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Termpaper, 2007, 16 Pages
Author: Robert Wasowski
Subject: Organisation and Administration
Details
Institution/College: University of Kassel
Tags: Einsatz, Signaturen, Sozialversicherung, Innovationstechnische, Informationen
Year: 2007
Pages: 16
Grade: 100 Punkte
Bibliography: ~ 9 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-05644-1
ISBN (Book): 978-3-638-94770-1
File size: 224 KB
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Abstract
Diese Arbeit befasst sich mit den Einsatzgebieten elektronischer Signaturen am Beispiel von Sozialversicherungsträgern. Die sich rasant entwickelnde Informationstechnik bietet die Möglichkeit von grundlegenden Veränderungen im Ablauf und in der generellen Ausrichtung von Verwaltungsprozessen und – strukturen. Dieses Potenzial kann dazu genutzt werden, nicht nur die Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger effizienter zu gestalten. Ein weiterer Aspekt ist die Modellierung verwaltungsinterner Abläufe, die it-gestützt straffer gestaltet werden können. Im Gegensatz zur Privatwirtschaft, dort können Rechtsgeschäfte vielfach sozusagen per Mausklick (Stichwort: „Click & Buy“) abgewickelt werden, ist die vollständige elektronische Abwicklung eines Verwaltungsverfahren eher als Ausnahme zu betrachten. Als Beispiel sei an dieser Stelle die Deutsche Emissionshandelsstelle genannt, die vollständige elektronische Verfahren anbietet . Grund hierfür ist, dass bei vielen Abläufen, auf Grund von Schriftformerfordernissen bzw. zur beweiskräftigen Dokumentation von Willenserklärungen, eigenhändige Unterschriften notwendig sind. Diese müssen bei elektronischen Verfahren entsprechend abgebildet werden können. Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzgeber die Verwendung von elektronischen Signaturen (nach SigG) vor, die je nach Niveau materiellrechtlich eigenhändigen Unterschriften gleichgestellt sind (vgl. FormanpassungsG). Innerhalb der Sozialversicherung haben Dokumentenmanagementsysteme seit Ende der 90er Jahre des vorherigen Jahrhunderts eine weite Verbreitung. Ohne zu sehr auf spätere Ausführungen vorweg zugreifen, elektronische Signaturen werden dort im Rahmen der Beweissicherung dieser sog. optischen Archiv verwendet. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen und technischen Voraussetzungen von elektronischen Signaturen im Allgemeinen und deren Anwendungsmöglichkeit innerhalb der Sozialversicherung. Gegenstand dieser Arbeit ist nicht die Betrachtung der Langzeitsicherung von elektronischen Signaturen (Übersignatur) sowie die Diskussion über den Einsatz von qualifizierten Zertifikaten eines Zertifizierungsdiensteanbieters mit entsprechender Akkreditierung nach dem SigG.
Excerpt (computer-generated)
Einsatz elektronischer Signaturen
in der Sozialversicherung
Hausarbeit im Wahlpflichtkurs
Informationstechnische Innovationen
vorgelegt von
Robert Wasowski
Abgabetermin: 29.11.2007
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG 3
ABGRENZUNG 4
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 4
TECHNISCHE
UMSETZUNG
QUALIFIZIERTER
ELEKTRONISCHER
SIGNATUREN 6
EINSATZGEBIETE INNERHALB DER SOZIALVERSICHERUNG 9
Elektronische Archivierung 9
Elektronische Kommunikation 11
Bescheiderteilung 12
Workflow 13
Beglaubigung 14
ZUSAMMENFASSUNG 14
LITERATURVERZEICHNIS: 15
2
Einleitung
Die sich rasant entwickelnde Informationstechnik bietet die Möglichkeit von
grundlegenden Veränderungen im Ablauf und in der generel en Ausrichtung von
Verwaltungsprozessen und strukturen. Dieses Potenzial kann dazu genutzt
werden, nicht nur die Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger effizienter zu
gestalten. Ein weiterer Aspekt ist die Model ierung verwaltungsinterner Abläufe, die it-
gestützt straffer gestaltet werden können.
Im Gegensatz zur Privatwirtschaft, dort können Rechtsgeschäfte vielfach sozusagen
per Mausklick (Stichwort: ,,Click & Buy") abgewickelt werden, ist die vol ständige
elektronische Abwicklung eines Verwaltungsverfahren eher als Ausnahme zu
betrachten. Als Beispiel sei an dieser Stel e die Deutsche Emissionshandelsstel e
genannt, die vol ständige elektronische Verfahren anbietet1.
Grund hierfür ist, dass bei vielen Abläufen, auf Grund von Schriftformerfordernissen
bzw. zur beweiskräftigen Dokumentation von Wil enserklärungen, eigenhändige
Unterschriften notwendig sind. Diese müssen bei elektronischen Verfahren
entsprechend abgebildet werden können.
Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzgeber die Verwendung von
elektronischen Signaturen (nach SigG) vor, die je nach Niveau materiel rechtlich
eigenhändigen Unterschriften gleichgestel t sind (vgl. FormanpassungsG).
Innerhalb der Sozialversicherung haben Dokumentenmanagementsysteme seit Ende
der 90er Jahre des vorherigen Jahrhunderts eine weite Verbreitung. Ohne zu sehr
auf spätere Ausführungen vorweg zugreifen, elektronische Signaturen werden dort
im Rahmen der Beweissicherung dieser sog. optischen Archiv verwendet.
1 Siehe
(http://www.dehst.de/cln_011/nn_476146/DE/DEHSt/elektronische__Kommunikation/Elektronische__Kommunikat
ion.html?__nnn=true , 21.11.07, 17:00 Uhr
3
Abgrenzung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen und technischen
Voraussetzungen von elektronischen Signaturen im Al gemeinen und deren
Anwendungsmöglichkeit innerhalb der Sozialversicherung.
Gegenstand dieser Arbeit ist nicht die Betrachtung der Langzeitsicherung von
elektronischen Signaturen (Übersignatur) sowie die Diskussion über den Einsatz von
qualifizierten Zertifikaten eines Zertifizierungsdiensteanbieters mit entsprechender
Akkreditierung nach dem SigG.
Begriffsbestimmungen
Das deutsche Signaturrecht sieht nach § 2 Signaturgesetz (SigG) drei Stufen von
elektronischen Signaturen vor:
,,elektronische Signaturen", oftmals als einfache elektronische Signaturen
bezeichnet,
fortgeschrittene elektronische Signaturen,
qualifizierte elektronische Signaturen.
Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 SigG sind unter ,,elektronischen Signaturen"
Daten in elektronischer Form zu verstehen, die anderen Daten beigefügt oder logisch
mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
Klassisches Beispiel ist ein Faksimile einer Unterschrift, die einer E-Mail beigefügt
wird.
Dagegen werden unter fortgeschrittenen elektronischen Signaturen (§ 2 Nr. 2 SigG)
elektronische Signaturen nach Nr. 1 verstanden, die
-
a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
-
b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
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