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Examination Thesis, 2007, 45 Pages
Author: Sarina Vanek
Subject: Law - Penology
Details
Institution/College: University of Hannover
Tags: Anforderungen, Widerruf, Strafaussetzung, Bewährung, Begehung, Straftat, StGB, Sanktionenrecht
Year: 2007
Pages: 45
Grade: 12
Bibliography: ~ 44 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-00756-6
ISBN (Book): 978-3-638-91338-6
File size: 271 KB
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Abstract
Sollte sich der Verurteilte nicht bewähren, ist die Strafaussetzung nach § 56 f StGB zu widerrufen. Für den Widerruf besonders umstritten sind die Voraussetzungen der „Begehung einer neuen Straftat“. Ist die neue Tat zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens, ist fraglich, ob für den Widerruf eine Verurteilung für die neue Tat vorliegen muss und ob diese bereits rechtskräftig sein muss oder geringere Anforderungen zu stellen sind, wie etwa die Überzeugung des über den Widerruf entscheidenden Gerichts oder ein glaubhaftes Schuldeingeständnis. In der Folge ist fraglich, welches Gericht für die Feststellung der neuen Straftat zuständig ist. Hierfür käme sowohl das Widerrufsgericht als auch das für die Anlasstat zuständige Gericht in Betracht. Durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat können bei Summierung einzelner Straftaten zudem lange Vollzugsdauern entstehen. Hierdurch werden die positiven Wirkungen der Strafaussetzung, insbesondere die präventive Wirkung, aufgehoben. Auch entsprechen diese langen Vollzugsdauern nicht mehr dem Grundsatz unrechts- und schuldangemessenen Strafens. Diese Arbeit soll daher die Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung der soeben angesprochenen negativen Folgen und mit Blick auf die europa- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie den gerichtlichen Zuständigkeiten darstellen.
Excerpt (computer-generated)
Studienarbeit
in der Schwerpunktbereichsprüfung
Strafverfolgung und Strafverteidigung (SP 4)
Sommersemester 2007
Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1 StGB
von
Sarina Vanek
Thema 9
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung gehört zu den kriminalstrafrechtlichen Sanktionen, denen wegen der Vermeidung der negativen Wirkungen vollzogener Freiheitsstrafe besonders gute präventive Wirksamkeit zugesprochen wird. Allerdings kann es im Fall des Widerrufs der Aussetzung (§ 56 f StGB) durch Summierung der einzelnen Strafen zu langen Vollzugsdauern kommen, die die positiven Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung aufheben und zudem zu Verbüßungsdauern führen, die mit dem Grundsatz unrechts- und schuldangemessenen Strafens nur schwer zu vereinbaren sind. Stellen Sie vor diesem Hintergrund die Anforderungen an den Widerruf gewährter Strafaussetzung aus Anlass der Begehung einer neuen Straftat dar. Berücksichtigen sie dabei europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben und gehen Sie auch auf die im angesprochenen Zusammenhang bestehenden gerichtlichen Zuständigkeiten ein.
Literatur: Krumm, NJW 2005, 1832 ff.
Gliederung
A. Einleitung ... 1
B. Problemdarstellung ... 1
C. Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1 ... 2
I. Straftat ... 2
II. Tatzeit ... 4
III. Nicht-Erfüllung der der Strafaussetzung zugrunde liegenden Erwartung ... 5
D. Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben ... 7
I. Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung der Anlasstat vor Widerruf der Strafaussetzung ... 7
1. Entwicklung des Meinungsstreits ... 7
2. Streitdarstellung ... 8
3. Streitentscheid ... 8
a) Grammatikalisches Argument ... 9
b) Historisches Argument ... 9
c) Systematische Argumente ... 10
d) Teleologische Argumente ... 11
e) Europa- und verfassungsrechtliche Argumente ... 14
aa) Anwendbarkeit ... 15
bb) Verstoß gegen Art. 6 II EMRK ... 15
cc) Normenhierarchie zwischen Art. 6 II EMRK und § 56 f ... 19
4. Ergebnis ... 20
a) Geständnis ... 21
b) Strafbefehl ... 22
II. Exkurs: Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen ... 24
1. Belgien und Frankreich ... 24
2. Dänemark ... 24
3. Italien ... 24
4. Niederlande ... 24
5. Österreich ... 24
6. Schweden ... 25
7. Schweiz ... 25
8. Spanien ... 25
9. Ergebnis ... 25
III. Gerichtliche Zuständigkeiten ... 25
E. Begründete Stellungnahme ... 28
F. Fazit ... 30
A. Einleitung
Die Strafaussetzung zur Bewährung zählt zu den bedeutendsten Errungenschaften moderner Kriminalpolitik nach dem 2. Weltkrieg. Sie beruht auf dem Gedanken, die einschneidenden und teilweise verheerenden Folgen des Vollzugs der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe abzuwenden und einem resozialisierungsfähigen Täter die Chance zu geben, sich zu bewähren1. Sie soll den Verurteilten entscheidend motivieren, sich künftig normgemäß zu verhalten.
Ihre praktische Bedeutung zeigt sich in der großen Zahl der Fälle, in denen Richter von diesem Instrument Gebrauch machen und Freiheitsstrafen zur Bewährung aussetzen (2003 wurden mehr als zwei Drittel aller verhängten Freiheitsstrafen [69 %] zur Bewährung ausgesetzt) 2.
In letzter Zeit ist die Strafaussetzung zur Bewährung in den Medien z.B. durch die Infineon- Affäre in Erscheinung getreten. Gegen den Ex-Vorstand des Halbleiterkonzerns Andreas von Zitzewitz wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitet. Im Sommer 2006 hatte Zitzewitz vor Gericht eingeräumt, mehr als 70.000 Euro von einem Werbevermittler angenommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft München stellte später einen Strafbefehl über ein Jahr Haft auf Bewährung und 100.000 Euro Geldbuße gegen ihn aus. Auch der Prozess gegen den ehemaligen VW-Vorstand Peter Hartz erregte großes Aufsehen. Die Anklage lautete auf Begünstigung des Betriebsrats, insbesondere des ehemaligen Betriebsratschefs Klaus Volkert, in 23 Fällen und Untreue in 44 Fällen. Peter Hartz zeigte sich geständig. Das Landgericht Braunschweig verurteilte ihn im Januar 2007 wegen Untreue und Begünstigung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Zudem muss er eine Geldstrafe von 576.000 Euro zahlen.
B. Problemdarstellung
Sollte sich der Verurteilte nicht bewähren, ist die Strafaussetzung nach § 56 f3 zu widerrufen. Für den Widerruf besonders umstritten sind die Voraussetzungen der „Begehung einer neuen Straftat“. Ist die neue Tat zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens, ist fraglich, ob für den Widerruf eine Verurteilung für die neue Tat vorliegen muss und ob diese bereits rechtskräftig sein muss oder geringere Anforderungen zu stellen sind, wie etwa die Überzeugung des über den Widerruf entscheidenden Gerichts oder ein glaubhaftes Schuldeingeständnis. In der Folge ist fraglich, welches Gericht für die Feststellung der neuen Straftat zuständig ist. Hierfür käme sowohl das Widerrufsgericht als auch das für die Anlasstat zuständige Gericht in Betracht.
Durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat können bei Summierung einzelner Straftaten zudem lange Vollzugsdauern entstehen4. Hierdurch werden die positiven Wirkungen der Strafaussetzung, insbesondere die präventive Wirkung, aufgehoben. Auch entsprechen diese langen Vollzugsdauern nicht mehr dem Grundsatz unrechts- und schuldangemessenen Strafens.
Diese Arbeit soll daher die Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung der soeben angesprochenen negativen Folgen und mit Blick auf die europa- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie den gerichtlichen Zuständigkeiten darstellen.
C. Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1
I. Straftat
Der Begriff der Straftat ist nicht legal definiert. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld) der Strafbarkeit der Tat erfüllt sein müssen5. Ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und wie Art und Schwere der Tat zu bewerten sind, erlangt hingegen nur bei der Beurteilung, ob sich die für die Strafaussetzung entscheidende Erwartung erfüllt hat, Bedeutung6.
Die neue Tat muss zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen7, deren Verfolgung und Ahndung steht ihm jedoch nicht zu.
Ob ein Widerruf nur erfolgen kann, soweit der Verurteilung der neuen Straftat(en) keine prozessualen Gründe, wie z.B. ein fehlender Strafantrag oder eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, entgegenstehen, ist strittig.
[....]
1 Meier, S. 98.
2 Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung 2003, Tab. 3.1.
3 Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind die Paragraphen solche des StGBs.
4 MK-Groß, § 56 f Rn. 31.
5 LK-Gribbohm, Vor. § 56 f Rn. 1; Sch/Sch-Stree, § 56 f Rn. 3.
6 LK-Gribbohm, Vor. § 56 f Rn. 1.
7 SK-Horn, § 56 f Rn. 5.
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