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Abgrenzung Verbands- und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Scholarly Essay, 2008, 24 Pages
Author: Master of Law, Rechtsanwalt Niklas Korff
Subject: Law - Civil Action / Lawsuit Law

Details

Category: Scholarly Essay
Year: 2008
Pages: 24
Bibliography: ~ 42  Entries
Language: German
Archive No.: V89179
ISBN (E-book): 978-3-638-03778-5
ISBN (Book): 978-3-638-93479-4
File size: 191 KB
Notes :
Diese Arbeit basiert auf einem Vortrag, den ich im Rahmen meiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf einem Seminar der Uni Hamburg gehalten habe.


Abstract

Die große Bedeutung des Sports sowohl in Deutschland als auch weltweit hat dazu geführt, dass sich die Welt des Sports immer mehr „verrechtlicht“ hat. Eine Folge davon ist, dass die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Sports permanent angestiegen ist und damit auch die Konfliktlösungsinstitutionen immer mehr in den Blickpunkt gerückt sind. Sehr umstritten ist es, wann ein Verbandsgericht und wann ein Schiedsgericht vorliegt. Eine gesetzliche Definition liegt weder des einen noch des anderen vor. In der vorliegenden Arbeit soll unter Einbeziehung der verschiedenen vertretenen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung versucht werden, die Kriterien der Abgrenzung zu erarbeiten und darzustellen.


Excerpt (computer-generated)

Abgrenzung Verbands- und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

von

Niklas Korff

 

 

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung ... 2

I. Verbandsgerichtsbarkeit  ... 2

II. Schiedsgerichtsbarkeit ... 3

B. Abgrenzungskriterien ... 4

I. Bedeutung der Bezeichnung des Spruchkörpers ... 4

II. Ableitung von Abgrenzungskriterien aus § 1029 Abs. 1 ZPO ... 4

1. Entscheidung von Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ... 5
2. Dauerhafter Rechtswegausschluss  ... 7
3. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ... 

C. Ergebnis  ... 19

Literaturverzeichnis ... 21

 

 

 

A. Einleitung

Die große Bedeutung des Sports sowohl in Deutschland als auch weltweit hat dazu geführt, dass sich die Welt des Sports immer mehr „verrechtlicht“ hat. Eine Folge davon ist, dass die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Sports permanent angestiegen ist und damit auch die Konfliktlösungsinstitutionen immer mehr in den Blickpunkt gerückt sind.

I. Verbandsgerichtsbarkeit

Die Streitigkeiten im Sport werden auf unterschiedlichen Stufen gelöst. Die Strukturen der einzelnen Sportverbände enthalten auf allen Ebenen (von der lokalen Ebene der Sportvereine bis hin zu den internationalen Weltverbänden) Institutionen, die eine verbandsinterne Überprüfung der von anderen Organen des Verbandes getroffenen Beschlüssen vornehmen. Solche sogenannten Rechtsorgane der Sportverbände tragen die unterschiedlichsten Bezeichnungen. Beispielsweise existiert im Fußball ein Bundesgericht und ein Sportgericht (vgl. §§ 39 ff. DFB- Satzung), im Tennis eine Disziplinarkommission, ein Disziplinarausschuss und ein Schiedsausschuss (vgl. § 11 Abs. 2 DTBSatzung) und in der Leichtathletik u.a. ein Rechtsausschuss (vgl. §§ 4ff. DLVRVO). Auch wenn die Bezeichnungen nicht einheitlich sind, so ist doch oftmals die Struktur der Verbandsgerichte an die Organisation der staatlichen Gerichte und dort insbesondere der Strafgerichtsbarkeit angelehnt. So verhält es sich beispielsweise bei dem soeben erwähnten Sport- bzw. Bundesgericht des Deutschen Fußball Bundes. Während das Sportgericht (§§ 41, 43 DFBSatzung) zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen ist, d.h. die Verbandsstrafe festgestellt wird, stellt das Bundesgericht (§§ 40, 44 DFB- Satzung) die Rechtsmittelinstanz da.

Die Entscheidungen dieser Rechtsorgane des jeweiligen Verbandes können vor den staatlichen Gerichten angegriffen werden, jedoch grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der verbandsinternen Rechtsbehelfe1. Die verbandsgerichtlichen Entscheidungen werden sodann von den ordentlichen Gerichten auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen der maßgeblichen verbandsinternen Regelwerke kontrolliert, sowie darauf überprüft, ob die rechtsstaatlichen Normen und die eigene Verbandsordnung eingehalten wurden und ob die Tatsachenermittlung fehlerfrei erfolgt ist2.

II. Schiedsgerichtsbarkeit

Neben dieser sog. Verbandsgerichtsbarkeit mit der Möglichkeit der Überprüfbarkeit durch die staatlichen Gerichte hat sich eine Schiedsgerichtsbarkeit im Sport entwickelt, deren Bedeutung in den letzten Jahren enorm zugenommen hat. Das bekannteste Schiedsgericht im Bereich des Sports ist das Internationale Sport- Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne3

Ganz aktuell ist hier noch das Deutsche Sportschiedsgericht anzuführen, das am 1. Januar 2008 seine Tätigkeit aufgenommen hat und von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln betrieben wird4. Hiermit hat sich Deutschland der Praxis vieler anderer Staaten angeschlossen, in denen bereits nationale Schiedsgerichte bestehen5.

Im Gegensatz zur sog. Verbandsgerichtsbarkeit sind die Schiedssprüche der Schiedsgerichte generell nicht mehr durch die staatlichen Gerichte überprüfbar, was zu einer einheitlichen Durchsetzung der Normen des Sportes führt6. Weitere Vorteile von Schiedsgerichten sind außerdem die zumeist größere Sachnähe, als sie bei staatlichen Richtern regelmäßig vorhanden ist, die oftmals festgelegte Nichtöffentlichkeit der Verfahren sowie eine in der Regel kurzfristigere Verhandlung und Erledigung der Streitigkeit.

Sehr umstritten ist es, wann ein Verbandsgericht und wann ein Schiedsgericht vorliegt. Eine gesetzliche Definition liegt weder des einen noch des anderen vor. In der vorliegenden Arbeit soll unter Einbeziehung der verschiedenen vertretenen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung versucht werden, die Kriterien der Abgrenzung zu erarbeiten und darzustellen.

[....]


1 BGHZ 47, 172; 49, 396

2 zur Überprüfungskompetenz staatlicher Gerichte siehe: Fritzweiler, NJW 2004, S. 989, S. 990, BGHZ 102, 265; LG Stuttgart SpuRt 2002, 245

3 Tribunal Arbitral du Sport, TAS, oder Court of Arbitration for Sport, CAS

4 zum Deutschen Sportschiedsgericht siehe Klich, SpuRt 2007, S. 236

5 beispielsweise in den USA und England existieren seit längerem nationale Sportschiedsgerichte

 


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