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Jugendschutz im Rundfunk

Termpaper, 2008, 19 Pages
Author: Klaudia Heiduk
Subject: Communications: Journalism, Journalism Professions

Details

Category: Termpaper
Year: 2008
Pages: 19
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 19  Entries
Language: German
Archive No.: V89311
ISBN (E-book): 978-3-638-03337-4
ISBN (Book): 978-3-638-92970-7
File size: 265 KB
Notes :
19 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 5 Internet-Quellen und 5 Gesetztestexte


Abstract

1. Einleitung „Gerade Kinder und Jugendliche werden durch das Medium Fernsehen, mit dem sie erheblich viel Zeit verbringen, in ihrer Entwicklung geprägt.“ Und weil der Fernsehkonsum immer weiter zunimmt, viele Kinder bereits einen eigenen Fernseher in ihrem Zimmer stehen haben und die Kontrolle durch die Eltern damit zusehends schwindet ist der Jugendschutz und insbesondere auch der Jugendmedienschutz in Deutschland ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er hat die Aufgabe Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten. Das „Kindswohl“ hat hier verfassungsrang und der Staat selber ist dazu verpflichtet dieses Rechtsgut zu schützen. Durch diesen verfassungsrang bildet der Jugendschutz auch eine „verfassungsimmanente Schranke“ und kann somit den Art. 5 Abs. 3 GG einschränken. Damit stehen dem Jugendmedienschutz, dessen Ziel es ist Medien mit Inhalten von Minderjährigen fernzuhalten, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung schaden können, einige Türen offen. Diese Arbeit beschäftigt sich gezielt mit dem Jugendschutz im Rundfunk. Zu Beginn wird jedoch auch auf die allgemeinen Jugendschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Um dann intensiv auf den Jugendschutz im Rundfunk und die wichtigen Kontrollorgane zur Wahrung des Jugendschutzes in den Medien eingehen zu können. Zum Schluss gibt es eine kurze Zusammenfassung.


Excerpt (computer-generated)

Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Institut für Publizistik

Wintersemester 2007/2008

Seminar: Aktuelle Fragen des Medienrechts

Abgabedatum: 22.01.2008

Jugendschutz im Rundfunk

vorgelegt von:

Klaudia Heiduk


Inhalt

1.

Einleitung 3

2.

Jugendschutz in Deutschland 3

2.1.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) 4

2.2.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 4

2.3.

Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) 5

3.

Jugendschutz im Rundfunk 5

3.1.

Allgemeine Regelungen für den Rundfunk 6

3.2.

Verbote für jugendgefährdende Sendungen 8

3.2.1. Absolute

Verbote 8

3.2.2. Relative

Verbote 11

3.3.

Vorsperre im digitalen Fernsehen 12

3.4.

Der Jugendmedienschutz als medienrechtliche Schranke 12

3.4.1. Kunstvorbehalt 13

3.4.2. Meinungsfreiheit 14

3.4.3. Berichterstattungsfreiheit 14

3.5.

Kontrollorgane 15

3.5.1.

Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 15

3.5.2. Jugendschutzbeauftragte 15

3.5.3. FSF 16

4.

Fazit 16

Literaturverzeichnis 17

2


Einleitung

,,Gerade Kinder und Jugendliche werden durch das Medium Fernsehen, mit dem sie

erheblich viel Zeit verbringen, in ihrer Entwicklung geprägt."1

Und weil der Fernsehkonsum immer weiter zunimmt, viele Kinder bereits einen eigenen

Fernseher in ihrem Zimmer stehen haben und die Kontrolle durch die Eltern damit

zusehends schwindet ist der Jugendschutz und insbesondere auch der Jugendmedienschutz

in Deutschland ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er hat die Aufgabe Einflüsse der

Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der

Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten.

Das ,,Kindswohl" hat hier verfassungsrang2 und der Staat selber ist dazu verpflichtet dieses

Rechtsgut zu schützen. Durch diesen verfassungsrang bildet der Jugendschutz auch eine

,,verfassungsimmanente Schranke" und kann somit den Art. 5 Abs. 3 GG einschränken.3

Damit stehen dem Jugendmedienschutz, dessen Ziel es ist Medien mit Inhalten von

Minderjährigen fernzuhalten, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung schaden können, einige

Türen offen.

Diese Arbeit beschäftigt sich gezielt mit dem Jugendschutz im Rundfunk. Zu Beginn wird

jedoch auch auf die allgemeinen Jugendschutzbestimmungen der Bundesrepublik

Deutschland eingegangen. Um dann intensiv auf den Jugendschutz im Rundfunk und die

wichtigen Kontrollorgane zur Wahrung des Jugendschutzes in den Medien eingehen zu

können. Zum Schluss gibt es eine kurze Zusammenfassung.

1 Jugendschutz in Deutschland

Der Jugendschutz ist in Deutschland in zwei wesentlichen Gesetzen festgelegt: dem

Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Beide

Gesetze ergänzen einander. Als zusätzliche Gewährleistung des Schutzes der

Menschenwürde und des Jugendschutzes wurden 2002 von den zuständigen

Landesmedienanstalten die Jugendschutzrichtlinien als Ergänzung des JMStV erlassen.


1 Dörr, Dieter (2001): Jugendschutz in den elektronischen Medien - Bestandsaufnahme und Reformabsichten:

Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung der Situation im

Rundfunk; [BLM Schriftenreihe, Bd. 67]; R. Fischer, München, S. 11.


2 BVerfGE 83, S. 130, 139; 47, S. 109, 117.


3 Vgl. Sedelmeier, Klaus; Burkhart, Prof. Dr. Emanuel H. (2006): Presserecht: Kommentar zu den deutschen

Landespressegesetzen mit systematischen Darstellungen zum pressegebundenen Standesrecht, Anzeigenrecht,

Werbe- und Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, Urheber- und Verlagsrecht, Arbeitsrecht, Titelschutz,

Jugendmedienschutz und Steuerrecht; 5. Aufl.; C.H.Beck: München, S. 1635.

3


In diesem Kapitel werden die, für den Jugendschutz im Rundfunk wichtigen Eckpunkte der

beiden Gesetze, sowie der Richtlinien erläutert.

1.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Im April 2004 ist das Jugendschutzgesetz, zusammengesetzt aus dem Gesetz zum Schutze

der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und dem Gesetz über die Verbreitung

jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS), in Kraft getreten. Das

Jugendschutzgesetz besteht in seiner aktuellen Fassung aus 7 Abschnitten, von denen sich

zwei dem Jugendschutz im Bereich der Medien, sowie der Bundesprüfstelle für

jugendgefährdende Medien widmen. Allerdings nicht mit dem Rundfunk, sondern mit der

Presse, den Trägermedien (wie z.B. Filmveranstaltungen, Bildschirmspielgeräten) und den

Telemedien. Als Trägermedien bezeichnet man nach § 1 Abs. 2 JuSchG ,,Medien mit

Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet,

zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät

eingebaut sind.". Telemedien sind nach § 1 Abs. 3 JuSchG Medien die nach dem

Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

Der 1. Abschnitt des JuSchG erklärt die wichtigen Begriffe im Bezug auf den Jugendschutz.

Es wird unteranderem erläutert in welche Altersgrenzen ,,Kinder" und ,,Jugendliche" fallen,

was für die weitere Begutachtung des Jugendmedienschutzes in Deutschland von großer

Bedeutung ist.

Somit sind Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 JuSchG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt

sind und Jugendliche nach § 1 Abs. 1 S. 2 Personen, die zwar schon über 14 aber noch nicht

18 Jahre alt sind. Dieselbe Abgrenzung findet sich auch im Jugendmedienschutz-

Staatsvertrag wieder.

Der Jugendschutz im Rundfunk wird im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und in den

Jugendschutz-Richtlinien geregelt, die im Anschluss erläutert werden.

1.2. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Zeitgleich mit dem Jugendschutzgesetz ist auch der von den Bundesländern gegründete

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im April 2003 in Kraft getreten. Der Zweck des JMStV

wird im § 1 JMStV festgehalten und beinhaltet den einheitlichen Schutz von Kindern und

Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,

die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie den Schutz

vor Angeboten die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch

geschützten Rechtsgüter verletzen.

4



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