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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2007, 29 Pages
Author: Julian Gedig
Subject: History - Middle Ages, Early Modern
Details
Institution/College: University of Kassel (Fachbereich Geschichte)
Tags: Recht, Eine, Kontroverse, Forschung, Verhältnis, Landrecht, Lehnrecht, Prozess, Heinrich, Löwen, Sturz, Heinrichs, Löwen
Year: 2007
Pages: 29
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 6 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-03138-7
ISBN (Book): 978-3-638-92919-6
File size: 185 KB
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Abstract
„Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt, will er seinen Zeitgenossen verständlich sein, muß mittelalterliche Geschichte mit Begriffen darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als Quellen für historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich, die für historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhäuser Urkunde und ihres Berichtes über den Prozeß gegen Heinrich den Löwen bietet Beispiele für die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhäuser Urkunde die Gestalt annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts vertraut wurden.“ Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Sätze am Ende seines Aufsatzes über Heinrich den Löwen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe Landrecht und Lehnrecht verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, nämlich die Absprechung des herzoglichen Grundbesitzes Heinrichs des Löwen und deren Übertragung an den Erzbischof von Köln, zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit, Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die Historiker in ihren Aufsätzen verwenden. Die Problematik wird außerdem dadurch verschärft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre Inhaltsseite, nämlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu werden, nicht eindeutig geklärt ist. Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelnen Autoren unter Landrecht bzw. unter Lehnrecht verstehen, welche Argumente sie für die Aufteilung des Verfahrens gegen Heinrich den Löwen in zwei Prozesse (bzw. die Zusammenfassung in ein Verfahren) vorbringen und wie sie die Quellen heranziehen, bzw. deuten um ihre Argumentationsweise abzusichern. Dadei werden in dieser Arbeit sechs wissenschaftliche Aufsätze untersucht. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede die sich in den Aufsätzen ergeben, werden am Ende der Arbeit zusammenfassend dargestellt. Durch diese Schritte soll versucht werden zu zeigen, ob die von den Autoren durchgeführte Aufteilung bzw. Zusammenfügung der Verfahren beim Prozess gegen Heinrich den Löwen sinnvoll erscheint oder ob die Autoren auf der Schritt der Aufteilung bzw.
Excerpt (computer-generated)
Universität Kassel
Fachgruppe Geschichte
Im Fachbereich 5
Hauptseminar
Der Sturz Heinrichs des Löwen
Sommersemester 2007
,,Wer hat Recht?" oder
Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im
Prozess gegen Heinrich den Löwen
Julian Gedig
L3 Stprfg LA Gym
Geschichte / Germanistik
Abgabedatum: 27.12.2007
Inhalt
,,Wer hat Recht?"
1. Einleitung
1
1.1 Der Historische Tatbestand Ein überblick
2
1.2
Vorstellung
der
untersuchten
Texte
4
2. Untersuchung
der
wissenschaftlichen
Texte
5
2.1 Carl Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I.
5
2.2 Karl Jordan: Heinrich der Löwe Eine Biographie
9
2.3 Odilo Engels: Zur Entmachtung Heinrich des Löwen
13
2.4 Karl Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst
15
2.5 Stefan Weinfurter: Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs
des Löwen
18
2.6 Gerhard Theuerkauf Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen
21
3.
Schlussbetrachtung
23
3.1
Tabellarische
Zusammenfassung
23
3.2
Wer
hat
Recht? 24
4. Literaturverzeichnis
26
Wer hat Recht? - 1 -
1. Einleitung
,,Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt will er seinen
Zeitgenossen verständliche sein, muß mittelalterliche Geschichte mit Begriffen
darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als
Quellen für historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich,
die für historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in
mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhäuser Urkunde
und ihres Berichtes über den Prozeß gegen Heinrich den Löwen bietet Beispiele
für die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die
Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhäuser Urkunde die Gestalt
annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20.
Jahrhunderts vertraut wurden."1
Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Sätze am Ende seines Aufsatzes über
Heinrich den Löwen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der
Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe
Landrecht
und
Lehnrecht
verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, nämlich die Absprechung des herzoglichen
Grundbesitzes Heinrichs des Löwen und deren Übertragung an den Erzbischof von Köln,
zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit,
Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die
Historiker in ihren Aufsätzen verwenden. Die Problematik wird außerdem dadurch
verschärft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre
Inhaltsseite, nämlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu
werden, nicht eindeutig geklärt ist.
Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelnen
Autoren unter Landrecht bzw. unter Lehnrecht verstehen, welche Argumente sie für die
Aufteilung des Verfahrens gegen Heinrich den Löwen in zwei Prozesse (bzw. die
Zusammenfassung in ein Verfahren) vorbringen und wie sie die Quellen heranziehen, bzw.
deuten um ihre Argumentationsweise abzusichern. Dadei werden in dieser Arbeit sechs
wissenschaftliche Aufsätze untersucht. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede die sich in
den Aufsätzen ergeben, werden am Ende der Arbeit zusammenfassend dargestellt. Durch
diese Schritte soll versucht werden zu zeigen, ob die von den Autoren durchgeführte
Aufteilung bzw. Zusammenfügung der Verfahren beim Prozess gegen Heinrich den
Löwen sinnvoll erscheint oder ob die Autoren auf der Schritt der Aufteilung bzw.
Zusammenfügung hätten verzichten können.
1 Theuerkauf, Gerhard: Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen. Über Landrecht und Lehnrecht im hohen
Mittelalter, in: Mohrmann, Wolf-Dieter (Hrsg.): Heinrich der Löwe, Göttingen 1980, S. 248. (nachfolgend
zitiert als: Theuerkauf: Der Prozeß gegen Heinrich der Löwen.
Wer hat Recht? - 2 -
1.1 Der historische Tatbestand Ein Überblick
Für die in der Einleitung genannten Texte liegt ein Ereignis zu Grunde, der Prozess gegen
Heinrich den Löwen. An dieser Stelle sollen nur die näheren Ereignisse skizziert werden,
die zum Verfahren geführt haben. Viele der vorangegangenen Begebnisse wie sie z.B. bei
Karl Heinemeyer2 und Stefan Weinfurter3 genannt werden, bleiben hier unbeachtet. Der
erste, für diese Arbeit relevante Punkt, ist die Erhebung der Klage Heinrichs des Löwen
gegen den Erzbischof Phillip von Köln in Speyer im Herbst 1178.4 Dieser habe
Gewalttaten gegen Heinrich begangen. Daraufhin wurden beide Streitparteien von Kaiser
Friedrich Barbarossa auf den Wormser Hoftag im Januar 1179 geladen, zu welchem
Friedrich allerdings laut dem Bericht Arnolds von Lübeck und der Kölner Königschronik
nicht erschien.5 Ebenfalls auf dem Hoftag in Worms kamen auf Seiten des Erzbischofs
weitere Fürsten als Kläger hinzu. 6 Auf dem folgenden Hoftag an Johanni 1179 in
Magdeburg wird gegenüber Heinrich ein Urteil7 ausgesprochen.8
Nach dem Magdeburger Hoftag setzt Heinrich seinen ,,Feldzug" gegen Erzbischof
Philipp weiter fort. In Halberstadt brennt der Dom, Bischof Ulrich wird von Heinrich
gefangen genommen. Dadurch erhalten Heinrichs Gegner weiter Zulauf. Es folgt eine
dreimalige Ladung Heinrichs des Löwen auf den Hoftag Mitte August in Kayna.9
2 Heinemeyer beginnt seine Ausführungen mit einer
Vorgeschichte
des staufisch- welfischen
Dynastiengegensatzes, bewegt sich also am Anfang des 11. Jahrhunderts. Heinemeyer, Karl: Kaiser und
Reichsfürst. Die Absetzung Heinrichs des Löwen durch Friedrich Barbarossa, in: Demandt, Alexander
(Hrsg.): Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, München 1990, S. 61. (nachfolgend zitiert als:
Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst).
3 Weinfurter setzt mit seinen Ausführungen beim Streit um das
Stader Erbe
1144 an. Weinfurter: Der Sturz
Heinrichs des Löwen, S. 458.
4 Die Schilderung der folgenden Ereignisse orientiert sich an den Ausführungen Carl Erdmanns sowie Stefan
Weinfurters. Es wurden bewusst der älteste und der jüngste Text ausgewählt um dem Anspruch an einer
lückenlosen Schilderung der Ereignisse, aus Sicht der grundlegenden und der aktuellen Forschung, gerecht
zu werden.
5 Beide Quellen sind zitiert in: Erdmann, Carl: Der Prozeß Heinrichs des Löwen, in: Kaisertum und
Herzogsgewalt in Zeitalter Friedrichs I., in: Schriften des Reichsinstituts für ältere deutsche Geschichtskunde
9, Stuttgart 1944, S. 296f. (nachfolgend zitiert als: Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt).
6 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 297.
7 Heinrich wird Weinfurter nach in Abwesenheit dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit nach von Fürsten und
Edlen gleichen Standes aus Schwaben verurteilt und es wird die Acht ausgesprochen. Erdmann untersucht
den Wortlaut der Gelnhäuser Urkunde genauer und übersetzt
sententiam incidere
mit ,,Schuldigwerden durch
die Tat". Sieht sich dann allerdings einer fehlenden Achtaussprechung gegenüber.
8 Bereits an dieser Urteilsaussprechung scheiden sich die Geister. Weinfurter sieht die Acht als Folge des
landrechtlichen Verfahrens an, ohne dabei eine genauere Begründung zu liefern. Erdmann hingegen liefert in
seinem Aufsatz zwei Erklärungsversuche. Den ersten zitiert er nach S t e g e l (S. 298). Demnach führt ein
Terminversäumnis des Beklagten, wenn dieser in eigener Gegenwart beklagt wurde und die Verteidigung
aufgenommen hatte, zur Ächtung. Den zweiten Erklärungsversuch liefert Erdmann selbst. Er konstruiert für
das Lehnrechtliche Verfahren den Begriff der peremtorischen Ladung und überträgt diesen, trotz nicht
eindeutigem Wortlaut in der Gelnhäuser Urkunde, auf das landrechtliche Verfahren.
9 Weinfurter verschweigt die Anzahl der Ladungen. Wie bereits erwähnt spricht Erdmann von einer
peremtorischen Ladung im lehnrechtlichen Verfahren.
Wer hat Recht? - 3 -
Folgende Punkte wurden ihm vorgeworfen:
1) ,,iniuriae" gegenüber Kirchen, Fürsten und Edlen10
2) ,,pro multiplici contemptu nobis exhibito" - vielfältige Missachtung des
Kaisers11
3) ,,pro evidenti reatu maiestatis" - eindeutige Majestätsverletzung im
landrechtlichen Verfahren, sowie Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber dem
Lehnsherrn.12
Erdmann sieht in der nachfolgenden Zeit bis zum Hoftag von Würzburg im Januar 1180
eine Ladungsfrist. Er spricht diesem Hoftag ein großes Gewicht zu, denn nun tritt erstmals
der Kaiser als Kläger auf. 13
Darüber, was in der Zeit zwischen den Hoftagen von Kayna und Würzburg in der
Folge geschah, ist sich die Forschung unklar. Erfolgte eine Ächtung? Kann die Heerfahrt,
die in der Kölner Königschronik erwähnt wird, als ein Ersatz für die Ächtung gesehen
werden oder erfolgt eine Ächtung überhaupt nicht?14
Auf dem Mitte Januar 1180 stattgefundenen Hoftag zu Würzburg schließlich wurde
ein (Lehens-) Urteil gefällt.15 Sinngemäß wurde Heinrich der Löwe als ein Rechtsweigerer
erklärt und ihm wurden seine Herzogtümer und Reichslehen aberkannt.16 Zwar war nun
ein Urteil über Heinrich gefunden worden, doch fehlte eine Verhängung. Diese erfolgte auf
dem Hoftag am 13. April 1180 in Gelnhausen. Die Herzogsgüter Heinrichs des Löwen
gingen zunächst an den Kaiser zurück, bevor sie von diesem erneut, zweigeteilt, an
Bernhard von Anhalt (östlicher Teil) und Phillip von Köln (westlicher Teil) ausgegeben
wurden. Nachfolgende Ereignisse sind für die Untersuchungen dieser Arbeit nicht mehr
relevant.
10 Dies war bereits Klagegegenstand im landrechtlichen Verfahren.
11 Dazu zählt das oft diskutierte Treffen in Chiavenna
12 Alle drei Punkte wurden zitiert aus: Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst: S. 74f. Bei Erdmann spielt hier
ebenfalls die Anklage Dietrichs von Landsberg eine Rolle. Diese sieht er als einen zweiten Prozess nach
Landrecht an, welcher ebenfalls zur Eröffnung des Verfahrens nach Lehnrecht beitrug.
13 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 340.
14 Vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 291f. Erdmann führt außerdem auf Seite 340 die These
an, dass Friedrich Barbarossa in der Zeit zwischen Kayna und Würzburg ,,...bereits einen anderen Plan
verfolgte."
15 Weinfurter verwendet diesen Begriff auf Seite 457.
16 Dabei kann man auch der These Erdmanns folgen, als Prozessabschluss zwei Urteile zu sehen, eines nach
Landrecht und eines nach Lehnsrecht.
Wer hat Recht? - 4 -
1.2 Vorstellung der untersuchten Texte
Dieser Arbeit liegen sechs wissenschaftliche Aufsätze aus einem Zeitraum von fünfzig
Jahren (1944 1993) zu Grunde. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wählen die
Autoren in ihren Ausführungen die Begriffe
Lehnrecht
und
Landrecht
, wenn sie über
bestimmt Phasen des Prozesses schreiben.
Dabei vertreten Erdmann (1944), Jordan (1979), Engels (1982), Heinemeyer (1990)
und Weinfurter (1993) die These, dass es sich bei dem Verfahren, welches mit der
Absprechung der Herzogtümer Heinrichs des Löwen endete, um zwei, durch die
Anwendung unterschiedlichen Rechts unterscheidbare, Prozesse handele. Dem entgegen
stellt Theuerkauf (1980) die These auf, dass es sich bei dem Verfahren um einen Prozess,
geführt nach allgemeinem Recht, handele.
Im Folgenden soll jeder dieser Texte und insbesondere die Argumentationsweise, mit
der versucht wird die aufgestellte These zu untermauern, dargestellt werden. Dabei werde
ich chronologisch, beginnend mit dem ältesten Werk, vorgehen. Eine Ausnahme bildet der
Text von Theuerkauf, welcher auf Grund seiner oppositionellen Haltung gesondert
betrachtet werden wird.
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