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„Wer hat Recht?“ oder: Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im Prozess gegen Heinrich den Löwen

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2007, 29 Pages
Author: Julian Gedig
Subject: History - Middle Ages, Early Modern

Details

Category: Scholarly Paper (Advanced Seminar)
Year: 2007
Pages: 29
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 6  Entries
Language: German
Archive No.: V87383
ISBN (E-book): 978-3-638-03138-7
ISBN (Book): 978-3-638-92919-6
File size: 185 KB

Abstract

„Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt, will er seinen Zeitgenossen verständlich sein, muß mittelalterliche Geschichte mit Begriffen darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als Quellen für historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich, die für historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhäuser Urkunde und ihres Berichtes über den Prozeß gegen Heinrich den Löwen bietet Beispiele für die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhäuser Urkunde die Gestalt annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts vertraut wurden.“ Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Sätze am Ende seines Aufsatzes über Heinrich den Löwen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe Landrecht und Lehnrecht verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, nämlich die Absprechung des herzoglichen Grundbesitzes Heinrichs des Löwen und deren Übertragung an den Erzbischof von Köln, zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit, Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die Historiker in ihren Aufsätzen verwenden. Die Problematik wird außerdem dadurch verschärft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre Inhaltsseite, nämlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu werden, nicht eindeutig geklärt ist. Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelnen Autoren unter Landrecht bzw. unter Lehnrecht verstehen, welche Argumente sie für die Aufteilung des Verfahrens gegen Heinrich den Löwen in zwei Prozesse (bzw. die Zusammenfassung in ein Verfahren) vorbringen und wie sie die Quellen heranziehen, bzw. deuten um ihre Argumentationsweise abzusichern. Dadei werden in dieser Arbeit sechs wissenschaftliche Aufsätze untersucht. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede die sich in den Aufsätzen ergeben, werden am Ende der Arbeit zusammenfassend dargestellt. Durch diese Schritte soll versucht werden zu zeigen, ob die von den Autoren durchgeführte Aufteilung bzw. Zusammenfügung der Verfahren beim Prozess gegen Heinrich den Löwen sinnvoll erscheint oder ob die Autoren auf der Schritt der Aufteilung bzw.


Excerpt (computer-generated)

Universität Kassel

Fachgruppe Geschichte

Im Fachbereich 5

Hauptseminar

Der Sturz Heinrichs des Löwen

Sommersemester 2007

,,Wer hat Recht?" ­ oder

Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im

Prozess gegen Heinrich den Löwen

Julian Gedig

L3 Stprfg LA Gym

Geschichte / Germanistik

Abgabedatum: 27.12.2007


Inhalt

,,Wer hat Recht?"






1. Einleitung

1

1.1 Der Historische Tatbestand ­ Ein überblick

2

1.2

Vorstellung

der

untersuchten

Texte

4

2. Untersuchung

der

wissenschaftlichen

Texte

5


2.1 Carl Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I.

5

2.2 Karl Jordan: Heinrich der Löwe ­ Eine Biographie

9

2.3 Odilo Engels: Zur Entmachtung Heinrich des Löwen

13

2.4 Karl Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst

15

2.5 Stefan Weinfurter: Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs

des Löwen

18

2.6 Gerhard Theuerkauf ­ Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen

21

3.

Schlussbetrachtung

23

3.1

Tabellarische

Zusammenfassung

23

3.2

Wer

hat

Recht? 24

4. Literaturverzeichnis

26


Wer hat Recht? - 1 -

1. Einleitung

,,Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt will er seinen

Zeitgenossen verständliche sein, muß mittelalterliche Geschichte mit Begriffen

darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als

Quellen für historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich,

die für historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in

mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhäuser Urkunde

und ihres Berichtes über den Prozeß gegen Heinrich den Löwen bietet Beispiele

für die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die

Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhäuser Urkunde die Gestalt

annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20.

Jahrhunderts vertraut wurden."1

Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Sätze am Ende seines Aufsatzes über

Heinrich den Löwen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der

Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe

Landrecht

und

Lehnrecht

verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, nämlich die Absprechung des herzoglichen

Grundbesitzes Heinrichs des Löwen und deren Übertragung an den Erzbischof von Köln,

zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit,

Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die

Historiker in ihren Aufsätzen verwenden. Die Problematik wird außerdem dadurch

verschärft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre

Inhaltsseite, nämlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu

werden, nicht eindeutig geklärt ist.

Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelnen

Autoren unter Landrecht bzw. unter Lehnrecht verstehen, welche Argumente sie für die

Aufteilung des Verfahrens gegen Heinrich den Löwen in zwei Prozesse (bzw. die

Zusammenfassung in ein Verfahren) vorbringen und wie sie die Quellen heranziehen, bzw.

deuten um ihre Argumentationsweise abzusichern. Dadei werden in dieser Arbeit sechs

wissenschaftliche Aufsätze untersucht. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede die sich in

den Aufsätzen ergeben, werden am Ende der Arbeit zusammenfassend dargestellt. Durch

diese Schritte soll versucht werden zu zeigen, ob die von den Autoren durchgeführte

Aufteilung bzw. Zusammenfügung der Verfahren beim Prozess gegen Heinrich den

Löwen sinnvoll erscheint oder ob die Autoren auf der Schritt der Aufteilung bzw.

Zusammenfügung hätten verzichten können.

1 Theuerkauf, Gerhard: Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen. Über Landrecht und Lehnrecht im hohen

Mittelalter, in: Mohrmann, Wolf-Dieter (Hrsg.): Heinrich der Löwe, Göttingen 1980, S. 248. (nachfolgend

zitiert als: Theuerkauf: Der Prozeß gegen Heinrich der Löwen.


Wer hat Recht? - 2 -

1.1 Der historische Tatbestand ­ Ein Überblick

Für die in der Einleitung genannten Texte liegt ein Ereignis zu Grunde, der Prozess gegen

Heinrich den Löwen. An dieser Stelle sollen nur die näheren Ereignisse skizziert werden,

die zum Verfahren geführt haben. Viele der vorangegangenen Begebnisse wie sie z.B. bei

Karl Heinemeyer2 und Stefan Weinfurter3 genannt werden, bleiben hier unbeachtet. Der

erste, für diese Arbeit relevante Punkt, ist die Erhebung der Klage Heinrichs des Löwen

gegen den Erzbischof Phillip von Köln in Speyer im Herbst 1178.4 Dieser habe

Gewalttaten gegen Heinrich begangen. Daraufhin wurden beide Streitparteien von Kaiser

Friedrich Barbarossa auf den Wormser Hoftag im Januar 1179 geladen, zu welchem

Friedrich allerdings laut dem Bericht Arnolds von Lübeck und der Kölner Königschronik

nicht erschien.5 Ebenfalls auf dem Hoftag in Worms kamen auf Seiten des Erzbischofs

weitere Fürsten als Kläger hinzu. 6 Auf dem folgenden Hoftag an Johanni 1179 in

Magdeburg wird gegenüber Heinrich ein Urteil7 ausgesprochen.8

Nach dem Magdeburger Hoftag setzt Heinrich seinen ,,Feldzug" gegen Erzbischof

Philipp weiter fort. In Halberstadt brennt der Dom, Bischof Ulrich wird von Heinrich

gefangen genommen. Dadurch erhalten Heinrichs Gegner weiter Zulauf. Es folgt eine

dreimalige Ladung Heinrichs des Löwen auf den Hoftag Mitte August in Kayna.9

2 Heinemeyer beginnt seine Ausführungen mit einer

Vorgeschichte

des staufisch- welfischen

Dynastiengegensatzes, bewegt sich also am Anfang des 11. Jahrhunderts. Heinemeyer, Karl: Kaiser und

Reichsfürst. Die Absetzung Heinrichs des Löwen durch Friedrich Barbarossa, in: Demandt, Alexander

(Hrsg.): Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, München 1990, S. 61. (nachfolgend zitiert als:

Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst).

3 Weinfurter setzt mit seinen Ausführungen beim Streit um das

Stader Erbe

1144 an. Weinfurter: Der Sturz

Heinrichs des Löwen, S. 458.

4 Die Schilderung der folgenden Ereignisse orientiert sich an den Ausführungen Carl Erdmanns sowie Stefan

Weinfurters. Es wurden bewusst der älteste und der jüngste Text ausgewählt um dem Anspruch an einer

lückenlosen Schilderung der Ereignisse, aus Sicht der grundlegenden und der aktuellen Forschung, gerecht

zu werden.

5 Beide Quellen sind zitiert in: Erdmann, Carl: Der Prozeß Heinrichs des Löwen, in: Kaisertum und

Herzogsgewalt in Zeitalter Friedrichs I., in: Schriften des Reichsinstituts für ältere deutsche Geschichtskunde

9, Stuttgart 1944, S. 296f. (nachfolgend zitiert als: Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt).

6 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 297.

7 Heinrich wird Weinfurter nach in Abwesenheit dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit nach von Fürsten und

Edlen gleichen Standes aus Schwaben verurteilt und es wird die Acht ausgesprochen. Erdmann untersucht

den Wortlaut der Gelnhäuser Urkunde genauer und übersetzt

sententiam incidere

mit ,,Schuldigwerden durch

die Tat". Sieht sich dann allerdings einer fehlenden Achtaussprechung gegenüber.

8 Bereits an dieser Urteilsaussprechung scheiden sich die Geister. Weinfurter sieht die Acht als Folge des

landrechtlichen Verfahrens an, ohne dabei eine genauere Begründung zu liefern. Erdmann hingegen liefert in

seinem Aufsatz zwei Erklärungsversuche. Den ersten zitiert er nach S t e g e l (S. 298). Demnach führt ein

Terminversäumnis des Beklagten, wenn dieser in eigener Gegenwart beklagt wurde und die Verteidigung

aufgenommen hatte, zur Ächtung. Den zweiten Erklärungsversuch liefert Erdmann selbst. Er konstruiert für

das Lehnrechtliche Verfahren den Begriff der peremtorischen Ladung und überträgt diesen, trotz nicht

eindeutigem Wortlaut in der Gelnhäuser Urkunde, auf das landrechtliche Verfahren.

9 Weinfurter verschweigt die Anzahl der Ladungen. Wie bereits erwähnt spricht Erdmann von einer

peremtorischen Ladung im lehnrechtlichen Verfahren.


Wer hat Recht? - 3 -

Folgende Punkte wurden ihm vorgeworfen:

1) ,,iniuriae" gegenüber Kirchen, Fürsten und Edlen10

2) ,,pro multiplici contemptu nobis exhibito" - vielfältige Missachtung des

Kaisers11

3) ,,pro evidenti reatu maiestatis" - eindeutige Majestätsverletzung im

landrechtlichen Verfahren, sowie Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber dem

Lehnsherrn.12

Erdmann sieht in der nachfolgenden Zeit bis zum Hoftag von Würzburg im Januar 1180

eine Ladungsfrist. Er spricht diesem Hoftag ein großes Gewicht zu, denn nun tritt erstmals

der Kaiser als Kläger auf. 13

Darüber, was in der Zeit zwischen den Hoftagen von Kayna und Würzburg in der

Folge geschah, ist sich die Forschung unklar. Erfolgte eine Ächtung? Kann die Heerfahrt,

die in der Kölner Königschronik erwähnt wird, als ein Ersatz für die Ächtung gesehen

werden oder erfolgt eine Ächtung überhaupt nicht?14

Auf dem Mitte Januar 1180 stattgefundenen Hoftag zu Würzburg schließlich wurde

ein (Lehens-) Urteil gefällt.15 Sinngemäß wurde Heinrich der Löwe als ein Rechtsweigerer

erklärt und ihm wurden seine Herzogtümer und Reichslehen aberkannt.16 Zwar war nun

ein Urteil über Heinrich gefunden worden, doch fehlte eine Verhängung. Diese erfolgte auf

dem Hoftag am 13. April 1180 in Gelnhausen. Die Herzogsgüter Heinrichs des Löwen

gingen zunächst an den Kaiser zurück, bevor sie von diesem erneut, zweigeteilt, an

Bernhard von Anhalt (östlicher Teil) und Phillip von Köln (westlicher Teil) ausgegeben

wurden. Nachfolgende Ereignisse sind für die Untersuchungen dieser Arbeit nicht mehr

relevant.

10 Dies war bereits Klagegegenstand im landrechtlichen Verfahren.

11 Dazu zählt das oft diskutierte Treffen in Chiavenna

12 Alle drei Punkte wurden zitiert aus: Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst: S. 74f. Bei Erdmann spielt hier

ebenfalls die Anklage Dietrichs von Landsberg eine Rolle. Diese sieht er als einen zweiten Prozess nach

Landrecht an, welcher ebenfalls zur Eröffnung des Verfahrens nach Lehnrecht beitrug.

13 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 340.

14 Vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 291f. Erdmann führt außerdem auf Seite 340 die These

an, dass Friedrich Barbarossa in der Zeit zwischen Kayna und Würzburg ,,...bereits einen anderen Plan

verfolgte."

15 Weinfurter verwendet diesen Begriff auf Seite 457.

16 Dabei kann man auch der These Erdmanns folgen, als Prozessabschluss zwei Urteile zu sehen, eines nach

Landrecht und eines nach Lehnsrecht.


Wer hat Recht? - 4 -

1.2 Vorstellung der untersuchten Texte

Dieser Arbeit liegen sechs wissenschaftliche Aufsätze aus einem Zeitraum von fünfzig

Jahren (1944 ­ 1993) zu Grunde. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wählen die

Autoren in ihren Ausführungen die Begriffe

Lehnrecht

und

Landrecht

, wenn sie über

bestimmt Phasen des Prozesses schreiben.

Dabei vertreten Erdmann (1944), Jordan (1979), Engels (1982), Heinemeyer (1990)

und Weinfurter (1993) die These, dass es sich bei dem Verfahren, welches mit der

Absprechung der Herzogtümer Heinrichs des Löwen endete, um zwei, durch die

Anwendung unterschiedlichen Rechts unterscheidbare, Prozesse handele. Dem entgegen

stellt Theuerkauf (1980) die These auf, dass es sich bei dem Verfahren um einen Prozess,

geführt nach allgemeinem Recht, handele.

Im Folgenden soll jeder dieser Texte und insbesondere die Argumentationsweise, mit

der versucht wird die aufgestellte These zu untermauern, dargestellt werden. Dabei werde

ich chronologisch, beginnend mit dem ältesten Werk, vorgehen. Eine Ausnahme bildet der

Text von Theuerkauf, welcher auf Grund seiner oppositionellen Haltung gesondert

betrachtet werden wird.



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