Analyse und Bewertung des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz

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Details

Titel: Analyse und Bewertung des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz
Autor: Anonym
Fach: Verkehrswissenschaft
Institution/Hochschule: Hochschule Heilbronn (Hochschule Heilbronn)
Kategorie: Referat (Ausarbeitung)
Jahr: 2007
Seiten: 21
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 6  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 130 KB
Archivnummer: V90760
ISBN (E-Book): 978-3-638-04861-3
ISBN (Buch): 978-3-638-94505-9

Zusammenfassung / Abstract

Die Ursache für die Einführung des Nahverkehrsplans ist das Regionalisierungsgesetz, welches am 27. Dezember 1993 innerhalb der Gesetze zur Neuordnung des Eisenbahnwesens erlassen wurde. Das „Gesetz zur Regionalisierung des Personennahverkehrs“ trat am 1. Januar 1996 durch Artikel vier des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Kraft. Vordergründig dient diese Verordnung zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV und versteht sich als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Des Weiteren wird der ÖPNV definiert. Das heißt, dass die Mehrheit der zu befördernden Personen eine Reiseweite von 50km oder eine Reisezeit von einer Stunde nicht überschreiten dürfen. Außerdem regelt das Gesetz die Finanzierung des ÖPNV und dessen Überprüfung. Die ersten Generationen der Nahverkehrspläne mussten bis Ende 1998 erstellt werden. Am Anfang der Arbeit werden die rechtlichen Grundlagen zum Nahverkehrsplan dargestellt und die wichtigsten Grundkenntnisse vermittelt. In dieser Ausarbeitung steht die Analyse des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz im Mittelpunkt, daher müssen vorerst die Richtlinien vom Freistaat Sachsen erläutert werden. Durch die Betrachtung der Stadt Chemnitz und der Organisationsstruktur des Nahverkehrsplans, wird die Voraussetzung für die folgende Analyse und Bewertung des Nahverkehrsplans geschaffen. Am Ende folgt eine kurze Zusammenfassung. Diese Arbeit wurde in dieser Form untergliedert, um sich anfangs mit der Thematik vertraut zu machen und das Grundlagenwissen zu sichern, welches dann im Hauptteil zum besseren Verständnis erforderlich ist. Die Zielstellung dieser Arbeit besteht darin, über allgemeine Grundkenntnisse des NVP zu informieren und einen Überblick über die Qualität des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz zu vermitteln.

Textauszug (computergeneriert)

Fakultät für Wirtschaft 1

Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik

Nahverkehrs- und Raumplanung

Wintersemester 2007/2008

Analyse und Bewertung des Nahverkehrsplans

der Stadt Chemnitz


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis III

1 Einleitung 1

2 Nahverkehrsplan 2

2.1 Rechtliche Aspekte 2

2.2 Wichtige Grundlagen 3

3 Richtlinien zur Erstellung von Nahverkehrsplänen in Sachsen 5

3.1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums 5

3.2 ÖPNVG im Freistaat Sachsen 6

4 Vorbemerkungen zum Nahverkehrsplan der Stadt Chemnitz 7

4.1 Die Stadt Chemnitz 7

4.2 Organisationsstruktur 7

5 Analyse des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz 8

5.1 Bestandsaufnahme 8

5.2 Bewertung der Bestandsaufnahme 9

5.3 Verkehrsprognose ÖPNV 10

5.4 Gestaltung des ÖPNV 11

5.5 Vernetzung einzelner Verkehrsträger 12

5.6 Verkehrsinfrastruktur 13

5.7 Finanzierung des ÖPNV 14

5.8 Überblick der Bewertung in tabellarischer Form 15

6 Fazit 16

Literaturverzeichnis IV

II


Abkürzungsverzeichnis

CVAG

Chemnitzer Verkehrsaktiengesellschaft

MIV motorisierter

Individualverkehr

ÖPNV Öffentlicher

Personennahverkehr

ÖPNVG

Öffentliche Personennahverkehrsgesetz

PBefG Personenbeförderungsgesetz

SPNV Schienenpersonennahverkehr

VDV

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen

III


1 Einleitung

Die Ursache für die Einführung des Nahverkehrsplans ist das

Regionalisierungsgesetz, welches am 27. Dezember 1993 innerhalb der Gesetze zur

Neuordnung des Eisenbahnwesens erlassen wurde. Das ,,Gesetz zur

Regionalisierung des Personennahverkehrs" trat am 1. Januar 1996 durch Artikel

vier des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Kraft. Vordergründig dient diese

Verordnung zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit

Verkehrsleistungen im ÖPNV und versteht sich als Aufgabe der Daseinsvorsorge.1

Des Weiteren wird der ÖPNV definiert. Das heißt, dass die Mehrheit der zu

befördernden Personen eine Reiseweite von 50km oder eine Reisezeit von einer

Stunde nicht überschreiten dürfen. Außerdem regelt das Gesetz die Finanzierung

des ÖPNV und dessen Überprüfung. Die ersten Generationen der Nahverkehrspläne

mussten bis Ende 1998 erstellt werden.

Am Anfang der Arbeit werden die rechtlichen Grundlagen zum Nahverkehrsplan

dargestellt und die wichtigsten Grundkenntnisse vermittelt. In dieser Ausarbeitung

steht die Analyse des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz im Mittelpunkt, daher

müssen vorerst die Richtlinien vom Freistaat Sachsen erläutert werden. Durch die

Betrachtung der Stadt Chemnitz und der Organisationsstruktur des

Nahverkehrsplans, wird die Voraussetzung für die folgende Analyse und Bewertung

des Nahverkehrsplans geschaffen. Am Ende folgt eine kurze Zusammenfassung.

Diese Arbeit wurde in dieser Form untergliedert, um sich anfangs mit der Thematik

vertraut zu machen und das Grundlagenwissen zu sichern, welches dann im

Hauptteil zum besseren Verständnis erforderlich ist.

Die Zielstellung dieser Arbeit besteht darin, über allgemeine Grundkenntnisse des

NVP zu informieren und einen Überblick über die Qualität des Nahverkehrsplans der

Stadt Chemnitz zu vermitteln.

1 Vgl. Girnau (Hrsg.)

(1995), S. 1.

1


2 Nahverkehrsplan

2.1 Rechtliche Aspekte

Aufgrund der Verabschiedung des Regionalisierungsgesetzes wurde auch das

PBefG im Jahr 1993 überarbeitet, in welchem Gesetz sich der Nahverkehrsplan

daraufhin erstmals integrierte. Die rechtlichen Voraussetzungen für den

Nahverkehrsplan sind in zwei Paragraphen des PBefG verankert:

PBefG § 8 Abs. 3

[§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der

Verkehrsinteressen im öffentlichen Verkehr]

(3) Die Genehmigungsbehörde hat (...) zu sorgen. Sie hat dabei einen vom

Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der

vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen

Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von

Unternehmern führt. (...)

Die Fortschreibung des Paragraphen würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen.

Inhaltlich führt dieser Paragraph noch folgende wichtige Kriterien auf, die bei der

Erstellung des Nahverkehrsplans zu berücksichtigen sind:

· Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätseinschränkung

· Nahverkehrsplan ist Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV

· Aufstellung sowie Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder

·

unter bestimmten Umständen gilt das Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen nicht für die Vereinigung von

Verkehrsunternehmen

· diese müssen bei der Genehmigungsbehörde angemeldet werden2

PBefG § 13 Abs. 2a

[§ 13 Voraussetzung der Genehmigung]

(2a) ,,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der

Verkehrsleistung im Sinne von § 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht diejenige Lösung

2 Vgl. PbefG § 8 Absatz 3.

2


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