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Einsatz elektronischer Signaturen in der Sozialversicherung

Termpaper, 2007, 16 Pages
Author: Robert Wasowski
Subject: Organisation and Administration

Details

Event: Innovationstechnische Informationen (IT)
Institution/College: University of Kassel
Tags: Einsatz, Signaturen, Sozialversicherung, Innovationstechnische, Informationen
Category: Termpaper
Year: 2007
Pages: 16
Grade: 100 Punkte
Bibliography: ~ 9  Entries
Language: German
Archive No.: V91408
ISBN (E-book): 978-3-638-05644-1
ISBN (Book): 978-3-638-94770-1
File size: 224 KB

Abstract

Diese Arbeit befasst sich mit den Einsatzgebieten elektronischer Signaturen am Beispiel von Sozialversicherungsträgern. Die sich rasant entwickelnde Informationstechnik bietet die Möglichkeit von grundlegenden Veränderungen im Ablauf und in der generellen Ausrichtung von Verwaltungsprozessen und – strukturen. Dieses Potenzial kann dazu genutzt werden, nicht nur die Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger effizienter zu gestalten. Ein weiterer Aspekt ist die Modellierung verwaltungsinterner Abläufe, die it-gestützt straffer gestaltet werden können. Im Gegensatz zur Privatwirtschaft, dort können Rechtsgeschäfte vielfach sozusagen per Mausklick (Stichwort: „Click & Buy“) abgewickelt werden, ist die vollständige elektronische Abwicklung eines Verwaltungsverfahren eher als Ausnahme zu betrachten. Als Beispiel sei an dieser Stelle die Deutsche Emissionshandelsstelle genannt, die vollständige elektronische Verfahren anbietet . Grund hierfür ist, dass bei vielen Abläufen, auf Grund von Schriftformerfordernissen bzw. zur beweiskräftigen Dokumentation von Willenserklärungen, eigenhändige Unterschriften notwendig sind. Diese müssen bei elektronischen Verfahren entsprechend abgebildet werden können. Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzgeber die Verwendung von elektronischen Signaturen (nach SigG) vor, die je nach Niveau materiellrechtlich eigenhändigen Unterschriften gleichgestellt sind (vgl. FormanpassungsG). Innerhalb der Sozialversicherung haben Dokumentenmanagementsysteme seit Ende der 90er Jahre des vorherigen Jahrhunderts eine weite Verbreitung. Ohne zu sehr auf spätere Ausführungen vorweg zugreifen, elektronische Signaturen werden dort im Rahmen der Beweissicherung dieser sog. optischen Archiv verwendet. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen und technischen Voraussetzungen von elektronischen Signaturen im Allgemeinen und deren Anwendungsmöglichkeit innerhalb der Sozialversicherung. Gegenstand dieser Arbeit ist nicht die Betrachtung der Langzeitsicherung von elektronischen Signaturen (Übersignatur) sowie die Diskussion über den Einsatz von qualifizierten Zertifikaten eines Zertifizierungsdiensteanbieters mit entsprechender Akkreditierung nach dem SigG.


Excerpt (computer-generated)

Einsatz elektronischer Signaturen

in der Sozialversicherung

Hausarbeit im Wahlpflichtkurs

Informationstechnische Innovationen

vorgelegt von

Robert Wasowski

Abgabetermin: 29.11.2007


Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG 3

ABGRENZUNG 4

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 4

TECHNISCHE

UMSETZUNG

QUALIFIZIERTER

ELEKTRONISCHER

SIGNATUREN 6

EINSATZGEBIETE INNERHALB DER SOZIALVERSICHERUNG 9

Elektronische Archivierung 9

Elektronische Kommunikation 11

Bescheiderteilung 12

Workflow 13

Beglaubigung 14

ZUSAMMENFASSUNG 14

LITERATURVERZEICHNIS: 15

2


Einleitung

Die sich rasant entwickelnde Informationstechnik bietet die Möglichkeit von

grundlegenden Veränderungen im Ablauf und in der generel en Ausrichtung von

Verwaltungsprozessen und ­ strukturen. Dieses Potenzial kann dazu genutzt

werden, nicht nur die Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger effizienter zu

gestalten. Ein weiterer Aspekt ist die Model ierung verwaltungsinterner Abläufe, die it-

gestützt straffer gestaltet werden können.

Im Gegensatz zur Privatwirtschaft, dort können Rechtsgeschäfte vielfach sozusagen

per Mausklick (Stichwort: ,,Click & Buy") abgewickelt werden, ist die vol ständige

elektronische Abwicklung eines Verwaltungsverfahren eher als Ausnahme zu

betrachten. Als Beispiel sei an dieser Stel e die Deutsche Emissionshandelsstel e

genannt, die vol ständige elektronische Verfahren anbietet1.

Grund hierfür ist, dass bei vielen Abläufen, auf Grund von Schriftformerfordernissen

bzw. zur beweiskräftigen Dokumentation von Wil enserklärungen, eigenhändige

Unterschriften notwendig sind. Diese müssen bei elektronischen Verfahren

entsprechend abgebildet werden können.

Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzgeber die Verwendung von

elektronischen Signaturen (nach SigG) vor, die je nach Niveau materiel rechtlich

eigenhändigen Unterschriften gleichgestel t sind (vgl. FormanpassungsG).

Innerhalb der Sozialversicherung haben Dokumentenmanagementsysteme seit Ende

der 90er Jahre des vorherigen Jahrhunderts eine weite Verbreitung. Ohne zu sehr

auf spätere Ausführungen vorweg zugreifen, elektronische Signaturen werden dort

im Rahmen der Beweissicherung dieser sog. optischen Archiv verwendet.

1 Siehe

(http://www.dehst.de/cln_011/nn_476146/DE/DEHSt/elektronische__Kommunikation/Elektronische__Kommunikat

ion.html?__nnn=true , 21.11.07, 17:00 Uhr

3


Abgrenzung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen und technischen

Voraussetzungen von elektronischen Signaturen im Al gemeinen und deren

Anwendungsmöglichkeit innerhalb der Sozialversicherung.

Gegenstand dieser Arbeit ist nicht die Betrachtung der Langzeitsicherung von

elektronischen Signaturen (Übersignatur) sowie die Diskussion über den Einsatz von

qualifizierten Zertifikaten eines Zertifizierungsdiensteanbieters mit entsprechender

Akkreditierung nach dem SigG.

Begriffsbestimmungen

Das deutsche Signaturrecht sieht nach § 2 Signaturgesetz (SigG) drei Stufen von

elektronischen Signaturen vor:

,,elektronische Signaturen", oftmals als einfache elektronische Signaturen

bezeichnet,

fortgeschrittene elektronische Signaturen,

qualifizierte elektronische Signaturen.

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 SigG sind unter ,,elektronischen Signaturen"

Daten in elektronischer Form zu verstehen, die anderen Daten beigefügt oder logisch

mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.

Klassisches Beispiel ist ein Faksimile einer Unterschrift, die einer E-Mail beigefügt

wird.

Dagegen werden unter fortgeschrittenen elektronischen Signaturen (§ 2 Nr. 2 SigG)

elektronische Signaturen nach Nr. 1 verstanden, die

-

a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,

-

b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,

4



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