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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2008, 30 Pages
Author: Norman Grüneberg
Subject: History - Middle Ages, Early Modern
Details
Tags: Chrodegang, Kanonikerreform, Licht, Forschung
Year: 2008
Pages: 30
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 59 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-05273-3
ISBN (Book): 978-3-638-95022-0
File size: 185 KB
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Abstract
Während des gesamten achten Jahrhunderts gab es im fränkischen Reich Bestrebungen zu einer Reform des Kanonikerwesens, also jener Lebensgemein-schaften von Klerikern, die nicht mönchischen Regeln verpflichtet waren. Dennoch bedurfte es einer klaren Abgrenzung der beiden klerikalen Lebensweisen – Mönchen und Kanonikern. Am ausführlichsten haben dies Chrodegang von Metz in seiner „Regula canonicorum“ (755) und die Synodalen in Aachen 816 mit der „Institutio canonicorum Aquisgranense“ getan. Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Wirken Chrodegangs für die Kanonikerreform. Diese muss allerdings in den Kontext der fränkischen Kirchen-reform unter den karolingischen Herrschern gestellt werden. Der zeitliche Rahmen der Betrachtungen liegt daher zwischen der Reformsynode von Verneuill 755, in deren Verlauf Chrodegang seine Regel für den Metzer Kathedralklerus niederschrieb und der Aachener Synode von 816, die eine auf das gesamte fränkische Reich abzielende Regelung der kanonischen Lebensweise beabsichtigte. Die Reform des Kanonikerwesens kann nicht losgelöst von der Entwicklung desselben betrachtet werden, weshalb diesem Aspekt ein eigenes Kapitel gewidmet wird. Die Chrodegang-Regel stellt den ersten Versuch einer Reglementierung kanonischen Gemeinschafts-lebens dar. Eine Untersuchung des Inhalts mit verschiedenen Themenschwerpunkten sowie die Darstellung der Forschungsdebatte zur Chrodegang-Regel und ihrer Nachwirkung sollen im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Die Reglementierung des Kanonikerwesens ist mit der Aachener Regel von 816 über lange Zeit bindend gewesen. Inwieweit Chrodegangs Regel Eingang in die Aachener Regel gefunden hat, soll in einer abschließenden Betrachtung dargestellt werden.
Excerpt (computer-generated)
OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG
Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften
Institut für Geschichte
Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters
Hauptseminar im Wintersemester 2007/08
Die Entwicklung des Christentums und der Kirche im Frankenreich
seit der Schlacht von Tertry
Wissenschaftliche Hausarbeit zum Thema:
Chrodegang und die Kanonikerreform
im Licht der neueren Forschung
Eingereicht von:
Norman Grüneberg
14. Semester Lehramt an Gymnasien
Fächer: Musik und Geschichte
Magdeburg, den 10. März 2008
Inhaltsverzeichnis
1. VORBEMERKUNGEN
2
2. KANONIKER IM 6. UND 7. JAHRHUNDERT
2
2.1 HERKUNFT UND BEGRIFF DES WORTES ,KANONIKER`
2
2.2 LEBENSWEISE UND WIRKEN VON KANONIKERN
3
3. REFORM DES KANONIKERWESENS SEIT DEM 8. JAHRHUNDERT
4
3.1 BEWEGGRÜNDE
4
3.2 CHRODEGANG VON METZ (CA. 712-766)
5
4. DIE REGEL DES CHRODEGANG (REGULA CANONICORUM)
7
4.1 ENTSTEHUNG UND QUELLEN
7
4.2 PROBLEMATISIERUNG AUSGEWÄHLTER INHALTE DER REGULA CANONICORUM
8
4.2.1 VORBEMERKUNGEN
8
4.2.3 DIE REFORM DER KIRCHE
9
4.2.4 DAS PERSÖNLICHE EIGENTUM DER KANONIKER
12
4.2.5 DIE AUFGABEN DER KANONIKER LITURGIE UND SEELSORGE
14
4.3 ZUM BEGRIFF MATRICULARII
16
4.4 WIRKSAMKEIT UND DAUERHAFTIGKEIT DER REGULA CANONICORUM
18
5. DAS KONZIL VON AACHEN 816 UND DIE INSTITUTIO CANONICORUM
AQUISGRANENSE
20
5.1 HINTERGRÜNDE DES KONZILS VON AACHEN
20
5.2 DIE INSTITUTIO CANONICORUM AQUISGRANENSE
21
6. DER EINFLUSS DER REGULA CANONICORUM AUF DIE INSTITUTIO
CANONICORUM AQUISGRANENSE
22
7. ZUSAMMENFASSUNG
24
8. LITERATURVERZEICHNIS
26
1
1. Vorbemerkungen
Während des gesamten achten Jahrhunderts gab es im fränkischen Reich Bestrebungen zu
einer Reform des Kanonikerwesens, also jener Lebensgemeinschaften von Klerikern, die
nicht mönchischen Regeln verpflichtet waren. Dennoch bedurfte es einer klaren Abgrenzung
der beiden klerikalen Lebensweisen Mönchen und Kanonikern. Am ausführlichsten haben
dies Chrodegang von Metz in seiner ,,
Regula canonicorum
" (755) und die Synodalen in
Aachen 816 mit der ,,
Institutio canonicorum Aquisgranense
" getan.
Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Wirken Chrodegangs für die Kanonikerreform.
Diese muss allerdings in den Kontext der fränkischen Kirchenreform unter den karolingischen
Herrschern gestellt werden. Der zeitliche Rahmen der Betrachtungen liegt daher zwischen der
Reformsynode von Verneuill 755, in deren Verlauf Chrodegang seine Regel für den Metzer
Kathedralklerus niederschrieb und der Aachener Synode von 816, die eine auf das gesamte
fränkische Reich abzielende Regelung der kanonischen Lebensweise beabsichtigte. Die
Reform des Kanonikerwesens kann nicht losgelöst von der Entwicklung desselben betrachtet
werden, weshalb diesem Aspekt ein eigenes Kapitel gewidmet wird.
Die Chrodegang-Regel stellt den ersten Versuch einer Reglementierung kanonischen
Gemeinschaftslebens dar. Eine Untersuchung des Inhalts mit verschiedenen
Themenschwerpunkten sowie die Darstellung der Forschungsdebatte zur Chrodegang-Regel
und ihrer Nachwirkung sollen im Mittelpunkt der Arbeit stehen.
Die Reglementierung des Kanonikerwesens ist mit der Aachener Regel von 816 über lange
Zeit bindend gewesen. Inwieweit Chrodegangs Regel Eingang in die Aachener Regel
gefunden hat, soll in einer abschließenden Betrachtung dargestellt werden.
2. Kanoniker im 6. und 7. Jahrhundert
2.1 Herkunft und Begriff des Wortes ,Kanoniker`
Das Wort ,Kanoniker′ ist 535 erstmals im Frankenreich belegt. Es bezeichnet Kleriker, die
unter der Leitung eines Bischofs die Liturgie feiern und ihren Lebensunterhalt aus Kirchengut
2
erhalten.1 Für die Herkunft des Wortes und des damit bezeichneten Begriffs lassen sich zwei
Herleitungen unterscheiden: Zum Einen kann das Wort auf die Versorgung der Kleriker aus
dem vom Bischof verwalteten Kirchenvermögen schließen lassen und leitet sich dann von
dem Wort ,canon′ ab, welches eine Liste der versorgungsberechtigten Kleriker bezeichnet.
Zum Anderen kann das Wort auch auf die einfache Tatsache zurückzuführen sein, dass es
Kleriker bezeichnet, die zwar nicht monastisch aber doch nach Regel (canones) leben.
Gemeinschaften von Klerikern gibt es bereits in frühchristlicher Zeit.2 Im 6. Jahrhundert
kommt es zu einer immer stärkeren Annäherung zwischen Mönchen und Kanonikern. So
werden in verschiedenen Diözesen den Mönchen liturgische Aufgaben zugewiesen. Aus den
konziliaren Maßnahmen dieser Zeit lässt sich noch nicht auf eine vollständige Kanonikerregel
schließen.
2.2 Lebensweise und Wirken von Kanonikern
Egbert von York (732-766) definiert die
canones
als ,, [...] Regeln, welche die heiligen Väter
aufstellten, in welchen geschrieben ist, wie die Kanoniker, [...] leben sollten"3. Die
Kanoniker bildeten aber noch keine eigene Institution noch hatten sie einen definierten
rechtlichen Status.
Bei den unter den
canones
lebenden Klerikern unterschied man zwischen jenen, die einem
Kathedralkloster angehörten und somit dem Bischof unterstanden und solchen die Äbten
unterstanden, dem späteren Kollegiatsklerus. Unter Gregor dem Großen kommt es zu einer
völligen Trennung zwischen Mönchstum und Klerikerstand, damit nicht die
Mönchskommunität durch den Einfluss der Kleriker verweltlicht.
Aus verschiedenen Quellen lässt sich mehr über die Ausgestaltung dieser
Gemeinschaftsformen erfahren. So berichtet Gregor von Tours in seinem "
Liber Vitae
Patrum
" über eine
mensa canonicorum
4. In seiner Verbannung umgab sich Fulgentius von
Ruspe mit Mönchen und Klerikern, die eine gemeinsame Tafel und einen gemeinsamen
1 Schieffer, R., Kanoniker, in: Lexikon des Mittelalters, Band 5, München 2002, Sp. 903.
2 Vgl. Schmid, M., Augustiner-Chorherren, in: Kraue, G., Müller, G. (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie,
Band IV, Berlin, New York 1979, S. 723-728.
3 Migne, J.-P. (Hg.), Patrolologiae cursus completus: series Latinae. Band 89, Paris 1850, S. 379.
4 Monumenta germaniae historica: Scriptorum rerum merovingarum. Bd. I,2, hrsg. v. W. Arndt u. B. Krusch,
Hannover 1885, S. 683.
3
Keller besaßen und gemeinsam beten und lasen. Nur führten die Mönche ein strengeres Leben
in völliger Armut und abgehoben von den Sitten der Kleriker.
Aus dem sechsten und siebenden Jahrhundert wären noch einige weitere Beispiele zu
nennen.5 Man kann aber hier deutlich die Uneinigkeit in der Unterscheidung beziehungsweise
Trennung von Klerikern und Mönchen in dieser Zeit erkennen. So sind die Bezeichnungen
der Angehörigen einer Basilika höchst zweideutig. So wird beispielsweise
custodes
für alle
verwendet die mit dem Dienst um die Institution betraut sind - vom Abt bis zum niedrigsten
Aufseher. Die Wörter
fratres
,
pauperes
ja auch
monachi
werden verwendet um alle zu
bezeichnen ob nun Kleriker oder Laien, welche unter der Leitung eines Abtes leben.
So waren nun alle wesentlichen Unterschiede zwischen den Lebensformen verwischt und es
blieben nur mehr Unterschiede in der Disziplin übrig. Darum wurde es im achten Jahrhundert
nötig die Unterscheidung zwischen
ordo canonicus
und
ordo regularis
festzulegen.
3. Reform des Kanonikerwesens seit dem 8. Jahrhundert
3.1 Beweggründe
Seit den 40er Jahren des 8. Jahrhundert versuchte die karolingische Kirchengesetzgebung,
eine in der Folgezeit wiederholte Unterscheidung zwischen den kirchlichen
ordines
zu treffen.
Die Synodalen des Concilium Germanicum von 743 schrieben für die ,monachi′ die Regel
des heiligen Benedikt vor6. Den
clerici
wurde unter anderem das Tragen der geistlichen
Tracht befohlen7, was darauf hindeutet, dass auch für andere Personen geistlichen Standes des
geistlichen Standes eine Ordnung der Lebensweise in einer religiösen Gemeinschaft
vorgesehen ist.
Die Synode von Les Estinnes schrieb 744 fest, dass die Regel des Benedikt den
abbates
und
monachi
geben worden sei, ,,
ad restaurandam normam regularis vitae
"8. Der Klerus, zu dem
5 Vgl., Schmid, M, Diermeier, S., Kurzgefaßte Geschichte der Augustiner Chorherren, in: In unum congregati
(Mitteilungen der österreichischen Chorherrenkongregation) Band 6 (1961), Heft 1, S. 5-32.
6
Concilium Germanicum
, in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi
Karolini, Band 1, Hannover 1906, S. 4.
7 Ebd., S. 4.
8
Concilium Liftinense
, in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi Karolini,
Band 1, Hannover 1906, S. 7.
4
die Synodalen Bischöfe, Priester, Diakone und niedere
clerici
zählten, sollen die
canones
der
Väter zur Grundlage ihres geistlichen Lebens machen9.
Die Unterscheidung, dass Mitglieder des geistlichen Standes einem von zwei
ordines
angehören, dem der Mönche oder dem des Klerus′, haben diese ,,fränkischen
Reformsynoden"10 erstmals deutlich gemacht.
3.2 Chrodegang von Metz (ca. 712-766)
Chrodegang, ein Sohn aus fränkischem Adel war seit 742 Bischof von Metz. Er ist als
,,Nachfolger des Bonifatius"11 bezeichnet worden. Geboren etwa 712 im Haspengau,
entstammte er hohem fränkischem Adel mit Verwandtschaftsverhältnissen zu den Pippiniden
als auch zu den Merowingern. Er wuchs am Hofe Karl Martells auf und erhielt seine
Ausbildung unter anderem im Benediktinerkloster von Saint-Trond (heute südl. Belgien). Als
referandarius
Karl Martells rekognosziert er 741 die letzte erhaltene Urkunde des
Hausmeiers.12 Er wird am 1. Oktober 742 zum Bischof von Metz ernannt.
Sein Aufstieg zum Haupt des fränkischen Episkopats beginnt mit dem Machtantritt Pippins
747. Im Auftrag des Königs reiste Chrodegang 753 mit Papst Stephan II. ins Frankenreich,
der ihm im darauf folgenden Jahr die erzbischöfliche Würde verlieh.
Das Leben des Bischofs Chrodegang ist von Paulus Diaconus etwa 783 während der Amtszeit
von Chrodegangs Nachfolger Angilram beschrieben worden13.
Bekannt ist Chrodegang vor allem als Verfasser der ,,
Regula canonicorum
", einem Regelwerk
für das Leben nicht mönchischer Kleriker. Als Bischof von Metz stand er einer Gemeinschaft
von Klerikern vor, für die er seine ,,
Regula canonicorum
" verfasste. Die Regel hatte einen
wesentlichen Einfluss auf die Reform des Kanonikerwesens, wie im Folgenden gezeigt
werden soll.
Nach den oben erwähnten Synoden beschäftigten sich eine Reihe weiterer Synoden mit dem
Problem einer Unterscheidung der beiden
ordines
, bei denen die Teilnahme Chrodegangs
9 Ebd., S. 7
10 Semmler, J., Mönche und Kanoniker im Frankenreiche Pippins III. und Karls des Großen, in: Max-Plank-
Institut für Geschichte (Hg.), Untersuchungen zu Kloster und Stift, Göttingen 1980, S. 79.
11 Oexle, O. G., Chrodegang, in: Lexikon des Mittelalters, Band 2, München 2002, Sp. 1948.
12 Ebd.
13
Vita Sancti Chrodegangi
, in: Georg Heinrich Pertz (Hg.), Monumenta Germaniae Historica,
Scriptores, Band 2, Hannover 1829, S. 267-268.
5
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