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Kategorie: Skript
Jahr: 2002
Seiten: 25
Note: 1,5
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 193 KB
Archivnummer: V8615
ISBN (E-Book): 978-3-638-15545-8

Textauszug (computergeneriert)

Rahmenbedingungen beruflichen Lehrens und Lernens

von Mirja Schüler

 

Inhaltsverzeichnis

1. Zuständigkeiten 4

1.1. Grundlagen 4

1.2. Länder 5

1.2.1. Rechtliche Grundlagen: Grundgesetz und Schulgesetz 5

Grundgesetz 5
Schulgesetz 5

1.2.2. Institutionen 6

Kultus- und Wissenschaftsministerien 6
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder 6
Landesausschüsse für Berufsbildung 7

1.3. Bund 7

1.3.1. Rechtliche Grundlagen und Ausbildungsordnungen 7

1.3.2. Institutionen 8

Bundesministerium für Bildung und Forschung: 8
Bundesinstitut für Berufsbildung: 9
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 10
Zuständige Stellen: 11
Bund-Länder-Komission für Bildungsplanung und Forschungsförderung 11

2. Alternative Finanzierungsmodelle 11

2.1. Marktmodell / Schulmodell / duales System 11

2.1.1. Marktmodell 12

2.1.2. Schulmodell 14

2.1.3. Duales System 15

Finanzierung der berufsschulischen Ausbildung 15
Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten 15
Die Finanzierung der betrieblichen Ausbildung 16

2.2. Ausbildungsplatzabgabe 16

2.2.1. Diskussion um Ausbildungsplatzabgabe 16

2.2.2. Aktueller Stand der Diskussion zur Ausbildungsplatzabgabe 18

3. Berufsbildungszentren 18

Weiterentwicklung der beruflichen Schulen
zu Regionalen Berufsbildungszentren 19

4. Literatur: 24

 


1. Zuständigkeiten

Berufliche Bildung umfaßt nach § 1 Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Für den Bereich der beruflichen Erstausbildung gelten andere Rahmenbedingungen als für die berufliche Weiterbildung. Die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung werden im folgenden dargestellt.
Berufliche Erstausbildung findet in Deutschland überwiegend im dualen System statt und bedeutet die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule.

1.1. Grundlagen

· Kompetenzen verteilen sich auf Bund, Länder, Unternehmen und deren Selbstverwaltungsorgane sowie die Organisationen von Arbeitnehmern (Gewerkschaften) und Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände)
· wesentliches Merkmal der Berufsbildung in Deutschland ist das Konsensprinzip, d.h. wichtige strukturelle und inhaltliche Festlegungen werden nur im Zusammenwirken von Bund und Ländern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen
· notwendige Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erfolgen u.a. im Bundesrat, in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung, im Wissenschaftsrat und im Planungsausschuß für Hochschulbau
· Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die betriebliche Berufsausbildung (BUND) und die schulische Berufsausbildung (Länder) wurde auf der Grundlage einer Vereinbarung von 1972 der Koordinierungsauschuss von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen eingerichtet, in dem grundsätzliche Fragen zur Koordination betrieblicher und schulischer Berufsausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen zwischen Bund und Ländern geklärt werden und über die Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne abgestimmt wird
· die Zuständigkeit für die Entwicklung der Lehrpläne liegt grundsätzlich bei den Kultusministerien der Länder; die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht werden hingegen, unter Bezug auf die Ausbildungsordnungen für die betriebliche Ausbildung, gemeinsam von Bund und Ländern in einem abgestimmten Verfahren im Einvernehmen mit den Arbeitgebern und Gewerkschaften erarbeitet

1.2. Länder

1.2.1. Rechtliche Grundlagen: Grundgesetz und Schulgesetz

Grundgesetz

· Die wesentliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Schulrecht bildet Art. 7 Abs (1) GG "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates". Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen steht den Bundesländern zu (Kulturhoheit der Länder). Damit sind die Länder auch zuständig für die Regelung des schulischen Teils der Berufsbildung. Diese Zuständigkeit umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
· Art. 30 GG Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses GG keine andere Regelung zutrifft oder zulässt"
· Art. 70 Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; Art. 70 stellt fest, dass die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben, wenn nicht im Grundgesetz eine bestimmte Rechtsmaterie dem Bund zur Regelung zugewiesen worden ist
Schulgesetz
· Auf der Basis des Grundgesetzes und der jeweiligen Länderverfassung haben die Landesparlamente Schulgesetze beschlossen (Hamburgisches Schulgesetz vom 16. April 1997)
· Die Schulgesetze regeln die berufliche Ausbildung in den Schulen, legen im wesentlichen die Schulformen und Bildungsgänge eines Landes sowie die Bildungspläne fest und stellen Stundentafeln auf. Auf den Stundentafeln bauen die Lehrpläne auf, die mit den Ausbildungsordnungen abgestimmt werden müssen.
· Auf der Basis der Schulgesetze übt das Kultusministerium (als Exekutivorgan) die Aufsicht über das Schulwesen aus.
· Die Länder sind ferner zuständig für alle Fragen der Ausbildung und Tätigkeit des Lehrpersonals an beruflichen Schulen.

1.2.2. Institutionen

[...]

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