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Subtitle: Funktion, Stellenwert und kritische Würdigung
Termpaper, 2007, 35 Pages
Author: Stefan Otto
Subject: Economics / Business: Revision, Auditing
Details
Tags: Offenlegung, Prüfung, Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk
Year: 2007
Pages: 35
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 28 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-03890-4
ISBN (Book): 978-3-638-93559-3
File size: 411 KB
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Abstract
Hinsichtlich der Funktion und dem Stellenwert der Offenlegung/Prüfung von Jahresabschlüssen und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gehen die Meinungen sehr weit auseinander. Den Grund für die Offenlegung oder die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses erkennen viele Unternehmen nicht. Die Unternehmen sehen darin nur eine Kostenbelastung verbunden mit zusätzlicher Arbeit. Weiterhin haben viele offenlegungs-pflichtige Unternehmen die Befürchtung, dass sensible Jahresabschlussinformationen für Wettbewerber oder Kunden durch die Offenlegung des Jahresabschlusses zugänglich wären. Viele Personen kennen nicht die wirklichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, sie erlauben sich jedoch ein Urteil über die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer, falls ein neuer Bilanzskandal durch die Tagespresse geht. Andere Personen verbinden mit einem Bestätigungsvermerk für Unternehmen ein Gütesiegel oder ein Gesundheitstestat, was jedoch auf keinen Fall stimmt. Diese Arbeit soll einen Einblick darüber geben, was die Funktion und der Stellenwert der Offenlegung/Prüfung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks sind sowie deren gesetzliche Grundlagen aufzeigen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit ist die kritische Auseinandersetzung mit diesen Themen. Ebenfalls werden aufgrund der Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-ternehmensregister (EHUG) zum 1. Januar 2007 die wesentlichen Änderungen erläutert. Zusätzlich sind in der Arbeit Übersichten über die Aufstellungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten von Unternehmen enthalten. Auf die Möglichkeiten zur Vermeidung einer Offenlegung des Jahresabschlusses ist auch Bestandteil dieser Arbeit.
Excerpt (computer-generated)
Offenlegung/Prüfung des Jahresabschlusses
und der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB
(Funktion, Stellenwert und kritische Würdigung)
Hausarbeit
vorgelegt am 6. November 2007
II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
1. Einführung 1
2. Offenlegung des Jahresabschlusses 1
2.1 Rechtliche
Grundlagen 2
2.2
Funktion der Offenlegung des Jahresabschlusses 2
2.3
Änderungen der Unternehmenspublizität nach dem EHUG 2
2.4
Offenlegung des Jahrabschlusses ab 2007 3
2.5 Stellenwert
und
kritische
Würdigung 4
3. Prüfung des Jahresabschlusses 4
3.1 Rechtliche
Grundlagen 4
3.2
Funktion der Jahresabschlussprüfung 5
3.3
Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung 5
3.4
Der Ablauf der Jahresabschlussprüfung 6
3.5 Stellenwert
und
kritische
Würdigung der Jahresabschlussprüfung 6
4. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB 8
4.1
Funktion des Bestätigungsvermerkes 8
4.2 Formen
des
Bestätigungsvermerkes 9
4.3 Stellenwert
und
rechtliche
Wirkung des Bestätigungsvermerks 9
4.4 Kritische
Würdigung 10
5. Fazit 11
Literaturverzeichnis IV
Internetverzeichnis VII
Verzeichnis der Standards und Rahmengrundsätze VIII
Anhang IX
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz
BfJ
Bundesministerium für Justiz
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
EHUG
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister
f.,ff. folgend,
folgende
GenG Genossenschaftsgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft
mit
beschränkter Haftung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
IDW Institut
der
Wirtschaftsprüfer
i.d.R.
in der Regel
IFAC International
Federation of Accountants
ISAs
International Standards on Auditing
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m. in
Verbindung
mit
KapG Kapitalgesellschaft
KG Kommanditgesellschaft
KonTraG Gesetz
zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
OHG Offene
Handelsgesellschaft
PS Prüfungsstandard
PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
(Publizitätsgesetz)
Tz. Textziffer
vgl. vergleiche
WPK Wirtschaftsprüferkammer
WPO
Gesetz über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
1
1
.
Einführung
Hinsichtlich der Funktion und dem Stellenwert der Offenlegung/Prüfung von Jahresabschlüs-
sen und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gehen die Meinungen sehr weit aus-
einander. Den Grund für die Offenlegung oder die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des
Jahresabschlusses erkennen viele Unternehmen nicht. Die Unternehmen sehen darin nur eine
Kostenbelastung verbunden mit zusätzlicher Arbeit. Weiterhin haben viele offenlegungs-
pflichtige Unternehmen die Befürchtung, dass sensible Jahresabschlussinformationen für
Wettbewerber oder Kunden durch die Offenlegung des Jahresabschlusses zugänglich wären.
Viele Personen kennen nicht die wirklichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, sie erlauben
sich jedoch ein Urteil über die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer, falls ein neuer Bilanz-
skandal durch die Tagespresse geht.1 Andere Personen verbinden mit einem Bestätigungs-
vermerk für Unternehmen ein Gütesiegel oder ein Gesundheitstestat, was jedoch auf keinen
Fall stimmt.2 Diese Arbeit soll einen Einblick darüber geben, was die Funktion und der Stel-
lenwert der Offenlegung/Prüfung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks sind
sowie deren gesetzliche Grundlagen aufzeigen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit ist die
kritische Auseinandersetzung mit diesen Themen. Ebenfalls werden aufgrund der Einführung
des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-
ternehmensregister (EHUG) zum 1. Januar 2007 die wesentlichen Änderungen erläutert. Zu-
sätzlich sind in der Arbeit Übersichten über die Aufstellungs-, Offenlegungs- und Prüfungs-
pflichten (siehe Anhang) von Unternehmen enthalten. Möglichkeiten zur Vermeidung einer
Offenlegung des Jahresabschlusses werden im Anhang dargestellt.
2.
Offenlegung des Jahresabschlusses
Der Offenlegung des Jahresabschlusses gehen drei Phasen voraus. Zunächst muss der Jahres-
abschluss vom Unternehmen aufgestellt werden. Eine weitere Phase ist die Prüfung des Jah-
resabschlusses. Der nächste Schritt ist die Feststellung des Jahresabschlusses, danach erst
folgt dessen Offenlegung. Jedoch muss man bei der Offenlegungspflicht, wie auch bei der
Prüfung von Jahresabschlüssen, grundsätzlich zwischen Einzelkaufleuten, Personengesell-
schaften (OHG, KG), kleinen/mittleren/großen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und
Unternehmen, die unter das PublG fallen, unterscheiden. Offenlegungspflichtig sind grund-
sätzlich nur Unternehmen mit einer Haftungsbeschränkung, Unternehmen mit einem besonde-
1 Bspw. Bilanzskandale von Enron, World.Com, FlowTex, Parmalat; Ausführliche Literatur: Bilanzskandale. Delikte und
Gegenmaßnahmen, Autor: Volker H. Peemöller (2005).
2 Vgl. Förschle/Küster (2006), § 322 HGB, Tz. 9, Seite 2005.
2
ren Geschäftszweck (Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) und Unternehmen i.S.d.
PublG.
2.1 Rechtliche
Grundlagen
Geregelt wird die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter
gemäß § 264a Abs. 1 HGB in § 325 ff. HGB, für Genossenschaften in § 339 HGB, für Kredit-
institute in § 340l ff. HGB, für Versicherungsunternehmen § 341l HGB und für Gesellschaf-
ten, die unter das PublG fallen, in § 9 PublG. Konzernunternehmen (Definition § 18 AktG)
nach § 290 HGB und § 11 PublG sind ebenfalls offenlegungspflichtig.3
2.2
Funktion der Offenlegung des Jahresabschlusses
Ziel der Offenlegung ist es, dass sich alle Interessenten (Gläubiger, Geschäftspartner, poten-
tielle Unternehmenskäufer, Konkurrenten, allgemeine Öffentlichkeit, Arbeitnehmer etc.) ei-
nen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschaffen können.4 Vor al-
lem Kapitalgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, zum Schutz ihres eingesetzten Kapi-
tals, Informationen aus dem Jahresabschluss zu bekommen. In der Vergangenheit wurde je-
doch vor allem von kleinen und mittelständischen Unternehmen die Offenlegungspflicht igno-
riert bzw. ist man ihr nur sehr unzureichend nachgekommen.5 Dies lässt sich auch dadurch
belegen, dass im Jahr 2001 lediglich 5 % der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihren Jah-
resabschluss tatsächlich offen gelegt haben.6 Dies soll sich jedoch durch das EHUG grund-
sätzlich ändern. Nachfolgend wird auf die grundlegenden Änderungen durch das EHUG seit
1. Januar 2007 eingegangen.
2.3
Änderungen der Unternehmenspublizität nach dem EHUG
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 HGB ist das Handelsregister ab 1. Januar 2007 vollelekt-
ronisch von den Gerichten (i.d.R. Amtsgericht) zu führen. Die Einreichung von Dokumenten
zum Registergericht ist nur noch elektronisch möglich, jedoch gibt es die Möglichkeit, Do-
kumente bis Ende 2009 auch in Papierform beim Registergericht einzureichen. Weiterhin
ändert sich, dass alle Handelsregisterbekanntmachungen nur noch elektronisch und nicht
mehr in Papierform (Papier-Bundesanzeiger) zu erfolgen haben.7 Bis Ende 2008 besteht je-
3 Für Informationen über Offenlegungspflichtige Unternehmen, Umfang der Offenlegung siehe Anhang 1 und 2.
4 Vgl. Schlauß, S. (2007), Seite 2192.
5 Vgl. Wiechers, K. (2006), Seite 6933, Fach 12.
6 Vgl. Noack, U. (2002), Seite 35.
7 Zu den Vorteilen der elektronischen Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen siehe Anhang 3.
3
doch der Zwang zusätzlich die Offenlegung in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt
bekannt zu machen. Die jeweiligen Bekanntmachungen können kostenfrei im Internet einge-
sehen werden.8 Weiterhin wurde zum 1. Januar 2007 ein elektronisches Unternehmensregister
eingeführt.9 Im Unternehmensregister sind wesentliche Unternehmensdaten einsehbar, was zu
einer höheren Markttransparenz führen soll. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium für
Justiz (BfJ). Über das Unternehmensregister hat man einen Zugang zu sämtlichen Registerge-
richten, wo die Unternehmensdaten aus Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregis-
ter im Original hinterlegt sind. Unternehmensbezogene Bekanntmachungen wie Unterlagen
der Rechnungslegung (§ 325 HGB), gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen (bspw. Ein-
berufungen zu Hauptversammlungen) sowie weitere kapitalmarktrechtliche Bekanntmachun-
gen werden selbst im Unternehmensregister gespeichert. Die Informationen erhält das Unter-
nehmensregister von dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. In das Unterneh-
mensregister kann jeder zu Informationszwecken Einsicht nehmen.10 Das Unternehmensregis-
ter hat somit keine originäre Bekanntmachungsfunktion, ,,...sein Ziel ist vielmehr, die in
Deutschland bestehende Zersplitterung von Datenbanken mit Unternehmensinformationen
durch eine Zusammenführung der verstreuten Veröffentlichungen an einer zentralen Stelle zu
überwinden und so die Markttransparenz entsprechend den Anforderungen des modernen
Wirtschaftsverkehrs zu steigern."11
2.4
Offenlegung des Jahrabschlusses ab 2007
Offenlegungspflichtige Unternehmen haben für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende
Geschäftsjahre ihren Jahresabschluss nicht mehr bei den Amtsgerichten (Registergerichten),
sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.12 Die
Einreichungs- bzw. die Veröffentlichungsfrist beträgt gemäß § 325 Abs. 1 HGB höchstens
zwölf Monate, für kapitalmarktorientierte Unternehmen höchstens vier Monate (§ 325 Abs. 4
HGB). Die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse erfolgt ebenfalls im elektronischen Bun-
desanzeiger indem bei der Einreichung des Jahresabschlusses ein Auftrag zur Veröffentli-
chung erteilt wird. Wie in Kapitel 2.3 erläutert, werden die offen gelegten Jahresabschlüsse an
das Unternehmensregister weitergeleitet. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen
und der Umfang der einzureichenden Dokumente haben sich durch das EHUG nicht geän-
8 www.handelsregister.de.
9 www.unternehmensregister.de.
10 Vgl. Seibert, U./Decker, D. (2006), Seite 2446 ff.
11 Ebenda, Seite 2449.
12 Vgl. Schlauß, S. (2007), Seite 2191 ff.
4
dert.13 Grundsätzlich haben sich die Sanktionierung und die Verfolgung der Nichtoffenlegung
von Jahresabschlüssen geändert. In der Vergangenheit wurde nur auf Antrag von jedermann,
jedoch nicht von Amts wegen, bei Verletzung der Offenlegungspflicht ein Ordnungsgeldver-
fahren eingeleitet.14 Neu ist seit 2007, dass das BfJ von Amts wegen bei Verletzung der ge-
setzlichen Offenlegungspflicht durch Unternehmen tätig werden muss. Das BfJ muss die Un-
ternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu auffordern, binnen sechs Wochen
ihren Abschluss offen zu legen.15
2.5
Stellenwert und kritische Würdigung
Ein elektronisches Handelsregister ist schon längst überfällig gewesen. Ein Unternehmensre-
gister wird die Transparenz bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen stark erhöhen. Durch
die elektronische Einreichung von Dokumenten beim Handelsregister bzw. beim elektroni-
schen Bundesanzeiger werden die Offenlegungskosten für Unternehmen erheblich sinken.
Teure Veröffentlichungen in Tageszeitungen sind Vergangenheit geworden. Erstaunlich ist,
dass seit dem 31. Dezember 2006 etwa 250 kapitalmarktorientierte Unternehmen ihrer Veröf-
fentlichungspflicht (innerhalb von vier Monaten) nicht nachgekommen sind. Dies zeigt, dass
selbst kapitalmarktorientierte Gesellschaften noch nicht auf die neuen gesetzlichen Regelun-
gen eingestellt sind.16 Ob das BfJ lückenlos sämtliche ihrer Offenlegungsfrist nicht nachge-
kommenen Unternehmen sanktionieren wird, kann heute noch nicht beurteilt werden.
3.
Prüfung des Jahresabschlusses
3.1 Rechtliche
Grundlagen
Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 316 HGB ihren Jahresabschluss und
den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.17 Abschlussprüfer bei mittel-
großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder mittelgroßen Personengesellschaften
i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB kann ein vereidigter Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaft sein
(§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Jahresabschluss und der Lagebericht bei großen Kapitalge-
sellschaften sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
prüfen (§ 319 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gesellschaften mit einem besonderen Geschäftszweck
(Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) oder Unternehmen, die eine gewisse Größen-
13 Ebenda.
14 Vgl. Grashoff, D. (2006), Seite 514.
15 Vgl. Seibert, U./Decker, D. (2006), Seite 2446 ff.; zu Möglichkeiten zur Vermeidung einer Offenlegung des Jahresab-
schlusses siehe Anhang 4.
16 Vgl. Schlauß, S. (2007), Seite 2194.
17 Umschreibung der Größenklassen vgl. § 267 HGB.
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