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Die Konsequenzen des Durchführungsverbots des Artikel 88 EGV auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag und die Verwertung der Kreditsicherheiten

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2007, 31 Pages
Authors: Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Anni Heimann, Christine Thieltges
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details


Abstract

Im Zuge der Globalisierung und der damit verbundenen Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes unterliegen nationale Handlungen mehr und mehr der europäischen Kontrolle. Hauptaufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist es, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes und demzufolge die Verbraucher zu schützen. So ist die Aufsicht der Kommission nicht zuletzt im Beihilfenrecht eine sinnvolle Institution um den Wettbewerb vor ausufernden staatlichen Subventionen zu bewahren.


Excerpt (computer-generated)

,,Die Konsequenzen des Durchführungsverbots des Artikel 88 EGV

auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag und die

Verwertung der Kreditsicherheiten."

Seminar:

Bankrecht

vorgelegt von:

Anni Heimann

und

Christine Thieltges

Erstellt: 12. Mai 2007


Inhaltsverzeichnis

1.

Einleitung 1

1.1

Begriffsbestimmung 1

1.1.1

Beihilfe 2

1.1.2

Durchführungsverbot 3

1.2

Rechtsgrundlage 4

1.3

Berührungspunkte zwischen Beihilfenrecht und Bankrecht 4

2.

Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot 6

2.1

Auskunftsanordnung bzw. Aussetzungsanordnung 6

2.2

Rückforderung 6

2.3

Ungültigkeit 8

2.4

Rechtsschutz der Mitbewerber 8

2.4.1 Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG 9

2.4.2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gem. §§ 1, 13 UWG 9

2.4.3 Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB 10

3.

Die Konsequenzen des Durchführungsverbotes auf die Ansprüche der Bank

aus dem Kreditvertrag sowie auf die Verwertung der Kreditsicherheiten 10

3.1

Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag 10

3.1.1

Bei Anmeldung der Beihilfe 10

3.1.2

Bei Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV 11

3.2

Ansprüche auf die Verwertung der Kreditsicherheiten 13

3.2.1

Bei Anmeldung der Beihilfe 14

3.2.2

Bei Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV 15

4.

Entscheidungen nach Art. 88 Abs. 3 EGV 17

4.1

Entscheidungen deutscher Gerichte - BGH vom 04.04.2003 17

4.1.1 Sachverhalt 17

4.1.2 Entscheidung der Kommission 17

4.1.3 Entscheidung des BGH 18

4.2

Entscheidungen europäischer Gerichte 18

4.2.1 Van Calster 19

4.2.2 WestLB 19

I


4.2.2.1 Zum Sachverhalt 19

4.2.2.2 Zum Urteil des EuG 20

4.2.2.3 Folgen des Urteils 20

5.

Fazit 21

II


1.

Einleitung

Im Zuge der Globalisierung und der damit verbundenen Harmonisierung des europäischen Bin-

nenmarktes unterliegen nationale Handlungen mehr und mehr der europäischen Kontrolle.1

Hauptaufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist es, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmark-

tes und demzufolge die Verbraucher zu schützen.2

So ist die Aufsicht der Kommission nicht zuletzt im Beihilfenrecht eine sinnvolle Institution um

den Wettbewerb vor ausufernden staatlichen Subventionen zu bewahren. Allein zum ,,Wiederauf-

bau" der neuen Bundesländer fließen in Deutschland jährlich Milliardenbeträge.3 Daher wurde die

Aufgabe der Beihilfenaufsicht für die Kommission in Art. 88 EG aufgenommen. Ziel des Beihil-

fenrechts ist nicht ein absolutes Verbot nationaler Beihilfen, sondern vielmehr der Schutz der

Gemeinschaft im Wege einer abwägenden Überwachung.4 Daher kann eine Beihilfe durch den

Mitgliedstaat erst gewährt werden, wenn hierzu eine abschließende Entscheidung der Kommissi-

on vorliegt. Dieses Vorgehen beizeichnet man als

Durchführungsverbot

5 welches in Art. 88

Abs. 3 EG niedergelegt ist.

Es liegt auf der Hand, dass die Unterstützung eines einzelnen Marktteilnehmers den Wettbewerb

als solchen verfälscht und dementsprechend nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher hat.

Denn so handeln selbst die Mitgliedstaaten ihrem natürlichen Egoismus entsprechend um die ,,ei-

genen" Marktteilnehmer zu unterstützen und ihnen somit eine bessere Position auf dem Gemein-

samen Markt zu ermöglichen.6

1.1 Begriffsbestimmung

Es folgt zur besseren Verständlichkeit eine Erklärung der bedeutenden Begriffe dieser Arbeit. Es

handelt sich um die zwei Begriffe

Beihilfe

sowie das

Durchführungsverbot

.

1 Vgl.

Koenig

, Grundfragen des EG-Beihilfenrechts, NJW 2000, S. 1065.

2

Koenig

, Weichenstellungen im EG-Beihilfentatbestand: "Market Economy Investor"-Test und Marktab-

grenzung, in: Koenig/Roth/Schön, Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, S. 9.

3

Jacobsen

, Die Finanzierung der deutschen Einheit, S. 55.

4 Vgl.

Koenig

, Grundfragen des EG-Beihilfenrechts, NJW 2000, S. 1065.

5 Auch als

Realisierungsverbot

bezeichnet.

6

Frenz

, Handbuch Europarecht, Band 3, Kap. 1, Rn. 2;

Ziegler/Hochmuth

, Hilfe für Krisenunternehmen in

Ostdeutschland. Ein Überblick., DZWIR 2000, S. 56 ff.

1


1.1.1 Beihilfe

Art. 87 Abs. 1 EGV nominiert die grundsätzliche Unvereinbarkeit solcher staatlicher Beihilfen

gleich welcher Art mit dem Gemeinsamen Markt, die durch Begünstigungen bestimmter Unter-

nehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit

sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im EG-Vertrag selbst ist der Beg-

riff der Beihilfe nicht definiert. Der Zusatz ,,gleich welcher Art" in Art. 87 Abs. 1 EGV verdeut-

licht, dass der Begriff der Beihilfe sehr weit auszulegen ist.7 Dieses weite Verständnis bringt der

EuGH in dem so genannten ,,Bergmannsprämien-Urteil"8 aus dem Jahre 1961 erstmals zum Aus-

druck. Demnach umfasst die Beihilfe alle Begünstigungen von Unternehmen, die in verschiedener

Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die

nicht durch entsprechende marktgerechte Gegenleistungen des Begünstigten kompensiert

werden.9 Durch konkrete Einzelfallbeurteilung bestimmt der EuGH die Reichweite des Beihilfe-

begriffs.10

Eine Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist immer dann gegeben, wenn das Unternehmen

von Seiten des Staates eine

Leistung

erhält, ohne hierfür eine angemessene Gegenleistung zu

erbringen. Unter Leistung sind hier nicht nur die klassischen Subventionen durch Zuführung von

Geldmitteln zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die die Belastungen eines Unternehmens

mindern.11 Folglich sind beispielsweise auch Befreiungen von Soziallasten oder Steuer- und Ab-

gabenerleichterungen als Leistung anzusehen.12 In der Praxis tauchen Beihilfearten wie zum Bei-

spiel die Darlehensvergabe, die Vergabe von Zinszuschüssen, die Bürgschaft und die Beteiligung

in der Form der Übernahme von Gesellschafteranteilen besonders häufig auf.13

Eine Begünstigung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein Un-

ternehmer eine staatliche Leistung erhält, die er bei marktüblichen Bedingungen nicht erhalten

hätte. Um dies zu überprüfen ziehen die Kommission und auch der EuGH den sog.

market eco-

7

Mähring,

Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, S. 448, 449.

8 EuGH, Slg. 1961, 3, R. 43 ­ ,,De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg".

9 EuGH, Slg. 1961, 3, Rn. 43 ­ ,,De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg".

10

Hopt/Mestmäcker,

Die Rückforderung staatlicher Beihilfen nach europäischem und deutschem Recht, WM

1996, S. 753, 755.

11 EuGH, Slg. 1961, 3, Rn. 43 ­ ,,De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg";

Haratsch/Koenig,

Europa-

recht, Rn. 847; zur Belastungsminderung: vgl. EuGH, Slg. 1994, I-877, Rn. 13 f. ­ ,,Banco Exteriior de

España".

12

Koenig

, Weichenstellungen im EG-Beihilfentatbestand: "Market Economy Investor"-Test und Marktab-

grenzung, in: Koenig/Roth/Schön, Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, S. 10.

13

Altmeyer,

Gemeinschaftsrechtswidrige staatliche Beihilfen, S. 24.

2


nomy investor

heran.14 Im Rahmen des

market economy investor

-Test wird überprüft, ob ein

wettbewerbsorientiertes privatrechtliches Unternehmen unter normalen marktwirtschaftlichen

Voraussetzungen diese Leistung ebenfalls erbracht hätte. Der Zeitpunkt der Investitionsentschei-

dung ist hier maßgeblich für die Durchführung des

market economy investor

-Tests.15 Dieses Prin-

zip wird von EuGH und Kommission seit langem konsequent angewandt und wurde auch in einer

Vielzahl von Entscheidungen bestätigt.16

1.1.2 Durchführungsverbot

Das

Durchführungsverbot

findet seine Rechtsgrundlage in Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV bzw. Art.

3 VVO und ist die logische Konsequenz des in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV niedergelegten

Notifi-

zierungsgebotes

. Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geplante Beihilfen (

Neubei-

hilfen

) bei der Kommission anmelden und genehmigen lassen zu müssen,17 ergibt sich die Pflicht,

mit dem Vollzug der Beihilfe abzuwarten, bis die Europäische Kommission die Rechtmäßigkeit

abschließend geprüft hat.18 Erst nach Genehmigung der geplanten Beihilfe durch die Kommission

(

Positiventscheidung

) wird diese wirksam19 und kann von dem betroffenen Mitgliedstaat vollzo-

gen werden.20 Nach Rechtsprechung des EuGH21 und der VVO entfaltet das Durchführungsverbot

unmittelbare Wirkung. Das bedeutet, dass Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3

EGV gewährt werden,22 rechtswidrig sind und somit abgeändert bzw. zurückgefordert werden

müssen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen, Art. 1 lit. f VVO. Das Durchführungs-

verbot hat den Zweck, eine effektive Beihilfenkontrolle durch die Kommission zu gewährleisten,

um den Markt vor Wettbewerbsverfälschungen zu schützen.23

14 EuGH, Slg. 1991, I-1603, Rn. 19 ff. ­ "Alfa Romeo".

15

Haratsch/Koenig,

Europarecht, Rn. 851.

16 In folgenden Fällen hat die Kommission den

market economy inverstor

-Test angewandt: Kommission, ABl.

Nr. L 277 v. 29.09.1982, S. 15 ­ ,,Leeuwarden"; Kommission, ABl. Nr. L 16 v. 20.01.1989 ­ ,,ENI-

Lanerossi"; Entscheidung des EuGH: EuGH, Slg. 1991, 1603 ­ ,,Italien/Kommission";

Hasselmann

, Die

Ausschlusstatbestände für den Beihilfebegriff des Art. 87 EGV am Beispiel von Anstaltlast und Gewährträ-

gerhaftung im öffentlich-rechtlichen Bankensystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 84.

17

Mähring

, Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, S. 448, 452.

18 Von dieser Notifizierungspflicht ausgenommen sind unter anderem die nach der VO 69/2001

De-minimis

-

Beihilfen sowie Beihilfen, die unter die KMU-VO 70/2001 bzw. die AusbildungsVO 68/2001 oder die VO

2204/2002 für Beschäftigungsbeihilfen fallen (,,Gruppenfreistellungsverordnungen").

19 Siehe hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil v. 11.12.1973, Rs. 120/73, Slg. 1973, 1471, 1481, Rn. 4 ­ "Lo-

renz/Deutschland".

20

Pütz

, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, S. 33.

21 Siehe nachfolgend Punkt 4 dieser Arbeit.

22 Hierunter fallen nicht nur die Beihilfen die vor einer Genehmigung, sondern auch solche, die trotz einer Ne-

gativentscheidung gewährt werden.

23

Sinnaeve

, in: Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, § 33, Rn. 19 ff.

3


1.2 Rechtsgrundlage

Lange Zeit existierte keine Rechtsgrundlage für das Prüfverfahren geplanter Beihilfen durch die

Kommission. Erst am 22. März 1999 wurde die Grundlage für die Anwendung der Art. 87, 88

EGV24 in der VO (EG) 659/199925 erlassen.26 Unterstützend zur Verfahrensverordnung

659/199927 wurde die VO 994/9828 erlassen. Danach hat die Kommission die Ermächtigung, be-

stimmte Arten von horizontalen Beihilfen (Umweltschutz, Forschung etc.) von der Notifizie-

rungspflicht frei zu sprechen.29 In Bezug auf Staatsbürgschaften hat die Kommission zudem eine

Mitteilung erlassen.30

Wenn die Phase des informellen Prüfverfahrens abgeschlossen ist und die Kommission sich noch

nicht im Stande sieht eine abschließende Entscheidung treffen zu können, wird das förmliche

Prüfverfahren eröffnet. Hier ergeben sich auch für die Beteiligten diverse Verfahrensrechte (Recht

auf Akteneinsicht etc.) auf welche hier jedoch nicht näher eingegangen wird. Das Beihilfenrecht

wird in zwei Bereiche untergliedert, das

repressive

Verfahren, in welchem bereits bestehende

Beihilfen auf weitergehende Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden und

das

präventive

Beihilfeverfahren. Hier werden beabsichtigte neue Beihilfen (Neubeihilfen) bzw.

die Änderung bereits bestehender Beihilfen (Altbeihilfen) i.S.d. Art. 88 Abs. 3 EGV bzw. Art 2 ff.

VVO genauer untersucht.31 Im vorliegenden Fall ist das präventive Beihilfeverfahren relevant.

1.3 Berührungspunkte zwischen Beihilfenrecht und Bankrecht

Durch die ernorme Zunahme der Bedeutung der Beihilfenaufsicht hat das Beihilfenrecht auch für

die Banken an Bedeutung gewonnen. Die Belange der Kreditwirtschaft und die Beihilfenregelun-

gen der Europäischen Gemeinschaft berühren sich auf unterschiedliche Weise. So können auch

24 Vormals Art. 92, 93 EGV.

25 ABl. EG 1999, Nr. L 83.

26 Anders hingegen die VO 1/2003 für die Anwendung der Art. 81, 82 EG, die bereits 1962 mit der Vorgän-

gerverordnung 17/62 erlassen wurde.

27 Nachfolgend statt VO 659/1999 als VVO benannt.

28 ABl. EG 1998, Nr. L 142, S. 29.

29

Slot

, Das Verfahren zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Gemeinschaftsrecht, in: Koenig/Roth/Schön,

Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, S. 44;

Nowak

, Die Entwicklung des EG-Beihilfenkontrollrechts in

den Jahren 2001 und 2002, EuZW 2003, S. 389, 398.;

Ehricke

, in: Immenga/Mest-mäcker, Kommentar zum

Europäischen Kartellrecht, Band 1, Nach Art. 88 EGV, Rn. 1;

Sànchez

, Handbuch EU Beihilferecht, S. 96

ff.

30 ABl. EG 2000, Nr. C 71, S. 14 - 18.

31

Pütz

, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, S. 34;

Nowak

, Die Entwicklung des EG-

Beihilfenkontrollrechts in den Jahren 2001 und 2002, EuZW 2003, S. 389, 398.

4



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