergebende Präventionskonzepte 10

11.0 Fazit 11

12.0 Literaturverzeichnis 12

 

 

1.0 Vorwort

Betrachtet und ausgewertet werden in dieser Arbeit die statistischen Werte, die der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2003 und den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf den Straftatbestand der Luftverunreinigung zu entnehmen sind.

Zu Beginn werden die geltenden gesetzlichen Regelungen des Straftatbestandes der Luftverunreinigung analysiert. Des weiteren werden aktuelle Fallzahlen betrachtet und mit den Fallzahlen der Vorjahre und anderen Umweltdelikten verglichen. Weiter werden bestimmte Tatumstände in bezug auf Motive, Tatorte, Tatzeiten, Tatinstrumente und Ausnahmesituationen betrachtet. Die Person der Täter wird auf Geschlecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Obdachlosigkeit analysiert. Danach wird kurz auf die Person der Opfer eingegangen. Weiter werden Verfahrenseinleitung, Anzeigenhäufigkeit, Ermittlungs-, Abgeurteilten-, Verfolgungs- und Vollstreckungspraxis, Aufklärungs- und Einstellungsquoten betrachtet. Sich aus der Analyse ergebende Präventionskonzepte werden besprochen. Zum Abschluss wird ein Fazit gezogen.

2.0 Analyse der geltenden gesetzlichen Regelung

Der Straftatbestand der Luftverunreinigung nach §325 ist dann erfüllt, wenn beim Betrieb einer Anlage, einer ortsfesten Betriebsstätte oder ortsveränderlichen Maschine, verwaltungsrechtliche Pflichten in solcher Weise grob verletzt werden, dass Luft in solchem Maße verändert wird, dass außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs Menschen oder Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert geschädigt werden. Der Täter wird in diesem Falle entweder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Auch der bloße Versuch ist strafbar.1 Jedoch wird dies erst bei Inbetriebnahme der Anlage angenommen.2 Bei einer stillgelegten Anlage ist der Tatbestand also nicht erfüllt.3

Als Grundlage wird die Funktion der Luft als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen angenommen. Geschützt werden gegen nachteilige Veränderungen der Luft sollen also das Leben und die Gesundheit von (auch erst werdenden) Menschen, Sachen von bedeutendem Wert und Gewässern.4

Als Anlage wird jede Einrichtung angesehen, die als Quelle für Luftverunreinigung dient. Die Definition des Begriffs „Anlage“ ist deshalb eigentlich überflüssig. In Ansatz 5 werden allerdings Verkehrsfahrzeuge, wie Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge aus dem Begriff der Anlage herausgenommen.5

Der Tatbestand der nachteiligen Luftveränderung nach Absatz 4 ist dann erfüllt, wenn das Freiwerden von Stoffen (in bedeutendem Umfang) gegeben ist, die geeignet sind entweder die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, Sachen von bedeutendem Wert oder langfristig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder belasten.6

Die Veränderung der Luft wird so definiert, dass der Täter ursächlich für eine Veränderung der jeweiligen Zusammensetzung der Luft wird.7 Eine „Reinheit“ der Luft vor Eintritt der Veränderung ist nicht notwendig. Auch bereits verunreinigte Luft kann noch weiter nachteilig verändert werden.8 Nicht erfasst ist das Unterlassen der Verbesserung einer Luftmasse, die bereits verunreinigt ist.9 Erfüllt ist der Tatbestand, wenn die jeweilige Luftmasse sich durch die Einwirkung des Täters in einem Zustand befindet, der „geeignet“ ist, außerhalb des Bereichs der Anlage, die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. Unerheblich ist, ob eine tatsächliche Schädigung eingetreten oder eine konkrete Verletzungsgefahr gegeben ist.10 Wenn diese Vorraussetzungen jedoch gegeben sind, ist §330 des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat zu berücksichtigen.11 Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss die veränderte Luftmasse bereits einmal als Ursache für einen der genannten Schäden naturgesetzlich erfasst worden sein. Ein nur begründbarer Verdacht reicht nicht aus.12 Als zu schützende Objekte gelten hier neben Menschen und deren Gesundheit nur Sachen von ökologisch oder wirtschaftlich bedeutendem Wert, nicht etwa Tiere oder Pflanzen schlechthin.13

[....]


1 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 36

2 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 40

3 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 39

4 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 37

5 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 39

6 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 36

7 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 37

8 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 37

9 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 37

10 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 37

11 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 37

12 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 38

13 SK StGB II 51. Lfg., 6.Auflage (Juli 2001), S. 38

 


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