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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen

Fachbuch,  2006, 87 Seiten
Preis: 14,99 EUR (E-Book), 35,90 EUR (Buch)
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Beschreibung

Veranstaltung:
Keine
Institution / Hochschule:
Autor:
Archivnummer:
V88156
ISBN (E-Book):
978-3-638-04363-2
ISBN (Buch):
978-3-638-94191-4
DOI:
10.3239/9783638043632
Dateigröße:
669 KB

Kategorie:
Fachbuch
Jahr:
2006
Seiten:
87
Bibliografie:
~ 111   Einträge
Sprache:
Deutsch

Schlagworte:

Zusammenfassung / Abstract

Der seit Jahrzehnten dauernde ungelöste Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern zählt zu einem der komplexesten Themen des Völkerrechts und der Internationalen Beziehungen. Denn es geht um Fragen wie territoriale Unabhängigkeit, Recht auf Selbstbestimmung, Humanitäres Völkerrecht, Recht auf Widerstand gegen eine militärische Besatzungsmacht, Menschenrechte, Terrorismus und Staatsterrorismus, sowie um Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf die Umwelt, um einige wichtige völkerrechtliche Themen schlagwortartig zu nennen. Bei diesem Konflikt geht es aber auch um andere Teilbereiche der internationalen Beziehungen, nämlich um Außen- und Sicherheitspolitik, Diplomatie, Militär und Rüstungsindustrie sowie Außenwirtschaftspolitik der Weltmächte (USA, EUROPA, RUSSLAND, CHINA) und der involvierten Regionalmächte (IRAN, SAUDI-ARABIEN, ÄGYPTEN). Um die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht angemessen verstehen zu können wird in dieser Abhandlung auch ein geschichtlicher Rückblick Palästinas unternommen, wobei das für die israelische Staatsgründung wesentliche und bis heute rechtlich umgesetzte ideologische Fundament des Zionismus ebenfalls erläutert wird.

Textauszug (computergeneriert)

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus
völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung
der historischen Dimensionen
von Dr. Yvonne Schmidt
15. Mai 2006

Seite 3
Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
2
Inhaltsverzeichnis
1.
EINLEITUNG
3
2.
ZIONISMUS UND UNTERGEHENDES OSMANISCHES REICH (18621922) 5
3.
BRITISCHES MANDAT (19221948)
9
4.
GRÜNDUNG DES STAATES ISRAEL ­ ALNAKBA (DIE KATASTROPHE)
19
5.
BESATZUNG UND WIDERSTAND NACH DEM KRIEG IM JUNI 1967
28
6.
DIE ERSTE INTIFADA (19871993)
45
7.
DER OSLO PROZESS (19932000)
50
8.
DER AUSBRUCH DER ZWEITEN INTIFADA IM SEPTEMBER 2000
57
9.
MAUERBAU ISRAELS (SEIT JUNI 2002)
63
10.
REAKTIONEN AUF DAS MAUERBAUGUTACHTEN DES
INTERNATIONALEN GERICHTSHOFES VOM 9. JULI 2004
71
11.
FAZIT
72
12.
NACHTRAG
73
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
77
LITERATURVERZEICHNIS
79

Seite 4
Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
3
Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht
unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
1. EINLEITUNG
Der seit Jahrzehnten dauernde ungelöste Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern
zählt zu einem der komplexesten Themen des Völkerrechts
1
und der Internationalen
Beziehungen.
2
Denn es geht bei diesem Konflikt um Fragen wie territoriale Unabhängigkeit,
3
Recht auf (innere und äußere
4
) Selbstbestimmung, Humanitäres Völkerrecht,
5
Recht auf
Widerstand gegen eine militärische Besatzungsmacht,
6
Menschenrechte, Terrorismus und
1
Das Völkerrecht ist die Summe der rechtlichen Normen, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte
untereinander regeln und die für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und
nicht im innerstaatlichen Recht der souveränen Staaten geregelt sind. Das Völkerrecht ist ein Teilbereich der
Internationalen Beziehungen. Knut Ipsen, Völkerrecht, Seite 1ff, 5. Aufl. 2004.
2
Der Fachbereich der Internationalen Beziehungen beschäftigt sich mit Beziehungen zwischen Akteurinnen und
Strukturen aus unterschiedlichen Staaten, die deren Grenzen überschreiten. Die internationalen Beziehungen
diverser Regierungen, die nicht unbedingt Nationen repräsentieren werden dabei oft hervorgehoben und zum
Hauptgegenstand der Befassung mit internationaler Politik, weil solchen Regierungen nach Völkerrecht mehr
Handlungskompetenz zusteht als anderen Akteurinnen. Zum Begriff ,,Internationale Beziehungen". Abrufbar
unter: http://www.unileipzig.de/~ib/stuff/about.html.
3
Sowohl Israel als auch Palästina befinden sich im Stadium des ,,Statebuilding". Entgegen der vielfach
gebotenen Darstellungen, ist auch für Israel der Prozess des ,,Statebuilding" noch nicht abgeschlossen, da es
bisher keine von Israel offiziell definierten und anerkannten territorialen Grenzen gibt.
4
Vgl. Ipsen, supra note 1, Seite 416ff. Zum Selbstbestimmungsrecht siehe auch meine Dissertation, Foundations
of Civil and Political Rights in Israel and the Occupied Territories, (Universität Wien, 2001), Kapitel A. 3.3.2.
(What is the " Self " of a Nation and Who has the Right to Express its Will?), sowie Kapitel A. 3.3.3. (US
President Woodrow Wilson's "Fourteen Points", 1919 and The Mandate for Palestine, 1922: SelfDetermination
For Whom?).
5
Das humanitäre Völkerrecht (HVR) enthält Regeln, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes Personen
schützen sollen, die nicht oder nicht länger an den Feindseligkeiten teilnehmen und mit denen die
angewandten Methoden und Mittel der Kriegsführung begrenzt werden sollen. HVR bezieht sich auf die
Realitäten eines Konflikts, ohne die Gründe oder die Legitimität der Gewaltanwendung zu berücksichtigen. Es
regelt lediglich jene Aspekte des Konflikts, die von humanitärem Belang sind. Man versteht darunter das Jus in
bello (Recht im Krieg). Siehe dazu auch: Entdecke das humanitäre Völkerrecht Was ist Jus ad bellum und Jus in
bello? Abrufbar unter: http://www.hvrentdecken.info/Sites/entdecken1/entdecken1_6.htm.
6
Das Recht auf Widerstand gegen die israelische Besatzung ist Teil der Ausübung des
Selbstbestimmungsrechtes des palästinensischen Volkes. Bezüglich der Art der Ausübung dieses Rechts gibt es
innerhalb der palästinensischen Bevölkerung verschiedene Meinungen. Viele befürworten gewaltsamen
Widerstand, andere sind wieder der Meinung, dass die Anwendung von Gewalt ein Irrweg sei. Völkerrechtlich
besteht kein Zweifel darüber, dass die von Palästinensern gebrauchte Gewalt in jedem Falle innerhalb der
Regeln des humanitären Völkerrechts erfolgen muss. Das Recht auf Widerstand berechtigt die unter
militärischer Besatzung lebenden Menschen nicht, ihrerseits humanitäre Prinzipien zu verletzen. Folglich ist es
unzulässig, wenn palästinensische Gruppen Gewalt gegenüber israelischen Zivilisten z.B. in Form von
Selbstmordattentaten anwenden. Solche Akte stellen schwere Menschenrechtsverletzungen dar. Vgl. Asem

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4
Staatsterrorismus,
7
Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf die Umwelt
8
(Stichwort:
Umweltvölkerrecht), um einige wichtige völkerrechtliche Themen schlagwortartig zu
nennen.
Khalil, Israel, Palestine and International Law, Miskolc Journal of International Law, Volume 2 (2005) No. 3 S.
27ff. Abrufbar unter: http://www.unimiskolc.hu/~wwwdrint/MJIL5/20053khalil1.pdf. Dr. Eyad El Sarraj,
On...Resistance, in: AMIN Arabic Media Internet Network 25. March 2004. Abrufbar unter:
http://www.amin.org/eng/eyad_elsarraj/2004/may25.html.
7
Bis heute existiert unter den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen kein Konsensus darüber wie
Terrorismus objektiv zu definieren ist. Eine objektive Definition des Begriffs Terrorismus ist deshalb umstritten,
da er von jeweils herrschenden Regierungen oft zur Denunzierung ihrer Gegner (manchmal auch unabhängig
davon, ob diese Gewalt anwenden oder nicht) und zur Rechtfertigung eigener Gewaltanwendung gegen
vermeintliche Feinde der gegenwärtigen Staatsform als Legitimation herangezogen wird. Terrorismus wurde
jedoch implizit definiert, indem in gewissen Situationen von Terrorismus gesprochen wird. Nach allgemeiner
Auffassung versteht man unter terroristischen Aktionen Gewaltanwendungen gegen zivile Ziele und Nicht
Kombattanten mit dem Ziel, Furcht und Schrecken zu verbreiten, sowie möglicherweise bei einer Drittpartei
um Sympathie und Schadenfreude zu werben mit dem Ziel, das bestehende Herrschaftssystem zu untergraben
oder gar umzustürzen. Weniger Kontroverse als über die offizielle Definition von Terrorismus herrscht hingegen
über ,,Terrorismus in seinen Formen und Ausdrucksweisen" ­ d.h. über die bestehenden Typen des
Terrorismus. Demnach ist hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung zwischen dem nationalen, dem
internationalen und dem transnationalen Terrorismus zu unterscheiden. Bezüglich der Zielsetzung und
Motivation können im Wesentlichen folgende Hauptformen unterschieden werden: sozialrevolutionärer,
ethnischnationalistischer, politischer, religiöser, vigilantistischer (dessen Gewaltaktionen auf die Stärkung der
staatlichen Autorität abzielen) und ökologischer Terrorismus. Eine weitere Form ist der staatlich gesponserte
bzw. der Staatsterrorismus. Unter letzterem bezeichnet man Gewaltakte, die laut internationaler
Rahmendefinitionen als terroristisch eingestuft werden, aber durch das Militär eines offiziellen Staates
vollzogen oder durch eine souveräne Regierung gefördert werden. Der Begriff ,,Terrorismus" ist auch hierbei
umstritten. Gehen staatliche Armeen oder zumindest informell staatlich kontrollierte paramilitärische Truppen
(d.h. Todesschwadronen) gegen Widerstandsbewegungen mit terroristischen Methoden vor, vor allem, um die
nicht direkt Betroffenen (Verhaftete, Verdächtige) einzuschüchtern, so spricht man mittlerweile immer
häufiger von Staatsterrorismus ­ und zwar unabhängig von der Tatsache, ob ein Staat dem westlichen
Wertekonsensus angehört oder nicht. Siehe dazu im Detail folgendes Dokument: ,,Frameworks for
Conceptualising Terrorism". Abrufbar unter: http://english.safedemocracy.org/causes/frameworksfor
conceptualisingterrorism.html. Aus Anlass des ersten Jahrestags der Terroranschläge von Madrid (11. März
2004) veranstaltete der "Club de Madrid" vom 8. bis 11. März 2005 in Zusammenarbeit mit der spanischen
Regierung eine internationale Konferenz unter der Überschrift "Demokratie für eine sichere Welt".
Prominenter Gast war UNGeneralsekretär Kofi Annan, der am 10. März 2005 eine viel beachtete Rede hielt, in
der er eine einheitliche Definition dessen, was Terrorismus ist verlangte; eine Definition, "die deutlich macht,
dass es sich bei all jenen Handlungen um Terrorismus handelt, die die Absicht haben, den Tod oder schwere
körperliche Schäden bei Zivilisten und nicht Kämpfenden herbeizuführen, mit dem Ziel, die Bevölkerung
einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation dazu zu zwingen, etwas zu tun oder
zu unterlassen". In seiner Rede entwickelte Kofi Annan auch "fünf Punkte gegen den Terrorismus" und sprach
sich für eine weltweite Allianz gegen den Terrorismus aus. Siehe dazu im Detail ,,A Global Strategy for Fighting
Terrorism".
Abrufbar
unter:
http://english.safedemocracy.org/keynotes/aglobalstrategyforfighting
terrorism.html#transcripcion. Die Konferenz verabschiedete auch eine Abschlusserklärung ,,The Madrid
Agenda". Abrufbar unter: http://english.safedemocracy.org/agenda/themadridagenda.html.
8
United Nations Environment Programme (UNEP), Desk Study on the Environment in the Occupied Palestinian
Territories (2003). Diese Studie beschäftigte sich mit folgenden Themen: Wassermenge; Wasser und
Bodenqualität, Abwasser, Abfälle, gefährliche Abfälle, Umweltverwaltung, Biologische Vielfalt, Landnutzung.
Die Studie stellte akute Umweltprobleme als Folge des andauernden Konflikts und der inadäquaten

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
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Bei diesem Konflikt geht es freilich noch um andere Teilbereiche der internationalen
Beziehungen, nämlich um Außen und Sicherheitspolitik, Diplomatie, Militär und
Rüstungsindustrie sowie Außenwirtschaftspolitik der Weltmächte (USA, EUROPA,
RUSSLAND, CHINA) sowie der involvierten Regionalmächte (IRAN, SAUDIARABIEN,
ÄGYPTEN).
Soweit es vom vorgegebenen Thema ­ nämlich einer völkerrechtlichen Analyse der
gegenwärtigen Situation in Israel bzw. Palästina unter Mitberücksichtigung der historischen
Dimensionen nicht abweicht, soll auch auf diese vorhin genannten Bereiche der
Internationalen Beziehungen Bezug genommen werden. Um die gegenwärtige Situation in
Palästina aus völkerrechtlicher Sicht angemessen verstehen zu können, wird auch ein
geschichtlicher Rückblick Palästinas inklusive Erläuterungen des für die israelische
Staatsgründung wesentlichen und bis heute in Israel rechtlich umgesetzten ideologischen
Fundaments, nämlich des Zionismus, unternommen.
2. ZIONISMUS UND UNTERGEHENDES OSMANISCHES REICH (18621922)
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wanderten vermehrt Juden aus Osteuropa, die vor der
Verfolgung und Diskriminierung in ihren Heimatländern flohen, nach Palästina aus.
Angesichts dieser Vorgänge und des sich verbreitenden Nationalstaatsgedanken
gelangten zahlreiche europäische Juden zur Ansicht, dass die völlige Assimilation der Juden
in der Diaspora sie nicht vor dem latent vorhandenen Antisemitismus (im Sinne von anti
jüdischem Rassismus) schütze und die Schaffung eines jüdischen Nationalstaates notwendig
sei.
9
Landzuteilung sowie Landnutzung fest. Der Bericht endet mit der Feststellung, dass trotz des andauernden
Konfliktes und der bestehenden politischen Schwierigkeiten, die anstehenden Umweltprobleme dringend
angesprochen werden sollten, um natürliche Ressourcen zu bewahren und eine sichere Umwelt für künftige
Generationen zu bewahren. Um die Angelegenheiten entsprechend bearbeiten zu können, enthält die Studie
auch 136 Empfehlungen. Der Bericht ist zur Gänze abrufbar unter:
http://postconflict.unep.ch/publications/INF31WebOPT.pdf.
9
Avraham Granovsky, Land and the Jewish Reconstruction in Palestine ("Palestine and Near East" Publications,
Jerusalem, 1930), S. 119, 120. Walter Laqueur, A History of Zionism (London: Weidenfeld and Nicholson, 1972).
Walid Khalidi, and Jill (Khadduri, editors), Palestine and The ArabIsraeli Conflict (Institute For Palestine Studies,

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6
Die Bücher von Moses Hess ,,Rom und Jerusalem" (1862)
10
und Leon Pinsker
,,Autoemanzipation" (1882),
11
insbesondere aber Theodor Herzls "Der Judenstaat" (1896)
12
wurden zu Grundlagen der Ideologie des politischen Zionismus,
13
der das Schicksal Palästinas
bzw. Israels bis heute bestimmt.
Auf dem 1. Zionistenkongress in Basel im Jahr 1897
14
forderten die Teilnehmer die
Schaffung einer ,,öffentlichrechtlich gesicherten Heimstätte für das jüdische Volk in
Palästina". Am 6. Zionistenkongress (1903 in Basel)
15
schlugen die Briten den Zionisten
Gebiete in Uganda (dem heutigen Kenia) vor, um dort einen jüdischen Staat zu errichten. Der
UgandaPlan
16
wurde am 7. Zionistenkongress (1905 in Basel) von den Zionisten offiziell
abgelehnt,
17
mit der Begründung, dass ,,für Palästina die mächtige Legende spreche". Um
den zionistischen Plan verwirklichen zu können, waren laut Baseler Programm von 1897
folgende vier Maßnahmen vorgesehen: 1. Die Besiedlung Palästinas mit jüdischen
Ackerbauern, Handwerkern und Gewerbetreibenden. 2. Die Gliederung und
Zusammenfassung aller Juden durch geeignete örtliche und allgemeine Veranstaltungen
nach den Landesgesetzen. 3. Die Stärkung des jüdischen Volksgefühls und
Beirut, 1974), S. 5967 (Chapter II. Historical Background Origins of Zionism), S. 27, 5967. Zeev Sternhell, The
Founding Myths of Israel (Princeton: 1998).
10
Moses Hess, Rom und Jerusalem ­ die letzte Nationalitätenfrage, R. Löwit, Wien und Jerusalem, 1935
(Niedergeschrieben ­ Deutschland, Köln, 1862), Ungekürzte Ausgabe (mit ,,Epilog") Nachwort von Dr. Theodor
Ziocisti ­ Haifa, 1935. Siehe auch: Moses Hess (18121875), Department for Zionist Education Abrufbar unter:
http://www.jafi.org.il/education/100/german/people/Moses_Hess.html.
11
Leon Pinsker, AUTOEMANZIPATION Mahnruf an seine Stammesgenossen von einem russischen Juden,
(Jüdischer Verlag Berlin, 6. Auflage). Mit einer Vorbemerkung von Achad Haam. Abrufbar unter: http://ldn
knigi.lib.ru/JUDAICA/LPinskA.htm. Siehe auch: Leon (Jehuda Leib) Pinsker (18211891). Abrufbar unter:
http://www.jafi.org.il/education/100/german/people/Leon_(Jehuda_Leib)_Pinsker.html.
12
Theodor Herzl / Binjamin S'ew Herzl, Der Judenstaat Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage.
Original erschienen im Jahre 1896, Berlin und Wien, (M. Breitensteins VerlagsBuchhandlung, Wien, IX,
Währingerstraße 5). Der Judenstaat Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage ­ 1896, (Ölbaum Verlag
(2005) 1. Auflage). Information dazu unter: http://www.jafi.org.il/education/100/german/time/1892.html.
13
Laqueur, supra note 9.
14
Dieser 3TagesKongress endete am 31. August 1897 mit der Verabschiedung des Basel Programms
(Zionistisches Grundsatzpapier), in: The Middle East and North Africa 1980/1981 (28
th
Edition, Europa
Publications Limited 1981), S. 62.
15
Israel and Zionism, Sixth Congress, Basle, 1903. Abrufbar unter:
http://www.jafi.org.il/education/100/concepts/cong06.html.
16
Herzl and the Zionist Movement: From Basle to Uganda Background Text. Abrufbar unter:
http://www.jafi.org.il/education/100/act/14zion.html#uganda.
17
Seventh Congress Basle, 1905. Abrufbar unter: http://www.jafi.org.il/education/100/concepts/cong07.html.

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Volksbewusstseins. 4. Vorbereitende Schritte zur Erlangung der Regierungszustimmungen,
die nötig sind, um das Ziel des Zionismus zu erreichen.
18
Obwohl das Baseler Programm selbst keine rechtlichen Auswirkungen hat, wurde die
darin enthaltene Formel einer "Heimstätte für das jüdische Volk" später auch in der Balfour
Deklaration von 1917
19
und im völkerrechtlich relevanten britischen Mandat über Palästina
von 1922
20
verwendet.
Mit den Beschlüssen des 1. Zionistenkongresses war somit das Fundament zur
Konfrontation zwischen der indigenen arabischen Bevölkerung Palästinas und der verstärkt
einwandernden europäischen Juden gelegt.
Während sich in Europa allmählich die zionistische Bewegung bildete, gewann auch im
Nahen Osten die Idee der Nation und der nationalen Souveränität eines Volkes an
Anhängern. Ausgehend von der islamischen Umma, der alle Muslime umfassenden
Gemeinde, entstand gegen Ende des 19. Jahrhunderts zunächst die Idee des
Panislamismus,
21
die bald vom Panarabismus
22
abgelöst wurde.
Die vom osmanischen Reich beherrschten arabischsprachigen Völker des Nahen Ostens
wandten sich zunehmend gegen die osmanische Herrschaft und betonten ihre
Eigenständigkeit. In dieser Zeit brach in Europa der 1. Weltkrieg aus und das, an der Seite
Deutschlands gegen England und Frankreich kämpfende osmanische Reich wurde ebenfalls
zum Kriegsschauplatz.
Um sich die Hilfe der Araber zu sichern, versprach Großbritannien im Jahre 1915 dem
Sharif Hussein von Mekka die Unabhängigkeit der Araber nach einem Sieg über das
18
Basel Programm, supra note 14, S. 62.
19
Balfour Declaration, 2. November 1917, in: The Middle East and North Africa, supra note 14, S. 63.
20
Mandate for Palestine, 1922, British White Paper, Cmd. 1785, in: The Middle East and North Africa, supra
note 14, S. 66ff.
21
Panislamismus, in: OnlineLexikon, Bundeszentrale für politische Bildung/ bpb.de. Abrufbar unter:
http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=QBYSUJ.
22
Panarabismus, in ibid. Abrufbar unter: http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=SAQWHJ.

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osmanische Reich.
23
Gleichzeitig vereinbarten die Regierungen Großbritanniens und
Frankreichs in einer geheimen Übereinkunft ­ dem SykesPicot Abkommen (1916)
24
die
Aufteilung des Nahen Ostens nach dem Ersten Weltkrieg in eine britische und französische
Einflusssphäre.
25
Durch dieses Abkommen sollten die Voraussetzungen für die Balfour
Deklaration
26
geschaffen werden, welche die amerikanischen Juden zur Unterstützung des
Kriegseintritts der USA bewegen sollte.
27
Die Balfour Deklaration war zunächst in Form eines Briefes abgefasst, den der britische
Außenminister Arthur James Balfour, am 2. November 1917 an Lord Edmond James
Rothschild, ein prominentes Mitglied der britischen Zionisten, sandte. Darin sicherte die
britische Regierung in vagen Formulierungen der zionistischen Bewegung Hilfe bei der
,,Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina" zu.
28
23
Von Juli 1915 bis März 1916 wurden 10 Briefe zwischen Sharif Hussein von Mekka, dem Repräsentanten der
arabischen Völker, und Sir Henry McMahon, dem Britischen Hochkommissar in Kairo ausgetauscht. Der
wichtigste Brief ist der vom 24. Oktober 1915 an Sharif Hussein. Darin wird von Sir McMahon folgende
Erklärung im Namen der Britischen Regierung gemacht: ,,As for those regions lying within those frontiers
wherein Great Britain is free to act without detriment to the interests of her ally, France, I am empowered in the
name of the Government of Great Britain to give the following assurances and make the following reply to your
letter: (1) Subject to the above modifications, Great Britain is prepared to recognize and support the
independence of the Arabs in all the regions within the limits demanded by the Sharif of Mecca. I am convinced
that this declaration will assure the sympathy of Great Britain towards the aspirations of her friends the Arabs
and will result in a firm and lasting alliance, the immediate results of which will be the expulsion of the Turks
from the Arab countries and the freeing of the Arab peoples from the Turkish yoke, which for so many years has
pressed heavily upon them..." McMahon Correspondence, 24 October 1915, Cmd. 5957, in: The Middle East and
North Africa, supra note 14, S. 62.
24
SykesPicot Agreement for the Partition of the Middle East, AprilMay 1916, in: ibid, S. 6263.
25
Eine Landkarte dazu ist abrufbar unter: http://www.firstworldwar.com/source/graphics/sykespicot.jpg.
26
Balfour Declaration, supra note 19.
27
Elisabeth Wöckel, SyrienLibanonPalästina und die gebrochenen Verträge der Europäer (2005). Abrufbar
unter:
http://www.arendtart.de/deutsch/palestina/Stimmen_deutsch/woeckel_elisabeth_syrien_libanon_
palaestina_und_europaer.htm
28
Die Balfour Declaration von 1917 enthält 3 wichtige Klauseln:
1. Es wird festgestellt, dass "...die Regierung seiner Majestät [d.h. Großbritannien] die Schaffung einer
nationalen Heimstätte in Palästina für das jüdische Volk mit Wohlwollen betrachtet und die größten
Anstrengungen machen wird, um die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern...".
2. Es wird das Versprechen gemacht, die ,,zionistische Sache" zu unterstützen, gebunden allerdings an die
Bedingung, dass "...nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender
nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina...beeinträchtigen könnte."
3. Es wird bestimmt, dass "...nichts getan werden soll, was die ... Rechte und die politische Stellung der Juden in
irgendeinem anderen Lande beeinträchtigen könnte." Die Balfour Deklaration reflektiert ein großes Maß an
Nichtbeachtung und Mangel an Moral hinsichtlich der Art, wie der damalige britische Außenminister Balfour
mit den Rechten und Interessen der indigenen Bevölkerung umging. Hinsichtlich der Missachtung der

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Diese gegensätzliche und nur den eigenen Machtinteressen folgende Politik
Großbritanniens setzte sich nach dem Ende des 1. Weltkrieges fort und hatte für die
indigene arabische Bevölkerung Palästinas verheerende Folgen, die bis zum heutigen Tage
andauern und nicht gelöst worden sind.
3. BRITISCHES MANDAT (19221948)
Nach der Niederlage des osmanischen Reiches und dessen Auflösung in den Jahren 1920
bis 1922 wurden die arabischen Völker, mit Ausnahme Saudi Arabiens (Higaz), nicht in die
Unabhängigkeit entlassen, sondern auf Veranlassung des 1919 gegründeten Völkerbundes
mit Wirkung vom 29. September 1922 einer englischen bzw. französischen
Mandatsregierung unterstellt.
29
Anwesenheit und Wünsche der die große Mehrheit (ca. 88%) bildenden indigenen arabischen Einwohner
Palästinas, hat Lord Balfour in einem späteren Memorandum datiert mit 11. August 1919 die Position der
britischen Regierung wie folgt erklärt: "...in Palästina beabsichtige die britische Regierung nicht einmal, die
gegenwärtigen indigenen arabischen Einwohner zu befragen, da die vier Großmächte sei es richtig oder
falsch, gut oder schlecht dem Zionismus verpflichtet seien, da er durch lange Tradition und Hoffnungen
verwurzelt ist, und auf Grund der gegenwärtigen Nöte erforderlich sei, sodass dies mehr wiegt, als die
Wünsche und Vorurteile von 700.000 Arabern, die gegenwärtig das Land bewohnen." Zitiert in: Edward Said,
The Question of Palestine (Vintage Books Edition, 1992. Ursprünglich veröffentlicht: New York: Times Books, ©
1979), S. 1617." Siehe dazu auch ausführlich meinen Artikel ,,Israels Rechtsordnung und der Zionismus", in
War Texts. Herausgegeben von. Handl, Haimo L., (Wien, Viza Edit 2005), S. 117154.
29
Mandate for Palestine, 1922, British White Paper, Cmd. 1785, in: The Middle East and North Africa, supra
note 14, S. 6667. Das Dokument des Britischen Mandats über Palästina enthält in der Präambel zwei
hauptsächliche Zielsetzungen: 1. Die Balfour Declaration von 1917 in Kraft zu setzen. 2. Dem Artikel 22
Völkerbundsatzung von 1919 Kraft zu verleihen. [Artikel 22 lautet auszugsweise wie folgt: ,,Auf die Kolonien und
Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher
beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders
schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung.
Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation und es ist
geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen. Der beste
Weg, diesen Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker
an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer geographischen
Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie
hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes und in seinem Namen zu führen. Die Art des Mandats
muss nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebietes, nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser Art verschieden sein. Gewisse
Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reich gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, dass
sie in ihrem Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, dass
die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie
imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linier die Wünsche jener
Gemeinwesen zu berücksichtigen...". Die Charta der Vereinten Nationen mit Völkerbundsatzung, IGHStatut u. 2
UNOResolutionen, (Verlag C. H. Beck München, 7. Auflage 1979), S. 1516. Englische Version abrufbar unter:

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Dies hatte zur Folge, dass von 1922 an der britische Hochkommissar Sir Herbert Samuel
(ein Anhänger des Zionismus) das weitere Schicksal in Palästina bestimmte. Unter seiner
Obrigkeit konnte die zionistische Bewegung jene politischen Strukturen und Machtfaktoren
schaffen, die eine einmalige Festigung der Stellung der eingewanderten Juden in Palästina
ermöglichten.
Zur gleichen Zeit wurde der damaligen indigenen arabischen Bevölkerungsmehrheit in
Palästina die Araber machten rund 88 % der Bevölkerung aus
30
indes die Mitsprache bei
den politischen Entscheidungen vorenthalten.
Wie bereits erwähnt, war die fundamentale politische Zielsetzung der zionistischen
Bewegung die ,,Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina".
Um dieses Ziel erreichen zu können, war die Umsetzung des politischen Konzepts der
zionistischen Bewegung in die ökonomische Realität und in sichtbare Tatsachen erforderlich.
Dazu sollte ­ wie das von Avraham Granovsky
31
ausgedrückt wurde Land in Palästina
erworben, besiedelt und ökonomisch verwertet werden. Die politischen und ökonomischen
Maßnahmen basierten daher auf folgenden Zielsetzungen:
1. Erwerb und Kontrolle von arabischem Land in Palästina.
2. Extensive jüdische Einwanderung nach und Errichtung jüdischer Kolonien in Palästina.
3. Ausschließliche Beschäftigung von jüdischen Arbeitern.
Diese Zielsetzungen wurden durch eine Vielzahl zionistischer Institutionen
32
und
Organisationen verwirklicht, wobei die folgenden zu den wichtigsten zählen:
http://domino.un.org/unispal.nsf/fd807e46661e3689852570d00069e918/5e339e9d923e9f72802564b5003eea
d8!OpenDocument.
30
Israel/Palestine: Arab/Jewish Population (19142000). Abrufbar unter:
http://www.israelipalestinianprocon.org/populationpalestine.html#sources2.
31
Granovsky, supra note 9, S. 105111, 115127.
32
Die genannten Institutionen wurden teils sofort nach der Verabschiedung des Baseler Programms am 1.
Zionistischen Weltkongress im Jahre 1897, teils in der Zeit während des Osmanischen Reiches, aber auch

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
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Zionistische Weltorganisation (World Zionist Organisation ­ WZO 1897)
33
Jüdischer Nationalfonds (Jewish National Fund ­ JNF 1901)
34
Jüdische Behörde (Jewish Agency ­ JA ­ 1929)
35
Histadrut (Allgemeiner Jüdischer Gewerkschaftsbund 1920)
36
Haganah (Zionistische Militärorganisation im Mandats Palästina ­ 1920).
37
während der britischen Mandatszeit bis hin zur Errichtung des Staates Israel in Palästina im Jahre 1948
gegründet. Siehe dazu im Detail meinen Artikel, supra note 28.
33
Die Zionistische Weltorganisation wurde am 1. Zionistenkongress (1897) gegründet.
34
Der Jüdischen Nationalfonds wurde am 5. Zionistenkongress (1901) gegründet. Mit seiner Hilfe wurden die
Einwanderung und der Kauf von Ländereien finanziert, und er stellte einen entscheidenden Schritt zur
Konsolidierung und zur Verdrängung der einheimischen Bevölkerung dar. Sternhell, supra note 9, S. 394;
Laqueur, supra note 9; KhalidiKhadduri, supra note 9.
35
Die Jüdische Behörde wurde formell im Jahre 1922 durch das vom Völkerbund an Großbritannien verliehene
Mandat über Palästina gegründet und operiert bis heute. Die Jüdische Behörde sollte als offizielle Behörde zum
Zwecke der Vertretung des jüdischen Volkes, und zur Beratung und Kooperation mit der britischen
Mandatsregierung fungieren, wobei die Mandatsmacht die Immigration von Juden nach Palästina und die
Bildung von jüdischen Kolonien erleichtern sollte. Die Jüdische Behörde, entwarf eine ausschließlich für Juden
geltende Verfassung, welche von den Briten gebilligt wurde, und stellte ein quasi staatliches Organ unterhalb
der Mandatsregierung dar. Für die palästinensischarabische Bevölkerung wurde niemals eine entsprechende
Behörde errichtet ­ d.h. weder zu diesem Zeitpunkt noch irgendwann später. Die Jüdische Behörde war der
wichtigste politische Vertretungskörper des so genannten ,,Yishuv" ­ d.h. der organisierten jüdischzionistischen
Gemeinde in Palästina vor 1948. Sie spielte auch die Schlüsselrolle bei allen Ereignissen, die zur Proklamation
des Staates Israel in Palästina im Mai 1948, führten. Artikel 4 des britischen Mandats über Palästina (1922)
erteilte zunächst der Zionistischen Weltorganisation den Status einer Jüdischen Behörde:
,,...eine angemessene jüdische Vertretungsbehörde solle als öffentliche Körperschaft anerkannt werden, zum
Zwecke der Beratung und Zusammenarbeit mit der [Mandats] Verwaltung Palästinas in jenen wirtschaftlichen,
sozialen und anderen Angelegenheiten, welche die Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstätte und die
Interessen der jüdischen Bevölkerung Palästinas berühren, und, unter ständiger Aufsicht der [Mandats]
Verwaltung, zum Zwecke der Mithilfe und Teilnahme an der Entwicklung des Landes."
,,Die Zionistische Weltorganisation soll, so lange sie in organisatorischer und verfassungsmäßiger Hinsicht der
Mandatsmacht als angemessen gilt, als entsprechende Behörde anerkannt werden. Sie soll unter Absprache mit
der Regierung Großbritanniens jene Schritte unternehmen, die zur Sicherung der Zusammenarbeit aller an der
Errichtung einer Jüdischen Nationalen Heimstätte gewillten Juden, notwendig sind."
Von 1922 bis 1929 fungierte die Zionistische Weltorganisation als Jüdische Behörde ­ d.h. rechtlich gesehen
waren diese beiden Institutionen fusioniert. Die Verfassung der Jüdischen Behörde als selbständiger
Vertretungskörper wurde erst am 14. August 1929 in Zürich unterzeichnet.
Von 1929 bis 1942 agierte die Jüdische Behörde als selbständige Institution und ihre Mitgliedschaft wurde
ausgedehnt, um auch nichtzionistische jüdische Führer, die außerhalb Palästinas lebten, aufzunehmen.
Von 1942 bis 1971 waren die Zionistische Weltorganisation und die Jüdische Behörde wiederum fusioniert.
Im Jahre 1971 wurden die Zionistische Weltorganisation und die Jüdische Behörde wieder getrennte Körper und
die Kompetenzen beider Institutionen wurden in eigenen Gesetzen definiert. Trotz dieser organisatorischen
Trennung herrscht immer noch enge Zusammenarbeit zwischen der Zionistischen Weltorganisation und der
Jüdischen Behörde. Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, supra note 4, Kapitel A. 4.3.
36
Die Histadrut (Hebräisch: Zusammenschluss) wurde im 1920 von David Ben Gurion in Haifa gegründet.

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
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Die zionistischen Institutionen sind durch zwei fundamentale Prinzipien
38
charakterisiert:
1. Das Prinzip der ,,Unveräußerlichkeit des Landes" in Palästina.
2. Das Prinzip der ,,jüdischen Arbeit" in jüdischen Unternehmen.
Um das Ziel der zionistischen Bewegung zu sichern, erging das Verbot, gekauftes Land
von arabischen Palästinensern pachten und bebauen zu lassen oder ihnen eine Anstellung in
der sich entwickelnden jüdischen Wirtschaft zu gestatten.
39
Die geschaffenen politischen, ökonomischen, demographischen, kulturellen und
militärischen Machtfaktoren und Realitäten, zielten auf eine Politik der vollendeten
Tatsachen sowie auf die Etablierung eines rein jüdischen Staates in Gesamtpalästina und die
Verdrängung der indigenen Araber Palästinas ab.
Doch die indigene arabische Bevölkerung Palästinas verfolgte diese Entwicklung nicht
gleichgültig und wortlos.
40
Vielmehr gab es bereits im Jahre 1908
41
den ersten Protest, der in
den frühen zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in heftigen Widerstand
37
Die Haganah (Hebräisch: Verteidigung) wurde 1920 gegründet und nach Errichtung des Staates Israel in die
neu gegründete israelische Armee ,,Zahal" überführt.
38
Beide genannte Prinzipien diskriminieren in systematischer und institutionalisierter Weise alle nicht
jüdischen Einwohner. Sie sind in die israelische Rechtsordnung implementiert und werden bis heute noch
immer angewendet. Die zionistischen Institutionen üben wichtige Verwaltungsaktivitäten für den Staat Israel
aus ­ wobei dies nicht im Interesse aller Bürger oder Einwohner Palästinas, unabhängig von ihrer religiösen
oder ethnischen Zugehörigkeit, sondern vielmehr im alleinigen Interesse der jüdischen Bevölkerung erfolgt.
39
Artikel 3 der Verfassung der Jüdischen Behörde von 1929 enthält folgende Bestimmungen:
,,(d) Land soll als jüdisches Eigentum erworben werden, und der rechtliche Titel bezüglich des Landes soll im
Namen des Jüdischen Nationalfonds erworben werden, der dieses Land als unveräußerliches Eigentum des
Jüdischen Volkes besitzen soll."
,,(e) Die Jüdische Behörde soll landwirtschaftliche Kolonisation basierend auf dem Prinzip der ausschließlich
"Jüdischen Arbeit" fördern, und bei allen Arbeiten und Unternehmungen, die durch die Behörde erfolgen oder
von dieser gefördert werden, soll es als eine Sache des Prinzips gelten, dass ausschließlich "Jüdische Arbeit"
(,,Jewish Labor") beschäftigt wird." [Übersetzung stammt von Dr. Yvonne Schmidt]. Zitiert in: Sami Hadawi,
Palestinian Rights and Losses in 1948, A Comprehensive Study (Saqi Books, 1988), S. 61.
40
Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.5. (Palestinian Arab Opposition to Political Zionism in the
1920's and 1930's: Major Events Leading to the Rejection by the Palestinian Arab People of the UN GA
Resolution 181 (II) of 29 November 1947).
41
1908 markierte einen Wendpunkt insofern, als sich eine organisierte palästinensisch arabische anti
zionistische Bewegung zu entwickeln begann mit dem Ziel, den Zionismus zu bekämpfen. Siehe dazu
ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.5.

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
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(Massendemonstrationen, Streiks und Ausschreitungen
42
) gegen die wachsende
Einwanderung europäischer Juden umschlug. Gegen Ende der osmanischen Herrschaft war
die MuslimischChristliche Vereinigung (MCA) gegründet worden, um die legitimen
Interessen der angestammten Bevölkerung Palästinas zu vertreten. Dennoch blieben die
Anstrengungen auf politischer Ebene, Widerstand gegen Landnahme und Besiedlung zu
leisten, eine Gleichstellung von Palästinensern und Juden bei der Mandatsmacht
durchzusetzen und einen Einwanderungsstopp zu erwirken, recht erfolglos. Denn zu stark
war der Druck der zionistischen Bewegung auf die Mandatsregierung, und zu sehr waren die
Briten darauf bedacht, ihre eigenen Machtinteressen und strategischen Ziele zu sichern.
43
Nachdem die im Jahre 1929 offiziell gegründete Jüdische Behörde die Schaffung eines
,,jüdischen Nationalheims" forderte und die britische Mandatsmacht dies anerkannte, kam
es erneut zu schweren Unruhen.
44
In deren Verlauf wurden 133 jüdische Einwohner getötet
­ davon 67 in den Städten Hebron und Jerusalem
45
und weitere 339 verwundet. Auf
arabischer Seite wurden 116 Personen getötet und 232 verwundet, die meisten davon durch
britische Truppen, die zur Wiederherstellung von ,,Recht und Ordnung" herbeigeholt worden
waren.
46
1936 schlossen sich die am Anfang der in den 30iger Jahren des vergangenen
Jahrhunderts gegründeten arabischen Parteien Palästinas zum Hohen Arabischen Komitee
(Arab. Higher Committee AHC) zusammen, mit dem Ziel die Beendigung des zionistischen
Kolonisationsprojekts herbeizuführen.
42
Die ersten Ausschreitungen von ortsansässigen Arabern Palästinas gab es in den Jahren 1920, 1921 und 1925.
Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.FN 141143.
43
Generaldelegation Palästinas, Geschichte Britisches Mandat. Abrufbar unter:
http://www.palaestina.org/palaestina/geschichte/britisches_mandat.php.
44
Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.5.2. (The Disturbances in Palestine in the Years 1920,
1921, 1925 and 1929). Vgl. Shaw Commission Report, Report of the Commission On the Palestine Disturbances
of August 1929, Cmd. 3530, London, 1930, Chapter XIV (Summary of findings and recommendations).
45
Peel Commission Report, 22 July 1937, Report of the Palestine Royal Commission, Cmd. 5479, London, in The
Middle East and North Africa, supra note 14, S. 6869.
46
Pnina Lahav, Governmental Regulation of the Press: A Study of Israel's Press Ordinance, 13 Israel Law Review
(1978) 230.

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
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1937 kam es in Reaktion auf die von der Peel Kommission
47
empfohlenen Teilung
Palästinas ­ zu massiven Konflikten und Ausschreitungen zwischen Juden und Palästinensern
und führten zu einer bis 1939 anhaltenden landesweiten Revolte, die von der britischen
Mandatsregierung blutig niedergeschlagen wurde.
48
Das Hohe Arabische Komitee in Palästina wurde für illegal erklärt, die politische Führung
wurde inhaftiert oder ging außer Landes. Damit war das politische, soziale und militärische
Widerstandspotential der palästinensischen Gesellschaft gebrochen.
49
Kurz nach Ausbruch des 2. Weltkrieges ­ am 17. Mai 1939 schränkte die Mandatsmacht
im sog. Britischen Weißbuch
50
die Einwanderung nach Palästina ein, um sich die Neutralität
der Araber zu sichern und die Bildung einer deutsch italienischarabischen Allianz zu
verhindern.
51
Das Weißbuch wurde von der Jüdischen Gemeinde und ihrer politischen
Führung in Palästina zur Gänze abgelehnt.
52
Das Weißbuch galt als "casus belli" für die
damals in Palästina lebende jüdische Gemeinde wie Pnina Lahav, israelische Professorin an
der Boston Harvard University, es ausdrückte.
53
Die Jüdische Behörde begann von da an den illegalen Zuzug jüdischer Immigranten, die
auf der Flucht vor Verfolgung und Vernichtung in Europa waren, zu organisieren.
54
Auch
47
Peel Commission Report, supra note 45. Siehe dazu meine Dissertation, supra note 4, Kapitel A.5.3.1. (The
Royal (Peel) Commission Established in 1936).
48
Benny Morris, The Birth of the Palestinian Refugee Problem, 19471949 (Cambridge University Press, 1987),
S. 5.
49
Generaldelegation Palästinas, supra note 43.
50
MacDonald White Paper, 17 May 1939, Statement of Policy, Cmd. 6019, London, in: The Middle East and
North Africa, supra note 14.
51
Generaldelegation Palästinas, supra note 43.
52
Einen Tag nach dessen Veröffentlichung, gab die Jüdische Behörde folgende Erklärung heraus: "Das jüdische
Volk betrachtet diese Politik als Vertrauensbruch, Auslieferung an den arabischen Terror, die Übergabe von
Freunden Großbritanniens an deren Feinde, die Erzeugung einer Spaltung zwischen Juden und Arabern, und die
Zerstörung jeder Chance auf Frieden in Palästina. Das jüdische Volk wird diese Politik nicht akzeptieren. Das
neue Regime ­ wie im Weißbuch angekündigt ist einzig und alleine auf Gewalt gegründet, entbehrt jeder
moralischen Basis und steht im Widerspruch zum Völkerrecht, und wird nur mit Gewalt entstehen. " Zitiert in:
David Kretzmer, The Legal Status of the Arabs in Israel (Boulder Westview Press, 1990) S. 45, FN 2.
53
Lahav, supra note 46, S. 489 490.
54
League Of Nations, Permanent Mandates Commission, Minutes Of The ThirtySixth Session, Held At Geneva
From June 8th To 29th, 1939 Including The Report Of The Commission To The Council. Abrufbar unter:
http://domino.un.org/unispal.nsf/fd807e46661e3689852570d00069e918/d54db2b34342ae5d052565e9004f2
4df!OpenDocument.

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Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
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nach Beendigung des 2. Weltkrieges riss der Strom jüdischer Flüchtlinge, die den
europäischen Vernichtungslagern entkommen waren, nicht ab.
Im Jahr 1947 lebten im britischen Mandatsgebiet Palästina ca. 1.3 Millionen Araber, und
ca. 608.000 Juden.
55
In diesem Jahr kam es zu einer Eskalation der Gewalt zwischen der
zionistischen Militärorganisation Haganah und der britischen Mandatsmacht einerseits,
sowie zwischen jüdischer und palästinensischer Bevölkerung andererseits.
56
Die Briten, denen die Kontrolle über das Land nun endgültig entglitten war, übergaben
die Palästinafrage den Vereinten Nationen. Eine Sondersitzung (Special Session) fand am 15.
Mai 1947 statt, in der die GV der Vereinten Nationen ein Spezialkomitee zu Palästina
(UNSCOP ­ United Nations Special Committee on Palestine) bestehend aus 11
Mitgliedsstaaten (Australien, Kanada, Tschechoslowakei, Guatemala, Indien, Iran,
Niederlande, Peru, Schweden, Uruguay and Jugoslawien) ins Leben rief.
57
Das Mandat von
UNSCOP war die Feststellung aller Tatsachen, die Untersuchung aller Fragen und relevanten
Themen hinsichtlich der Palästinafrage, das Verfassen eines Berichtes an die GV, sowie das
Unterbreiten von Vorschlägen zur Lösung der Palästinafrage, welche auf der regulären
Sitzung der GV im September 1947 erörtert werden sollten. Die jüdischzionistische Position
wurde in den UNSCOP Sitzungen von der Jüdischen Behörde Jewish Agency (JA)
58
vorgetragen, während für die palästinensischen Araber das Hohe Arabische Komitee ­ Arab
Higher Committee (AHC)
59
sprach.
55
UNSCOPReport, Report of the United Nations Special Committee on Palestine, 31 August, 1947, UN
Dokument A/364, 3 September 1947, GAOR 2
nd
Sess., Supplement No. 11, Volumes IIV. Abrufbar unter:
http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/07175de9fa2de563852568d3006e10f
3!OpenDocument.
56
Morris, supra note 48, S. 6.
57
UN Dokument A/RES/106 (S1), 15. Mai 1947, Creating a Special Committee on Palestine (UNSCOP). Abrufbar
unter:
http://domino.un.org/unispal.nsf/fd807e46661e3689852570d00069e918/f5a49e57095c35b685256bcf0075d9
c2!OpenDocument.
58
UN Dokument A/RES/104 (S1), 5. Mai 1947, Granting a Hearing to the Jewish Agency. Abrufbar unter:
http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/bb65f3f409c62321852560e5005ac41
7!OpenDocument.
59
UN Dokument A/RES/105 (S1), 7. Mai 1947, Granting a Hearing to the Arab Higher Committee.
Abrufbar unter:

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