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Aktuelle Fragen des Arzthaftungsrechts - Reformansätze

Scholary Paper (Seminar), 1999, 34 Pages
Author: Maximilian Wagner
Subject: Law - Miscellaneous

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 1999
Pages: 34
Grade: 14 Punkte
Language: German
Archive No.: V9275
ISBN (E-book): 978-3-638-16017-9

File size: 484 KB


Excerpt (computer-generated)

Aktuelle Fragen des Arzthaftungsrechts - Reformansätze

Maximilian Wagner

Gliederung

A. Der Status-quo des Arzthaftpflichtrechts in Deutschland

I. Grundlagen der Haftung
1) Haftung aus pVV des Arztvertrages 1
2) Haftung wegen unerlaubter Handlung 1

II. Überblick der Ausgestaltung und Problematik
des aktuellen Arzthaftpflichtrechts


1) Haftungsbegründung
a) Behandlungsfehler und Behandlungsmaßstab 2
b) Aufklärungspflicht 3

2) Haftungsdurchsetzung


a) Informationsgefälle Arzt-Patient 3
b) Beweiserleichterungen 4


aa) Beweis des ersten Anscheins 4
bb) Verstoß gegen die Dokumentationspflicht 4
cc) Grober Behandlungsfehler 4
dd) Voll beherrschbare Risiken 4

B. Reformansätze für das deutsche Arzthaftpflichtrecht

I. Haftungsergänzung bzw. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

1) Die Patientenversicherung Schwedens


a) Allgemeines 5
b) Ausgestaltung der Patientenversicherung 6

aa) Begründung 6
bb) Anspruchsberechtigung und erstattungspflichtige Schäden 6
cc) Ausschlußtatbestände 7
dd) Bemessung und Umfang des Schadensersatzes 8
ee) Regreß 8

2) Die Unfallversicherung Neuseelands 9

3) Ablösung oder Ergänzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz?


a) Soziale Notwendigkeit einer Versicherung 10

aa) Patientenversicherung 10
bb) Unfallversicherung 11

b) Krankheitsrisiko oder Behandlungsrisiko? 12
c) Die Schadensprävention 13
d) Das Arzt-Patienten-Verhältnis 14
e) Prozessuale Auswirkungen 15

aa) Regreß und Beweislage 15
bb) Passivlegitimation 16

f) Finanzierung 16
g) Ansicht der DGMR 17
h) Wertung 17

II. Die EG-Richtlinie

1) Zur Richtlinie


a) Die personelle Reichweite der Richtlinie 18
b) Umkehr der Beweislast 18

2) Auswirkungen auf das deutsche Arztrecht


a) Erfolgshaftung des Arztes 20
b) Übertragung der Grundsätze der Produzentenhaftung
auf das Arzthaftungsrecht? 21
c) Stellung des Patienten 22
d) Arztleistungen in einer grenzüberschreitenden Wettbewerbssituation? 22
e) Finanzielle Auswirkungen 23

III. Gefährdungshaftung

1) Zur Gefährdungshaftung 23

2) Gefährdungshaftung für ärztliche Tätigkeit?


a) Arzttätigkeit als Quell erhöhter Gefährdung? 24
b) Die Berufshaftpflicht und das Verschuldensprinzip 25
c) Beweissituation des Patienten 26

IV. Vorprozessuale Schlichtung

1) Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen


a) Aufgabe 26
b) Zusammensetzung 27
c) Verfahren 27

2) Stellen sich die medizinischen Schlichtungsstellen
als Ergänzung oder Alternative dar?
28

Literaturverzeichnis

 

 

A. Der Status-quo des Arzthaftpflichtrechts in Deutschland

Eine Darstellung der verschiedenen Reformansätze des geltenden Arzthaftpflicht- rechts macht es notwendig, das aktuelle System der privatrechtlich gestalteten Arzthaftung in Deutschland vorab kurz zu skizzieren.

I. Grundlagen der Haftung

Die Haftung des Arztes ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (Delikt).

1) Haftung aus pVV des Arztvertrages

Die vertragliche Haftung eines Arztes bzw. eines Krankenhausträgers wird durch einen Behandlungsfehler begründet. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen contra legem artis hat einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zur Folge.

Im Rahmen dieser vertraglichen Einstandspflicht haftet der freipraktizierende Arzt gem. § 278 BGB für die schuldhafte Pflichtverletzung der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, wie z.B. des Praxispersonals. Begibt sich der Patient in ein Krankenhaus zur Behandlung, so kommt es darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten, den beteiligten Ärzten und dem Krankenhausträger gestaltet wurden, d.h. wer für die Gehilfen nach § 278 haftet.

2) Haftung wegen unerlaubter Handlung

Neben der vertraglichen besteht parallel die deliktische Haftung. Diese setzt wie die vertragliche Haftung ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen gegen die Regeln der medizinischen Kunst voraus, jedoch muß der Körper bzw. die Gesundheit des Patienten verletzt worden sein. Schadensersatz wird dabei in gleicher Höhe geleistet, in der auch bei vertraglicher Haftung geleistet werden würde. Zusätzlich kommt jedoch noch der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (§§ 253, 847 I BGB) bzw. die Ansprüche Hinterbliebener (§ 844 BGB) in Betracht.

Jeder an der Heilbehandlung unmittelbar Beteiligte haftet für eigenes Behandlungsverschulden dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 I, 276 BGB) persönlich1. Der Krankenhausträger haftet aufgrund der Geschäftsherrenhaftung nach § 831 I BGB für das medizinische und nichtmedizinische Personal. Allerdings besteht nach § 831 I S. 2 BGB die Möglichkeit der Exculpation, an die allerdings hohe Anforderungen gestellt wird. Bei der Organhaftung haftet der Krankenhausträger ohne Entlastungsmöglichkeit für seine verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach §§ 823 I, 31, 89 BGB. Als solche gelten Chefärzte und leitende Ärzte2. Zudem haftet der Krankenhausträger auch ohne Entlastungsmöglichkeit für die Koordination und Kontrolle der klinischen Betriebsvorgänge (Organisationsverschulden)3.

II. Überblick der Ausgestaltung und Problematik des aktuellen Arzthaftpflichtrechts

1) Haftungsbegründung

Ausgelöst wird die Haftung durch einen Behandlungsfehler oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Behandlungsfehler und Behandlungsmaßstab

Was ein Behandlungsfehler ist, ergibt sich aus dem Katalog der Behandlungspflichten. Diese reichen von der Diagnose bis zur Therapie. Der Umfang der Behandlungspflichten wird nicht etwa subjektiv nach den Befähigungen des einzelnen Arztes festgelegt, sondern bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 I 2 BGB). Der Arzt schuldet, was ein erfahrener Arzt oder Facharzt in der jeweiligen konkreten Situation gemacht hätte4. Der Patient darf eine Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft erwarten (Vertrauensgrundsatz)5. Die Nichteinhaltung dieses Standards ist nicht nur Pflichtverstoß, sondern begründet gleichzeitig den Schuldvorwurf6.

b) Aufklärungspflicht

[...]


1 Laufs, Delikt und Gefährdung, S. 3; Giesen, Arzthaftungsrecht, Rn. 23; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, S. 20.

2 Laufs, ArztR, Rn. 573.

3 Laufs-Uhlenbruck-Laufs, § 102 Rn. 3; Giesen Arzthaftungsrecht, Rn. 24.

4 BGHZ 88, 248 (254); Laufs-Uhlenbruck-Laufs, § 99 Rn. 7, 11; Heilmann, NJW 1990, S. 1513 (1514).

5 Vgl. Laufs, Unglück und Unrecht, S. 20 f.; ders., FS Gernhuber, S. 252.

6 Fuchs, S. 25.


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