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Chrodegang und die Kanonikerreform im Licht der neueren Forschung

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2008, 30 Pages
Author: Norman Grüneberg
Subject: History - Middle Ages, Early Modern

Details

Category: Scholarly Paper (Advanced Seminar)
Year: 2008
Pages: 30
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 59  Entries
Language: German
Archive No.: V91931
ISBN (E-book): 978-3-638-05273-3
ISBN (Book): 978-3-638-95022-0
File size: 185 KB

Abstract

Während des gesamten achten Jahrhunderts gab es im fränkischen Reich Bestrebungen zu einer Reform des Kanonikerwesens, also jener Lebensgemein-schaften von Klerikern, die nicht mönchischen Regeln verpflichtet waren. Dennoch bedurfte es einer klaren Abgrenzung der beiden klerikalen Lebensweisen – Mönchen und Kanonikern. Am ausführlichsten haben dies Chrodegang von Metz in seiner „Regula canonicorum“ (755) und die Synodalen in Aachen 816 mit der „Institutio canonicorum Aquisgranense“ getan. Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Wirken Chrodegangs für die Kanonikerreform. Diese muss allerdings in den Kontext der fränkischen Kirchen-reform unter den karolingischen Herrschern gestellt werden. Der zeitliche Rahmen der Betrachtungen liegt daher zwischen der Reformsynode von Verneuill 755, in deren Verlauf Chrodegang seine Regel für den Metzer Kathedralklerus niederschrieb und der Aachener Synode von 816, die eine auf das gesamte fränkische Reich abzielende Regelung der kanonischen Lebensweise beabsichtigte. Die Reform des Kanonikerwesens kann nicht losgelöst von der Entwicklung desselben betrachtet werden, weshalb diesem Aspekt ein eigenes Kapitel gewidmet wird. Die Chrodegang-Regel stellt den ersten Versuch einer Reglementierung kanonischen Gemeinschafts-lebens dar. Eine Untersuchung des Inhalts mit verschiedenen Themenschwerpunkten sowie die Darstellung der Forschungsdebatte zur Chrodegang-Regel und ihrer Nachwirkung sollen im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Die Reglementierung des Kanonikerwesens ist mit der Aachener Regel von 816 über lange Zeit bindend gewesen. Inwieweit Chrodegangs Regel Eingang in die Aachener Regel gefunden hat, soll in einer abschließenden Betrachtung dargestellt werden.


Excerpt (computer-generated)

OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG

Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften

Institut für Geschichte

Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters


Hauptseminar im Wintersemester 2007/08

Die Entwicklung des Christentums und der Kirche im Frankenreich

seit der Schlacht von Tertry

Wissenschaftliche Hausarbeit zum Thema:

Chrodegang und die Kanonikerreform

im Licht der neueren Forschung


















Eingereicht von:

Norman Grüneberg

14. Semester Lehramt an Gymnasien

Fächer: Musik und Geschichte

Magdeburg, den 10. März 2008








Inhaltsverzeichnis

1. VORBEMERKUNGEN

2

2. KANONIKER IM 6. UND 7. JAHRHUNDERT

2

2.1 HERKUNFT UND BEGRIFF DES WORTES ,KANONIKER`

2

2.2 LEBENSWEISE UND WIRKEN VON KANONIKERN

3

3. REFORM DES KANONIKERWESENS SEIT DEM 8. JAHRHUNDERT

4

3.1 BEWEGGRÜNDE

4

3.2 CHRODEGANG VON METZ (CA. 712-766)

5

4. DIE REGEL DES CHRODEGANG (REGULA CANONICORUM)

7

4.1 ENTSTEHUNG UND QUELLEN

7

4.2 PROBLEMATISIERUNG AUSGEWÄHLTER INHALTE DER REGULA CANONICORUM

8

4.2.1 VORBEMERKUNGEN

8

4.2.3 DIE REFORM DER KIRCHE

9

4.2.4 DAS PERSÖNLICHE EIGENTUM DER KANONIKER

12

4.2.5 DIE AUFGABEN DER KANONIKER ­ LITURGIE UND SEELSORGE

14

4.3 ZUM BEGRIFF MATRICULARII

16

4.4 WIRKSAMKEIT UND DAUERHAFTIGKEIT DER REGULA CANONICORUM

18

5. DAS KONZIL VON AACHEN 816 UND DIE INSTITUTIO CANONICORUM
AQUISGRANENSE

20

5.1 HINTERGRÜNDE DES KONZILS VON AACHEN

20

5.2 DIE INSTITUTIO CANONICORUM AQUISGRANENSE

21

6. DER EINFLUSS DER REGULA CANONICORUM AUF DIE INSTITUTIO
CANONICORUM
AQUISGRANENSE

22

7. ZUSAMMENFASSUNG

24

8. LITERATURVERZEICHNIS

26

1


1. Vorbemerkungen

Während des gesamten achten Jahrhunderts gab es im fränkischen Reich Bestrebungen zu

einer Reform des Kanonikerwesens, also jener Lebensgemeinschaften von Klerikern, die

nicht mönchischen Regeln verpflichtet waren. Dennoch bedurfte es einer klaren Abgrenzung

der beiden klerikalen Lebensweisen ­ Mönchen und Kanonikern. Am ausführlichsten haben

dies Chrodegang von Metz in seiner ,,

Regula canonicorum

" (755) und die Synodalen in

Aachen 816 mit der ,,

Institutio canonicorum Aquisgranense

" getan.

Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Wirken Chrodegangs für die Kanonikerreform.

Diese muss allerdings in den Kontext der fränkischen Kirchenreform unter den karolingischen

Herrschern gestellt werden. Der zeitliche Rahmen der Betrachtungen liegt daher zwischen der

Reformsynode von Verneuill 755, in deren Verlauf Chrodegang seine Regel für den Metzer

Kathedralklerus niederschrieb und der Aachener Synode von 816, die eine auf das gesamte

fränkische Reich abzielende Regelung der kanonischen Lebensweise beabsichtigte. Die

Reform des Kanonikerwesens kann nicht losgelöst von der Entwicklung desselben betrachtet

werden, weshalb diesem Aspekt ein eigenes Kapitel gewidmet wird.

Die Chrodegang-Regel stellt den ersten Versuch einer Reglementierung kanonischen

Gemeinschaftslebens dar. Eine Untersuchung des Inhalts mit verschiedenen

Themenschwerpunkten sowie die Darstellung der Forschungsdebatte zur Chrodegang-Regel

und ihrer Nachwirkung sollen im Mittelpunkt der Arbeit stehen.

Die Reglementierung des Kanonikerwesens ist mit der Aachener Regel von 816 über lange

Zeit bindend gewesen. Inwieweit Chrodegangs Regel Eingang in die Aachener Regel

gefunden hat, soll in einer abschließenden Betrachtung dargestellt werden.

2. Kanoniker im 6. und 7. Jahrhundert

2.1 Herkunft und Begriff des Wortes ,Kanoniker`

Das Wort ,Kanoniker′ ist 535 erstmals im Frankenreich belegt. Es bezeichnet Kleriker, die

unter der Leitung eines Bischofs die Liturgie feiern und ihren Lebensunterhalt aus Kirchengut

2


erhalten.1 Für die Herkunft des Wortes und des damit bezeichneten Begriffs lassen sich zwei

Herleitungen unterscheiden: Zum Einen kann das Wort auf die Versorgung der Kleriker aus

dem vom Bischof verwalteten Kirchenvermögen schließen lassen und leitet sich dann von

dem Wort ,canon′ ab, welches eine Liste der versorgungsberechtigten Kleriker bezeichnet.

Zum Anderen kann das Wort auch auf die einfache Tatsache zurückzuführen sein, dass es

Kleriker bezeichnet, die zwar nicht monastisch aber doch nach Regel (canones) leben.

Gemeinschaften von Klerikern gibt es bereits in frühchristlicher Zeit.2 Im 6. Jahrhundert

kommt es zu einer immer stärkeren Annäherung zwischen Mönchen und Kanonikern. So

werden in verschiedenen Diözesen den Mönchen liturgische Aufgaben zugewiesen. Aus den

konziliaren Maßnahmen dieser Zeit lässt sich noch nicht auf eine vollständige Kanonikerregel

schließen.

2.2 Lebensweise und Wirken von Kanonikern

Egbert von York (732-766) definiert die

canones

als ,, [...] Regeln, welche die heiligen Väter

aufstellten, in welchen geschrieben ist, wie die Kanoniker, [...] leben sollten"3. Die

Kanoniker bildeten aber noch keine eigene Institution noch hatten sie einen definierten

rechtlichen Status.

Bei den unter den

canones

lebenden Klerikern unterschied man zwischen jenen, die einem

Kathedralkloster angehörten und somit dem Bischof unterstanden und solchen die Äbten

unterstanden, dem späteren Kollegiatsklerus. Unter Gregor dem Großen kommt es zu einer

völligen Trennung zwischen Mönchstum und Klerikerstand, damit nicht die

Mönchskommunität durch den Einfluss der Kleriker verweltlicht.

Aus verschiedenen Quellen lässt sich mehr über die Ausgestaltung dieser

Gemeinschaftsformen erfahren. So berichtet Gregor von Tours in seinem "

Liber Vitae

Patrum

" über eine

mensa canonicorum

4. In seiner Verbannung umgab sich Fulgentius von

Ruspe mit Mönchen und Klerikern, die eine gemeinsame Tafel und einen gemeinsamen

1 Schieffer, R., Kanoniker, in: Lexikon des Mittelalters, Band 5, München 2002, Sp. 903.

2 Vgl. Schmid, M., Augustiner-Chorherren, in: Kraue, G., Müller, G. (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie,

Band IV, Berlin, New York 1979, S. 723-728.

3 Migne, J.-P. (Hg.), Patrolologiae cursus completus: series Latinae. Band 89, Paris 1850, S. 379.

4 Monumenta germaniae historica: Scriptorum rerum merovingarum. Bd. I,2, hrsg. v. W. Arndt u. B. Krusch,

Hannover 1885, S. 683.

3


Keller besaßen und gemeinsam beten und lasen. Nur führten die Mönche ein strengeres Leben

in völliger Armut und abgehoben von den Sitten der Kleriker.

Aus dem sechsten und siebenden Jahrhundert wären noch einige weitere Beispiele zu

nennen.5 Man kann aber hier deutlich die Uneinigkeit in der Unterscheidung beziehungsweise

Trennung von Klerikern und Mönchen in dieser Zeit erkennen. So sind die Bezeichnungen

der Angehörigen einer Basilika höchst zweideutig. So wird beispielsweise

custodes

für alle

verwendet die mit dem Dienst um die Institution betraut sind - vom Abt bis zum niedrigsten

Aufseher. Die Wörter

fratres

,

pauperes

ja auch

monachi

werden verwendet um alle zu

bezeichnen ob nun Kleriker oder Laien, welche unter der Leitung eines Abtes leben.

So waren nun alle wesentlichen Unterschiede zwischen den Lebensformen verwischt und es

blieben nur mehr Unterschiede in der Disziplin übrig. Darum wurde es im achten Jahrhundert

nötig die Unterscheidung zwischen

ordo canonicus

und

ordo regularis

festzulegen.

3. Reform des Kanonikerwesens seit dem 8. Jahrhundert

3.1 Beweggründe

Seit den 40er Jahren des 8. Jahrhundert versuchte die karolingische Kirchengesetzgebung,

eine in der Folgezeit wiederholte Unterscheidung zwischen den kirchlichen

ordines

zu treffen.

Die Synodalen des Concilium Germanicum von 743 schrieben für die ,monachi′ die Regel

des heiligen Benedikt vor6. Den

clerici

wurde unter anderem das Tragen der geistlichen

Tracht befohlen7, was darauf hindeutet, dass auch für andere Personen geistlichen Standes des

geistlichen Standes eine Ordnung der Lebensweise in einer religiösen Gemeinschaft

vorgesehen ist.

Die Synode von Les Estinnes schrieb 744 fest, dass die Regel des Benedikt den

abbates

und

monachi

geben worden sei, ,,

ad restaurandam normam regularis vitae

"8. Der Klerus, zu dem

5 Vgl., Schmid, M, Diermeier, S., Kurzgefaßte Geschichte der Augustiner Chorherren, in: In unum congregati

(Mitteilungen der österreichischen Chorherrenkongregation) Band 6 (1961), Heft 1, S. 5-32.

6

Concilium Germanicum

, in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi

Karolini, Band 1, Hannover 1906, S. 4.

7 Ebd., S. 4.

8

Concilium Liftinense

, in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi Karolini,

Band 1, Hannover 1906, S. 7.

4


die Synodalen Bischöfe, Priester, Diakone und niedere

clerici

zählten, sollen die

canones

der

Väter zur Grundlage ihres geistlichen Lebens machen9.

Die Unterscheidung, dass Mitglieder des geistlichen Standes einem von zwei

ordines

angehören, dem der Mönche oder dem des Klerus′, haben diese ,,fränkischen

Reformsynoden"10 erstmals deutlich gemacht.

3.2 Chrodegang von Metz (ca. 712-766)

Chrodegang, ein Sohn aus fränkischem Adel war seit 742 Bischof von Metz. Er ist als

,,Nachfolger des Bonifatius"11 bezeichnet worden. Geboren etwa 712 im Haspengau,

entstammte er hohem fränkischem Adel mit Verwandtschaftsverhältnissen zu den Pippiniden

als auch zu den Merowingern. Er wuchs am Hofe Karl Martells auf und erhielt seine

Ausbildung unter anderem im Benediktinerkloster von Saint-Trond (heute südl. Belgien). Als

referandarius

Karl Martells rekognosziert er 741 die letzte erhaltene Urkunde des

Hausmeiers.12 Er wird am 1. Oktober 742 zum Bischof von Metz ernannt.

Sein Aufstieg zum Haupt des fränkischen Episkopats beginnt mit dem Machtantritt Pippins

747. Im Auftrag des Königs reiste Chrodegang 753 mit Papst Stephan II. ins Frankenreich,

der ihm im darauf folgenden Jahr die erzbischöfliche Würde verlieh.

Das Leben des Bischofs Chrodegang ist von Paulus Diaconus etwa 783 während der Amtszeit

von Chrodegangs Nachfolger Angilram beschrieben worden13.

Bekannt ist Chrodegang vor allem als Verfasser der ,,

Regula canonicorum

", einem Regelwerk

für das Leben nicht mönchischer Kleriker. Als Bischof von Metz stand er einer Gemeinschaft

von Klerikern vor, für die er seine ,,

Regula canonicorum

" verfasste. Die Regel hatte einen

wesentlichen Einfluss auf die Reform des Kanonikerwesens, wie im Folgenden gezeigt

werden soll.

Nach den oben erwähnten Synoden beschäftigten sich eine Reihe weiterer Synoden mit dem

Problem einer Unterscheidung der beiden

ordines

, bei denen die Teilnahme Chrodegangs

9 Ebd., S. 7

10 Semmler, J., Mönche und Kanoniker im Frankenreiche Pippins III. und Karls des Großen, in: Max-Plank-

Institut für Geschichte (Hg.), Untersuchungen zu Kloster und Stift, Göttingen 1980, S. 79.

11 Oexle, O. G., Chrodegang, in: Lexikon des Mittelalters, Band 2, München 2002, Sp. 1948.

12 Ebd.

13

Vita Sancti Chrodegangi

, in: Georg Heinrich Pertz (Hg.), Monumenta Germaniae Historica,

Scriptores, Band 2, Hannover 1829, S. 267-268.

5



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