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Termpaper, 2008, 19 Pages
Author: Klaudia Heiduk
Subject: Communications: Journalism, Journalism Professions
Details
Institution/College: Johannes Gutenberg University Mainz (Institut für Publizistik )
Tags: Jugendschutz, Rundfunk, Seminar
Year: 2008
Pages: 19
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 19 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-03337-4
ISBN (Book): 978-3-638-92970-7
File size: 265 KB
19 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 5 Internet-Quellen und 5 Gesetztestexte
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Abstract
1. Einleitung „Gerade Kinder und Jugendliche werden durch das Medium Fernsehen, mit dem sie erheblich viel Zeit verbringen, in ihrer Entwicklung geprägt.“ Und weil der Fernsehkonsum immer weiter zunimmt, viele Kinder bereits einen eigenen Fernseher in ihrem Zimmer stehen haben und die Kontrolle durch die Eltern damit zusehends schwindet ist der Jugendschutz und insbesondere auch der Jugendmedienschutz in Deutschland ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er hat die Aufgabe Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten. Das „Kindswohl“ hat hier verfassungsrang und der Staat selber ist dazu verpflichtet dieses Rechtsgut zu schützen. Durch diesen verfassungsrang bildet der Jugendschutz auch eine „verfassungsimmanente Schranke“ und kann somit den Art. 5 Abs. 3 GG einschränken. Damit stehen dem Jugendmedienschutz, dessen Ziel es ist Medien mit Inhalten von Minderjährigen fernzuhalten, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung schaden können, einige Türen offen. Diese Arbeit beschäftigt sich gezielt mit dem Jugendschutz im Rundfunk. Zu Beginn wird jedoch auch auf die allgemeinen Jugendschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Um dann intensiv auf den Jugendschutz im Rundfunk und die wichtigen Kontrollorgane zur Wahrung des Jugendschutzes in den Medien eingehen zu können. Zum Schluss gibt es eine kurze Zusammenfassung.
Excerpt (computer-generated)
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Institut für Publizistik
Wintersemester 2007/2008
Seminar: Aktuelle Fragen des Medienrechts
Abgabedatum: 22.01.2008
Jugendschutz im Rundfunk
vorgelegt von:
Klaudia Heiduk
Inhalt
1.
Einleitung 3
2.
Jugendschutz in Deutschland 3
2.1.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) 4
2.2.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 4
2.3.
Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) 5
3.
Jugendschutz im Rundfunk 5
3.1.
Allgemeine Regelungen für den Rundfunk 6
3.2.
Verbote für jugendgefährdende Sendungen 8
3.2.1. Absolute
Verbote 8
3.2.2. Relative
Verbote 11
3.3.
Vorsperre im digitalen Fernsehen 12
3.4.
Der Jugendmedienschutz als medienrechtliche Schranke 12
3.4.1. Kunstvorbehalt 13
3.4.2. Meinungsfreiheit 14
3.4.3. Berichterstattungsfreiheit 14
3.5.
Kontrollorgane 15
3.5.1.
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 15
3.5.2. Jugendschutzbeauftragte 15
3.5.3. FSF 16
4.
Fazit 16
Literaturverzeichnis 17
2
Einleitung
,,Gerade Kinder und Jugendliche werden durch das Medium Fernsehen, mit dem sie
erheblich viel Zeit verbringen, in ihrer Entwicklung geprägt."1
Und weil der Fernsehkonsum immer weiter zunimmt, viele Kinder bereits einen eigenen
Fernseher in ihrem Zimmer stehen haben und die Kontrolle durch die Eltern damit
zusehends schwindet ist der Jugendschutz und insbesondere auch der Jugendmedienschutz
in Deutschland ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er hat die Aufgabe Einflüsse der
Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der
Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten.
Das ,,Kindswohl" hat hier verfassungsrang2 und der Staat selber ist dazu verpflichtet dieses
Rechtsgut zu schützen. Durch diesen verfassungsrang bildet der Jugendschutz auch eine
,,verfassungsimmanente Schranke" und kann somit den Art. 5 Abs. 3 GG einschränken.3
Damit stehen dem Jugendmedienschutz, dessen Ziel es ist Medien mit Inhalten von
Minderjährigen fernzuhalten, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung schaden können, einige
Türen offen.
Diese Arbeit beschäftigt sich gezielt mit dem Jugendschutz im Rundfunk. Zu Beginn wird
jedoch auch auf die allgemeinen Jugendschutzbestimmungen der Bundesrepublik
Deutschland eingegangen. Um dann intensiv auf den Jugendschutz im Rundfunk und die
wichtigen Kontrollorgane zur Wahrung des Jugendschutzes in den Medien eingehen zu
können. Zum Schluss gibt es eine kurze Zusammenfassung.
1 Jugendschutz in Deutschland
Der Jugendschutz ist in Deutschland in zwei wesentlichen Gesetzen festgelegt: dem
Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Beide
Gesetze ergänzen einander. Als zusätzliche Gewährleistung des Schutzes der
Menschenwürde und des Jugendschutzes wurden 2002 von den zuständigen
Landesmedienanstalten die Jugendschutzrichtlinien als Ergänzung des JMStV erlassen.
1 Dörr, Dieter (2001): Jugendschutz in den elektronischen Medien - Bestandsaufnahme und Reformabsichten:
Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung der Situation im
Rundfunk; [BLM Schriftenreihe, Bd. 67]; R. Fischer, München, S. 11.
2 BVerfGE 83, S. 130, 139; 47, S. 109, 117.
3 Vgl. Sedelmeier, Klaus; Burkhart, Prof. Dr. Emanuel H. (2006): Presserecht: Kommentar zu den deutschen
Landespressegesetzen mit systematischen Darstellungen zum pressegebundenen Standesrecht, Anzeigenrecht,
Werbe- und Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, Urheber- und Verlagsrecht, Arbeitsrecht, Titelschutz,
Jugendmedienschutz und Steuerrecht; 5. Aufl.; C.H.Beck: München, S. 1635.
3
In diesem Kapitel werden die, für den Jugendschutz im Rundfunk wichtigen Eckpunkte der
beiden Gesetze, sowie der Richtlinien erläutert.
1.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Im April 2004 ist das Jugendschutzgesetz, zusammengesetzt aus dem Gesetz zum Schutze
der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS), in Kraft getreten. Das
Jugendschutzgesetz besteht in seiner aktuellen Fassung aus 7 Abschnitten, von denen sich
zwei dem Jugendschutz im Bereich der Medien, sowie der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien widmen. Allerdings nicht mit dem Rundfunk, sondern mit der
Presse, den Trägermedien (wie z.B. Filmveranstaltungen, Bildschirmspielgeräten) und den
Telemedien. Als Trägermedien bezeichnet man nach § 1 Abs. 2 JuSchG ,,Medien mit
Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet,
zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät
eingebaut sind.". Telemedien sind nach § 1 Abs. 3 JuSchG Medien die nach dem
Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
Der 1. Abschnitt des JuSchG erklärt die wichtigen Begriffe im Bezug auf den Jugendschutz.
Es wird unteranderem erläutert in welche Altersgrenzen ,,Kinder" und ,,Jugendliche" fallen,
was für die weitere Begutachtung des Jugendmedienschutzes in Deutschland von großer
Bedeutung ist.
Somit sind Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 JuSchG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt
sind und Jugendliche nach § 1 Abs. 1 S. 2 Personen, die zwar schon über 14 aber noch nicht
18 Jahre alt sind. Dieselbe Abgrenzung findet sich auch im Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag wieder.
Der Jugendschutz im Rundfunk wird im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und in den
Jugendschutz-Richtlinien geregelt, die im Anschluss erläutert werden.
1.2. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Zeitgleich mit dem Jugendschutzgesetz ist auch der von den Bundesländern gegründete
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im April 2003 in Kraft getreten. Der Zweck des JMStV
wird im § 1 JMStV festgehalten und beinhaltet den einheitlichen Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,
die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie den Schutz
vor Angeboten die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch
geschützten Rechtsgüter verletzen.
4
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