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Scholary Paper (Seminar), 2007, 15 Pages
Author: Sebastian Dregger
Subject: History - Early and Ancient History
Details
Institution/College: University of Trier (Fachbereich III – Alte Geschichte)
Tags: Neuere, Arbeiten, Korrespondenz, Plinius, Kaiser, Trajan, Christenprozessen, Statthalter, Plinius, Urheber, Christenprozesse, Christenverfolgungen, Römischen, Reich, Rom, Römisches Reich, Nero, Domitian, Christen, Tacitus, Kirchenväter
Year: 2007
Pages: 15
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 6 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-01779-4
ISBN (Book): 978-3-640-17982-4
File size: 129 KB
Die Arbeit setzt sich mit der These der Theologin A.Reichert aus dem Jahre 2002 auseinander, welche im Statthalter Plinius, in dessen Art, wie es ihm mit seiner Anfrage gelingt, Kaiser Trajan von seiner Vorgehensweise gegenüber den Christen in seiner Provinz zu überzeugen, den Urheber der Christenprozesse im Römischen Reiche sieht. Demgegenüber steht die traditionelle Auffassung der Alten Geschichte, welche bereits mit Kaiser Nero oder mit Kaiser Domitian den Beginn der Christenprozesse datiert.
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Abstract
Die Neutestamentlerin Angelika Reichert hat die Diskussion um den Beginn der Christenprozesse im Römischen Reich mit ihrem 2002 erschienen Aufsatz „Durchdachte Konfusion. Plinius, Traian und das Christentum“ neu entfacht. Davon ausgehend, dass zu Beginn des zweiten Jahrhunderts nach Christus weder ein Gesetz zur Strafbarkeit des Christentums noch eine bestimme Rechtspraxis der Statthalter in den römischen Provinzen im Umgang mit angezeigten Christen existiert habe, behauptet die Theologin in ihrem Aufsatz, es sei der Statthalter Plinius der Jüngere der Provinz Pontus-Bithynien gewesen, dem es durch seine geschickte suggestiv-literarische Darstellungsweise seiner Anfrage an den Kaiser (um 111/112 n.Chr.) gelungen sei, Kaiser Traian dahingehend zu überreden, seine individuelle Vorgehensweise gegenüber den vermehrt in seiner Provinz angezeigten Christen rechtlich von höchster Stelle billigen und bestätigen zu lassen und so zur juristischen Grundlage für den Umgang mit Christen im Römischen Reich schlechthin werden zu lassen. Diese Sichtweise, die vor allem Plinius Absichten, gestützt auf die besondere literarische Gestaltung seiner Anfrage, betont, ist sowohl auf Zustimmung wie auch auf weitgehende Ablehnung gestoßen. Vor allem der Althistoriker Joachim Molthagen kritisiert sowohl die Annahmen als auch die Schlussfolgerungen dieses Neuansatzes. So weist Molthagen in seinem Antwortaufsatz darauf hin, dass es schon wahrscheinlich zur Zeit des Plinius eine feste Rechtspraxis im Umgang mit angezeigten Christen gegeben habe, an die der Statthalter Plinius anknüpfte, mit der Folge, dass er – gerade auch in Anbetracht der hohen Bedeutung der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit im Römischen Reich zur Zeit Kaiser Traians – keineswegs so eigenmächtig gegenüber den Christen agieren konnte wie Reicherts Neuansatz suggeriert. Im folgenden Aufsatz sollen die beiden konträren Positionen gegenüber gestellt werden. Dabei soll deutlich werden, worin die zentralen Streitpunkte bei der Interpretation des Plinius-Briefes an Trajan bestehen und welche zentralen Argumente jeweils Reichert und Molthagen für ihre Position hervorbringen. In einem abschließenden Fazit soll dann der Frage nachgegangen werden, welche Interpretation des Plinius-Briefes überzeugender ist.
Excerpt (computer-generated)
Universität Trier, Fachbereich III – Alte Geschichte
Lehrveranstaltung: Die Christenverfolgungen im Römischen Reich
WS 2006/07
Neuere Arbeiten zur Korrespondenz des Plinius mit Kaiser Trajan zu den Christenprozessen -
Ist der Statthalter Plinius der Urheber der Christenprozesse?
von
Sebastian Dregger
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung... 3
2. Die Streitpunkte... 4
2.1 Das Nichtwissen des Plinius im Umgang mit den angezeigten Personen und dessen Deutung... 4
2.1.1. Reichert: Das Nichtwissen als Beweis für die Nichtexistenz eines Gesetzes zur Strafbarkeit des Christseins... 4
2.1.2. Molthagen: Es besteht bereits eine Rechtspraxis; das Nichtwissen beschränkt sich auf eine Detailfrage (Konvertitenproblematik)... 5
2.2. Die Sicherheit des Plinius im Umgang mit den angezeigten Personen... 6
2.2.1. Reichert: Die Sicherheit als Mittel zur Überzeugung des Kaisers von der Vorgehensweise des Statthalters... 7
2.2.2. Molthagen: Die Sicherheit des Plinius als Ausdruck einer bereits existierenden Rechtspraxis; die Frage nach der Begründung für die Strafbarkeit des bloßen Christseins... 8
2.3. Plinius’ Sicht des Christentums: zwischen harmlosen Aberglauben und gefährlicher Seuche... 9
2.3.1. Reichert: Die Gefahr des Christentums, die der Statthalter mit seinem Vorgehen erfolgreich bändigt... 9
2.3.2. Molthagen: Alltagsprobleme als Grundlage der Christenprozesse... 10
2.4. Die Frage nach dem Beginn der Strafbarkeit des Christentums... 10
2.4.1. Reichert: Plinius ist der Urheber der Strafbarkeit des Christentums... 10
2.4.2. Molthagen: Die drei Wurzeln der bereits existierenden Strafbarkeit des Christentums... 11
3. Fazit... 11
4. Literaturverzeichnis... 14
1. Einleitung
Die Neutestamentlerin Angelika Reichert hat die Diskussion um den Beginn der Christenprozesse im Römischen Reich mit ihrem 2002 erschienen Aufsatz „Durchdachte Konfusion. Plinius, Traian und das Christentum“1 neu entfacht. Davon ausgehend, dass zu Beginn des zweiten Jahrhunderts nach Christus weder ein Gesetz zur Strafbarkeit des Christentums noch eine bestimme Rechtspraxis der Statthalter in den römischen Provinzen im Umgang mit angezeigten Christen existiert habe, behauptet die Theologin in ihrem Aufsatz, es sei der Statthalter Plinius der Jüngere der Provinz Pontus-Bithynien gewesen, dem es durch seine geschickte suggestiv-literarische Darstellungsweise seiner Anfrage an den Kaiser (um 111/112 n.Chr.) gelungen sei, Kaiser Traian dahingehend zu überreden, seine individuelle Vorgehensweise gegenüber den vermehrt in seiner Provinz angezeigten Christen rechtlich von höchster Stelle billigen und bestätigen zu lassen und so zur juristischen Grundlage für den Umgang mit Christen im Römischen Reich schlechthin werden zu lassen. Diese Sichtweise, die vor allem Plinius Absichten, gestützt auf die besondere literarische Gestaltung seiner Anfrage, betont, ist sowohl auf Zustimmung2 wie auch auf weitgehende Ablehnung gestoßen. Vor allem der Althistoriker Joachim Molthagen3 kritisiert sowohl die Annahmen als auch die Schlussfolgerungen dieses Neuansatzes. So weist Molthagen in seinem Antwortaufsatz darauf hin, dass es schon wahrscheinlich zur Zeit des Plinius eine feste Rechtspraxis im Umgang mit angezeigten Christen gegeben habe, an die der Statthalter Plinius anknüpfte, mit der Folge, dass er – gerade auch in Anbetracht der hohen Bedeutung der Rechtseinheitlichkeit und - sicherheit im römischen Reich zur Zeit Kaiser Traians – keineswegs so eigenmächtig gegenüber den Christen agieren konnte wie Reicherts Neuansatz suggeriert. Im folgenden Aufsatz sollen die beiden konträren Positionen gegenüber gestellt werden. Dabei soll deutlich werden, worin die zentralen Streitpunkte bei der Interpretation des Plinius- Briefes an Trajan bestehen und welche zentralen Argumente jeweils Reichert und Molthagen für ihre Position hervorbringen. In einem abschließenden Fazit soll dann der Frage nachgegangen werden, welche Interpretation des Plinius-Briefes überzeugender ist.
2. Die Streitpunkte
2.1 Das Nichtwissen des Plinius im Umgang mit den angezeigten Personen und dessen Deutung
Zu Beginn seiner Anfrage an Traian gibt Plinius seine Zweifel und seine Unentschlossenheit zu erkennen; er weiß nicht, wie er mit den angezeigten Christen verfahren soll.4 Seine Unwissenheit mündet schließlich in drei Alternativfragen: ob das Lebensalter der angezeigten Person in irgendeiner Weise zu berücksichtigen ist oder nicht; ob derjenige freizusprechen ist, der dem Christentum abgeschworen hat oder nicht; ob das bloße Christsein zu bestrafen ist oder nur dann, wenn damit nachweislich Verbrechen in Zusammenhang stehen.5 Es stellt sich also als Erstes die Frage, welchen Bedeutungsgehalt dieses Nichtwissen besitzt.
2.1.1. Reichert: Das Nichtwissen als Beweis für die Nichtexistenz eines Gesetzes zur Strafbarkeit des Christseins
Reichert sieht in diesem Nichtwissen des Plinius den Beleg dafür, dass es zur Zeit der Anfragen an den Statthalter weder ein Gesetz noch eine feste Rechtspraxis im Umgang mit den Christen gegeben habe.6 Hätte es nämlich ein solches Gesetz oder eine solche Praxis gegeben, hätte Plinius, um sein Vorgehen weiter abzusichern, sehr wahrscheinlich darauf Bezug genommen. Der Widerspruch zwischen dem Nichtwissen und der praktischen Entschlossenheit im Verfahren, welche Plinius im Anschluss an seine Zweifel schildert7, hält Reichert für literarisch inszeniert.8 Plinius täuscht diese Sicherheit nur vor, um den Kaiser von seinem weiteren Vorgehen gegenüber den Christen wirkmächtiger überzeugen zu können.
[...]
1 Angelika Reichert, Durchdachte Konfusion - Plinius, Trajan und das Christentum, ZNW 93 (2002), S. 227-250.
2 Klaus Thraede, Noch einmal Plinius d.J. und die Christen in: ZNW 95 (2004), S. 102-128. Thraede sieht in seiner philologischen Einzelanalyse des Schreibens des Plinius Reicherts Neuansatz bestätigt. Ihm bleibt im Ergebnis also nichts anderes übrig, als Reicherts Argumentation zuzustimmen. Dietrich A. Koch, A Fresh Look on an old text – The recent discussion about Pliny’s Letter to Emperor Trajan concerning the Trials against Christians, http://www.tf.uio.no/forskning/forskningshistorie/mowinckel-og-dahl-forelesninger-dahl-2005-06- lecture.html (25.08.07). Auch dieser Aufsatz bestätigt Reicherts Neuansatz, ohne aber der Diskussion grundsätzlich neue Gedanken beizusteuern.
3 Joachim Molthagen „Cognitionibus de Christianis interfui numquam“ – Das Nichtwissen des Plinius und die Anfrage der Christenprozesse, in: Zeitschrift für Theologie und Gemeinde 9 (2004), S. 112-140.
4 Epistula 10, 96, § 1: Sollemne est mihi, domine, omnia, de quibus dubito, ad te referre. Quis enim potest melius vel cunctationem meam regere vel ignorantiam instruere?”
5 Epistula 10, 96, § 2: Nec mediocriter haesitavi, sitne aliquod discrimen aetatum, an quamlibet teneri nihil a robustioribus differant; detur paenitentiae venia, an ei, qui ommino Christianus fuit, desisse non prosit; nomen ipsum, si flagitiis careat, an flagitia cohaerentia nomini puniantur.”
6 Reichert, aaO, S.237.
7 Epistula 10, 96, § 2: Interim, in iis qui ad me tamquam Christiani deferbantur, hunc sum secutus modum.”
8 Reichert, aaO, S.231.
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