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Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Termpaper, 2007, 22 Pages
Author: Vijay Basin
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes

Details

Category: Termpaper
Year: 2007
Pages: 22
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 26  Entries
Language: German
Archive No.: V84717
ISBN (E-book): 978-3-638-01529-5
ISBN (Book): 978-3-638-91829-9
File size: 161 KB

Abstract

1. Einleitung 2. Die Problematik der Doppelbesteuerung 3. Fiktive Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei der Hinzurechnungsbesteuerung 3.1. Anrechnung fiktiver Quellensteuern 3.2. Methoden zur Anrechnung fiktiver Quellensteuern 3.2.1. Tax sparing credit 3.2.2. Tax matching credit 3.3. Milderung der Hinzurechnungsbesteuerung durch Anrechnung ausländischer Quellensteuern 3.3.1. DBA Fall (Irland) 3.3.2. Nicht-DBA Fall (Brasilien) 3.3.3. Einfluss der fiktiven ausländischen Quellensteuer auf die Hinzurechnungsbesteuerung 3.4. Hinzurechnungsbesteuerung (§§7-14 AStG) 3.4.1. Überblick 3.4.2. Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung 3.4.2.1. Persönliche Tatbestandsvoraussetzungen 3.4.2.2. Sachliche Tatbestandsvoraussetzungen 3.4.3. Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung 3.4.3.1. Allgemeines 3.4.3.2. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages 3.4.3.2.1. Ermittlung der Zwischeneinkünfte 3.4.3.2.2. Steuerabzug 3.4.3.2.3. Verlustabzug 3.4.3.2.4. Veräußerungsgewinne 3.4.4. Steueranrechnung 3.4.5. Nachgeschaltete Zwischengesellschaft 4. Resümee Einleitung Die Hinzurechnungsbesteuerung, geregelt in den §§ 7 – 14 AStG, gehört zum wichtigsten und umfangreichsten Teil des AStG und soll die Abschirmwirkung der ausländi-schen juristischen Person beseitigen, welche darin liegt, dass durch die Zwischenschal-tung ausländischer Gesellschaften dem inländischen Fiskus besteuerungsfähige Gewinne entzogen werden. Gem. § 7 Abs. 1 AStG sind die Einkünfte dieser Zwischengesellschaft dem inländischen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind. Die Besteuerung wird letztendlich so vorgenommen, als ob die ausländische Zwischengesellschaft die erzielten Gewinne an den inländischen Anteilseigner ausgeschüttet hätte. Die Hinzurech-nungsbesteuerung basiert daher auf einer Ausschüttungsfiktion. Nach § 3 Nr. 41 lit. a) EStG werden die Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft nach vorangegangener Hinzurechnung grds. freigestellt. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung bei der tatsächlichen Ausschüttung der Zwischengesellschaft vermieden werden. Gem. § 12 AStG kann der Steuerpflichtige eine Anrechnung der ausländischen Steuern auf seine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beantragen, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. In diesem Fall muss der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern aufgestockt werden. .....


Excerpt (computer-generated)

FH Frankfurt am Main
Sommersemester 2007
Datum der Abgabe: 05. Juli 2007

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

von

Vijay Basin

 


Inhalt

1 Einleitung... 3

2 Die Problematik der Doppelbesteuerung... 3

3 Fiktive Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei der Hinzurechnungsbesteuerung... 5

3.1 Anrechnung fiktiver Quellensteuern... 5
3.2 Methoden zur Anrechnung fiktiver Quellensteuern... 7

3.2.1 Tax sparing credit... 7
3.2.2 Tax matching credit... 7

3.3 Milderung der Hinzurechnungsbesteuerung durch Anrechnung ausländischer Quellensteuern... 8

3.3.1 DBA Fall (Irland)... 8
3.3.2 Nicht-DBA Fall (Brasilien)... 8
3.3.3 Einfluss der fiktiven ausländischen Quellensteuer auf die Hinzurechnungsbesteuerung... 9

3.4 Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG)... 10

3.4.1 Überblick... 10
3.4.2 Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung... 11
3.4.3 Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung... 13
3.4.4 Steueranrechnung... 17
3.4.5 Nachgeschaltete Zwischengesellschaft... 17

4 Resümee... 18

Literaturverzeichnis... 20

Verwaltungsanweisungen und sonstige Quellen... 21

I. Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes... 21


 

1 Einleitung

Die Hinzurechnungsbesteuerung, geregelt in den §§ 7 – 14 AStG, gehört zum wichtigsten und umfangreichsten Teil des AStG und soll die Abschirmwirkung der ausländischen juristischen Person beseitigen, welche darin liegt, dass durch die Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften dem inländischen Fiskus besteuerungsfähige Gewinne entzogen werden.1 Gem. § 7 Abs. 1 AStG sind die Einkünfte dieser Zwischengesellschaft dem inländischen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind. Die Besteuerung wird letztendlich so vorgenommen, als ob die ausländische Zwischengesellschaft die erzielten Gewinne an den inländischen Anteilseigner ausgeschüttet hätte. Die Hinzurechnungsbesteuerung basiert daher auf einer Ausschüttungsfiktion2. Nach § 3 Nr. 41 lit. a) EStG werden die Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft nach vorangegangener Hinzurechnung grds. freigestellt.3 Dadurch soll eine Doppelbesteuerung bei der tatsächlichen Ausschüttung der Zwischengesellschaft vermieden werden. Gem. § 12 AStG kann der Steuerpflichtige eine Anrechnung der ausländischen Steuern auf seine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beantragen, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. In diesem Fall muss der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern aufgestockt werden.4 Anrechenbar sind alle Steuern, die nach § 10 Abs. 1 AStG abzugsfähig sind, d. h. es kann sich hierbei sowohl um ausländische- als auch um inländische Steuern, um direkte Steuern oder um Quellensteuern handeln.5 Sieht das DBA mit dem ausländischen Staat, in dem sich der Sitz der Zwischengesellschaft befindet, die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer gem. § 12 Abs. 3 AStG, so könnten sich die Steuerwirkungen der Hinzurechnung weitgehend ausschalten lassen. Ziel dieser Hausarbeit ist die Methodik zur Anrechnung der fiktiven ausländischen Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung zu erläutern und die daraus resultierenden Auswirkungen aufzuzeigen.

2 Die Problematik der Doppelbesteuerung

Bei der Doppelbesteuerung handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Phänomen, d.h. um Vorgänge in denen zwei oder mehr souveräne Staaten verwickelt sind. Der Steuerpflichtige wird dabei dem Steuerzugriff mehrerer Staaten ausgesetzt.6 Eine Ursache für die Doppelbesteuerung ist das Nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.7 So kann der ausländische Staat, in dem der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Einnahmen erzielt (sog. Quellenstaat), seinerseits für bestimmte Einnahmen eine beschränkte Steuerpflicht vorsehen, wodurch neben der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland (Wohnsitz- oder sog. Ansässigkeitsstaat), die das gesamte Welteinkommen umfasst, noch eine beschränkte Steuerpflicht im Land der Einkunftsquelle entsteht. Im Ergebnis kommt es dann hier zu einer Doppelbesteuerung ein- und derselben Einkünfte.
Eine weitere Ursache für die Doppelbesteuerung ist die, nach dem deutschen Steuerrecht übliche, Unterscheidung der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht nach dem Wohnsitz- oder allgemeiner dem Ansässigkeitsprinzip.8 Die Staatsangehörigkeit spielt diesbezüglich keine Rolle. Sofern ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger die Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, dessen unbeschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit knüpft, kommt es auch hier im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung ein- und derselben Einkünfte; einmal in Deutschland aufgrund des Wohnsitzes und einmal aufgrund der Staatsangehörigkeit in dem anderen Staat.9
Um die Doppelbesteuerung eines Steuerpflichtigen zu vermeiden, wurden zwischen zahlreichen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese sind bilaterale Verträge und gehen gem. § 2 AO als Spezialvorschriften grds. dem nationalen Steuerrecht vor, es sei denn der Gesetzgeber verdrängt oder überlagert das einschlägige DBA durch ein spezielleres innerstaatliches Gesetz oder auch durch ein allgemeines späteres Gesetz.10 Meist sind die DBA ähnlich abgefasst und orientieren sich in der Regel an dem OECDMusterabkommen für den Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Deutschland unterhält gegenwärtig DBA mit 87 Staaten.11 Das Abkommen gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Abkommen erfasst alle Steuern vom Einkommen und Vermögen, d.h. neben der Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer auch die Gewerbesteuer. Dagegen werden die Umsatz- und die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht erfasst.12

[...]


1 Vgl. Rose, Gerd, Internationales Steuerrecht (2004) S.100

2 Vgl. Schaumburg, Harald, Internationales Steuerrecht, 1998, Rz.. 10.3, S. 412

3 Vgl. Kollruss, Thomas, Fiktive Anrechnung ausländischer Steuern im System der neuen Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2006 Heft 15

4 Vgl. Henkel in Mössner u. a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rz. E 469, S. 839

5 Vgl. Baumgärtel/Perlet, Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsbeteiligungen, 1996, S. 60

6 Vgl. Schaumburg, Harald, Internationales Steuerrecht, 1998, Rz. 12.3, S. 586

7 Vgl. Groß-Bölting, Klaus, Internationales Steuerrecht (2004), S. 65

8 Vgl. Rose, Gerd, Internationales Steuerrecht, 2004, S. 31 - 32

9 Vgl. Mössner/Tillmans, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rz. B 225, S. 198

10 Vgl. Grotherr/Herfort/Strunk, Internationales Steuerrecht, 2003, S. 26

11 Vgl. BMF-Schreiben vom 17. Januar 2007 - IV B 5 - S 1301 - 68/06, Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 01. Januar 2007

12 Vgl. Groß-Bölting, Klaus, Internationales Steuerrecht, 2004, S. 71, OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern, Stand: Januar 2003


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